Beschluss
15 BV 60/07
ARBG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung des vereinfachten Einstufungsverfahrens (§ 8 ERA‑TV) kann der Betriebsrat binnen der dort vorgesehenen Frist Widerspruch gegen die vom Arbeitgeber getroffene Einstufung und gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale nach § 7.3.1 ERA‑TV erheben.
• In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten ersetzt der Betriebsrat die ständige Paritätische Kommission und hat bei Reklamationen ein Recht, die Bildung einer Paritätischen Kommission zu verlangen (§§ 8.2, 8.3, 10 ERA‑TV).
• Der Arbeitgeber darf die Bildung der Paritätischen Kommission nicht verhindern; er ist verpflichtet, die vorgesehenen Arbeitgebervertreter zu entsenden und die Reklamationsunterlagen zur weiteren Überprüfung zu übergeben.
• Der Antrag des Betriebsrats auf Anordnung, der Arbeitgeberin die Überprüfung namentlich genannter Einstufungen in der Kommission aufzuerlegen, ist unbegründet, da die Entscheidungs- und Prüfkompetenz über Einstufungen der Paritätischen Kommission selbst zusteht.
• Das Beschlussverfahren nach § 2a Abs.1 Nr.1, § 80 ArbGG ist zur Durchsetzung tariflicher Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zulässig und der Betriebsrat ist beteiligtenfähig.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Betriebsrats auf Einberufung paritätischer Kommission bei ERA‑Reklamationen • Bei Anwendung des vereinfachten Einstufungsverfahrens (§ 8 ERA‑TV) kann der Betriebsrat binnen der dort vorgesehenen Frist Widerspruch gegen die vom Arbeitgeber getroffene Einstufung und gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale nach § 7.3.1 ERA‑TV erheben. • In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten ersetzt der Betriebsrat die ständige Paritätische Kommission und hat bei Reklamationen ein Recht, die Bildung einer Paritätischen Kommission zu verlangen (§§ 8.2, 8.3, 10 ERA‑TV). • Der Arbeitgeber darf die Bildung der Paritätischen Kommission nicht verhindern; er ist verpflichtet, die vorgesehenen Arbeitgebervertreter zu entsenden und die Reklamationsunterlagen zur weiteren Überprüfung zu übergeben. • Der Antrag des Betriebsrats auf Anordnung, der Arbeitgeberin die Überprüfung namentlich genannter Einstufungen in der Kommission aufzuerlegen, ist unbegründet, da die Entscheidungs- und Prüfkompetenz über Einstufungen der Paritätischen Kommission selbst zusteht. • Das Beschlussverfahren nach § 2a Abs.1 Nr.1, § 80 ArbGG ist zur Durchsetzung tariflicher Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zulässig und der Betriebsrat ist beteiligtenfähig. Die Arbeitgeberin (ca. 350 Beschäftigte) führte zum 01.01.2007 im vereinfachten Verfahren das Entgeltsystem ERA ein. Der Betriebsrat erhielt am 23.10.2006 verbindliche Arbeitsaufgabenbeschreibungen und Einstufungen; er übergab am 15.12.2006 Reklamationen und am 27.12.2006 zahlreiche unterschriebene Reklamationsscheine. Die Arbeitgeberin reagierte nicht substantiiert und lehnte anschließend die Bildung einer Paritätischen Kommission ab mit der Begründung, die tariflichen Voraussetzungen seien nicht gegeben bzw. die Reklamationen unwirksam. Der Betriebsrat beantragte im Beschlussverfahren, die Arbeitgeberin zu verpflichten, zwei Vertreter in die nach § 8.3 ERA‑TV zu bildende Paritätische Kommission zu entsenden und die Überprüfung der Einstufung mehrerer namentlich genannter Arbeitnehmer zu veranlassen. Die Arbeitgeberin stellte Anträge auf Zurückweisung und rügte Unzulässigkeit und fehlende Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats. • Zulässigkeit: Das Beschlussverfahren ist nach § 2a Abs.1 Nr.1, § 80 ArbGG statthaft, da es um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit (Bildung einer paritätischen Kommission) geht. • Beteiligtenfähigkeit und Antragsbefugnis: Der Betriebsrat ist als Träger betriebsverfassungsrechtlicher Rechte beteiligtenfähig; er macht eigene tarifliche Rechte geltend, sodass ihm der Rechtsweg im Beschlussverfahren offensteht. • Wirkung des vereinfachten Verfahrens (§ 8 ERA‑TV): In Betrieben mit bis zu 500 Beschäftigten nimmt der Betriebsrat die Funktion der Paritätischen Kommission vorerst wahr und kann die ihm mitgeteilten Einstufungen binnen der tariflich bestimmten Frist reklamieren. • Reichweite der Reklamation: Der Betriebsrat ist nicht auf die Reklamation der Entgeltgruppe beschränkt; § 8.4 ERA‑TV verweist auf § 7 (mit Ausnahme von § 7.2) sodass Widerspruch gegen Einstufung und gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale möglich ist. • Kompetenz der Paritätischen Kommission: Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Begründetheit der Reklamationen sowie die inhaltliche Klärung der Aufgabenbeschreibungen obliegt der Paritätischen Kommission; der Arbeitgeber kann nicht eigenmächtig die Statthaftigkeit der Reklamationen vorprüfen und die Kommission verhindern. • Untätigkeit der Arbeitgeberin: Nachdem die Arbeitgeberin längere Zeit untätig geblieben ist, ist von einem Willen zur Abhilfe Abstand zu nehmen; dadurch ist die Bildung der Paritätischen Kommission nach § 8.3 in Verbindung mit § 10.3 ERA‑TV zu veranlassen. • Begrenzung des Antrags auf Einzelprüfungen: Der Antrag, der Arbeitgeberin zuzuweisen, in der Kommission die Einstufung der namentlich genannten Beschäftigten überprüfen zu lassen, ist unbegründet, da die Prüf- und Entscheidungsbefugnis bei der Paritätischen Kommission liegt und nicht der Arbeitgeberin selbst. Der Antrag des Betriebsrats ist teilweise stattgegeben: Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, zwei Vertreter in die nach §§ 8.3, 7 ERA‑TV zu bildende Paritätische Kommission zu entsenden und die Reklamationsunterlagen herauszugeben, damit die Kommission die reklamierten Einstufungen weiter überprüft. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen, insbesondere der direkte Verpflichtungsantrag, dass die Arbeitgeberin selbst die Einstufungen einzelner namentlich genannter Beschäftigter in der Kommission überprüfen lasse, ist unbegründet, weil die materielle Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Paritätischen Kommission zusteht. Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei.