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Urteil

3 Ga 3/08

Arbeitsgericht Ulm, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Verfügungsklage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.750,0 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Verfügungskläger ist Fußballspieler, der Verfügungsbeklagte ein Amateurfußballverein, dessen 1. Mannschaft in der vergangenen Saison aus der Regionalliga Süd abstieg und in der kommenden Saison wegen Einführung der 3. Liga gleichwohl in der Regionalliga Süd weiterspielt. Die Parteien schlossen am 12.12.2006 den Spielervertrag ABl. 15 - 20, auf dessen Grundlage der Verfügungskläger für den Verfügungsbeklagten als Vertragsspieler im Sinne von § 8 Ziff. 2 der Spielordnung des Deutschen Fußballbundes (DFB) ab 01.01.2007 tätig war. § 8 Ziff. 2 Abs. 1 DFB-Spielordnung bestimmt: 2 "Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens EUR 150,00 monatlich erhält." 3 Der Verfügungskläger erhielt nach § 4 Ziff. 1 a SV eine monatliche Nettovergütung von 1.250,00 EUR zzgl. Prämien in nicht vorgetragener Höhe. Der Spielervertrag enthält in § 1 Ziff. 2 folgende Klausel: 4 "Die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände, die in ihrer jeweils gültigen Fassung die allgemein anerkannten Grundsätze des deutschen Fußballsports darstellen, sind auch aufgrund dieses Vertrages maßgebend für die gesamte fußballsportliche Betätigung. Der Spieler anerkennt diese Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich. Er unterwirft sich den Entscheidungen der Organe und Beauftragten des Landes und des Regionalverbandes und des DFB sowie gegebenenfalls des Ligaverbandes und insbesondere der Strafgewalt dieser Verbände. 5 Der Spieler unterwirft sich außerdem der Satzung des Vereins in der jeweiligen Fassung und insbesondere der Vereinsstrafgewalt des Vereins." 6 In § 6 Spielervertrag haben die Parteien vereinbart: 7 "1. Der Vertrag gilt für die Zeit von 01.01.2007 bis zum 30. Juni 2008 (Ende des Spieljahres 07/08). 2. Der Vertrag endet vorzeitig mit dem Wirksamwerden eines von den Parteien geschlossenen Aufhebungsvertrages oder einer wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. 3. Für den Fall der Beendigung dieses Vertrages gelten die Vorschriften der DFB-Spielordnung sowie ggf. die Rechtsgrundlagen der Regionalliga (§ 3). 4. Bei Vertragsende erlischt das Spielrecht (vgl. § 22 Nr. 6 der DFB-Spielordnung)." 8 Darüber hinaus haben die Parteien einen § 6 a Spielervertrag mit folgendem Wortlaut eingeschoben: 9 "1. Der Verein erhält eine Option für ein weiteres Jahr, wenn er dies bis zum 30.05.2008 einfordert." 10 Der Kläger verzichtete seinerseits auf ein Optionsrecht. Der entsprechende Vertragstext unter Ziffer 2 dieser Klausel wurde deshalb gestrichen. Mit Datum 18.12.2007 unterzeichnete der Verfügungsbeklagte eine von Rechtsanwalt …, - lizenzierter DFB-Trainer -, der Mitinhaber der Firma …. und Spielerberater des Verfügungsklägers ist, vorformulierte Bestätigung, wonach der Verfügungskläger "den Verein 1. in der Transferperiode II, das heißt bis zum 31.01.2008, für eine festgeschriebene Transferentschädigung in Höhe von 50.000,00 EUR (in Worten: Fünfzigtausend EURO) verlassen darf. 2. nach der Saison 2007/2008 für eine festgeschriebene Transferentschädigung in Höhe von 30.000,00 EUR (in Worten: dreißigtausend EURO) verlassen darf." 11 Der Verfügungsbeklagte übte sein Optionsrecht nach § 6a Spielervertrag fristgerecht aus und zeigte dies dem S. Fußballverband an. 12 Der Kläger ist der Ansicht, 13 das einseitige Optionsrecht benachteilige den Kläger in seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG und stelle daher eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar. Die Vertragsklausel sei daher unwirksam. Der Spielervertrag sei mit Ablauf des 30.06.2008 beendet. Der Verfügungskläger könne ablösefrei den Verein wechseln. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Wechselperiode von 01.07. bis 31.08.(2008). 14 Der Verfügungskläger beantragt, 15 festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Spielervertrag vom 12.12.2006 mit Wirkung zum 30.06.2008 beendet wird. 16 Der Verfügungsbeklagte beantragt, 17 die Verfügungsklage abzuweisen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den gewechselten Schriftsätze und auf die vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 19 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 20 1. Grundsätzlich kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nur ein vollstreckbarer Anspruch sein. Ausgeschlossen ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung dann, wenn mit ihr ein Feststellungsanspruch verfolgt wird. Feststellungsurteile können nicht mit der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Sie bilden nur die Grundlage für andere der Zwangsvollstreckung zugängliche Rechtsansprüche (vgl. Germelmann ArbGG 6. Aufl. 2008, RdNr. 94 zu § 62). 21 2. Nur in besonderen Fällen kann die Zulässigkeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung anerkannt werden, wenn auf andere Weise das Gebot der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verfügungsklägers sonst endgültig nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Im Lizenzsport ist es höchst streitig, ob die Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Verein Gegenstand der einstweiligen Verfügung sein kann (vgl. Germelmann a. a. O.). 22 In allen bisher entschiedenen, veröffentlichten und in JURIS zugänglichen Entscheidungen war dabei nie allein die Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Bei dem vom Arbeitsgericht Dortmund am 10.03.1998 unter dem Aktenzeichen 6 Ga 15/98 entschiedenen Fall lautete der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung und auf Unterlassung. Der Entscheidung des LAG Hamm vom 10.06.1998 (Aktenzeichen 14 Sa 883/98) lagen dieselben Anträge zugrunde. Das LAG Köln entschied am 13.08.1996 (11 Ta 173/96 NZA 1997, 317) über einen Unterlassungsantrag. Lediglich der Entscheidung des LAG Berlin vom 31.08.2000 (10 Sa 1728/00 NZA 2001, 53) beruhte auf einem Feststellungsantrag und einem Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung. 23 Nach Auffassung der Kammer bedarf es jedenfalls im vorliegenden Fall keiner Ausnahme vom Grundsatz, dass Feststellungstitel nicht im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkt werden können. Der Kläger hat noch nicht einmal versucht, vom Verband vorrangigen Rechtsschutz zu erhalten, geschweige denn den Verbandsrechtsweg ausgeschöpft. 24 In § 1 Ziffer 2 des Spielervertrages ist auf die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände Bezug genommen. Sie sind damit Inhalt des Spielervertrages geworden. Zu ihnen gehört die DFB-Spielordnung. Nach § 22 Ziff. 5 Satz 2 DFB-Spielordnung ist für die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein Voraussetzung, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dies nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftiges Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu geschehen hat. Der Nachweis ist hiernach also nur erforderlich, wenn der Vertrag nicht durch Zeitablauf endet. 25 Der Verfügungskläger beruft sich vorliegend auf Zeitablauf des Spielervertrages, weil er die für den Verfügungsbeklagten vereinbarte und von diesem ausgeübte einseitige Optionsklausel für unwirksam hält. In diesem Fall muss er nicht einmal den Nachweis der Vertragsbeendigung nach § 22 Ziff. 5 Satz 3 DFB-Spielordnung führen. Der Verfügungskläger benötigt mithin kein rechtskräftiges Urteil oder keinen gerichtlichen Vergleich, um die Freigabe für einen neuen Verein erhalten zu können. 26 Es ist Sache des zuständigen Verbandes, anhand des Spielervertrages zu entscheiden, ob der Vertrag abgelaufen ist oder nicht. Streitigkeiten über die Freigabeverweigerung durch den Verfügungsbeklagten entscheiden auf Antrag eines der Betroffenen beim Wechsel innerhalb eines Regionalverbandes die Rechtsorgane des Regionalverbandes, beim Wechsel über die Grenzen eines Regionalverbandes hinaus die Rechtsorgane des DFB nach den Bestimmungen seiner Rechts- und Verfahrensordnung, § 18 Ziffer 4 DFB-Spielordnung. Der Verfügungskläger hat einen solchen Antrag bislang nicht gestellt. 27 Damit hat er noch nicht einmal versucht, den zur Verfügung stehenden verbandsinternen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Er benötigt keinen erweiterten staatlichen Rechtschutz in Form einer einstweiligen Feststellungsverfügung zur Durchsetzung seiner in Art. 12 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Er ist unzulässig. Ausführungen zum Verfügungsanspruch und zum Verfügungsgrund sind daher, wie Löwisch/Faltenkötter (Anm. zu LAGE § 611 Nr. 9 Berufssport) zu Recht bemerken, nicht veranlasst. II. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. 29 Der Verfügungskläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. 30 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach auf § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, wobei mangels näherer Angaben zu Prämien und Bruttoverdienst drei Nettomonatsverdienste des Klägers zugrunde gelegt sind. Gründe I. 19 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 20 1. Grundsätzlich kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nur ein vollstreckbarer Anspruch sein. Ausgeschlossen ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung dann, wenn mit ihr ein Feststellungsanspruch verfolgt wird. Feststellungsurteile können nicht mit der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Sie bilden nur die Grundlage für andere der Zwangsvollstreckung zugängliche Rechtsansprüche (vgl. Germelmann ArbGG 6. Aufl. 2008, RdNr. 94 zu § 62). 21 2. Nur in besonderen Fällen kann die Zulässigkeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung anerkannt werden, wenn auf andere Weise das Gebot der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verfügungsklägers sonst endgültig nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Im Lizenzsport ist es höchst streitig, ob die Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Verein Gegenstand der einstweiligen Verfügung sein kann (vgl. Germelmann a. a. O.). 22 In allen bisher entschiedenen, veröffentlichten und in JURIS zugänglichen Entscheidungen war dabei nie allein die Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Bei dem vom Arbeitsgericht Dortmund am 10.03.1998 unter dem Aktenzeichen 6 Ga 15/98 entschiedenen Fall lautete der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung und auf Unterlassung. Der Entscheidung des LAG Hamm vom 10.06.1998 (Aktenzeichen 14 Sa 883/98) lagen dieselben Anträge zugrunde. Das LAG Köln entschied am 13.08.1996 (11 Ta 173/96 NZA 1997, 317) über einen Unterlassungsantrag. Lediglich der Entscheidung des LAG Berlin vom 31.08.2000 (10 Sa 1728/00 NZA 2001, 53) beruhte auf einem Feststellungsantrag und einem Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung. 23 Nach Auffassung der Kammer bedarf es jedenfalls im vorliegenden Fall keiner Ausnahme vom Grundsatz, dass Feststellungstitel nicht im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkt werden können. Der Kläger hat noch nicht einmal versucht, vom Verband vorrangigen Rechtsschutz zu erhalten, geschweige denn den Verbandsrechtsweg ausgeschöpft. 24 In § 1 Ziffer 2 des Spielervertrages ist auf die Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände Bezug genommen. Sie sind damit Inhalt des Spielervertrages geworden. Zu ihnen gehört die DFB-Spielordnung. Nach § 22 Ziff. 5 Satz 2 DFB-Spielordnung ist für die Erteilung der Spielerlaubnis für den neuen Verein Voraussetzung, dass der Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist. Ist dies nicht durch Zeitablauf geschehen, hat der Spieler seine Beendigung nachzuweisen, was durch Vorlage eines Aufhebungsvertrages, rechtskräftiges Urteils oder gerichtlichen Vergleichs zu geschehen hat. Der Nachweis ist hiernach also nur erforderlich, wenn der Vertrag nicht durch Zeitablauf endet. 25 Der Verfügungskläger beruft sich vorliegend auf Zeitablauf des Spielervertrages, weil er die für den Verfügungsbeklagten vereinbarte und von diesem ausgeübte einseitige Optionsklausel für unwirksam hält. In diesem Fall muss er nicht einmal den Nachweis der Vertragsbeendigung nach § 22 Ziff. 5 Satz 3 DFB-Spielordnung führen. Der Verfügungskläger benötigt mithin kein rechtskräftiges Urteil oder keinen gerichtlichen Vergleich, um die Freigabe für einen neuen Verein erhalten zu können. 26 Es ist Sache des zuständigen Verbandes, anhand des Spielervertrages zu entscheiden, ob der Vertrag abgelaufen ist oder nicht. Streitigkeiten über die Freigabeverweigerung durch den Verfügungsbeklagten entscheiden auf Antrag eines der Betroffenen beim Wechsel innerhalb eines Regionalverbandes die Rechtsorgane des Regionalverbandes, beim Wechsel über die Grenzen eines Regionalverbandes hinaus die Rechtsorgane des DFB nach den Bestimmungen seiner Rechts- und Verfahrensordnung, § 18 Ziffer 4 DFB-Spielordnung. Der Verfügungskläger hat einen solchen Antrag bislang nicht gestellt. 27 Damit hat er noch nicht einmal versucht, den zur Verfügung stehenden verbandsinternen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Er benötigt keinen erweiterten staatlichen Rechtschutz in Form einer einstweiligen Feststellungsverfügung zur Durchsetzung seiner in Art. 12 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Er ist unzulässig. Ausführungen zum Verfügungsanspruch und zum Verfügungsgrund sind daher, wie Löwisch/Faltenkötter (Anm. zu LAGE § 611 Nr. 9 Berufssport) zu Recht bemerken, nicht veranlasst. II. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. 29 Der Verfügungskläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. 30 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG und der Höhe nach auf § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, wobei mangels näherer Angaben zu Prämien und Bruttoverdienst drei Nettomonatsverdienste des Klägers zugrunde gelegt sind.