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Urteil

9 Ca 109/11

ARBG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verweis im Arbeitsvertrag auf mehrere gleichlautende Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften (mehrgliedriges Tarifwerk) ist die Bezugnahmeklausel nur wirksam, wenn sie klar bestimmt, welcher Tarifvertrag für welche Einsätze gilt; ist dies nicht der Fall, verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) und ist unwirksam. • Fehlt die Tariffähigkeit der in der Bezugnahme genannten Tarifvertragspartei, kann sich der Verleiher nicht auf eine abweichende tarifvertragliche Regelung zum Equal-Pay-Grundsatz berufen (§ 9 Nr.2, § 10 Abs.4 AÜG). • Der Arbeitnehmer erfüllt seine Darlegungsobliegenheit für Equal-Pay-Ansprüche durch Vorlage der Auskunft nach § 13 AÜG; substantiiertes Bestreiten durch den Arbeitgeber ist erforderlich, sonst gilt die mitgeteilte Vergleichsvergütung als unstreitig. • Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen und in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen gelten nicht, wenn die Bezugnahmeklausel unwirksam ist oder die tarifvertragliche Grundlage fehlt; bei Auslegungszweifeln gilt die arbeitnehmergünstigste Variante (§§ 305c, 307 BGB).
Entscheidungsgründe
Unwirksame mehrgliedrige Tarifbezugsvereinbarung verpflichtet Verleiher zur Equal‑Pay‑Zahlung • Bei Verweis im Arbeitsvertrag auf mehrere gleichlautende Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften (mehrgliedriges Tarifwerk) ist die Bezugnahmeklausel nur wirksam, wenn sie klar bestimmt, welcher Tarifvertrag für welche Einsätze gilt; ist dies nicht der Fall, verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) und ist unwirksam. • Fehlt die Tariffähigkeit der in der Bezugnahme genannten Tarifvertragspartei, kann sich der Verleiher nicht auf eine abweichende tarifvertragliche Regelung zum Equal-Pay-Grundsatz berufen (§ 9 Nr.2, § 10 Abs.4 AÜG). • Der Arbeitnehmer erfüllt seine Darlegungsobliegenheit für Equal-Pay-Ansprüche durch Vorlage der Auskunft nach § 13 AÜG; substantiiertes Bestreiten durch den Arbeitgeber ist erforderlich, sonst gilt die mitgeteilte Vergleichsvergütung als unstreitig. • Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen und in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen gelten nicht, wenn die Bezugnahmeklausel unwirksam ist oder die tarifvertragliche Grundlage fehlt; bei Auslegungszweifeln gilt die arbeitnehmergünstigste Variante (§§ 305c, 307 BGB). Die Klägerin war als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt und wurde in zwei Zeiträumen an die Firmen W. und S. überlassen. Die Arbeitsverträge enthielten Bezugnahmeklauseln auf ein mehrgliedriges Tarifwerk (AMP einerseits und mehrere Gewerkschaften andererseits) sowie vertragliche Ausschlussfristen. Die Beklagte zahlte eigene Entgelte; die Klägerin verlangte für die Einsätze Equal‑Pay nach den Stammbeschäftigten der Entleihbetriebe und holte Auskünfte nach § 13 AÜG ein. Die Beklagte berief sich erstens auf eine Ausnahme des AÜG für das erste Einsatzverhältnis und zweitens auf wirksame tarifvertragliche Abweichungen für die weiteren Zeiträume; sie bestritt die Vergleichbarkeit bzw. die Höhe der Forderung. Das Gericht entschied ohne Beweisaufnahme. • Zulässigkeit und Teilerfolg: Klage ist zulässig; für den ersten Einsatz greift die Ausnahmeregelung des alten AÜG (§ 9 Nr.2 AÜG a.F.), insoweit Abweisung. • Tarifbezug 30.12.2009: Bezugnahme auf mit der CGZP abgeschlossene Einheitstarifverträge ist wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP nicht wirksam; daher keine Abweichung vom Equal‑Pay‑Grundsatz möglich. • Tarifbezug 01.04.2010: Die Bezugnahmeklausel auf mehrere gleichlautende Tarifverträge mit verschiedenen Gewerkschaften ist unklar und verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz2 BGB; sie verlagert das Risiko der Unwirksamkeit auf die Arbeitnehmerin und kann nicht durch Reduktion (blue‑pencil) geheilt werden. • Bestimmbarkeit: Bei einem mehrgliedrigen Tarifwerk muss bereits im Arbeitsvertrag bestimmt sein, welcher einzelne Tarifvertrag für welche Einsätze gilt; andernfalls ist eine gerichtliche Prüfung und ggfs. Aussetzung nach § 97 Abs.5 ArbGG erforderlich, was der Klausel Klarheit abverlangt. • Darlegungslast und Auskunft: Die Klägerin hat durch die eingeholte § 13 AÜG‑Auskunft schlüssig dargelegt; die Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten und zudem gegen Nachweis‑ und Informationspflichten (§ 11 AÜG i.V.m. NachwG, § 12 AÜG) verstoßen, sodass die mitgeteilte Vergütung unstreitig ist. • Höhe der Forderung: Equal‑Pay‑Anspruch ist auf die Differenz zwischen der Bruttogesamtvergütung der vergleichbaren Stammarbeitskräfte und der vom Leiharbeitnehmer erhaltenen Bruttovergütung beschränkt; Krankheit, Feiertage und Urlaub sind nach den einschlägigen gesetzlichen Regeln zu behandeln (§§ 1,11 BurlG, §§ 3,4 EFZG). • Ausschlussfristen: Die einzelvertraglichen und die auf unwirksame Tarifverträge gestützten tarifvertraglichen Ausschlussfristen kommen nicht zur Anwendung; bei Auslegungszweifeln gilt die arbeitnehmergünstigste Lösung (§ 305c BGB). • Schadensersatz vorbehalten: Selbst bei Verfall originärer Ansprüche wäre ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachweispflichten (§§ 280,286 BGB i.V.m. NachwG) denkbar; hier bleibt die Prüfung jedoch offen. • Verfahrenskosten und Zulassung der Berufung: Kostenquote nach dem Teilerfolg; Berufung zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage wird überwiegend stattgegeben; die Beklagte ist für den Zeitraum 04.01.2010 bis 31.12.2010 zur Zahlung der Differenzvergütung gegenüber der Klägerin verpflichtet, begrenzt auf die Differenz zwischen der Bruttovergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer der S. GmbH und der von der Klägerin erhaltenen Bruttovergütung, sich ergebend in einem insgesamt offenen Betrag von 7.622,81 EUR für den genannten Zeitraum. Für den ersten Einsatzzeitraum (07.12.2009–18.12.2009) greift die Ausnahme des § 9 Nr.2 AÜG a.F., sodass insoweit kein Anspruch besteht. Ausschlussfristen in den Arbeitsverträgen und tariflichen Regelungen finden mangels wirksamer Bezugnahme bzw. fehlender Tariffähigkeit keine Anwendung; die Klägerin hat ihre Ansprüche fristwahrend geltend gemacht. Die Beklagte kann sich nicht auf die undifferenzierte Bezugnahmeklausel berufen, weil diese gegen das Transparenzgebot verstößt; zudem hat sie Pflichten zur Auskunft und Nachweisung verletzt, was die Erfolgsführung der Klägerin stützt. Die Berufung wird zugelassen.