Beschluss
2 Ca 143/21
Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGVIL:2021:1126.2CA143.21.00
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Leitsätze
Der Antrag eines Arbeitnehmers, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Entfernung von Fotos von der Homepage des Arbeitgebers klagt, auf der der Arbeitnehmer abgebildet ist, ist streitwertrechtlich mit einem Gehalt zu bemessen.(Rn.4)
Tenor
In dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auf 6.575,00 EUR und der Vergleichsmehrwert auf 2.681,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag eines Arbeitnehmers, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Entfernung von Fotos von der Homepage des Arbeitgebers klagt, auf der der Arbeitnehmer abgebildet ist, ist streitwertrechtlich mit einem Gehalt zu bemessen.(Rn.4) In dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auf 6.575,00 EUR und der Vergleichsmehrwert auf 2.681,25 EUR festgesetzt. Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert ermittelt sich wie folgt: Für den Bestandsschutzantrag der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts (Quartalsentgelt) auf der Basis eines Bruttomonatsentgelts in Höhe von 1.315,00 EUR (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Für den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.315,00 EUR (§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO). Für den Antrag auf Entfernung der Bilder von der Homepage: ebenfalls ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.315,00 EUR. Die Bewertung erfolgte als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Zwar handelt es sich bei der Entfernung der Bilder von der Homepage nicht um einen auf Geld oder Geldwert gerichteten Anspruch. Er entstammt aber als nachvertragliche Nebenpflicht dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag und damit dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Die Bewertung dieses Anspruchs mit einem Bruttomonatseinkommen erscheint auch angemessen, denn das aktuelle Monatseinkommen ist Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses. Auch sprechen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dafür, an das jeweilige Monatseinkommen anzuknüpfen (LAG Baden-Württemberg 9.11.09, 5 Ta 123/09). Im Hinblick auf Umfang und Bedeutung der Regelung für die Parteien des Hauptsacheverfahrens erscheint eine Bewertung mit einem Bruttomonatseinkommen der Arbeitnehmerin als angemessen (vgl. Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 24.01.2019 - 5 Ca 288/18). Die Werte sind zusammenzurechnen. Ferner ist für die streitig mitverglichenen Überstunden ein Mehrwert in Höhe von insgesamt 2.681,25 EUR (165 Stunden x 16,25 EUR) festzusetzen.