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Urteil

4 Ca 24/25

Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGVIL:2025:0219.4CA24.25.00
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Leitsätze
Gratifikationen, die der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums erhält, werden aus der Berechnung für die Höhe des Urlaubsentgelts ausgenommen. Eine abweichende Auslegung ist auch europarechtlich nicht geboten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.918,42 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gratifikationen, die der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums erhält, werden aus der Berechnung für die Höhe des Urlaubsentgelts ausgenommen. Eine abweichende Auslegung ist auch europarechtlich nicht geboten. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.918,42 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. I. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a), b) ArbGG eröffnet. Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen ist gemäß § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 12, 17, 29 ZPO örtlich zuständig. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Urlaubsabgeltung. 1. Das Bundesarbeitsgericht hat in früherer Rechtsprechung ausgeführt, dass Gratifikationen und Jahresabschlusszuwendungen, die der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums erhält, aus der Durchschnittsberechnung ausgenommen werden, weil sie keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung seien. Mit ihnen werde vielmehr eine Gesamtleistung im Kalenderjahr oder z.B. die Betriebstreue abgegolten. Sie blieben daher auch nach § 11 Abs. 1 BUrlG unberücksichtigt (BAG vom 23. Januar 2001 – 9 AZR 4/00; BAG vom 14. März 1966 – 5 AZR 468/65). Es kam daher ausdrücklich auch nicht darauf an, ob es sich um synallagmatische Leistungen handelt. Vielmehr dürfte der Gedanke im Vordergrund stehen, dass mit einer Einbeziehung in das Urlaubsentgelt – gleich, ob als vollständige Leistung im Bezugszeitraum oder als Quotelung bezogen auf den Jahreszeitraum – dieser Betrag letztlich "nochmals" geleistet würde (Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, 12. Aufl. 2021, BUrlG § 11 Rn. 21). Soweit ersichtlich, hat sich die Literatur dieser Rechtsprechungsauffassung ganz überwiegend angeschlossen (Hohmeister/Oppermann, Bundesurlaubsgesetz, BUrlG § 11 Rn. 25; Schaub ArbR-HdB/Linck, 20. Aufl. 2023, § 104). 2. Anders als die Beklagte meint, wäre eine europarechtskonforme Auslegung durchaus möglich. § 11 BUrlG verhält sich dazu im Wortlaut gerade nicht eindeutig. Jedoch scheint eine Abweichung von der vorstehend genannten Rechtsprechung im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung auch angesichts der EuGH-Rechtsprechung nicht geboten. a) Der EuGH (vom 22. Mai 2014 – C-539/12 Lock; vom 15. September 2011 – C-155/10 Williams) verlangt eine Auslegung von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG (AZRL), nach der das Arbeitsentgelt für die Dauer des "Jahresurlaubs" im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss. Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (ebenso zuletzt BAG vom 5. Dezember 2023 – 9 AZR 230/22). b) Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine richtlinienkonforme Auslegung, die auch Einmalzahlungen in die Berechnung des Urlaubsentgelts einbezieht, zwar nicht breit in der Literatur diskutiert, aber durchaus nachdrücklich vertreten wird und zu erwägen ist. So weist Gallner (ErfK, 25. Aufl. 2025, BUrlG § 11 Rn. 11) darauf hin, dass Art. 7 Abs. 1 AZRL im Verständnis der EuGH-Entscheidungen Williams und Lock dahingehend auszulegen sei, dass jede Leistung, die zumindest auch Gegenleistung für die Arbeitsleistung ist, Teil des Urlaubsentgelts sein müsse; dies könne die bisherige BAG-Rechtsprechung in Frage stellen. Auch Bayreuther (NZA 2019, 945, 950) sieht "§ 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG massiv in Bedrängnis". c) Die Kammer folgt indes der Auffassung, dass an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann. Die vom EuGH geforderte vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von Arbeits- und Urlaubszeiten wird – unabhängig von der Zwecksetzung (Betriebstreue oder Synallagma) – nicht berührt, da die jährliche Einmalzahlung, auch wenn sie in den Referenzzeitraum fällt, keine Gegenleistung für im Referenzzeitraum erbrachte Arbeitsleistung darstellt, sondern bezogen auf die Zahlung für einen Jahreszeitraum auch die (jährlichen) Urlaubszeiten bereits einschließt; damit wird das gewöhnliche Arbeitsentgelt weiter gezahlt und das Urlaubsentgelt ist ebenso bemessen wie eine in dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistung. Derartige Leistungen werden also unabhängig davon gewährt, ob der Arbeitnehmer seinen Urlaub tatsächlich in Anspruch nimmt, ihre Nichtberücksichtigung setzt mithin auch keine negativen Anreize, weshalb kein Richtlinienverstoß vorliegt (so Franzen, NZA 2014, 647, 649). 3. Die den Rechtsmittelstreitwert betreffende Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1ArbGG. Der Leistungsantrag ist gemäß § 3 ZPO in Höhe der bezifferten Forderung anzusetzen (vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 3 ZPO Rn. 3), die zuletzt noch streitgegenständlich war. 4. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 46 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, ZPO dem Kläger aufzuerlegen. 5. Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen zur europarechtskonformen Auslegung von § 11 Abs. 1 BUrlG angesichts der ergangenen EuGH-Entscheidungen und der bisher fehlenden Klärung in der Rechtsprechung, war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) gesondert zuzulassen (§ 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG). Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs. Der Kläger war bei der Beklagten langjährig beschäftigt, jedoch seit 2021 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Er hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Februar 2024 zum 31. Dezember 2024 gekündigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts, mithin 1.781,40 EUR brutto erhält, dass auch für das Jahr 2024 im Laufe des Rechtsstreits bezahlt wurde. Der Kläger ist schwerbehindert. Nach dem Arbeitsvertrag steht ihm ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr zu. Für 70 Tage Urlaub aus den Jahren 2023 und 2024 (je 35 inbegriffen des Schwerbehindertenurlaubs) leistete die Beklagte eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 11.367,92 EUR brutto. Der Kläger meint, ihm stehe weitere Urlaubsabgeltung zu. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass beim maßgeblichen 13-Wochen-Zeitraum (letzter Verdienst in den Monaten von Oktober bis Dezember 2020) für November 2020 ein Bruttobetrag in Höhe von 5.391,55 EUR anzusetzen sei. Insofern sei infolge der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nach den EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen Williams und Lock für die Berechnung des Urlaubsentgelts und damit der Urlaubsabgeltung auch das Weihnachtsgeld zu berücksichtigen. Der Kläger hatte zunächst noch die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses begehrt sowie die Zahlung von Weihnachtsgeld und die vollständige Urlaubsabgeltung. Nachdem die übrigen Streitgegenstände durch Erfüllung erledigt waren, nach der Kläger die Klage insoweit zurück, erweiterte diese aber unter Zugrundelegung auch des Weihnachtsgeldes für die Berechnung der Urlaubsabgeltung und beantragt zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, 1.918,42 EUR brutto zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe den Urlaubsabgeltungsanspruch zutreffend berechnet. Es sei der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen. Die letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses, in denen der Kläger Entgelt erhalten habe, seien Oktober 2020 (3.529,13 EUR), November 2020 (3.610,16 EUR) und Dezember 2020 (3.416,64 EUR).Das Weihnachtsgeld sei auch nach den EuGH-Entscheidungen für die Berechnung nicht zu berücksichtigen. Einerseits käme es ansonsten zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung, andererseits stehe die Sonderzahlung auch nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung. Schließlich wäre eine richtlinienkonforme Auslegung methodisch nicht gangbar, da der Wortlaut des § 11 BUrlG eindeutig sei. Das Gericht hat am 5. Februar 2025 vor dem Vorsitzenden zur Güte und am 19. Februar 2025 streitig vor der Kammer verhandelt.