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Urteil

20 Ca 514/08

ARBG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 5 des Arbeitsvertrags enthält eine unklare Vergütungsregelung, die nach § 305c Abs.2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerin als zeitdynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Vergütungsregelungen auszulegen ist. • Der ehemals auf den BAT verweisende Vergütungsbezug ist durch Tarifsukzession auf das TVöD (VKA) bzw. TVL übergegangen; bei privater Pflegeeinrichtung ist das TVöD (VKA) sachnäher anzuwenden. • Bei Betriebsübergang haftet der Erwerber gem. § 613a Abs.1 BGB auch für vor dem Übergang entstandene Vergütungsrückstände. • Ausschlussfristen des TVöD führen nicht zur Unwirksamkeit der geltend gemachten Ansprüche, weil eine einmalige schriftliche Geltendmachung nach § 37 Abs.1 Satz2 TVöD genügt und frühere Geltendmachungen bestanden. • Der Arbeitnehmerin stehen für Mai 2006–Dezember 2007 und Januar 2008–August 2008 konkrete Vergütungsdifferenzen zu; die Beklagten sind zur Zahlung verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Zeitdynamische Verweisung auf tarifliche Vergütungen: Anspruch auf Weitergabe von Entgelterhöhungen (TVöD-Anwendung) • § 5 des Arbeitsvertrags enthält eine unklare Vergütungsregelung, die nach § 305c Abs.2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerin als zeitdynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Vergütungsregelungen auszulegen ist. • Der ehemals auf den BAT verweisende Vergütungsbezug ist durch Tarifsukzession auf das TVöD (VKA) bzw. TVL übergegangen; bei privater Pflegeeinrichtung ist das TVöD (VKA) sachnäher anzuwenden. • Bei Betriebsübergang haftet der Erwerber gem. § 613a Abs.1 BGB auch für vor dem Übergang entstandene Vergütungsrückstände. • Ausschlussfristen des TVöD führen nicht zur Unwirksamkeit der geltend gemachten Ansprüche, weil eine einmalige schriftliche Geltendmachung nach § 37 Abs.1 Satz2 TVöD genügt und frühere Geltendmachungen bestanden. • Der Arbeitnehmerin stehen für Mai 2006–Dezember 2007 und Januar 2008–August 2008 konkrete Vergütungsdifferenzen zu; die Beklagten sind zur Zahlung verpflichtet. Die Klägerin war seit 01.03.2000 bei Beklagtem 1 als Pflegehelferin beschäftigt; zum 01.01.2008 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf Beklagten 2 über. Der Arbeitsvertrag bestimmte die Vergütung in §5 unter Bezug auf KR-Vergütungen des BAT; §14 verwies auf einen DSK-Tarifvertrag mit Weiterverweisung auf den BAT. Die Klägerin machte geltend, tarifliche Erhöhungen (Vergütungstarifvertrag Nr.35 zum BAT) seien weiterzugeben; sie forderte für Mai 2006–Dezember 2007 und Januar–August 2008 jeweils Differenzen in Höhe von 85,73 EUR monatlich. Die Beklagten verweigerten dies mit mehreren Einwänden (keine dynamische Bezugnahme, Nichtigkeit des Tarifvertrags, Tarifsukzession/Wechsel, Ausschlussfristen). Die Klägerin nahm einen Antrag auf zukünftige Leistung zurück; ansonsten blieb die Klage bestehen. • Die Vertragsklausel in §5 sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; ihre Unklarheit führt nach §305c Abs.2 BGB zu einer Auslegung zu Lasten des Verwenders zugunsten einer zeitdynamischen Verweisung auf die Vergütungsregelungen des BAT. • Der BAT wurde durch TVöD (für Bund/VKA) und TVL (für TdL) abgelöst; dies ist tarifsukzessorisch zu behandeln, sodass dynamische Verweisungen auf das nunmehr sachnäheste Nachfolgesystem (hier TVöD VKA) verweisen. • Bei Auslegung nach §§133,157 BGB unter Berücksichtigung des Unternehmensgegenstands (private Pflegeeinrichtung, Ziel war Gleichstellung mit öffentlichem Pflegepersonal) ist das TVöD (VKA) als sachnähestes Nachfolgeregelwerk anzuwenden. • Nach den Überleitungsregelungen (TVÜ-VKA) ist die Klägerin überleitend der Entgeltgruppe KR-3A zuzuordnen; das Vergleichsentgelt ergibt sich aus den im September 2005 erhaltenen Bezügen (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage). • Auf dieser Grundlage beträgt die monatliche Differenz 85,73 EUR; für Mai 2006–Dezember 2007 (20 Monate) ergibt das 1.714,60 EUR, für Januar–August 2008 (8 Monate) 685,84 EUR. • Beklagter 2 haftet nach §613a Abs.1 BGB als Erwerber des Betriebs auch für vor dem Übergang entstandene Verbindlichkeiten; daher ist er für die ab 01.01.2008 entstandenen Differenzen verantwortlich. • Ausschlussfristen nach §37 TVöD greifen nicht durch: eine einmalige schriftliche Geltendmachung reicht auch für später fällig werdende Leistungen; frühere Geltendmachungen und gerichtliche Verfahren entlasten die Klägerin von einer wiederholten Anmeldeobligation. Die Klagen sind überwiegend erfolgreich. Die Beklagten 1 und 2 sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.714,60 EUR brutto für Mai 2006 bis Dezember 2007 nebst gesetzlicher Verzinsung seit 26.03.2008 verpflichtet; die Beklagte 2 hat zudem 685,84 EUR brutto für Januar bis August 2008 nebst Zinsen für die einzelnen Teilbeträge zu zahlen. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung von §5 Arbeitsvertrag als zeitdynamische Verweisung und auf die Tarifsukzession zugunsten des TVöD (VKA), wodurch die Klägerin die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen beanspruchen konnte. Beklagte 2 haftet als Betriebsübernehmer nach §613a BGB für Altverbindlichkeiten; Ausschlussfristen stehen dem Anspruch nicht entgegen. Die Kostenentscheidung erfolgte anteilig nach Beteiligung am Verfahren; die Berufung wurde nicht gesondert zugelassen.