Urteil
6 Ca 1068/23
ArbG Suhl 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSUH:2024:0424.6CA1068.24.00
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Leitsätze
Zur Auslegung eines Tarifvertrags mit einer Jahresleistungsprämie, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Reststunden zur Gutschrift auf einem Zeitkonto oder entsprechender Auszahlung dem Arbeitgeber obliegt.(Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 129,18 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung eines Tarifvertrags mit einer Jahresleistungsprämie, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Reststunden zur Gutschrift auf einem Zeitkonto oder entsprechender Auszahlung dem Arbeitgeber obliegt.(Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 129,18 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die geschuldete Leistung der Jahresleistungsprämie 2023 nach § 5 Ziff.1 und 6 des TV JLP an die Klägerin vollständig durch Gewährung von 5 vollen Tagen als Freizeitausgleich und Zahlung von 129,18 € brutto bewirkt. Ein Anspruch der Klägerin auf Gutschrift von 4 h und 55 min auf dem Arbeitszeitkonto Zug um Zug gegen Rückzahlung der 129,18 € brutto besteht damit nicht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß § 4 Abs. 1 TVG die Rechtsnormen des einschlägigen TV JLP in der jeweilig gültigen Fassung unmittelbar und zwingend Anwendung. Die Vorsitzende schließt sich hinsichtlich der Auslegung des hier maßgeblichen § 5 des TV JLP vom 11.02.2000 i.d.F. vom 28.02.2023 den überzeugenden und zutreffenden Ausführungen der 4. Kammer des Arbeitsgericht Suhl im Urteil vom 21.03.2024 im Verfahren 4 Ca 1071/23 mit der nachfolgenden Begründung an. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17 –, juris m.w.N.). 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf 26 % eines tariflichen Monatsentgeltes als zusätzliche Einmalzahlung 2023. Auf ihren Antrag können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich auch in Freizeit umgewandelt werden. Die Tage werden als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. Die wörtliche Auslegung des Tariftextes ergibt, dass der Arbeitgeber auf Antrag und bei betrieblicher Möglichkeit volle Tage des umgewandelten Anspruchs als Freistellung „gewährt“ also gewähren muss. Mit schuldbefreiender Wirkung kann er diesen Teil der Schuld nur und ausschließlich durch die Freistellung erfüllen. Dies hat der Beklagte unstreitig getan, indem er 5 volle Tage Freizeitausgleich gewährt hat. Die Stunden - gemeint können nur die die vollen Tage überschießenden Reststunden sein (4 h und 55 Minuten) – können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. Beides kann bei dieser Wortwahl ausschließlich und nur durch den Arbeitgeber erfolgen. Er kann die Stunden einem Zeitkonto gutschreiben, oder die entsprechende Restzahlung auszahlen und Abrechnung hierüber erteilen. Der Text des Tarifvertrages enthält keine Formulierung, die dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht einräumt. Damit hat der Beklagte durch die Auszahlung der 129,18 € brutto die Schuld vollständig beglichen. Der Anspruch ist insgesamt erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. 2. Das Gericht hat den maßgeblichen Sinn der tariflichen Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften, zu erforschen. Hierzu hat die Vorsitzende ebenfalls die Fallgestaltung geprüft, dass ein Arbeitnehmer die Wandlung des hälftigen Zahlbetrages in einen Freistellungsanspruch beantragt. Die sich ergebenden vollen Tage (der Tag mit 7,5 h) sind als Freizeit zu gewähren und der restliche Zahlbetrag ist insgesamt als Restzahlung auszuzahlen. Zur Überzeugung des Gerichtes wollten die Tarifvertragsparteien nicht vereinbaren, dass in diesem Fall die die Freistellung (volle Tage), überschießenden Stunden und Minuten zwischen den vollen Tagen und dem hälftigen beantragten Betrag als Zeitgutschrift für ein Arbeitszeitkonto nach Ausübung eines Wahlrechtes des Arbeitnehmers verbucht werden muss und für die zweite Hälfte der nicht beantragten Umwandlung ein Zahlungsanspruch gegeben ist. Eine Splittung in Freistellung, Gutschrift auf dem Zeitkonto und Einmalzahlung wird vom Text der tariflichen Regelung nicht getragen. Eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Lösung für die vorliegende tarifliche Konstruktion ist die Alleinentscheidung des Arbeitgebers über die Reststunden bei Antrag auf vollständiger Umwandlung (Gutschrift auf dem Zeitkonto oder die Auszahlung). Dies ist entsprechend der jeweiligen, konkreten betrieblichen Situation umzusetzen. Die Vorsitzende folgt insoweit der Argumentation des Beklagten, dass im gegebenen Insolvenzfall extrem eingeschränkte Ressourcen zur Verfügung stehen und deshalb die einheitliche Auszahlung des Überhang-Anteils die einfachste und praktikabelste Handhabung ist. 3. Die Tarifgeschichte des Tarifvertrages gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer vom gefundenen Ergebnis abweichenden Würdigung. Der TV JLP vom 11.02.2000 i.d.F. vom 22.11.2021 gültig ab 01.01.2021 regelte unter § 5 Zusätzliche Einmalzahlung Beschäftigte, die jeweils im April ab dem Jahr 2023 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate angehört haben, erhalten mit der Aprilabrechnung eines Jahres eine Zahlung in Höhe von 26 % eines tariflichen Monatsentgelts. Bei Arbeitnehmern im Drei-Schicht-Betrieb beträgt der Betrag 29 % eines tariflichen Monatsentgelts. Auf Antrag, der spätestens im November des Vorjahres gestellt werden muss, können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich, auch in Freizeit umgewandelt werden. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten zu § 5 des TV JLP am 30.05.2022 eine Protokollnotiz, die unter Ziffer 7. wie folgt lautet: a) Insgesamt haben Mitarbeiter in Vollzeit einen Umwandlungsanspruch in Höhe von 5 Tagen*, 4 Stunden und 55 Minuten. b) Mitarbeiter in Vollzeit die mindestens 6 Monate im 3-Schicht-Betrieb im Vorjahreszeitraum tätig waren erhalten 6 Tage*, 2 Stunden und 20 Minuten. c) Die Tage werden als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. d) Auszubildende haben einen Anspruch auf 26 % ihrer Ausbildungsvergütung. Eine Zeitgewährung ist nicht möglich. Die Tarifvertragsparteien haben die Formulierung später weiterverwendet. Aus der vorigen Fassung ist keine andere Auslegung ableitbar. Die Anwendung und Handhabung der Tarifnorm seit 2020 haben die Parteien dem Gericht nicht vorgetragen. Weder die bei der Beklagten, noch bei anderen Unternehmen, die im Geltungsbereich des Tarifvertrages bundesweit angesiedelt sind, übliche Praxis wurde in den Prozess eingeführt. 4. Die Klägerin hat in ihrem Parteivortrag auf die von einem Verhandlungsführer der IGBCE vertretene Auffassung verwiesen und dessen E-Mails vom 15.06.2023 und 28.02.2024 vorgelegt. Die E-Mails bestätigen jedoch lediglich die generelle Wahloption Zeit/Geld im Hinblick auf die Möglichkeit, die Einmalzahlung in Freizeit umzuwandeln. Sie enthalten jedoch nach Auffassung der Vorsitzenden keine konkrete Aussage zur relevanten Norm § 5 Ziffer 6 Abs.4 S. 2 TV JLP. Denn sie verhalten sich nicht dazu, wem die Entscheidungsbefugnis obliegen soll, ob Stunden einem Zeitkonto gutgeschrieben werden oder ausgezahlt werden. Dieser klägerische Vortrag ist daher nicht geeignet, die vom Gericht gefundene Auslegung des Tarifvertrages zu erschüttern. Das Gericht war auch nicht gehalten, eine Tarifauskunft zum Verständnis der Regelung in § 5 TV JLP einzuholen. Eine Tarifauskunft kann im Einzelfall von Bedeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann. Solche Zweifel am Inhalt ergeben sich nicht. Auslegungsrelevante Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags haben die Parteien nicht vorgetragen. Eine Tarifauskunft darf zudem nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache der Gerichte für Arbeitssachen (BAG, Urteil vom 25. Januar 2022 – 9 AZR 248/21 –, juris m.w.N.). 5. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17 –, juris m.w.N.). Die Vorsitzende sieht sich in der gefundenen Auslegung durch das Handeln der Betriebsparteien bestärkt. Denn diese schlossen am 08.11./14. 11. 2023 eine Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der tariflichen Regelungen zur zusätzlichen Einmalzahlung (TV JLP). Laut der Präambel der Betriebsvereinbarung besteht zwischen den Betriebsparteien Einvernehmen darüber, den Prozess zur Umsetzung dieser Regelungen gemäß § 5 TV JLP einheitlich, transparent und praktikabel abzubilden. Dabei soll sowohl den Interessen der Mitarbeiter als auch den Anforderungen des Arbeitgebers Rechnung getragen werden. Dabei vereinbarten die Parteien unter anderem in Ziffer 3 „Umwandlung in Freizeit Die Betriebsparteien sind gemäß § 5 Ziff. 6 TV JLP darüber einig, dass aus betrieblichen (systemseitigen) Gründen eine Umwandlung der zusätzlichen Einmalzahlung in Freizeit nur für den Teil des Betrages erfolgt, der zu einem Umwandlungsanspruch von vollen Tagen führt. Der darüberhinausgehende Teil wird jeweils im April ausgezahlt.“ Damit ist ab 2024 auf zunächst unbestimmte Zeit zwischen den Betriebsparteien das Procedere vereinbart, welches im Jahr 2023 bereits angewendet wurde. Die Handhabung durch den Arbeitgeber im Jahr 2023 war einheitlich, transparent und praktikabel. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Bei der Streitwertfestsetzung, die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil erfolgte, war gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO die Höhe der Klageforderung maßgeblich. III. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichtes hinaus erstreckt, betrifft, § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst b ArbGG. IV. Die Vorsitzende war gemäß § 55 Abs.3 ArbGG zur Alleinentscheidung befugt, da in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschloss, eine das Verfahrens beendende Entscheidung ergehen konnte und die Parteien übereinstimmend im Gütetermin eine Entscheidung durch die Vorsitzende allein beantragt hatten. Die Parteien streiten um die Umwandlung einer Prämie. Die Klägerin ist seit 01.01.2003 als Sachbearbeiterin Planung/Steuerung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 h in Vollzeit bei der V. GmbH angestellt. Insoweit wird auf den Arbeitsvertrag vom 19.12.2002 (Anlage K 1, Bl. 4 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma V. GmbH. Auf das Arbeitsverhältnis findet u.a. der Tarifvertrag Jahresleistungsprämie vom 11.02.2000 in der Fassung vom 28.02.2023 (nachfolgend TV JLP) Anwendung. Dessen § 5 lautet auszugsweise: § 5 Zusätzliche Einmalzahlung 1. Beschäftigte, die jeweils im April ab dem Jahr 2023 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate angehört haben, erhalten mit der Aprilabrechnung eines Jahres eine Zahlung in Höhe von 26 % eines tariflichen Monatsentgelts. Bei Arbeitnehmern im Drei-Schicht-Betrieb beträgt der Betrag 29 % eines tariflichen Monatsentgelts. …. 6.* Auf Antrag, der spätestens im November eines Vorjahres gestellt werden muss, können Teile oder der gesamte Betrag soweit betrieblich möglich, auch in Freizeit umgewandelt werden. Eine Umwandlung in Freizeit ist für Auszubildende nicht möglich. Bei Krankheit bei einem bereits festgelegten Freizeittag wird dieser nachgewährt. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine entsprechende Auszahlung. Das Einbringen der Zeit oder des Betrages in Langzeitkonten oder in die betriebliche Altersvorsorge ist möglich. Die Tage werden als volle Tage gewährt. Die Stunden können einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden. ______________________________ Protokollnotizen zu § 5 Ziff. 6: *) Mitarbeiter in Vollzeit haben einen Umwandlungsanspruch in Höhe von 5 Tagen (Ein Tag sind 7,5 Stunden.), 4 Stunden und 55 Minuten. Mitarbeiter in Vollzeit die mindestens 6 Monate im 3-Schicht-Betrieb im Vorjahreszeitraum tätig waren erhalten 6 Tage (Ein Tag sind 7,5 Stunden.), 2 Stunden und 18 Minuten. Den Betriebsparteien wird empfohlen, im Vorfeld in Betriebsvereinbarungen festzulegen, in welcher Reihenfolge bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen vorrangig Freizeit gewährt werden soll. Hier sollen insbesondere private (z.B. Pflegehilfe, Kinderbetreuung) aber auch betriebliche Gründe (z.B. Dreischicht) berücksichtigt werden.“ Hinsichtlich des weiteren Wortlautes des TV JLP wird auf die Anlage K 2 (Bl. 11 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 10.11.2022 (Anlage K 3, Bl. 17 d. A.) beantragte die Klägerin die Umwandlung der zusätzlichen Einmalzahlung in Freizeit. Der Beklagte gewährte ihr daraufhin 5 volle Tage mit je 7,5 h Freizeitausgleich und zahlte mit der Abrechnung Mai 2023 für 01.04. bis 30.04.2023 den Nettobetrag aus 129,18 € brutto für 4 h und 55 min aus. Mit Schreiben vom 28.07.2023 begehrte die Klägerin die Gutschrift der 4 h und 55 min auf ihrem Arbeitszeitkonto Zug um Zug gegen Rückzahlung des zur Auszahlung gebrachten Betrages (Anlage K 5, Bl. 21 d. A.). Den Anspruch lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2023 (Anlage K 6, Bl. 22 f. d. A.) ab. Mit ihrer Klage vom 16.11.2023 verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Gutschrift weiter. Die Klägerin meint, dass der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung des § 5 Ziff. 6 TV JLP vom 11.02.2000 i.d.F. vom 28.02.2023 derart zu verstehen bzw. auszulegen sei, dass die Wahl zwischen Auszahlung eines Geldbetrages für die 4 h 55 min und der Gutschrift auf dem Zeitkonto zur Disposition des Arbeitnehmers stehe. § 5 Ziff. 6 letzter Absatz TV JLP sei auf den ersten Absatz von § 5 Ziff. 6 TV JLP bezogen, so dass nur der Arbeitnehmer entscheide, ob Teile, oder der gesamte Betrag in Freizeit umgewandelt werden. Die Regelung entspreche auch dem Willen der Tarifvertragsparteien, dass die Entscheidungsgewalt darüber, ob der Arbeitnehmer eine volle Umwandlung in Zeit oder eine volle Auszahlung oder aber eine Kombination aus beiden will, allein bei ihm liege. Der Arbeitgeber solle lediglich die Möglichkeit bekommen, eine Umwandlung in Zeit zu versagen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, welche hier jedoch mit Nichtwissen bestritten werden. Diese klägerische Auslegung der Norm würde auch vom Verhandlungsführer der IGBCE, gemäß der E-Mails vom 15.06.2023 und 28.02.2024 (Bl. 99, 100 d. A.) vertreten. Die Klägerin beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 4 h 55 min Zug um Zug gegen Rückzahlung von 129,18 € brutto gutzuschreiben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass mit Auszahlung der 129,18 € brutto der Anspruch der Klägerin erfüllt wurde. Er meint, bereits die vorherige Regelung des § 5 TV JLP in der Fassung vom 1. Januar 2021 i.V.m. Ziffer 7. c) der zugehörigen Protokollnotiz vom 30.05.2022 (Bl. 57 – 64 d. A.), wonach nach Satz 1 die dadurch entstehenden (vollen) Tage als volle Tage zu gewähren, während nach Satz 2 die Stunden einem Zeitkonto gutgeschrieben oder entsprechend ausgezahlt werden können, lasse nur zu, dass der Arbeitgeber hinsichtlich des nicht vollen Arbeitstage umfassenden Stundenanteils ein Wahlrecht habe, ob er, wie hier geschehen, auszahlt oder eine Gutschrift auf ein Arbeitszeitkonto vornimmt. Der Wortlaut der entsprechenden Regelung sei insoweit eindeutig. Diese Auslegung durch den Beklagten decke sich mit der aktuellen Neufassung des Tarifvertrages Jahresleistungsprämie der Deutschen Kautschukindustrie vom 28.02.2023. Weder der Wortlaut des Tarifvertrages in der Fassung vom 01.01.2021 i.V.m. Ziffer 7. c) zugehörigen Protokollnotiz vom 30.05.2022, noch der mit der Neufassung des Tarifvertrages vom 28.02.2023 dokumentierte Wille der Tarifvertragsparteien ließen Zweifel zu, dass das Wahlrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich des nicht volle Arbeitstage umfassenden Stundenanteils durch ein Wahlrecht des Arbeitgebers auf Gutschrift auf dem Zeitkonto oder Auszahlung begrenzt wird. Blieben dennoch Zweifel, dann sei die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass volle Freizeittage organisatorisch erheblich einfacher in die Arbeitszeitplanung des Arbeitgebers, u.a. in der Schichtplanung umzusetzen seien, als nur anteilige Arbeitstage. Die vom Beklagten vertretene Auslegung würde auch dadurch gestützt, dass Ziffer 7. c) der zugehörigen Protokollnotiz vom 30.05.2022 und heute Ziffer 6. des § 5 TV JLP in Anwendung der klägerseitigen Auffassung weder einen eigenen Anwendungsbereich noch auch nur einen deklaratorischen Sinn hätten bzw. ergeben würden. Der Beklagte bestreitet die betriebliche Möglichkeit zur Umwandlung des Anspruchs nach § 5 TV JLP im Umfang des streitigen (nicht volle Arbeitstage umfassenden) Anteils. Die Umsetzung dieses Anteils in der Arbeitszeitplanung des Arbeitgebers führe organisatorisch zu nicht überwindbaren betrieblichen Schwierigkeiten.Aufgrund der wegen des weiterhin laufenden Insolvenzverfahrens extrem eingeschränkten Ressourcen bedürfe es einer praktikablen und einheitlichen Lösung, die ausschließlich in einer einheitlichen Auszahlung des Überhanganteils bestehen könne. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.