Beschluss
1 BVGa 5/22
ArbG Suhl 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSUH:2023:0411.1BVGA5.22.00
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Leitsätze
1. Ein aufgehobener Titel scheidet selbst dann als Grundlage einer Vollstreckungsmaßnahme aus, wenn die Zuwiderhandlung gegen die Duldungsverpflichtung vor dem Wegfall bzw. der Aufhebung des Titels erfolgte.(Rn.32)
2. Dies gilt auch und gerade dann, wenn der aufgrund eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung geschaffene Titel in Folge des Widerspruchs aufgehoben wird.(Rn.33)
3. Die beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 TaBVGa 1/23 eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch die Antragstellerin für erledigt erklärt und das Verfahren durch Beschluss des Thüringischen Landesarbeitsgerichts eingestellt.
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 15. Dezember 2022 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann ersatzweise Festsetzung von Ordnungshaft, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein aufgehobener Titel scheidet selbst dann als Grundlage einer Vollstreckungsmaßnahme aus, wenn die Zuwiderhandlung gegen die Duldungsverpflichtung vor dem Wegfall bzw. der Aufhebung des Titels erfolgte.(Rn.32) 2. Dies gilt auch und gerade dann, wenn der aufgrund eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung geschaffene Titel in Folge des Widerspruchs aufgehoben wird.(Rn.33) 3. Die beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 TaBVGa 1/23 eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch die Antragstellerin für erledigt erklärt und das Verfahren durch Beschluss des Thüringischen Landesarbeitsgerichts eingestellt. Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 15. Dezember 2022 auf Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann ersatzweise Festsetzung von Ordnungshaft, wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über das Zutrittsrecht der Beteiligten zu 1) zum Betrieb der Beteiligten zu 2). Die Beteiligte zu 2) stellt Balkonanlagen her und beschäftigt an ihrem Standort in B. mehr als 20 Arbeitnehmer. Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft, deren Vertreter die Beteiligten zu 3), 4) und 5) sind. Ein Betriebsrat ist bei der Beteiligten zu 2) nicht gebildet. Mit Schreiben vom 10. November 2022, dass sie vorab per Telefax übermittelte, informierte die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) darüber, dass am 14. November 2022 zwei ihrer Vertreter zwischen 10.15 Uhr und 11.15 Uhr den Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2) begehren, um die Information über die Wahl eines Wahlvorstandes für die Wahl eines Betriebsrats auszuhängen bzw. bekannt zu machen. Als die Vertreter der Beteiligten zu 1), die Beteiligten zu 4) und 5), am 14. November 2022 das Betriebsgelände der Beteiligten zu 2) betreten wollten, wurde ihnen von zwei Frauen der Zutritt verweigert, wobei es sich bei einer um die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) handelte. Die Beteiligten zu 4) und 5) nahmen hierbei Bezug auf die Ankündigung der Beteiligten zu 1). Die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) erkundigte sich nach dem Namen der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2), die Mitglied bei der Beteiligten zu 1) seien. Daraufhin wurde auf eine notarielle Urkunde (Bl. 19 f. d. A.) Bezug genommen (Bl. 15 d. A.), die vom dem Notar Herrn Jä. in S. am 9. November 2022 (Az. Z-Nummer 2153/22 J) ausgestellt wurde. Diese enthält die Erklärung eines Vertreters der Beteiligten zu 1), dem Beteiligten zu 4), dass ein Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2), der in einem nicht aufgelösten Arbeitsverhältnis steht, Mitglied der Beteiligten zu 1) ist. Besagter Arbeitnehmer war mit dem Beteiligten zu 4) beim Notar anwesend und legte seinen Personalausweis, seinen mit der Beteiligten zu 2) geschlossenen Arbeitsvertrag, seine Kontoauszüge samt Kontonummer mit den Gehaltseingängen für die Monate August 2022 bis Oktober 2022 von der Beteiligten zu 2) sowie seine Girokontokarte, auf der sein Name sowie die Kontonummer ersichtlich waren, vor. Den Beteiligten zu 4) und 5) wurde der Zutritt zum Betriebsgelände der Beteiligten zu 2) verweigert und von der Geschäftsführerin mitgeteilt, dass keine Gewerkschaft benötigt werde. Daraufhin fasste die Beteiligte zu 1) den Zeitplan, dass am 22. November 2022 zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes in dem Betrieb der Beteiligten zu 2) eingeladen und am 1. Dezember 2022 ab 9.30 Uhr eine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes sowie am 9. Dezember 2022 ab 9:30 Uhr eine Betriebsversammlung zur Wahl des Betriebsrats und ab 10.00 Uhr die öffentliche Auszählung der Betriebsratswahl stattfinden soll. Der Beteiligten zu 2) wurde daraufhin von der Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 16. November 2022, das der Beteiligten zu 2) vorab per Telefax übermittelt wurde, mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 1) durch Beauftragte am 22. November 2022 den Betrieb der Beteiligten zu 2) betreten wolle, um deren Arbeitnehmer zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einzuladen. Mit ihrer Antragsschrift vom 15. November 2022 machte die Beteiligte zu 1) gegenüber der Beteiligten zu 2) ihr Zutrittsrecht zum Betrieb der Beteiligten zu 2) geltend, wobei die Beteiligte zu 1) an 22. November 2022, am 1. Dezember 2022 sowie am 9. Dezember 2022 den Zutritt zum Betriebsgelände begehrte, um Handlungen im Rahmen des Wahlverfahrens zur Wahl eines Betriebsrats im Betrieb der Beteiligten zu 2) durchführen zu können. Hinsichtlich der von der Beteiligten zu 1) gestellten Anträge wird auf die Antragsschrift vom 15. November 2022 (Bl.14 f. d. A.) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 21. November 2022 reichte die Beteiligte zu 1) eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) zu den Gerichtsakten, nach der bei der Beteiligten zu 2) im November 2022 und Dezember 2022 Mitglieder der Beteiligten zu 1) beschäftigt seien, namentlich das in der notariellen Urkunde des Notar J. vom 9. November 2022 erwähnte Mitglied. Diese ging der Beteiligten zu 2) erst im Nachgang des Beschlusses vom 21. November 2022 zu. Das Arbeitsgericht S. erließ am 21. November 2022 ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung mit folgendem Tenor: I. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3), 4) und 5) Zutritt zu dem Betrieb der Beteiligten zu 2) in B. am Dienstag, den 22. November 2022 zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr zu gewähren, um zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen. II. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3), 4) und 5) nach vorheriger Ankündigung Zutritt in die Produktionshalle des Betriebs der Beteiligten zu 2) in B. am Donnerstag, den 1. Dezember 2022, ab 9:30 Uhr zu gewähren, um an der Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes teilzunehmen. III. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen nach Ziffer I. bis II. wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 10.000,00 (in Worten: Zehntausend Euro) angedroht, ersatzweise Ordnungshaft, die an der Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2) zu vollstrecken ist. IV. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Am 22. November 2022 befanden sich die Beteiligten zu 4) und zu 5) zu der in der einstweiligen Verfügung genannten Zeit gemeinsam mit der Gerichtsvollzieherin Frau B. vor dem Betriebsgelände der Beteiligten zu 2). Der Parkplatz war jedoch vollständig leer und auf das Klingeln an der Eingangstür reagierte niemand, sodass die Gerichtsvollzieherin den Beschluss des Arbeitsgerichts in den Briefkasten der Beteiligten zu 2) zustellte (Bl. 111 d. A.). Zum begehrten Zutritt kam es nicht. Der Beteiligte zu 3) war nicht vor Ort. Die Beteiligte zu 1) ist behauptet, dass die Beteiligte zu 2) am 22. November 2022 die Produktion eingestellt habe, um den Zutritt der Beteiligten zu 1) zur Einleitung einer Betriebsratswahl zu unterbinden (Bl. 91 d. A.). Die Beteiligte zu 1) beantragt, gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung Zutritt zu dem Betrieb der Schuldnerin am Dienstag, den 22. November 2022 zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr zu gewähren, um zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen, ein Ordnungsgeld von EUR 10.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Festsetzung des beantragten Zwangsgeldes zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) behauptet, dass an dem 22. November 2022 bei der Beteiligten zu 2) Kurzarbeit angeordnet war. Darüber hinaus fehle es an einem noch vollstreckbaren Titel. Zunächst legte die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2022 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts S. ein (Bl. 64 d. A.). Daraufhin wurde die Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag mit Einverständnis der Beteiligten zu 1) (vgl. Schriftsatz vom 28. Dezember 2022, Bl. 93 d. A.) sowie der Beteiligten zu 2) (vgl. Schriftsatz vom 3. Januar 2023, Bl. 95 d. A.) zurückgestellt. Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Januar 2023 nahm die Beteiligte zu 2) die sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht zurück (Bl. 85 d. A.), erhob jedoch mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 Widerspruch gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts S. vom 21. November 2022. Am 27. Februar 2023 fand der Widerspruchstermin statt, woraufhin das Arbeitsgericht S. die einstweilige Verfügung vom 22. November 2022 auf den Widerspruch der Beteiligten zu 2) hin mit Beschluss vom 27. Februar 2023 aufhob und die Anträge der Beteiligten zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückwies (Bl. 134 ff. d. A). Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist das Arbeitsgericht S. als Prozessgericht des ersten Rechtszugs gem. § 85 Abs. 2 S. 2 ArbGG i. V. m. § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO zuständig. Darüber hinaus ist der Antrag statthaft, da mit ihm eine Verpflichtung zur Duldung vollstreckt werden soll (vgl. Kindl/Meller-Hannich/Bendtsen, Zwangsvollstreckung, 4 Aufl. 2021, § 890 ZPO Rn. 10, 20). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es fehlt bereits an der Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, da für die Beteiligte zu 1) kein vollstreckbarer Titel mehr vorliegt, auf dessen Grundlage wegen der etwaigen Zuwiderhandlung der Beteiligten zu 2) gegen die Duldungsverpflichtung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könnte. a) Ein Ordnungsgeld kann dann nicht verhangen werden, wenn der Titel aufgehoben worden ist (Kindl/Meller-Hannich/Bendtsen, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 890 ZPO Rn.46). Mit der Aufhebung des Titels entfällt die Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.März 2011, Az. 11 W 27/10; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 890 ZPO Rn. 10). Der aufgehobene Titel scheidet selbst dann als Grundlage einer Vollstreckungsmaßnahme aus, wenn die Zuwiderhandlung gegen die Duldungsverpflichtung vor dem Wegfall bzw. der Aufhebung des Titels erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003, Az. I ZB 45/02; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 890 ZPO Rn. 11). Dies gilt auch und gerade dann, wenn der aufgrund eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung geschaffene Titel in Folge des Widerspruchs aufgehoben wird (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.März 2011, Az. 11 W 27/10). b) Auch soweit ursprünglich ein Titel in Form der einstweiligen Verfügung des Arbeitsgerichts S. vom 22. November 2022 existierte, wurde dieser Titel auf den Widerspruch der Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 27. Februar 2023 aufgehoben. aa) Der Titel ist daher durch die Aufhebung in Folge des Widerspruchs der Beteiligten zu 2) ex tunc entfallen (so auch OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.März 2011, Az. 11 W 27/10; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 890 ZPO Rn. 16). Auch soweit maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung war, führt eine in Folge des Widerspruchs erfolgende Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu einem Wegfall des Titels ex tunc (a. a. O.). Dies ist zwingend, da die Beteiligte zu 2) uneingeschränkt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begehrte (Bl. 102 d. A.). Dies folgt auch aus der Widerspruchsbegründung, da die Beteiligte zu 2) geltend gemacht hat, dass der Beschluss vom 21. November 2022 zu Unrecht ergangen sei (Bl. 100 f. d. A). Auf § 927 ZPO, der zu einer zukunftsbezogenen Änderung des Titels führt (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 927 ZPO Rn. 11), hat die Beteiligte zu 2) lediglich ergänzend („auch“) hingewiesen (Bl. 130 d. A.). bb) Darüber hinaus ist dem Beschluss des Arbeitsgericht S. vom 27. Februar 2023, mit der der Beschluss vom 21. November 2022 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde, nicht zu entnehmen, dass der Titel für bestimmte Zeiträume aufrechterhalten werden sollte. Vielmehr hat das Arbeitsgericht in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Beteiligte zu 1) gerade nicht für den Zeitraum nach dem beantragten Datum zukunftsbezogen Erledigung erklärt hat, weshalb maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung in Folge des Widerspruchs aufgrund des Zeitablaufs der im Antrag der Beteiligten zu 1) genannten Daten zurückzuweisen war. 3. Die Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a Abs. 1 S. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.