Urteil
2 Ca 263/04
ARBG ULM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III begründet nicht ohne Weiteres einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 241 Abs.2 BGB.
• § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ist eine sozialrechtliche Sollvorschrift und dient vorrangig arbeitsmarktpolitischen Zwecken, nicht dem Individualschutz des Arbeitnehmers.
• Sanktionsregelungen des Sozialrechts (hier § 140 SGB III) zeigen, dass der Gesetzgeber in erster Linie den Arbeitnehmer in die Pflicht nimmt; daraus folgt keine arbeitsrechtliche Ersatzpflicht des Arbeitgebers.
• Eine Verletzung der Hinweisobliegenheit kann nicht generell als arbeitsvertragliche Nebenpflicht im Sinne eines Schadensersatzanspruchs gewertet werden, soweit der Gesetzgeber die Pflicht als Sollvorschrift ausgestaltet hat.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Verletzung der Hinweispflicht nach § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III • Die Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III begründet nicht ohne Weiteres einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 241 Abs.2 BGB. • § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III ist eine sozialrechtliche Sollvorschrift und dient vorrangig arbeitsmarktpolitischen Zwecken, nicht dem Individualschutz des Arbeitnehmers. • Sanktionsregelungen des Sozialrechts (hier § 140 SGB III) zeigen, dass der Gesetzgeber in erster Linie den Arbeitnehmer in die Pflicht nimmt; daraus folgt keine arbeitsrechtliche Ersatzpflicht des Arbeitgebers. • Eine Verletzung der Hinweisobliegenheit kann nicht generell als arbeitsvertragliche Nebenpflicht im Sinne eines Schadensersatzanspruchs gewertet werden, soweit der Gesetzgeber die Pflicht als Sollvorschrift ausgestaltet hat. Die Klägerin war befristet vom 05.08.2003 bis 31.12.2003 bei der Beklagten beschäftigt. Mitte November 2003 teilte die Beklagte mit, der Vertrag werde nicht verlängert. Die Klägerin meldete sich am 24.11.2003 arbeitssuchend, erhielt jedoch eine Kürzung ihres Arbeitslosengeldes um 1.050,00 EUR, weil sie nach Auffassung der Agentur für Arbeit die Pflicht zur dreimonatigen Vorabanmeldung nach § 37b SGB III verletzt habe. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte sei nach § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III verpflichtet gewesen, sie frühzeitig auf diese Meldepflicht hinzuweisen, und begehrte Schadensersatz in Höhe der Kürzung. Die Beklagte behauptete, am schwarzen Brett habe ein Hinweis ausgehangen, und hielt die Vorschrift für eine bloße Sollnorm, deren Verletzung keinen Schadensersatz begründe. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Es kann dahinstehen, ob und in welcher Form die Beklagte einen Hinweis gegeben hat; selbst bei Unterlassen fehlt der Klägerin eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatz nach §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs.2 Nr.3, 37b, 140 SGB III. • § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III ist als sozialrechtliche (öffentlich-rechtliche) Sollvorschrift ausgestaltet und verfolgt arbeitsmarktpolitische Ziele, nicht primär den Schutz individueller privatrechtlicher Interessen des Arbeitnehmers. • Die Systematik des § 2 SGB III zeigt eine klare Trennung zwischen Muss- und Sollvorschriften; es steht dem Gesetzeswortlaut entgegen, aus der Sollvorschrift eine allgemeine arbeitsvertragliche Nebenpflicht mit Schadensersatzfolgen zu konstruieren. • Die besondere Regelung zur Freistellung in § 629 BGB, die als zwingende Vorschrift Schadensersatz begründen kann, unterstreicht, dass der Gesetzgeber dort, wo er Ersatzpflichten bejahen wollte, ausdrücklich normiert hat; daraus folgt, dass andere Unterpflichten des § 2 Abs.2 Nr.3 nicht gleichwertig zu zwingenden Pflichten erklärt wurden. • Der Umstand, dass Arbeitgeber häufiger Kenntnis von der Meldepflicht haben als Arbeitnehmer, rechtfertigt nicht die Umdeutung einer Sollvorschrift in eine Mussvorschrift; zudem trifft die gesetzliche Sanktion des Arbeitnehmers in § 140 SGB III dessen Verantwortlichkeit und spricht gegen eine Haftung des Arbeitgebers. • Somit begründet die Unterlassung des Hinweises keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung im Sinne eines Schadensersatzanspruchs; die Klage ist deshalb zu verwerfen. Die Klage der Arbeitnehmerin wird abgewiesen; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für Schadensersatz nach §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs.2 Nr.3, 37b, 140 SGB III. Die Vorschrift des § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III ist eine sozialrechtliche Sollnorm, die vorrangig arbeitsmarktpolitischen Zwecken dient und nicht automatisch eine privatrechtliche Ersatzpflicht des Arbeitgebers begründet. Soweit der Gesetzgeber Ersatzwirkungen gewollt hätte, hat er dies an anderer Stelle ausdrücklich geregelt; die Klägerin kann daher die Kürzung des Arbeitslosengeldes nicht gegenüber der Beklagten geltend machen.