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Urteil

3 Ca 1573/22

ArbG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSTU:2022:0927.3CA1573.22.00
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Leitsätze
1. Die befristete Übertragung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe unterliegt der Angemessenheitskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Soweit die Übertragung der höherwertigen Arbeitsaufgabe eine Erhöhung der Bruttomonatsvergütung um mehr als 25 % zur Folge hat, sind zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung Umstände erforderlich, die die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gem. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden (im Anschluss an BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 -).(Rn.41) 2. Die befristete Übertragung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe kann nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 -).(Rn.56)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.07.2022 hinaus ein Arbeitsverhältnis mit insgesamt 22 Deputaten (9,5 Deputaten als Lehrerin im Anstellungsverhältnis und weiteren 12,5 Deputaten als pädagogische Schulleitung) und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L besteht. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 68.220,18 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die befristete Übertragung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe unterliegt der Angemessenheitskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Soweit die Übertragung der höherwertigen Arbeitsaufgabe eine Erhöhung der Bruttomonatsvergütung um mehr als 25 % zur Folge hat, sind zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung Umstände erforderlich, die die Befristung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gem. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden (im Anschluss an BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 -).(Rn.41) 2. Die befristete Übertragung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe kann nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg 17.06.2013 - 1 Sa 2/13 -).(Rn.56) 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.07.2022 hinaus ein Arbeitsverhältnis mit insgesamt 22 Deputaten (9,5 Deputaten als Lehrerin im Anstellungsverhältnis und weiteren 12,5 Deputaten als pädagogische Schulleitung) und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L besteht. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 68.220,18 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dem Antrag auf Feststellung eines bestimmten Stundendeputats mit der Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung und einer entsprechenden Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 TV-L kommt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu. 1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2016 – 7 AZR 828/13 –, juris, Rn. 39 mwN). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über die arbeitsvertraglich geschuldete Art der Leistungspflicht der Klägerin. 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagte auf die lediglich befristete Übertragung der Funktion als pädagogische Schulleitung und der damit verbundenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 TV-L beruft. II. Die Klage ist begründet. Die Parteien haben zwar keine unbefristete Vereinbarung darüber getroffen, die Klägerin als pädagogische Schulleitung zu beschäftigen. Die in der Nebenabrede vom 19./24.01.2022 vereinbarte letzte Befristung der Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung zum 31.07.2022 ist jedoch unwirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. 1. Die Vertragsinhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (vgl. BAG Urteil vom 23.03.2016 – 7 AZR 828/13 –, juris, Rn. 42). 2. Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich nur auf die letzte, in der Nebenabrede vom 19./24.01.2022 vereinbarte Befristung der Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung zum 31.07.2022. a) Die Kontrolle der Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung ist nur dann nicht auf die zuletzt getroffene Befristungsabrede beschränkt, wenn die Parteien in einer nachfolgenden Vereinbarung zur Befristung der Arbeitsvertragsbedingung dem Arbeitnehmer – ausdrücklich oder konkludent – das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 23.03.2016 – 7 AZR 828/13 –, juris, Rn. 43 mwN). b) Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die Parteien nicht vereinbart haben, die Klägerin unbefristet als pädagogische Schulleitung zu beschäftigen. Zwar wurde der Klägerin zunächst in der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 30.07.2014 unbefristet ab 01.09.2014 die Stelle als stellvertretende Schulleiterin/Einrichtungsleiterin übertragen. Diese Vereinbarung wurde jedoch mit der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag im Jahr 2015 aufgehoben. c) Aus der Nebenabrede aus dem Jahr 2015 sowie in den vier weiter nachfolgenden Nebenabreden ergibt sich nicht, dass der Klägerin die Funktion als pädagogische Schulleitung unbefristet übertragen wurde. Dabei ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht allein von einer befristeten Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 15 auszugehen; vielmehr ist auch die Funktionsübertragung jeweils befristet worden. Maßgeblich ist insoweit die letzte Nebenabrede vom 19.01./24.01.2022, da die Parteien der Klägerin nicht vorbehalten haben, auch die vorhergehenden Befristungen zu überprüfen. Im Wortlaut der letzten Nebenabrede heißt es unter § 1 insoweit eindeutig, dass die bis zum 31.01.2022 befristete Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung im Umfang von 12 Deputaten bis zum 31.07.2022 verlängert wird. Zudem wird die Höhergruppierung in § 2 der Nebenabrede nur für den Zeitraum der befristeten Funktionsübertragung gewährt. Nach deren Wegfall soll nach § 3 der Nebenabrede bei einer Beschäftigung von 18 Deputaten eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L erfolgen. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn nur die Höhergruppierung befristet sein hätte sollen. d) Außerdem folgt aus dem fehlenden Überprüfungsvorbehalt für die Klägerin, dass aus der erst am 04.08.2021 abgeschlossenen Nebenabrede für die befristete Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung vom 01.08.2021 bis 31.01.2022 keine Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Maßgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit ist allein die letzte Nebenabrede vom 19./24.01.2022. 3. Bei der in der Nebenabrede vom 19./24.01.2022 vereinbarten Befristung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Nach § 310 Abs. 3 Nrn. 1, 2 BGB ist die inhaltliche Gestaltung eines Arbeitsvertrags als Verbrauchervertrag dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 –, NZA 2005, 1111). Anhaltspunkte, dass die Nebenabrede zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden ist, bestehen nicht. Dies steht vorliegend außer Frage. 4. Die Befristungsabrede ist einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Die Inhaltskontrolle ist nicht nach § 307 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. a) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Nur eingeschränkt zu kontrollieren sind daher Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 23.03.2016 – 7 AZR 828/13 –, juris, Rn. 46 mwN). b) Danach ist die Befristungsabrede der uneingeschränkten Inhaltskontrolle zu unterziehen. Sie ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Art der Tätigkeit als Hauptleistung bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung. 5. Die Befristung der Funktionsübertragung ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. a) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 23.03.2016 – 7 AZR 828/13 –, juris, Rn. 49 mwN). b) Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt demnach einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. Dabei erfordert die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB Umstände, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2016 – 7 AZR 828/13 –, juris, Rn. 54). c) Nach diesen Maßgaben ist vorliegend von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB auszugehen. Die Klägerin hat nach dem Ende der Befristung Anspruch darauf, mit einem Deputat von 18 Unterrichtsstunden und in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingesetzt zu werden. Diese Stundenzahl und die sich daraus ergebende Entgeltgruppe folgt aus § 3 der Nebenabrede vom 19./24.01.2022; sie ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Befristung maßgeblich. Auf das darüber hinausgehende Angebot der Beklagten, sie mit einem Deputat von 22 Unterrichtsstunden einzusetzen, kommt es insoweit nicht an. Im Hinblick auf die Arbeitszeit ergibt sich daraus zwar nur eine Reduzierung um 18,1 % (18 statt 22 Unterrichtsstunden bezogen auf 25 Unterrichtsstunden bei einem Vollzeit-Deputat). Maßgeblich ist jedoch nicht nur die konkrete Verringerung der Arbeitszeit, sondern die tatsächlichen Auswirkungen auf die Vergütung der Klägerin, die sich durch die Verringerung der Arbeitszeit und den Wechsel der Entgeltgruppe ergeben. Dem liegt zugrunde, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen soll; für diese Planung ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend (vgl. ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, BGB § 310 Rn. 75a mwN). Dementsprechend sind die Maßstäbe der BAG-Rechtsprechung auch dann anzuwenden, wenn sich bei der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe das Entgelt entsprechend erhöht (vgl. Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 38 Rn. 20). Vorliegend ergibt sich für die Klägerin eine Verringerung ihrer Vergütung von 27,8 %: Zuletzt hatte sie in der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 – bei einem Deputat von 22,5 Unterrichtsstunden – eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.852,81 EUR; nach der Nebenabrede wäre sie wieder – mit einem Deputat von 18 Unterrichtsstunden – nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu vergüten und hätte Anspruch auf eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.228,52 EUR. In Konsequenz ist nach der BAG-Rechtsprechung ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlich, um die Befristung der Funktionsübertragung zu rechtfertigen. Die Beklagte beruft sich vorliegend darauf, dass nur noch bis zur Neubesetzung der Stelle zum Schuljahr 2022/2023 ein Bedürfnis für einen Einsatz der Klägerin als pädagogische Schulleitung bestanden hat. Darin ist kein hinreichender Sachgrund, insbesondere kein vorübergehender Mehrbedarf einer Arbeitskraft im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, zu sehen. (1) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.2018 – 7 AZR 21/16 –, NZA 2018, 663 Rn. 16). Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2016 – 7 AZR 688/14 –, NZA 2017, 711 Rn. 13). (2) Nach diesen Maßgaben bestand vorliegend kein vorübergehender Mehrbedarf der Stelle einer pädagogischen Schulleitung bei der Beklagten bis zum 31.07.2022. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Funktion um eine Daueraufgabe bei der Beklagten, die nicht nur vorübergehend anfällt. Dafür spricht schon, dass die Klägerin die Stelle seit acht Jahren innegehabt hat. Außerdem hat die geschäftsführende Schulleiterin kein zweites Staatsexamen, sodass sie die Funktion der pädagogischen Schulleitung nicht ausüben kann. Aus der Stellenausschreibung der Beklagten im Frühjahr 2022 ergibt sich zudem, dass die Stelle auch zukünftig wieder besetzt werden soll. Darüber hinaus stand zum Zeitpunkt der Befristungsabrede nicht fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit zum 31.07.2022 beenden wird. Sie hatte weder gekündigt noch eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung mit der Beklagten geschlossen. Auch hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Befristungsabrede eine hinreichend bestimmte Erklärung der Klägerin vorlag, sie werde zum Schuljahresende bei der Beklagten ausscheiden. Schließlich belegt die unmittelbar nach Vereinbarung der Befristung abgesandte E-Mail der Klägerin vom 27.01.2022, in der sie ihr Interesse an der dauerhaften Übertragung der Funktion als pädagogische Schulleitung geltend gemacht hat, dass die Absichten der Klägerin, die Schule zum Schuljahresende zu verlassen, nicht mit Sicherheit feststanden. Damit lag keine gesicherte Prognose für die Annahme der Beklagten vor, die Stelle müsse zum 01.08.2022 neu besetzt werden. Ein vorübergehender Mehrbedarf konnte demnach nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. (3) Aus der Entscheidung des BAG vom 07.10.2015 ergibt sich nichts anderes. Nach dem BAG stellt zwar eine Vereinbarung, mit der dem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer befristet eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, um die Zeit bis zur Neubesetzung zu überbrücken, keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (vgl. Urteil vom 07.10.2015 – 7 AZR 945/13 –, NZA 2016, 441 Rn. 47 ff.). In der Entscheidung sah das BAG die (mehrfache) Befristung deshalb gerechtfertigt, da der Arbeitgeber aufgrund der Beteiligung weiterer Gremien noch keine abschließende Entscheidung über die dauerhafte Neubesetzung der Stelle treffen konnte, nachdem der vorherige Stelleninhaber ausgeschieden war. Dies ist mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar, da die Klägerin bereits seit Jahren Inhaberin der streitigen Stelle war. Zudem war die Neubesetzung der Stelle nicht von der Entscheidung weiterer Gremien abhängig; vergleichbares hat die Beklagte auch nicht vorgebracht. Schließlich betraf die Entscheidung des BAG keine befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang, sodass es dort auch keines Sachgrundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG – wie hier – bedurfte. (4) Darüber hinaus ist kein weiterer Sachgrund ersichtlich, der auf Seiten der Beklagten die Befristung rechtfertigen könnte. (5) Selbst wenn man vorliegend das Erfordernis eines Sachgrunds verneinte, fällt die nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin aus. (a) Die Beklagte beruft sich vorliegend auf betriebliche Interessen, da sie die Stelle angesichts des von ihr angenommenen Ausscheidens der Klägerin neu ausschreiben wollte. Wie bereits ausgeführt, war diese Annahme im Zeitpunkt der Befristung aber nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert. Auch die fehlende Bewerbung der Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle gereicht der Klägerin nicht zum Nachteil. Mit der E-Mail vom 27.01.2022 hat sie eindeutig erklärt, dass sie Interesse an der dauerhaften Fortführung der Tätigkeit als pädagogische Schulleitung hat. Einer weiteren Bewerbung, um das Interesse an der Stelle gegenüber der Beklagten kundzutun, bedurfte es daher nicht. Daher fehlt es bereits an hinreichenden Belangen der Beklagten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen wären. (b) Auf Seiten der Klägerin sind zudem außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen lässt. Insoweit ergibt eine Gesamtwürdigung aller vereinbarten befristeten Funktionsübertragungen, dass die zuletzt vereinbarte befristete Funktionsübertragung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs rechtsunwirksam ist. Nach der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg finden die Grundsätze, die das BAG zum institutionellen Rechtsmissbrauch zur Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelt hat, auch bei der Inhaltskontrolle der Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen nach § 307 BGB Anwendung, falls eine wertungsmäßige Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen besteht. Zwar kann die BAG-Rechtsprechung nicht uneingeschränkt auf den Sachverhalt der Befristung von höherwertigen Arbeitsaufgaben übertragen werden. Soweit aber ein vergleichbarer institutioneller Rechtsmissbrauch gegeben ist, ist dies als außergewöhnlicher Umstand auf Seiten des Arbeitnehmers im Rahmen der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen und lässt die Angemessenheitsprüfung zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen (vgl. LAG Baden-Württemberg Urteil vom 17.06.2013 – 1 Sa 2/13 –, juris Rn. 51 ff.). Eine solche wertungsmäßige Vergleichbarkeit ist im Streitfall nach Auffassung der Kammer gegeben. Die Klägerin ist seit 01.08.2015 auf der Grundlage von fünf befristeten Nebenabreden als pädagogische Schulleitung bei der Beklagten beschäftigt. Die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sind demnach beide überschritten, da die Klägerin für sieben Jahre (statt zwei) befristet beschäftigt und diese Befristung fünfmal (statt dreimal) verlängert wurde. Zwar sind die in der BAG-Rechtsprechung angeführten Grenzwerte nicht ganz erreicht. Zusätzlich zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass die Klägerin stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde (vgl. dazu BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 783/10 –, juris Rn. 40 unter Bezug auf EuGH, Urteil vom 26.01.2012 – C 586/10 – NZA 2012, 135 Rs Kücük). Ein Sachgrund für die Befristungen bestand vorliegend nicht; insoweit hat die Beklagte keine Rechtfertigung für die jahrelange Befristung der Funktionsübertragung vorgebracht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs zur Anwendung hier anzuwenden. Sie führen dazu, dass die letzte Befristungsabrede vom 19.01.2022/24.01.2022 als unangemessen anzusehen ist. Im Ergebnis überwiegen daher die Interessen der Klägerin an der unbefristeten Übertragung der Stelle als pädagogische Schulleitung den Interessen der Beklagten. III. Die Kosten des Verfahrens sind gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO der vollständig unterlegenen Beklagten aufzuerlegen. IV. Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist der Wert des Streitgegenstands im Urteil festzusetzen. Für den Feststellungsantrag sind nach § 9 S. 1 ZPO 42 Monatsbeträge der Differenz zwischen der im Zeitpunkt der nach Ende der Befristung zustehenden Vergütung (Entgeltgruppe 13 Stufe 5) und der weiterhin begehrten Vergütung (Entgeltgruppe 15 Stufe 5) anzusetzen. V. Die Kammer hat die in § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG vorgesehene Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung in den Urteilstenor aufgenommen. Dies geschah vorsorglich für den Fall, dass einer der Parteien Teilberufung mit einem 600,00 € nicht übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes einlegen möchte. Die Kammer hat die Berufung insoweit nicht gesondert zugelassen, weil keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist. Die Statthaftigkeit einer Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG im Übrigen bleibt davon unberührt und richtet sich nach der folgenden Rechtsmittelbelehrung. Die Parteien streiten über die Beschäftigung der Klägerin als pädagogische Schulleitung. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit 20.11.2000 bei der Beklagten als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 20.11.2000, Anl. K1). Im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.07.2022 war die Klägerin zusätzlich als pädagogische Schulleitung zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 5.852,81 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 22 Deputaten (9,5 als Lehrerin und 12,5 als pädagogische Schulleitung) tätig. Eine Vollzeitbeschäftigung bei der Beklagten entspricht 25 Deputaten. Insoweit vereinbarten die Parteien zunächst, dass die Klägerin ab 01.09.2014 unbefristet unter Gewährung einer Zulage i.H.v. 180,00 EUR brutto monatlich als stellvertretende Schulleiterin/Einrichtungsleiterin beschäftigt wird (vgl. Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 30.07.2014, Anl. K2). Unter Aufhebung der Vereinbarung vom 30.07.2014 vereinbarten die Parteien für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.07.2017, dass die Klägerin aufgrund der Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung im Umfang von 12,5 Deputaten für die Zeit in die Entgeltgruppe 15, Stufe 4 höhergruppiert wird (vgl. Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, Anl. K3). Im Anschluss vereinbarten die Parteien, die Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung im Umfang von 12,5 Deputaten und einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 15, Stufe 4 TV-L um zwei weitere Jahre bis zum 31.07.2019 (vgl. Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 27.07.2017, Anl. K4) und dann nochmals um weitere zwei Jahre bis zum 31.07.2021 zu verlängern (vgl. Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 20.05.2019, Anl. K5). Im Weiteren verlängerten die Parteien die Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung abermals bis zum 31.01.2022 (vgl. Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 04.08.2021, Anl. K6) und nochmals bis zum 31.07.2022 (vgl. Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 19./24.01.2022, Anl. K7). In der letzten Nebenabrede heißt es unter anderem: “§ 1 Die bis zum 31.01.2022 befristete Funktionsübertragung als pädagogische Schulleitung im Umfang von 12,5 Deputaten wird verlängert bis zum 31.07.2022. § 2 Für die Zeit der vorgenannten Funktionsübertragung erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15, Stufe 5 TV-L. Die Stufenlaufzeit richtet sich nach § 16 TV-L. § 3 Sollte die vorgenannte Funktion entfallen, wird Frau X. als Lehrkraft mit 18 Deputaten mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L weiterbeschäftigt.“ Die Klägerin bewarb sich im Juli 2020 erfolglos auf eine Stelle bei der staatlichen Schule; insoweit erhielt sie erst im Januar 2022 eine Absage. Die Klägerin äußerte daraufhin gegenüber der Beklagten, dass sie großes Interesse daran habe, die Funktion als pädagogische Schulleitung auch über das nächste Schuljahr hinaus fortzuführen (vgl. E-Mail vom 27.01.2022, Anl. K9). Die Stelle der geschäftsführenden Schulleitung wurde seitens der Beklagten im August 2021 neu besetzt. Die neue Stelleninhaberin besitzt kein zweites Staatsexamen als Lehrerin. Die Stelle der pädagogischen Schulleitung wurde im Frühjahr 2022 neu ausgeschrieben (vgl. Stellenausschreibung der Beklagten, Anl. K8). Die Klägerin bewarb sich nicht auf diese Stelle; die Stelle wurde noch nicht nach besetzt. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 11.03.2022, bei Gericht eingegangen am 10.03.2022 und der Beklagten zugestellt am 25.03.2022 die vorliegende Feststellungsklage. Die Klägerin trägt vor, sie habe sich allein deshalb nicht auf die ausgeschriebene Stelle als pädagogische Schulleitung beworben, da die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Stelle nicht bekommen werde. Sie sei auch nicht von der Beklagten darauf angesprochen worden. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei eine unbefristete Funktionsübertragung zunächst als stellvertretende Schulleiterin/Einrichtungsleitung ab dem 01.09.2014 und ab 01.08.2015 als pädagogische Schulleitung erfolgt. Allein die Vergütungsvereinbarung sei befristet worden. Daher habe die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung als pädagogische Schulleitung. Zudem sei bereits zum 01.08.2021 eine Entfristung eingetreten, da die Nebenabrede vom 04.08.2021 erst nach Ablauf der vorhergehenden Befristung abgeschlossen worden sei. Darüber hinaus halte die letzte Befristung der Funktionsübertragung in der Nebenabrede vom 19.01.2022/24.01.2022 einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Der mit dem Auslaufen der Befristung verbundene Rückfall auf ein Stundendeputat von 18 in der Entgeltgruppe 13 führe zu einer Gehaltsreduktion von rund 28 %. Daher sei ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlich, welcher nicht bestehe, insbesondere kein vorübergehender Mehrbedarf im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG. Auf ihrer Seite sei zudem das mit der Übertragung der Funktion der pädagogischen Schulleitung verbundene immaterielle Interesse an der höherwertigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Berechtigte Belange der Beklagten seien weder erkennbar noch vorgetragen, insbesondere benötigte die Beklagte die Stelle als pädagogische Schulleitung dauerhaft und nicht nur vorübergehend. Die Klägerin beantragt zuletzt: Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.07.2022 hinaus ein Arbeitsverhältnis mit insgesamt 22 Deputaten (9,5 Deputaten als Lehrerin im Anstellungsverhältnis und weiteren 12,5 Deputaten als pädagogische Schulleitung) und einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Parteien hätten den Inhalt des Arbeitsvertrags nicht in der Nebenabrede 2015 abgeändert, dass die Funktion als pädagogische Schulleitung unbefristet übertragen werde. Vielmehr sei in sämtlichen nachfolgenden Nebenabreden nur eine befristete Übertragung der Funktion als pädagogische Schulleitung festgehalten worden. Maßgeblich sei daher allein die letzte Nebenabrede, mit der die Funktionsübertragung wirksam befristet worden sei. Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Dabei bedürfe es keiner Sachgrundprüfung im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG. Der Wegfall der Funktionsübertragung benachteilige die Klägerin nicht unangemessen, denn die Vergütungsdifferenz belaufe sich gerade einmal auf 12 %, da man der Klägerin ein Deputat von 22 Unterrichtsstunden angeboten habe. Darüber hinaus habe ein sachlicher Grund für die Befristung bestanden, da die Stelle der pädagogischen Schulleitung zum Schuljahr 2022/23 neu besetzt werden sollte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nicht auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Eine unterbliebene Bewerbung sei zugunsten des Arbeitgebers bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Jedenfalls hätte sie ein berechtigtes Interesse an der befristeten Übertragung der Tätigkeit bis zum Schuljahresende gehabt, da damit gerechnet hätte werden müssen, dass die Klägerin die Schule verlasse und sie erst nach der Vereinbarung der Befristung ihr Interesse an einer unbefristeten Tätigkeit als pädagogische Schulleitung mitgeteilt habe. Das betriebliche Interesse überwiege auch mögliche immaterielle Interessen der Klägerin. Darüber hinaus sei die Rechtsprechung zum institutionellen Rechtsmissbrauch weder auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar noch bestehe Anlass für eine gerichtliche Missbrauchskontrolle. Bei der vorliegenden Befristung seien die maßgeblichen Grenzen nicht überschritten worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.04.2022 und 27.09.2022 gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO Bezug genommen.