Urteil
5 Ga 3/14
ARBG ULM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung ist neben einem Verfügungsanspruch stets auch ein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO (analog) erforderlich.
• Der Verfügungsgrund verlangt die glaubhaft gemachte, besondere Dringlichkeit; bloßes Interesse an Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses genügt nicht.
• Bei der Abwägung ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, begründet aber nicht automatisch die Dringlichkeit zugunsten des Arbeitnehmers.
• Liegt kein Nachteil vor, der das Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar macht, ist die einstweilige Verfügung zu versagen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Weiterbeschäftigung: Verfügungsgrund nach § 940 ZPO erforderlich • Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung ist neben einem Verfügungsanspruch stets auch ein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO (analog) erforderlich. • Der Verfügungsgrund verlangt die glaubhaft gemachte, besondere Dringlichkeit; bloßes Interesse an Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses genügt nicht. • Bei der Abwägung ist das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, begründet aber nicht automatisch die Dringlichkeit zugunsten des Arbeitnehmers. • Liegt kein Nachteil vor, der das Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar macht, ist die einstweilige Verfügung zu versagen. Der Kläger ist seit 1995 als Pharmareferent im Außendienst beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttomonatsentgelt von EUR 4.240,00. Die Rechtsvorgängerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2014; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage (Aktenzeichen 5 Ca 56/14) und begehrte zugleich Weiterbeschäftigung. Während des Verfahrens erfolgte ein Betriebsübergang auf die Beklagte. Das Arbeitsgericht stellte in erster Instanz die Unwirksamkeit der Kündigung fest, wies aber den Weiterbeschäftigungsantrag ab; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger bot seine Arbeitsleistung mehrfach an und beantragte per einstweiliger Verfügung, die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Die Beklagte wandte ein, ein Verfügungsanspruch und insbesondere ein Verfügungsgrund lägen nicht vor; sie berief sich auf die besondere Vertrauensstellung des Außendienstes und auf Störungen im Vertrauensverhältnis. • Die Verfügungsklage ist zulässig, aber unbegründet; es kann dahinstehen, ob ein materieller Verfügungsanspruch besteht. Maßgeblich fehlte ein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO (analog). • § 940 ZPO verlangt, dass die einstweilige Maßnahme zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung der Vereitelung der Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren nötig ist; an Leistungsverfügungen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. • Im arbeitsgerichtlichen Kontext ist die Ansicht abzulehnen, ein Verfügungsgrund entstünde automatisch aus dem Weiterbeschäftigungsanspruch; die Durchsetzungswirkung einer einstweiligen Verfügung belastet auch den Arbeitgeber und rechtfertigt daher nicht ohne weiteres die Annahme besonderer Dringlichkeit. • Der Kläger hat keine besonderen, über das bloße Interesse an Beschäftigung hinausgehenden Nachteile dargestellt oder glaubhaft gemacht. Allgemeine Befürchtungen einer Entfremdung vom Arbeitsverhältnis oder die bloße Dauer von Rechtsmitteln genügen nicht zur Begründung der Eilbedürftigkeit. • Die Beklagteninteressen, insbesondere das Interesse an Nichtbeschäftigung wegen der besonderen Vertrauensstellung des Außendienstmitarbeiters und der konkreten Auseinandersetzungen, sind zu berücksichtigen und überwiegen hier nach der gebotenen Interessenabwägung. • Folgerichtig war die einstweilige Verfügung zu versagen; der Streitwert wurde auf ein Bruttomonatsentgelt von EUR 4.240,00 festgesetzt und die Kosten dem Unterlegenen auferlegt. Die einstweilige Verfügung wurde abgewiesen; die Verfügungsklage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Verfügungsgrund nach § 940 ZPO (analog) glaubhaft gemacht hat. Maßgeblich war, dass der Kläger keine besonderen, über das bloße Beschäftigungsinteresse hinausgehenden Nachteile vorgetragen hat, die ein sofortiges Tätigwerden rechtfertigen würden. Die Kammer hat betont, dass bei Leistungsverfügungen auf Weiterbeschäftigung strengere Anforderungen an die Dringlichkeit bestehen und die Interessen des Arbeitgebers, etwa bei besonders vertrauensvollen Tätigkeiten, in die Abwägung einzustellen sind. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde auf EUR 4.240,00 festgesetzt.