Urteil
2 Ca 162/24
ArbG Suhl 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSUH:2024:0806.2CA162.24.00
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.700 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.700 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht S ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a), 46 Abs. 2, 48 Abs. 1a ArbGG, 17, 29 ZPO zuständig, da die Beklagte in E, also im Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts S, ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und die Klägerin darüber hinaus dort ihre Arbeitsleistung erbrachte. II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum des Monats Januar 2024. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitsgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt – nach allgemeinen Grundsätzen – der Arbeitnehmer (vgl. BAGE 115, 206; BAGE 105, 171). Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast (BAG, Urt. v. 25.5.2016 – 5 AZR 318/15). Für Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. 2. Die Beklagte hat sich allerdings vorliegend zulässigerweise auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles berufen. Hierauf – sowie auf die nachfolgend dargestellten Folgen für die klägerische Darlegungs- und Beweislast - hat das Gericht die Parteien bereits mit gerichtlichem Hinweis vom 22.04.2024 hingewiesen. a) Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig - so auch hier - dann hinreichend indiziert, wenn zwischen einer „ersten“ krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Die Klägerin war vorliegend zunächst bis zum 01.01.2024 und sodann mit weiter Erstbescheinigung ab dem 02.01.2024 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Unbeachtlich ist insofern, dass die erste Entgeltfortzahlung bereits mit Ablauf des 25.12.2024 endete, da nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Indizwirkung auch dann anzunehmen ist, wenn sich an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ein Krankengeldbezug angeschlossen hat und der Arbeitnehmer in der Folge vom Arbeitgeber unter Vorlage einer neuen Erstbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer sich unmittelbar an den Krankengeldbezug anschließenden Arbeitsverhinderung verlangt (BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18). b) Dem steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass die Klägerin die als Anlage K6 (Bl. 44 d. A.) eingereichte Karteikarte vorgelegt hat, auf der von der behandelnden Ärztin hinsichtlich des Arbeitsunfähigkeitszeitraums ab dem 02.01.2024 der handschriftliche Zusatz „Neue Erkrankung“ vermerkt worden sein soll, da, diese Behauptung als wahr unterstellt, hierdurch der erschütterte Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.01.2024 als Erstbescheinigung nicht wiederhergestellt wird (s. folgend c)). Der behauptete ärztliche Vermerk ist insofern lediglich die inhaltliche Bestätigung derselben und enthält keinen darüber hinaus gehenden inhaltlichen Gehalt. c) Die zulässige Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles hat Folgen für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den klägerischen Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG: Wie bereits dargestellt, kann sich der Arbeitnehmer für Darlegung und Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Ist indes unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der „neuen“ Krankheit ausgestellten „Erstbescheinigung“ erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer „früheren“ Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen, d.h. als anspruchsbegründende Tatsache ist zunächst überhaupt darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung (BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18). 3. Nach diesen Maßstäben besteht ein klägerischer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht, denn bereits aus dem eigenen unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass sich das Ausheilen der alten und das Auftreten der neuen Krankheit überschnitt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihre Rückenschmerzen, welche Gegenstand des Arbeitsunfähigkeitszeitraumes bis zum 01.01.2024 waren, ab dem 18.12.2023 bis zum Ende des Jahres aufgrund von Schonung und Physiotherapie vollständig abgeklungen waren. Nach eigenem Vortrag sei bei ihr jedoch gleichzeitig die Angst vor Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit sowie die weitere Angst vor der Abteilungsleiterin Frau Z nach Rückkehr an den Arbeitsplatz ab Januar 2024 gewachsen. Für den Zeitraum ab dem 02.01.2024 bis zum 31.01.2024 hat die Klägerin lediglich dargelegt, sie habe unter Angstzuständen gelitten. Der Zusammenhang zwischen Angst vor Rückkehr an den Arbeitsplatz bei zunehmender Gesundung im Rückenbereich und sich anschließenden Angstzuständen legt nahe, dass es sich dabei einheitlich um die diagnostizierte sonstige neurotische Störung ab dem 02.01.2024 handelt. Die Klägerin hat, um diesen sich aufdrängenden Eindruck, es handele sich hierbei um eine einheitliche Krankheit, auch nicht etwa vorgetragen, dass die wachsende Angst der Klägerin ab dem 18.12.2023 noch kein zur Arbeitsunfähigkeit führendes Maß im Sinne einer Erkrankung angenommen hatte. 4. Dahinstehen konnte insofern, ob ein klägerischer Anspruch bereits daran scheitert, dass – wie die Beklagtenseite meint – die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist, indem sie nicht substantiiert vorgetragen hat, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden (vgl. BAG Urt. v. 17.6.2003 – 2 AZR 123/02). Die Klägerin hätte, so die Beklagte, zumindest laienhaft für den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern müssen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Das Gericht hat insofern Bedenken hinsichtlich der Rechtsauffassung der Beklagten, als dass die Erschütterung des Beweiswertes, welche Folge des zulässigen Berufens auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles ist, den Beweiswert der Erstbescheinigung nicht vollständig beseitigt, sondern lediglich hinsichtlich der zeitlichen Lage und mithin der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Erstbescheinigung. 5. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen teilt das Schicksal der Hauptforderung. III. Als unterlegene Partei des Rechtsstreits hat die Klägerin gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO die Kosten zu tragen. IV. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO unter Zugrundelegung des bezifferten Klageantrags. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung für den Monat Januar 2024. Die Klägerin war bei der Beklagten im Zeitraum vom 08.03.2021 bis zum 31.01.2024 als Mitarbeiterin in dem von der Beklagten betriebenen Markt in E beschäftigt. Zunächst in der Zeit vom 30.10.2023 bis zum 02.12.2023 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde mit Erstbescheinigung vom 30.10.2023 bis 04.11.2023 und Folgebescheinigungen vom 06.11.2023, 14.11.2023, 20.11.2023 und 21.11.2023 ärztlich bestätigt. Ursache hierfür war die körperliche Überbelastung der Klägerin am Arbeitsplatz, woraus Beschwerden im Rücken resultierten. Diagnostiziert wurde insofern von der behandelnden Ärztin eine sonstige biomechanische Störung im Lumbalbereich (ICD-Code M99.83) (Bl. 44 d. A.). Am 20.11.2023 hatte sich die Klägerin einer MRT-Untersuchung unterzogen. Im Zeitraum vom 03.12.2023 bis zum 17.12.2023 erbrachte die Klägerin unter Einnahme von Schmerzmitteln ihre Arbeitsleistung, wobei sodann der ursprüngliche Schmerzpegel wieder erreicht war und in der Folge die Klägerin für den Zeitraum vom 18.12.2024 bis zum 01.01.2024 erneut arbeitsunfähig erkrankte, was mit ärztlicher Bescheinigung vom 18.12.2024 bestätigt wurde. Die ausgewiesene Diagnose wurde angegeben mit dem ICD-Code M51.2G: sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung. Diese resultierte aus von der Klägerin aufgrund von Schmerzen im Lumbalbereich durchgeführten Ausweichbewegungen. Mit Schreiben der Krankenkasse der Klägerin (TKK), teilte diese der Beklagten unter dem 22.01.2024 mit, dass die bescheinigte Krankheit vom 18.12.2023 einen Zusammenhang hat mit der Krankheit, bescheinigt vom 30.10.2023 bis zum 02.12.2023, und daher angerechnet werden musste. Der Sechs-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung endete mit Ablauf des 25.12.2023 nach 42 Tagen. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 18.12.2024 ordentlich zum 31.01.2024. In der Folge nahmen die Schmerzen der Klägerin im Rücken auch durch gezielte Physiotherapie langsam ab und waren bis Jahresende vollständig abgeklungen. Gleichzeitig wuchs bei der Klägerin die Angst vor Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit sowie die weitere Angst vor der Abteilungsleiterin Frau Z nach Rückkehr an den Arbeitsplatz ab Januar 2024. Unter dem Datum des 02.01.2024 wurde der Klägerin von ihrer behandelnden Ärztin eine weitere Erstbescheinigung ausgestellt, zunächst bis zum 14.01.2024. Diese enthielt den Diagnoseschlüssel ICD-Code F48.8, sonstige neurotische Störungen. Mit Folgebescheinigung vom 15.01.2024 wurde der Klägerin ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 31.01.2024 ausgewiesen. Die Klägerin litt unter Angstzuständen. Für den Monat Januar zahlte die Beklagte lediglich die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldete Urlaubsabgeltung aus und erteilte hierüber Abrechnung. Anderweitige Zahlungen erhielt die Klägerin von der Beklagten für den Monat Januar 2024 nicht. Die behandelnde Ärztin der Klägerin, Frau Dr. W, übergab der Klägerin am 18.03.2024 eine Karteikarte (Anlage K6, Bl. 44 d. A.), aus der sich die jeweiligen Diagnosen für die Arbeitsunfähigkeitszeitbescheinigungen ergaben. Die Klägerin hat ihrer Ärztin von der Schweigepflicht entbunden. Die Klägerin behauptet, Dr. W habe auf der Karteikarte ausdrücklich handschriftlich festgestellt, dass es sich bei der unter dem 02.01.2024 attestierten Diagnose um eine neue Erkrankung handele, was auch zutreffend sei. Die MRT-Behandlung am 20.11.2023 habe einen Hinweis auf Verschleiß der Bandscheiben im unteren Bereich der Wirbelsäule ergeben. Ferner sei ursächlich für das vollständige Abklingen der Schmerzen im Rücken, dass sich durch die Schonung Entzündungen zurückgebildet hätten. Die Klägerin meint, die Beklagte schulde Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 EFZG für den gesamten Monat Januar 2024, da es sich bei der Erkrankung im gegenständlichen Zeitraum um eine Neuerkrankung gehandelt habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.700,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.02.2024 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles. In der zeitlichen Abfolge zwischen dem ersten Arbeitsunfähigkeitszeitraum vom 30.10.2023 bis zum einschließlich 01.01.2024 und der sich unmittelbar anschließenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 02.01.2024 bis zum 31.01.2024 liege ein Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalles. Auch ergebe sich aus der Natur des Befundes einer neurotischen Störung, dass sich eine solche nicht gleichsam über Nacht entwickele, sondern daher bereits im vorangegangenen Krankheitszeitraum vorgelegen haben müsse. Die Klägerin habe im Laufe des Verfahrens nicht ihrer Darlegungslast entsprechend vorgetragen, so unter anderem dass zum Zeitpunkt der Beendigung der ersten Krankheit, die neue Krankheit noch nicht vorgelegen habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.