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Urteil

7 Ca 153/21

ArbG Ulm 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGULM:2021:1201.7CA153.21.00
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Leitsätze
Die Abtretungsanzeige des Insolvenzverwalters gegenüber dem Drittschuldner über pfändbare Bezüge bei zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Schuldners/Streitverkündeten wirkt jedenfalls im Falle der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses nicht für den später bestellten Treuhänder fort.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.573,34 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zugelassen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abtretungsanzeige des Insolvenzverwalters gegenüber dem Drittschuldner über pfändbare Bezüge bei zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Schuldners/Streitverkündeten wirkt jedenfalls im Falle der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses nicht für den später bestellten Treuhänder fort.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.573,34 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zugelassen ist. Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet. I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der pfändbaren Bezüge für den Zeitraum von Mai 2017 bis Dezember 2018 gegenüber der Beklagten zu. Der Kläger hat es versäumt, die Beklagte nach § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO rechtzeitig von der sich aus § 287 Abs. 2 ZPO ergebenden und erfolgten Abtretungserklärung des Streitverkündeten, die dieser mit seinem Antrag auf Restschuldbefreiung bereits am 06.01.2016 abgeben hatte, einerseits sowie seiner eigenen Bestellung als Treuhänder andererseits in Kenntnis zu setzen. Die Beklagte konnte daher – bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum – mit schuldbefreiender Wirkung an den Streitverkündeten/Schuldner leisten. Zum Zeitpunkt des Antrages auf Restschuldbefreiung durch den Streitverkündeten stand zwar der Zedent (Schuldner) nicht jedoch der Zessionar fest. Abtretungsempfänger ist nämlich der Treuhänder, der erst nach Antragstellung und durch Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 288 S. 3 InsO bestimmt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt geht die Abtretungserklärung zunächst ins Leere. Dies folgt auch daraus, dass die vom Streitverkündeten im Rahmen seines Restschuldbefreiungsantrages erklärte Abtretung unter der Bedingung der gerichtlichen Bestimmung eines Treuhänders stand und steht. Erst im Moment der Bestellung des Treuhänders durch das Gericht ist von einer wirksamen (konkludenten) Zustimmung des Treuhänders zur Abtretung auszugehen, demzufolge erst zu diesem Zeitpunkt die Abtretung in Bezug auf die gegenwärtigen und künftigen pfändbaren Bezüge an den Treuhänder wirksam wird (Nehrlich/Römermann, InsO, 43. El, § 287 Rn. 28,29; 36). Nach dieser Maßgabe kann sich der Kläger auch nicht auf sein - in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter - verfasstes Schreiben vom 29.08.2016 berufen. Zu diesem Zeitpunkt ging die dort mitgeteilte Abtretung selbst dann (noch) ins Leere, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass sich die Mitteilung im Schreiben vom 29.08.2016 in Bezug auf die vom Schuldner im Rahmen seines Restschuldbefreiungsantrages erfolgte künftige, bedingte Abtretung richtigerweise auf den Kläger als Treuhänder und nicht auf ihn als Insolvenzverwalter bezieht. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang weder auf eine Auslegung des § 407 Abs. 1 BGB nach Sinn und Zweck der Norm, noch darauf berufen, die Beklagte hätte gemäß §§ 35 f., 82 InsO analog weiterhin an den Insolvenzverwalter die pfändbaren Bezüge abführen können. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass im Rahmen einer Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO keine zu hohen Anforderungen an die Kenntnis des Arbeitgebers von der Abtretung der pfändbaren Lohnanteile gestellt werden dürfen, gleichwohl kann die bloße Ankündigung einer künftigen beabsichtigten Abtretung der pfändbaren Lohnbestandteile an einen noch zu bestellenden Treuhänder im Rahmen des Antrages auf Restschuldbefreiung und der entsprechenden Ankündigung durch den Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 29.08.2016 die ausdrücklich gesetzlich angeordnete Anzeigepflicht nach § 292 Abs. 1 S. 2 InsO nicht ersetzen. Zwar mag – in Abweichung von § 410 BGB eine formlose Anzeige durch Übermittlung des Beschlusses über die Bestellung als Treuhänder genügen (Stephan in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2020, § 292 Insolvenzordnung, Rn. 42 mit weiteren Nachweisen; vergleiche auch BGH vom 07.04.2011 IX ZB 40/10). Eine formlose Mitteilung ist aber nach § 291 Abs. 1 Satz 1 InsO zwingend erforderlich. In entsprechender Anwendung des § 407 BGB wird ansonsten der Drittschuldner ohne positive Kenntnis von der Bestellung des Klägers als Treuhänder und damit der wirksam gewordenen Abtretung durch Leistung an den Schuldner selbst frei (§ 362 Abs. 1 BGB; BGH vom 15.04.2010 – IX ZR 62/09; LSG Baden-Württemberg vom 30.06.2020 – L 11 KR4604/18). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Schuldner – zugunsten des Klägers unterstellt – gegenüber dem Treuhänder seine pfändbaren Bezüge verheimlicht und diese selbst einzieht (Gottwald/Haas, Insolvenzrechtshandbuch, 6. Aufl., § 76, Rn. 34). Zum Zeitpunkt der Bestellung des Klägers als Treuhänder am 06.04.2017 kannte die Beklagte weder dessen Bestellung als Treuhänder noch bestand im Übrigen auch mit dem Streitverkündeten und der Beklagten zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis. Ohne entsprechende Mitteilung nach § 292 Abs. 1 S. 1 InsO ist daher die Beklagte durch die unstreitig erfolgten Leistungen an den Streitverkündeten im erst später (neu) begründeten Arbeitsverhältnis befreit worden. Auf Grund der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 06.04.2017 und dem damit verbundenen Wechsel des Zessionars kann auch die Regelung des § 833 Abs. 2 ZPO keine entsprechende Anwendung finden. Auf dieser Grundlage kann sich der Kläger auch nicht auf einen Umkehrschluss aus § 82 InsO berufen. Im Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Streitverkündeten bestand zwar zunächst ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Dieses endete jedoch unstreitig im Dezember 2016. Die Insolvenzeröffnung und die sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere des § 82 InsO, konnten jedoch – zugunsten des Klägers unterstellt – längstens bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Klägers als Treuhänder am 06.04.2017 Wirkung entfalten (vergleiche hierzu VG Düsseldorf vom 24.09.2012 – 23 K7855/11). Bis zu diesem Zeitpunkt hat aber die Beklagte unstreitig die pfändbaren Bezüge abgeführt bzw. bestand im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 17.04.2017 kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Streitverkündeten und der Beklagten mehr. Wie bereits ausgeführt ist der Treuhänder erst nach Beginn der Wohlverhaltensphase mit rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens Inhaber des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners. Mit seiner Bestellung hat der Treuhänder nach § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO den Arbeitgeber des Schuldners von der Abtretung zu unterrichten und den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens oder der sonstigen Leistungen einzuziehen (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl., Rn 2149). Eine solche Anzeige ist seitens des Klägers unstreitig frühestens mit Schreiben vom 10.03.2021 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte jedoch sämtliche pfändbaren Bezüge für den Zeitraum von Mai 2017 bis Dezember 2018 an den Streitverkündeten schuldbefreiend gezahlt. Es lässt sich auch kein weiterer Grund erkennen, der den Kläger von seiner Verpflichtung zur Anzeige seiner Stellung als Treuhänder gegenüber der Beklagten entbinden könnte. Die Aufgabe des Treuhänders beschränkt sich zwar – neben der sich aus § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO ergebenden Verpflichtung - im Wesentlichen darauf, die Abführungsbeträge entgegenzunehmen und zu verteilen und es trifft ihn nicht die Pflicht, die Beträge gem. § 295 Abs. 2 InsO festzusetzen, die der Schuldner abzuführen hat und beinhaltet auch nicht, den Schuldner zu kontrollieren (BGH vom 17.01.2013 – IX ZB 98/11). Die Unkenntnis des Treuhänders von etwaigen pfändbaren Bezügen des Schuldners geht aber nicht zulasten der Beklagten als Drittschuldnerin. Allenfalls stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob gleichwohl dem Schuldner unter Beachtung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Restschuldbefreiung erteilt werden kann. Hinzu kommt – nur beispielhaft -, dass u.a. auch die Möglichkeit besteht, dass der Treuhänder nicht gegenüber seinem Arbeitgeber als solcher auftritt, sondern der Schuldner selbst, die pfändbaren Beträge an den Treuhänder abführt. Welche dieser Möglichkeiten von Treuhänder und Schuldner gewählt wird, bleibt aber dem Arbeitgeber bis zur einem in Kenntnis setzen durch den Treuhänder verborgen. Die Klage war daher abzuweisen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als unterlege Partei zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO). III. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 61 ArbGG. Der Zahlungsantrag wurde nach § 3 ZPO mit dem Nennwert der Forderung bewertet. IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegt. Der Kläger begehrt als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren des Streitverkündeten von der Beklagten mit seiner bei Gericht am 06.05.2021 eingegangenen Klage die Zahlung der pfändbaren Bezüge des Streitverkündeten für den Zeitraum von Mai 2017 bis Dezember 2018. Der Streitverkündete war zunächst seit dem 02.07.2016 als Bohrhelfer bei der Beklagten bis Dezember 2016 beschäftigt. Bereits am 14.01.2016 wurde über das Vermögen des Streitverkündeten mit Beschluss des Amtsgerichts R. (X IN xx/xx) das Insolvenzverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 295 InsO nicht vorliegen. Bereits zuvor am 06.01.2016 hat der Streitverkündete formularmäßig den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 287 InsO gestellt, der unter anderem folgende Abtretungserklärung enthält: „Für den Fall der gerichtlichen Bestimmung eines Treuhänders (§ 288 Satz 2 InsO) trete ich hiermit meine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Steile tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an den Treuhänder ab.“ Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt D. bestimmt. Nach dem Tod von Herrn Rechtsanwalt D. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 28.06.2016 (XX IN xx/xx) der Kläger zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 29.08.2016 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Bestellung als Insolvenzverwalter an und wies unter anderem auf folgendes hin: „Der Schuldner hat seine pfändbaren Bezüge im Rahmen des Restschuldbefreiungsantrages an den Insolvenzverwalter abgetreten. Der Insolvenzverwalter wird die pfändbaren Bezüge daher bis einschließlich Dezember 2021 (Erteilung der Restschuldbefreiung) für die Insolvenzmasse einziehen, Eine der Abtretung entgegenstehende Abrede im Arbeitsvertrag ist im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens unwirksam, § 287 Abs. 3 InsO Informationen zur näheren Berechnung und auch eine Pfändungstabelle können beim Bundesjustizministerium unter www.bmi.de/service/broschüren/ pfändungsfreigrenzenfürarbeitseinkommen heruntergeladen werden.“ Aufgrund der Mitteilung der Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter führte die Beklagte unstreitig die pfändbaren Bezüge des Streitverkündeten an den Kläger als Insolvenzverwalter für die Zeit bis Dezember 2016 ab. In der Folgezeit war der Streitverkündete zunächst bei der Beklagten unstreitig nicht beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 18.04.2017 wurde der Streitverkündete erneut bei der Beklagten als Bohrhelfer bis Dezember 2018 beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts R. (XX IN xx/xx) vom 06.04.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Streitverkündeten aufgehoben und aufgrund angekündigter Restschuldbefreiung der Kläger als Treuhänder bestellt. Im Juni 2019 teilte der Streitverkündete dem Kläger mit, dass er seit 14.01.2019 in einem neuen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber stehe. Gleichzeitig legte er dem Kläger vereinzelt von der Beklagten erstellte Lohnabrechnungen aus den Jahren 2017 und 2018 vor. Nach entsprechender Aufforderung durch den Kläger per Mail vom 08.03.2021 legte die Beklagte dem Kläger die vollständigen Abrechnungen für die Monate April 2017 bis Dezember 2018 vor. Aus diesen ergeben sich für den Zeitraum von Mai 2017 bis Dezember 2018 an sich pfändbare Bezüge in Höhe der Klageforderung. Diese hatte die Beklagte jedoch umfänglich an den Streitverkündeten ausgezahlt. Ob und inwieweit der Streitverkündete den Kläger bereits zuvor über seine Beschäftigung bei der Beklagten in den Jahren 2017 und 2018 informiert hat, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig hat der Kläger die Abführung der pfändbaren Bezüge erstmals mit Schreiben vom 10.03.2021 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 22.03.2021 hat die Beklagte unter anderem die Vorlage einer Abtretungserklärung begehrt. Mit Mail vom 21.03.2021 hat daraufhin der Kläger der Beklagten die Abtretungserklärung (den Antrag des Streitverkündeten auf Restschuldbefreiung) übersandt. Der Kläger trägt unter anderem vor bzw. vertritt die Auffassung, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der pfändbaren Bezüge für den Zeitraum von Mai 2017 bis Dezember 2018. Diese seien an ihn abgetreten worden und die Beklagte hätte hiervon seit dem 01.09.2016 durch Übermittlung des Schreibens vom 29.08.2016 auch Kenntnis gehabt. Dort sei ausdrücklich ausgeführt, dass auf ihn die pfändbaren Bezüge des Schuldners/Streitverkündeten bis einschließlich Dezember 2021 übergegangen sein. Nach seiner Bestellung zum Treuhänder sei er zunächst davon ausgegangen, dass der Insolvenzschuldner kein pfändbares Einkommen beziehe. Entgegen seiner Obliegenheiten habe der Insolvenzschuldner keine Einkommensnachweise vorgelegt. Erst im Jahr 2019 habe er hiervon Kenntnis erlangt. Die Beklagte könne sich weder auf § 410 BGB berufen noch habe sie gemäß § 407 BGB schuldbefreiend an den Insolvenzschuldner leisten können. Für die Dauer von der Eröffnung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens gehöre der pfändbare Anteil der laufenden Bezüge des Schuldners gemäß §§ 35 f. InsO von Gesetzes wegen zur Insolvenzmasse. Aus der Abtretungsanzeige entsprechend Schreiben vom 29.08.2016 sei für einen objektiven Dritten erkennbar gewesen, dass der Insolvenzschuldner seine pfändbaren Bezüge im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens an ihn als Treuhänder abgetreten habe. Die Nennung des Insolvenzverwalters in diesem Schreiben sei offensichtlich vor dem Hintergrund der gängigen Insolvenzpraxis erfolgt, wonach der Insolvenzverwalter nach Verfahrensaufhebung regelmäßig auch als Treuhänder bestellt würde und sei auch so zu verstehen. Für die Beklagte sei erkennbar gewesen, dass der Insolvenzschuldner seine pfändbaren Bezüge aufschiebend bedingt für den Fall der Bestellung eines Treuhänders an diesen abgetreten habe. Um das Ziel des § 287 InsO nicht zu vereiteln, dürften bei der Auslegung des § 407 Abs. 1 BGB im Rahmen einer Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO keine zu hohen Anforderungen an die Kenntnis des Arbeitgebers von der Abtretung der pfändbaren Lohnanteile gestellt werden. Hinzu komme, dass der Arbeitgeber, dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt worden sei, schuldbefreiend solange an den Insolvenzverwalter leisten könne, bis er positive Kenntnis von der Verfahrensaufhebung erlange. Es bedürfe daher nicht des Schutzes des § 407 BGB und an die positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens seien nur äußerst geringe Anforderungen zu stellen. In diesem Fall könne sich der Arbeitgeber auch nach den Grundsätzen des § 242 BGB und analog § 82 InsO im Falle des Vergessens eines den Arbeitnehmer betreffenden Insolvenzverfahrens nicht auf die Regelung des § 407 BGB berufen. Demzufolge sei von einer „Kenntnis“ der Beklagten von der Abtretung des Schuldners im Sinne des § 407 BGB bereits seit dem Erhalt des Schreibens vom 29.08.2016 auszugehen. Im Übrigen könne er selbst eine Anzeige gemäß § 292 Abs. 1 InsO nur dann veranlassen, wenn er das entsprechende Arbeitsverhältnis kenne. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.573,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2021 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte trägt u.a. vor bzw. vertritt die Auffassung, aus der Klage sei bereits schon nicht zu entnehmen, dass und wann der Kläger zum Treuhänder bestellt worden sei. Mit dem Mail vom 20.04.2021 habe er auch nur die Abtretungsurkunde/Antrag auf Restschuldbefreiung in Kopie vorgelegt. Die dortige Abtretung sei aufschiebend bedingt nur für den Fall der Bestimmung eines Treuhänders erfolgt. In dem – inhaltlich unrichtigen – Schreiben vom 29.08.2016 werde darüber hinaus nur eine Abtretung an den Insolvenzverwalter angezeigt. Eine Abtretungserklärung sei diesem Schreiben nicht beigefügt gewesen. Von einer Abtretung an den Kläger als Treuhänder habe die Beklagte erst im Jahr 2021 Kenntnis erlangt. Ungeachtet dessen hätte der Insolvenzverwalter mit dem Schreiben vom 29.08.2016 nicht die Abtretung an einen Treuhänder anzeigen können, die es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe eine mehrfache objektive Ungewissheit bestanden, ob der bisherige Insolvenzverwalter überhaupt der neue Gläubiger werde. Sie selbst sei davon ausgegangen, dass der Streitverkündete seinen Obliegenheiten, dem Treuhänder jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle anzuzeigen, nachgekommen sei. Auf entsprechende Nachfrage habe dies der Streitverkündete per E-Mail vom 19.05.2021 gegenüber der Beklagten auch bestätigt. Sie selbst habe zuvor keine positive Kenntnis von der Abtretung an den Treuhänder gehabt. Der Kläger könne sich auch nicht auf den Rechtsgedanken des § 82 InsO berufen. Der Kläger als Treuhänder hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Abtretung nach seiner Bestellung als Treuhänder der Beklagten anzuzeigen. Im Übrigen habe es im Jahr 2017 bei ihr einen großen Brandschaden gegeben, von dem auch Teile des Büros und die früheren Personalunterlagen des Insolvenzschuldners in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Prozessvertreter nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwiesen.