Urteil
7 Ca 348/05
Arbeitsgericht Ulm, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger am 16.12.2003 erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 17.499,99 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner am bei Gericht eingegangenen Klage zuletzt die Feststellung der Unwirksamkeit einer von der Beklagten erteilten Abmahnung sowie deren Entfernung aus seiner Personalakte, seine Nennung im Impressum sowie seine Beschäftigung als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A., hilfsweise - hinsichtlich seinem Antrag auf Beschäftigung - die Zahlung einer Entschädigung. 2 Der Kläger war seit dem als Redakteur bei der B. beschäftigt. Mit Wirkung ab dem schloss der Kläger mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag nachdem er bei dieser als Redakteur und stellvertretender Lokalchef angestellt und als solcher im Impressum ausgewiesen wird. Gleichzeitig wurde u. a. vereinbart, dass im Übrigen das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen wie zuvor fortgeführt wird und dies ausdrücklich die bisherige Betriebszugehörigkeit sowie die Tarifbindung hinsichtlich dem Tarifwerk C. einschließt. 3 Der Kläger erzielt derzeit ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von ca. 70.000,-- EUR. Unter dem Datum des schlossen die Parteien nach einem zwischen ihnen geführten Gespräch einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag ab, der u. a. folgenden Inhalt hat: 4 "... Herr D. wechselt spätestens zum 15.11.2003 in die Regionalredaktion nach E.. Er ist dem dortigen Lokalchef unterstellt. Die bisherigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen bleiben unverändert." 5 Unstreitig entschloss sich die Beklagte im Herbst 2003 in Zusammenarbeit mit anderen Lokalverlagen, insbesondere dem Lokalverlag F. dazu, die Betriebe in A. und E. unter Führung der F. zusammenzulegen und die Lokalredaktion von A. in die Redaktion am Standort E. einzugliedern. In A. selbst verblieb nur noch eine teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin, die übrigen Zeiten werden wechselweise von nunmehr in E. beschäftigten Redakteuren abgedeckt. Zwei bisherige Redakteurstellen in A. sind in Wegfall geraten und auch der bisherige Lokalchef A. wird nunmehr als Redakteur in E. beschäftigt. Die Leitung der Redaktion E. obliegt dem Regionalleiter Herrn F., die Stellvertretung wird von Herrn G. wahrgenommen. Im Frühjahr 2004 wurde schließlich ein sog. Newsdesk-System - ein Rotationssystem mit wechselnden Weisungsrechten - eingeführt. Als Bestandteil eines Regionalmodells sollte das Newsdesk die Verantwortlichkeit für die Produktion der einzelnen Seiten der Lokalausgaben übernehmen. 6 Tatsächlich wurde der Kläger im Anschluss an den Nachtragsvertrag noch bis Ende September 2004 im Impressum der Lokalausgabe A. als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion aufgeführt. Seit dem 01. Oktober 2004 wird der Kläger im Impressum nicht mehr genannt. Im Schreiben vom 01. Oktober 2004 hat der Kläger u. a. der Beklagten folgendes mitgeteilt: 7 "...Ich werde die Rechte, die in der stellvertretenden Leitung der Lokalredaktion A. liegen vorerst nicht in Anspruch nehmen und mich selbstverständlich in die von meinen Vorgesetzten gewünschte Abläufe einfügen - wie ich es bisher auch schon getan habe. Ich fühle mich meinen A.r Kollegen, H. und I., gleichrangig, keinesfalls vorrangig. Dessen ungeachtet verweise ich auf meinen arbeitsvertraglich fixierten Status, den im Einvernehmen zu ändern ich anbiete." 8 Unter dem Datum des 16. Dezember 2003 hat die Beklagte den Kläger abgemahnt in Folge dessen Teilnahme an einem Warnstreik des K.-Verband. Am 15. Dezember 2003 hat der gewerkschaftsangehörige Kläger seine Arbeit niedergelegt und ist einem Streikaufruf des K.-Verband, der sich u. a. gegen die L. richtete (vgl. Bl. 100 d. A.), gefolgt. Der Streikaufruf sollte zur Unterstützung der zu diesem Zeitpunkt laufenden Tarifverhandlungen zwischen dem K.-Verband und dem M. über den Gehalts- und Manteltarifvertrag C dienen. Unstreitig ist die Beklagte nicht Mitglied im M.. Ebenfalls unstreitig enthält jedoch der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag nebst Nachtragsvereinbarung zumindestens eine sog. Gleichstellungsbezugnahmeklausel hinsichtlich dem Tarifwerk für C. 9 Der Kläger trägt u. a. vor bzw. vertritt die Auffassung, 10 seine Teilnahme am Streik am 15. Dezember 2003 sei rechtmäßig gewesen. Demzufolge sei die Beklagte zur Entfernung der streitgegenständlichen Abmahnung verpflichtet und die Unwirksamkeit der Abmahnung sei festzustellen. 11 Mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag sei lediglich eine Veränderung des Arbeitsortes vereinbart worden. Eine Änderung seiner bisherigen Funktion als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A. und seiner Nennung im Impressum sei damit nicht einhergegangen. Durch die Verlagerung nach E. sei seine Ausweisung im Impressum sowie die stellvertretende Funktion nicht obsolet und unmöglich geworden. Die Beklagte sei schon arbeitsvertraglich verpflichtet, ihn insoweit zu beschäftigen. Die Herausnahme aus dem Impressum und die schleichende Wegnahme seiner bisherigen Funktion habe in der Öffentlichkeit und in der Betriebsöffentlichkeit zu einem Verlust an Reputation geführt und sei jedenfalls zu entschädigen. Die Ausweisung im Impressum habe auch Bedeutung, weil nach außen hin damit bei der Leserschaft deutlich gemacht werden, welchen Stellenwert der betreffende Redakteur im Hause habe. Schließlich stelle sich die Entziehung der Funktion und seine Streichung im Impressum vor dem Hintergrund der erfolgten Abmahnung als unzulässige Maßnahme dar. 12 Der Kläger beantragt daher zuletzt: 13 1. Es wird festgestellt, dass die Abmahnung des Klägers vom rechtsunwirksam ist. 14 2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die dem Kläger am erteilte Abmahnung aus der Personalakte des Klägers bei der Beklagten zu 1) zu entfernen. 15 3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger unter Nennung seines Namens und unter Angabe seiner Position als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A. im Impressum der L., Ausgabe A., zu nennen. 16 4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger als stellvertretenden Leiter der Lokalredaktion A. zu beschäftigen. 17 Hilfsweise wird in Bezug auf Ziff. 4 beantragt: 18 5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger für den Verlust der Position als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A. eine Entschädigung in angemessener Höhe zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 Klageabweisung. 21 Die Beklagte trägt u. a. vor bzw. vertritt die Auffassung, 22 vor Abschluss des Nachtrags zum Arbeitsvertrag sei dem Kläger in einem zuvor geführten Gespräch die Notwendigkeit der personellen Veränderung mitgeteilt worden. Der Kläger habe sich schließlich mit dem Wegfall seiner bisherigen Position als stellvertretender Lokalchef bei der Redaktion A. einverstanden erklärt. Vor diesem Hintergrund sei der Nachtrag zum Arbeitsvertrag geschlossen worden. Die Nennung des Klägers im Impressum bis September 2004 beruhe auf einem Versehen. Im Zuge der Neuorganisation sei dieser Umstand untergegangen. Ungeachtet dessen scheide eine Nennung des Klägers im Impressum bereits aus, nachdem dieser seit November 2003 nicht mehr die Aufgabe als stellvertretender Lokalchef A. wahrnehme. 23 Die von ihr ausgesprochene Abmahnung sei wirksam, nachdem der Streik des Klägers rechtswidrig gewesen sei. Da sie nicht tarifgebunden sei, handle es sich bei dem Streik zum einen unzulässigen Sympathiestreik, zumal der Kläger zuvor auf die Rechtswidrigkeit seines Handelns hingewiesen worden sei. Die Rechtswidrigkeit des Streiks folge auch daraus, dass sie seitens der Streik führenden Gewerkschaft nicht zuvor zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert und demzufolge auch nicht in den Streik einbezogen worden sei und im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Warnstreiks lediglich in einem Umfang von zwei bis drei Stunden zulässig seien. 24 Wegen den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Prozessvertreter nebst jeweiligen Anlagen sowie die anfängliche Klageschrift des Klägers nebst Anlagen und auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Die Klage ist in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig und teilweise begründet. 26 Die dem Kläger unter dem Datum des seitens der Beklagten erteilte Abmahnung war aus dessen Personalakte zu entfernen. 27 Der Arbeitnehmer kann die Beseitigung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn diese ungerechtfertigt ist. Eine Abmahnung ist ungerechtfertigt, wenn sie alternativ auf unzutreffenden Tatsachen beruht, auf Tatsachen beruht, die vor Gericht nicht bewiesen werden können, unverhältnismäßig ist, verwirkt ist, trotz zutreffender Tatsachenfeststellung die Grenzen des vertraglichen Rügerechts überschreitet, durch Formulierungen, die nicht zu billigende Überreaktionen, Ehrverletzungen oder unsachliche Werturteile enthalten, nur vermeintliche Vertragsverstöße enthält, weil der Arbeitgeber eine unzutreffende rechtliche Wertung vorgenommen hat oder wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG vom 11.12.2001, 9 AZR 464/00). 28 Nach dieser Maßgabe war vorliegend die Abmahnung bereits zu entfernen, weil nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien davon auszugehen war, dass dem Kläger keine solche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die die Beklagte zum Ausspruch der streitgegenständlichen Abmahnung hätte berechtigen können. 29 Die Teilnahme des Klägers an dem vom K.-Verband aufgerufenen Streik - auch gegenüber der Beklagten - war auf der Grundlage des bisherigen Sachvorbringens rechtmäßig. Zwar bzw. ist die Beklagte nicht Mitglied des Tarifvertrag schließenden Verbandes, gleichwohl konnte sich der Kläger in zulässiger Weise am Streik beteiligen. Mit dem Bundesarbeitsgericht (vom 18.02.2003, 1 AZR 142/02) ist davon auszugehen, dass der Streik gegenüber einem Außenseiter nicht generell ungeeignet ist, Druck auf den Arbeitgeberverband auszuüben. Die den Streik führende Gewerkschaft hält sich, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative, wenn sie annimmt, sie könne durch die Einbeziehung des Außenseiterarbeitgebers in den Streik den Druck auf den sozialen Gegenspieler verstärken. Die Einbeziehung eines Außenseiterarbeitgebers in den Arbeitskampf ist jedenfalls dann zulässig, wenn dieser am Ergebnis der kollektiven Auseinandersetzung partizipiert. Er ist zwar formal Außenseiter, aber in diesem Fall kein unbeteiligter Dritter. Jedenfalls dann, wenn nicht lediglich eine faktische Teilhabe am Ergebnis mehr oder weniger wahrscheinlich, sondern die Übernahme des umkämpften Verbandstarifvertrages bereits rechtlich gesichert ist, ist die Einbeziehung des Außenseiters in den Verbandsarbeitskampf gerechtfertigt. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn arbeitsvertraglich oder in einem Verweisungs- oder Anerkennungstarifvertrag dynamisch auf die Norm des jeweiligen Verbandstarifvertrages verwiesen wird. Die Arbeitnehmer partizipieren im Falle einer dynamischen Verweisung ohne Weiteres an dem zwischen den organisierten Arbeitnehmern und Arbeitgebern erzielten Tarifergebnis. Auch der Arbeitgeber macht sich, in dem er die Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern den Verbandstarifverträgen unterstellt, die Betätigung der Verbände zunutze und profitiert von der Stärke des am Kampf und Verbandstarifvertrag beteiligten Arbeitgeberverbandes. Er kann daher berechtigterweise gegen die Einbeziehung in der Verbandsarbeitskampf nicht einwenden, dieser gehe ihn nichts an. Vielmehr geht es in dem Verbandsarbeitskampf auch um die Arbeitsbedingungen im Betrieb des Außenseiters. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer kämpfen bei der Teilnahme an dem Verbandsstreit in ihrem eigenen Interesse (BAG a. a. O.). 30 Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnahme des Klägers am Verbandsarbeitskampf gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das ultima-ratio-Prinzip verstoßen hat, liegen nicht vor. Auch insoweit schließt sich das Gericht umfänglich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes (a. a. O.) an. Zwar folgt aus dem ultima-ratio-Prinzip, dass Arbeitskampfmaßnahmen erst dann ergriffen werden dürfen, wenn ohne sie ein Tarifabschluss im Wege von Verhandlungen nicht zu erreichen ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich vor einem Streik Forderungen über den Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrages erhoben und in der Regel auch erfolglose Verhandlungen darüber geführt sein müssen. Das ultima-ratio-Prinzip erfordert aber keine offizielle Erklärung des Scheiterns der Tarifvertragsverhandlung. Vielmehr liegt in der Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen die freie, nicht nachprüfbare und daher allein maßgebende Erklärung der Tarifvertragspartei, dass sie die Verständigungsmöglichkeiten ohne Ausübung von Druck als ausgeschöpft ansieht. Die Gewerkschaft war insoweit auch nicht verpflichtet, der Beklagten gegenüber gesonderte Forderungen zu erheben. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, hält sich die den Streik führende Gewerkschaft im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative, wenn sie annimmt, durch Einbeziehung des Außenseiterarbeitgebers in den Streik den Druck auf den sozialen Gegenspieler zu verstärken. Zwar hat der Außenseiter keinen mitgliedschaftsrechtlich begründeten Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgeberverbandes. In der Realität des Arbeits- und Wirtschaftslebens gibt es jedoch zahlreiche unterschiedliche Einfluss- und Reaktionsmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere bei einem von der selben Gewerkschaft, in der selben Branche und im selben Tarifgebiet geführten Arbeitskampf. Zum einen geht es in diesem Fall um die Solidarität der Mitglieder innerhalb einer Gewerkschaft. Zum anderen gibt es zwischen den Arbeitgebern der selben Branche und Region unabhängig von der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband regelmäßig zahlreiche wirtschaftliche und sonstige, etwa im Rahmen anderer Verbände bestehende Verbindungen und Kontakte, die eine zumindest informelle, darum aber keineswegs weniger wirksame Einflussnahme des Außenseiterarbeitgebers auf die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes ermöglicht. Im vorliegenden Verfahren gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Streikaufruf und die Teilnahme des Klägers an dem Verbandsarbeitskampf habe anderen Zielen als der Durchsetzung der verbandstariflichen Forderungen gedient. Die Einbeziehung der Beklagten in den Arbeitskampf verletzt auch nicht deren negative Koalitionsfreiheit. Durch die Einbeziehung in den Verbandsarbeitskampf mag zwar für den Außenseiterarbeitgeber ein Anreiz zum Eintritt in den Arbeitgeberverband entstehen, um so dann auf das Verhalten des Verbandes stärkeren Einfluss nehmen und auch vom Schutz des Verbandes profitieren zu können. Dennoch bleibt er in seiner Entscheidung frei, dem Arbeitgeberverband beizutreten. Im Übrigen wird der Außenseiterarbeitgeber, der an die Arbeitsvertragsbedingungen durch dynamische Verweisung in den Verbandstarifverträgen unterstellt, nicht ohne sein Tun in den Verbandsarbeitskampf einbezogen. 31 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war daher die Beklagte verpflichtet, die streitgegenständliche Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Nachdem die Beklagte weiterhin auf der Berechtigung der Abmahnung beharrt und damit die Beeinträchtigung des Klägers andauert, konnte die Klagebefugnis des Klägers nicht allein deshalb entfallen, dass dieser sich - das Vorbringen der Beklagten als richtig unterstellt - über einen längeren Zeitraum hinweg gegen die Abmahnung nicht zur Wehr gesetzt hat. 32 Soweit sich die Beklagte darüber hinaus unter Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darauf beruft, dass Warnstreiks grundsätzlich nicht länger als zwei bis drei Stunden andauern dürften, bleibt festzustellen, dass dies nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Abmahnung war, so dass über die Rechtmäßigkeit der zeitlichen Dauer des Streiks nicht zu befinden war. 33 Mit der Entfernung der streitgegenständlichen Abmahnung aus der Personalakte verliert diese ihre Wirkung (BAG vom 05.08.1992, 5 AZR 531/91). Demzufolge bestand kein weitergehendes Feststellungsinteresse im Sinne des §§ 256 ZPO an der vom Kläger darüber hinaus begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung, so dass der diesbezügliche Klageantrag abzuweisen war. 34 Auch war der Antrag des Klägers aus Beschäftigung als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A. abzuweisen. 35 Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob bereits mit Abschluss des Nachtragsarbeitsvertrages vom 10./11.11.2003 einvernehmlich eine Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen dahingehend erzielt wurde, dass der Kläger künftig nur noch als Redakteur ohne Nennung im Impressum beschäftigt wird. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einer solchen Änderung nicht ausgegangen wird, ist jedenfalls auf der Grundlage des bisherigen Sachvorbringens der Parteien festzustellen, dass der Beklagten aufgrund der von ihr in zulässiger Weise vorgenommenen Organisationsänderungen eine tatsächliche Beschäftigung des Klägers als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A. unmöglich im Sinne des § 275 BGB geworden ist (vgl. hierzu nur BAG vom 19.06.1990, 5 AZR 350/89). Unmöglichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner, noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann. Setzt die Leistung einer bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprüngliche geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden. 36 Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte diesen Umstand zu vertreten hat und zum Ersatz eines etwaigen daraus resultierenden Schadens verpflichtet ist, war auch der vom Kläger diesbezüglich gestellte Hilfsantrag zurückzuweisen, da insoweit keine hinreichenden Grundlagen für die Berechnung bzw. Schätzung eines etwaigen diesbezüglichen Schadens seitens der klagenden Partei dargetan wurden, zumal mit der veränderten Beschäftigung keine Reduzierung der Vergütung einhergegangen ist (vgl. hierzu nur Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 287 Rdnr. 5 sowie § 253 Rdnr. 14 mit ausführlichen Nachweisen der Rechtsprechung). 37 Mangels Verpflichtung der Beklagten zur Beschäftigung des Klägers als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A. war auch der Klageantrag Ziff. 3 abzuweisen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, dient das Impressum insbesondere dem Leser dazu, einen publizistisch Verantwortlichen für die Beiträge der Zeitung ausmachen zu können. Gleichzeitig muss das Impressum, soweit dieses darüber hinausgehende Angaben enthält, wahrheitsgemäß sein. Scheidet aber - wie dargestellt - eine Beschäftigung des Klägers als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A. aus, kann zwangsläufig die Beklagte auch nicht zu entsprechenden Angaben im Impressum verurteilt werden. Das Gericht war im Übrigen an die gestellten Anträge des Klägers gebunden (§ 308 ZPO). 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. mit § 92 ZPO. Entsprechend dem Maß des Obsiegens/Unterliegens waren die Kosten zwischen den Parteien verhältnismäßig zu teilen. 39 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 61 ArbGG i. V. mit § 3 ZPO. Die Anträge Ziff. 1 und 2 wurden aufgrund deren wirtschaftlicher Teilidentität insgesamt mit einem Bruttomonatseinkommen bewertet. Entsprechendes gilt für die Anträge Ziff. 3 und 4 die ebenfalls mit je einem Bruttomonatseinkommen in Ansatz gebracht wurden. Der beschiedene Hilfsantrag führte nach § 45 GKG zu keiner Werterhöhung. Gründe 25 Die Klage ist in ihrer zuletzt gestellten Form zulässig und teilweise begründet. 26 Die dem Kläger unter dem Datum des seitens der Beklagten erteilte Abmahnung war aus dessen Personalakte zu entfernen. 27 Der Arbeitnehmer kann die Beseitigung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn diese ungerechtfertigt ist. Eine Abmahnung ist ungerechtfertigt, wenn sie alternativ auf unzutreffenden Tatsachen beruht, auf Tatsachen beruht, die vor Gericht nicht bewiesen werden können, unverhältnismäßig ist, verwirkt ist, trotz zutreffender Tatsachenfeststellung die Grenzen des vertraglichen Rügerechts überschreitet, durch Formulierungen, die nicht zu billigende Überreaktionen, Ehrverletzungen oder unsachliche Werturteile enthalten, nur vermeintliche Vertragsverstöße enthält, weil der Arbeitgeber eine unzutreffende rechtliche Wertung vorgenommen hat oder wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG vom 11.12.2001, 9 AZR 464/00). 28 Nach dieser Maßgabe war vorliegend die Abmahnung bereits zu entfernen, weil nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien davon auszugehen war, dass dem Kläger keine solche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die die Beklagte zum Ausspruch der streitgegenständlichen Abmahnung hätte berechtigen können. 29 Die Teilnahme des Klägers an dem vom K.-Verband aufgerufenen Streik - auch gegenüber der Beklagten - war auf der Grundlage des bisherigen Sachvorbringens rechtmäßig. Zwar bzw. ist die Beklagte nicht Mitglied des Tarifvertrag schließenden Verbandes, gleichwohl konnte sich der Kläger in zulässiger Weise am Streik beteiligen. Mit dem Bundesarbeitsgericht (vom 18.02.2003, 1 AZR 142/02) ist davon auszugehen, dass der Streik gegenüber einem Außenseiter nicht generell ungeeignet ist, Druck auf den Arbeitgeberverband auszuüben. Die den Streik führende Gewerkschaft hält sich, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative, wenn sie annimmt, sie könne durch die Einbeziehung des Außenseiterarbeitgebers in den Streik den Druck auf den sozialen Gegenspieler verstärken. Die Einbeziehung eines Außenseiterarbeitgebers in den Arbeitskampf ist jedenfalls dann zulässig, wenn dieser am Ergebnis der kollektiven Auseinandersetzung partizipiert. Er ist zwar formal Außenseiter, aber in diesem Fall kein unbeteiligter Dritter. Jedenfalls dann, wenn nicht lediglich eine faktische Teilhabe am Ergebnis mehr oder weniger wahrscheinlich, sondern die Übernahme des umkämpften Verbandstarifvertrages bereits rechtlich gesichert ist, ist die Einbeziehung des Außenseiters in den Verbandsarbeitskampf gerechtfertigt. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn arbeitsvertraglich oder in einem Verweisungs- oder Anerkennungstarifvertrag dynamisch auf die Norm des jeweiligen Verbandstarifvertrages verwiesen wird. Die Arbeitnehmer partizipieren im Falle einer dynamischen Verweisung ohne Weiteres an dem zwischen den organisierten Arbeitnehmern und Arbeitgebern erzielten Tarifergebnis. Auch der Arbeitgeber macht sich, in dem er die Arbeitsverhältnisse der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern den Verbandstarifverträgen unterstellt, die Betätigung der Verbände zunutze und profitiert von der Stärke des am Kampf und Verbandstarifvertrag beteiligten Arbeitgeberverbandes. Er kann daher berechtigterweise gegen die Einbeziehung in der Verbandsarbeitskampf nicht einwenden, dieser gehe ihn nichts an. Vielmehr geht es in dem Verbandsarbeitskampf auch um die Arbeitsbedingungen im Betrieb des Außenseiters. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer kämpfen bei der Teilnahme an dem Verbandsstreit in ihrem eigenen Interesse (BAG a. a. O.). 30 Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnahme des Klägers am Verbandsarbeitskampf gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder das ultima-ratio-Prinzip verstoßen hat, liegen nicht vor. Auch insoweit schließt sich das Gericht umfänglich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes (a. a. O.) an. Zwar folgt aus dem ultima-ratio-Prinzip, dass Arbeitskampfmaßnahmen erst dann ergriffen werden dürfen, wenn ohne sie ein Tarifabschluss im Wege von Verhandlungen nicht zu erreichen ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich vor einem Streik Forderungen über den Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrages erhoben und in der Regel auch erfolglose Verhandlungen darüber geführt sein müssen. Das ultima-ratio-Prinzip erfordert aber keine offizielle Erklärung des Scheiterns der Tarifvertragsverhandlung. Vielmehr liegt in der Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen die freie, nicht nachprüfbare und daher allein maßgebende Erklärung der Tarifvertragspartei, dass sie die Verständigungsmöglichkeiten ohne Ausübung von Druck als ausgeschöpft ansieht. Die Gewerkschaft war insoweit auch nicht verpflichtet, der Beklagten gegenüber gesonderte Forderungen zu erheben. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, hält sich die den Streik führende Gewerkschaft im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative, wenn sie annimmt, durch Einbeziehung des Außenseiterarbeitgebers in den Streik den Druck auf den sozialen Gegenspieler zu verstärken. Zwar hat der Außenseiter keinen mitgliedschaftsrechtlich begründeten Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitgeberverbandes. In der Realität des Arbeits- und Wirtschaftslebens gibt es jedoch zahlreiche unterschiedliche Einfluss- und Reaktionsmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere bei einem von der selben Gewerkschaft, in der selben Branche und im selben Tarifgebiet geführten Arbeitskampf. Zum einen geht es in diesem Fall um die Solidarität der Mitglieder innerhalb einer Gewerkschaft. Zum anderen gibt es zwischen den Arbeitgebern der selben Branche und Region unabhängig von der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband regelmäßig zahlreiche wirtschaftliche und sonstige, etwa im Rahmen anderer Verbände bestehende Verbindungen und Kontakte, die eine zumindest informelle, darum aber keineswegs weniger wirksame Einflussnahme des Außenseiterarbeitgebers auf die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes ermöglicht. Im vorliegenden Verfahren gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Streikaufruf und die Teilnahme des Klägers an dem Verbandsarbeitskampf habe anderen Zielen als der Durchsetzung der verbandstariflichen Forderungen gedient. Die Einbeziehung der Beklagten in den Arbeitskampf verletzt auch nicht deren negative Koalitionsfreiheit. Durch die Einbeziehung in den Verbandsarbeitskampf mag zwar für den Außenseiterarbeitgeber ein Anreiz zum Eintritt in den Arbeitgeberverband entstehen, um so dann auf das Verhalten des Verbandes stärkeren Einfluss nehmen und auch vom Schutz des Verbandes profitieren zu können. Dennoch bleibt er in seiner Entscheidung frei, dem Arbeitgeberverband beizutreten. Im Übrigen wird der Außenseiterarbeitgeber, der an die Arbeitsvertragsbedingungen durch dynamische Verweisung in den Verbandstarifverträgen unterstellt, nicht ohne sein Tun in den Verbandsarbeitskampf einbezogen. 31 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war daher die Beklagte verpflichtet, die streitgegenständliche Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Nachdem die Beklagte weiterhin auf der Berechtigung der Abmahnung beharrt und damit die Beeinträchtigung des Klägers andauert, konnte die Klagebefugnis des Klägers nicht allein deshalb entfallen, dass dieser sich - das Vorbringen der Beklagten als richtig unterstellt - über einen längeren Zeitraum hinweg gegen die Abmahnung nicht zur Wehr gesetzt hat. 32 Soweit sich die Beklagte darüber hinaus unter Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darauf beruft, dass Warnstreiks grundsätzlich nicht länger als zwei bis drei Stunden andauern dürften, bleibt festzustellen, dass dies nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Abmahnung war, so dass über die Rechtmäßigkeit der zeitlichen Dauer des Streiks nicht zu befinden war. 33 Mit der Entfernung der streitgegenständlichen Abmahnung aus der Personalakte verliert diese ihre Wirkung (BAG vom 05.08.1992, 5 AZR 531/91). Demzufolge bestand kein weitergehendes Feststellungsinteresse im Sinne des §§ 256 ZPO an der vom Kläger darüber hinaus begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung, so dass der diesbezügliche Klageantrag abzuweisen war. 34 Auch war der Antrag des Klägers aus Beschäftigung als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A. abzuweisen. 35 Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob bereits mit Abschluss des Nachtragsarbeitsvertrages vom 10./11.11.2003 einvernehmlich eine Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen dahingehend erzielt wurde, dass der Kläger künftig nur noch als Redakteur ohne Nennung im Impressum beschäftigt wird. Selbst wenn zugunsten des Klägers von einer solchen Änderung nicht ausgegangen wird, ist jedenfalls auf der Grundlage des bisherigen Sachvorbringens der Parteien festzustellen, dass der Beklagten aufgrund der von ihr in zulässiger Weise vorgenommenen Organisationsänderungen eine tatsächliche Beschäftigung des Klägers als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A. unmöglich im Sinne des § 275 BGB geworden ist (vgl. hierzu nur BAG vom 19.06.1990, 5 AZR 350/89). Unmöglichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner, noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann. Setzt die Leistung einer bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprüngliche geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden. 36 Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte diesen Umstand zu vertreten hat und zum Ersatz eines etwaigen daraus resultierenden Schadens verpflichtet ist, war auch der vom Kläger diesbezüglich gestellte Hilfsantrag zurückzuweisen, da insoweit keine hinreichenden Grundlagen für die Berechnung bzw. Schätzung eines etwaigen diesbezüglichen Schadens seitens der klagenden Partei dargetan wurden, zumal mit der veränderten Beschäftigung keine Reduzierung der Vergütung einhergegangen ist (vgl. hierzu nur Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 287 Rdnr. 5 sowie § 253 Rdnr. 14 mit ausführlichen Nachweisen der Rechtsprechung). 37 Mangels Verpflichtung der Beklagten zur Beschäftigung des Klägers als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A. war auch der Klageantrag Ziff. 3 abzuweisen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, dient das Impressum insbesondere dem Leser dazu, einen publizistisch Verantwortlichen für die Beiträge der Zeitung ausmachen zu können. Gleichzeitig muss das Impressum, soweit dieses darüber hinausgehende Angaben enthält, wahrheitsgemäß sein. Scheidet aber - wie dargestellt - eine Beschäftigung des Klägers als stellvertretender Leiter der Lokalredaktion A. aus, kann zwangsläufig die Beklagte auch nicht zu entsprechenden Angaben im Impressum verurteilt werden. Das Gericht war im Übrigen an die gestellten Anträge des Klägers gebunden (§ 308 ZPO). 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. mit § 92 ZPO. Entsprechend dem Maß des Obsiegens/Unterliegens waren die Kosten zwischen den Parteien verhältnismäßig zu teilen. 39 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 61 ArbGG i. V. mit § 3 ZPO. Die Anträge Ziff. 1 und 2 wurden aufgrund deren wirtschaftlicher Teilidentität insgesamt mit einem Bruttomonatseinkommen bewertet. Entsprechendes gilt für die Anträge Ziff. 3 und 4 die ebenfalls mit je einem Bruttomonatseinkommen in Ansatz gebracht wurden. Der beschiedene Hilfsantrag führte nach § 45 GKG zu keiner Werterhöhung.