Urteil
3 Ca 72/05
ARBG ULM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Geschäftsführerdienstvertrag kann konkludent das bisherige Arbeitsverhältnis aufheben.
• Bei Bestellung zum (Mit-)Geschäftsführer und Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrags spricht vieles gegen ein weiterbestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis, insbesondere bei deutlicher Vergütungserhöhung und Gesellschaftsbeteiligung.
• Die Formerfordernis des § 623 BGB für Aufhebungsverträge ist gewahrt, wenn der dienstvertragliche Text von beiden Parteien unterschrieben in einer einheitlichen Urkunde vorliegt.
• Ist kein Arbeitsverhältnis mehr gegeben, sind arbeitsrechtliche Ansprüche des ehemaligen Arbeitnehmers unbegründet.
Entscheidungsgründe
Konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Geschäftsführervertrag • Ein Geschäftsführerdienstvertrag kann konkludent das bisherige Arbeitsverhältnis aufheben. • Bei Bestellung zum (Mit-)Geschäftsführer und Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrags spricht vieles gegen ein weiterbestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis, insbesondere bei deutlicher Vergütungserhöhung und Gesellschaftsbeteiligung. • Die Formerfordernis des § 623 BGB für Aufhebungsverträge ist gewahrt, wenn der dienstvertragliche Text von beiden Parteien unterschrieben in einer einheitlichen Urkunde vorliegt. • Ist kein Arbeitsverhältnis mehr gegeben, sind arbeitsrechtliche Ansprüche des ehemaligen Arbeitnehmers unbegründet. Der Kläger war seit 15.03.1988 bei der Beklagten beschäftigt und später Mitgesellschafter (5%). Ab 01.05.2000 wurde er zum Mitgeschäftsführer bestellt; die Parteien schlossen hierzu einen dienstvertraglichen Geschäftsführervertrag mit Datum 01.05.2000, unterzeichnet am 10.05.2000, bis 30.04.2005. Der Kläger verlangt Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses, die Nichtauflösung durch eine Kündigung der Beklagten sowie Weiterbeschäftigung oder Abfindung und Vergütungsansprüche für Mai–Okt.2005. Die Beklagte behauptet, das Arbeitsverhältnis sei mit Abschluss des Geschäftsführervertrages aufgehoben worden; zudem wird einvernehmlich betriebsbedingte und verhaltensbedingte Gründe für Ausscheiden und Kündigung vorgetragen. Das Gericht hat über den Status des Arbeitsverhältnisses, die Wirksamkeit der Schriftform und die sich hieraus ergebenden Ansprüche zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Statusfeststellungsklage fällt in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; die arbeitsrechtlichen Folgeansprüche hängen vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses ab (§§ 1 KSchG, 9 KSchG; §§ 611,613,242,615,296 BGB). • Kein Arbeitsverhältnis: Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wurde mit Ablauf 30.04.2000 konkludent aufgehoben durch den Abschluss des ersten Geschäftsführervertrags (Unterzeichnung 10.05.2000, Inhaltswirkung ab 01.05.2000). • Rechtsprechungsfolge: Nach der Rechtsprechung des BAG spricht bei Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags durch leitende Mitarbeiter grundsätzlich die Vermutung für die Aufgabe des bisherigen Arbeitsverhältnisses, insbesondere wenn ein anderer Vertragspartner und verbesserte Konditionen vorliegen. • Tatsächliche Umstände: Im vorliegenden Fall führte der Wechsel zur Geschäftsführung zu deutlicher Vergütungserhöhung, zusätzlichen Leistungen (Direktversicherung, Dienstwagen) und gesellschaftlicher Aufwertung; der Kläger war zugleich Mitgesellschafter, was den sozialen Aufstieg und die Annahme begünstigt, dass kein ruhendes Arbeitsverhältnis fortbestehen sollte. • Formwirksamkeit (§ 623 BGB): Das Schriftformerfordernis für Aufhebungsvereinbarungen ist durch die einheitlich unterzeichnete Dienstvertragsurkunde erfüllt; es kommt nicht darauf an, ob die Aufhebung bereits mündlich am 30.04.2000 vereinbart wurde. • Rechtsfolge: Da kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, sind alle arbeitsrechtlichen Folgeansprüche des Klägers unbegründet; die Klage war deshalb abzuweisen. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wurde festgesetzt und die Berufung nicht zugelassen, soweit nicht gesetzlich vorgesehen. Die Klage wird abgewiesen, weil das seit 15.03.1988 bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04.2000 durch den Abschluss des Geschäftsführervertrages konkludent aufgehoben worden ist. Die Voraussetzungen für die Schriftform nach § 623 BGB sind durch die unterzeichnete Dienstvertragsurkunde erfüllt. Mangels fortbestehenden Arbeitsverhältnisses sind die geltend gemachten arbeitsrechtlichen Ansprüche unbegründet und daher nicht zuzugestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde vom Gericht festgesetzt und die Berufung nicht zugelassen, soweit dies nicht gesetzlich geboten ist.