Beschluss
12 Ga 31/07
Arbeitsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Arbeitsgericht S. erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht F. verwiesen. Gründe 1 Der Rechtsstreit ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Arbeitsgericht F. zu verweisen, da sowohl der allgemeine Gerichtsstand der Verfügungsbeklagten an ihrem Sitz (§§ 12, 17 ZPO) als auch die besonderen Gerichtsstände nach §§ 29 und 32 ZPO in F. liegen. 2 1. Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist beim Arbeitsgericht S. nicht gegeben. 3 § 32 ZPO knüpft an den Ort an, an welchem die unerlaubte Handlung begangen wird. Dieser Begehungsort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist, also sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wird (Erfolgsort; Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 32 Rdnr. 16). 4 Für Unterlassungsklagen ist grundsätzlich auch der Ort maßgeblich, an welchem sich das bedrohte Rechtsgut befindet, da bereits das ernsthafte Drohen mit einer unerlaubten Handlung (bezogen auf einen bestimmten Begehungsort) den Gerichtsstand nach § 32 ZPO begründen kann. Durch bloße Vorbereitungshandlungen wird der Gerichtsstand hingegen nicht begründet (Zöller-Vollkommer, a.a.O.). Gleiches muss gelten für eine zwar ernsthafte Drohung mit einer unerlaubten Handlung, deren Begehungsort jedoch (noch) nicht hinreichend konkret bestimmt ist. 5 Eine solche Beschränkung des örtlichen Gerichtsstands ist unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots geboten. Wäre Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO jeder Ort, an dem möglicherweise in Zukunft in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wird, kommt man in Fällen wie in dem vorliegenden zu einem sogenannten "fliegenden Gerichtsstand" mit der Folge einer willkürlichen Gerichtsstandswahl (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.10.2002, 4 AR 81/02). Der (Wahl-) Gerichtsstand der unerlaubten Handlung rechtfertigt sich jedoch aus der besonderen Sachnähe, da am Begehungsort die Sachaufklärung und Beweiserhebung am besten erfolgen kann (Zöller-Vollkommer, aaO, § 32 Rdnr. 1). Diese Sachnähe ist bei einer örtlich noch unbestimmten Drohung nicht gegeben. 6 Im vorliegenden Fall besteht eine ernsthafte Gefahr für einen Streik im Arbeitsgerichtsbezirk S. zumindest derzeit nicht. Die Verfügungsklägerin hat unter Berufung auf den Oranienburger Generalanzeiger vom 21.07.2007 (ABl. 413) selbst vorgetragen, dass die Verfügungsbeklagte den möglichen Bahnstreik zunächst punktuell durchführen wird und sich "die Option offen lässt, die Sache auszuweiten". Damit hat die Verfügungsklägerin weder schlüssig behauptet noch glaubhaft gemacht, dass Streikmaßnahmen im Bezirk des Arbeitsgerichts S. ernsthaft drohen. Vielmehr ist derzeit noch völlig offen, ob im Arbeitsgerichtsbezirk S. überhaupt aufgrund der derzeit durchgeführten Urabstimmung gestreikt wird. 7 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verfügungsklägerin ihre Anträge auf Unterlassung der Urabstimmung erweitert hat und hierzu vorträgt, auch Beschäftigte im Arbeitsgerichtsgerichtsbezirk S. seien dazu aufgerufen, an der Urabstimmung teilzunehmen. Dabei ist bereits fraglich, ob die Urabstimmung als solche überhaupt eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen kann. Jedenfalls aber liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erst in den entsprechenden Streikmaßnahmen selbst, welche - wie bereits erläutert - im Arbeitsgerichtsbezirk S. nicht hinreichend konkret drohen. 8 2. Auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist beim Arbeitsgericht S. nicht gegeben. 9 Gemäß § 29 ZPO ist für Klagen auf Erfüllung eines Vertrags das Gericht des Ortes zuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Vertrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Tarifvertrag, wenn und soweit eine Tarifvertragspartei von der anderen die Erfüllung eines Anspruchs verlangt, der ihr gerade aus der Stellung als Partei dieses Tarifvertrags (Gläubigerin) gegen den anderen Teil in eben derselben Eigenschaft (Schuldner) zusteht (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.1987, 3 Sa 67/87, NZA 1988, 22). Dieser Ort bestimmt sich nach materiellem Recht, hier nach § 269 BGB. Die Vorschrift stellt ab auf den Ort der Leistung. Das ist der, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, hingegen nicht der Ort des Leistungserfolgs. 10 Da nach § 241 Satz 2 BGB die Leistung auch in einem Unterlassen bestehen kann und keine zwingenden Gründe vorliegen, von diesem gesetzlichen Leistungsbegriff im Rahmen des § 269 BGB abzuweichen, gilt diese Vorschrift auch für Leistungen, die in einem Unterlassen bestehen. 11 Aus der von der Verfügungsklägerin geltend gemachten tariflichen Friedenspflicht trifft die Verfügungsbeklagte eine Unterlassungspflicht. Diese Unterlassungspflicht ist überall zu beachten, da es für deren Verletzung unerheblich ist, von welchem Ort die Verfügungsbeklagte zu Arbeitsniederlegungen aufruft. Sofern eine Leistung nach den Umständen und der Natur des Schuldverhältnisses an einer Vielzahl von Orten zu erbringen ist, ist jedoch nicht entsprechend der 2. Alternative des § 269 Abs. 1 BGB jeder Ort des Leistungsgebietes Leistungsort. Das wäre systemfremd. Das Gesetz will mit § 269 BGB einen Leistungsort und mit § 29 ZPO einen (Wahl-) Gerichtsstand, aber nicht eine örtliche Allzuständigkeit begründen (LAG München, Urteil vom 27.03.1987, 4 Sa 264/87, NZA 1988, 23). Bei einem Unterlassen in einem Großraum lässt sich ein bestimmter Leistungsort nicht näher fixieren. 12 Sofern die Parteien daher bei einer Unterlassungspflicht nicht etwas anderes bestimmt haben oder sich diese Pflicht nach den Umständen und der Natur des Schuldverhältnisses nicht auf einen bestimmten Ort beschränkt, ist gemäß der 3. Alternative des § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses Leistungsort und bei vertraglichen Unterlassungspflichten zugleich nach § 29 ZPO Wahlgerichtsstand (LAG München, a. a. O.). 13 Leistungsort und Gerichtsstand ist mithin der Sitz der beklagten Gewerkschaft in F. (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.1987, 3 Sa 67/87, NZA 1988, 22). 14 Die Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht erfolgt gemäß §§ 48 Abs. 1, 55 Abs. 1 Ziffer 7, Abs. 2 Satz 1 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein.