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Beschluss

15 BV 250/96

ARBG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Verfahren nach §97 ArbGG ist nur über die Tariffähigkeit zu entscheiden; weitergehende Feststellungen zur Gewerkschaftseigenschaft im BetrVG sind unzulässig. • Tariffähigkeit einer Gewerkschaft setzt neben freiwilliger, demokratischer Organisation und Unabhängigkeit auch Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus. • Bei Zweifeln ist zugunsten der Koalitionsfreiheit zu entscheiden; gleichwohl kann die Gerichtsbarkeit die Tariffähigkeit prüfen und fehlende Durchsetzungsfähigkeit feststellen. • Internationale und europäische Gewährleistungen der Vereinigungsfreiheit stehen der deutschen Rechtsprechung zur Tariffähigkeit nicht entgegen. • Die Darlegungslast liegt bei der betroffenen Gewerkschaft für Tatsachen, die eine unmittelbare Tarifgeltung und Mitgliederstreuung belegen; Geheimverfahren zur Offenlegung der Mitgliederstruktur sind möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Tariffähigkeit wegen fehlender Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit • Im Verfahren nach §97 ArbGG ist nur über die Tariffähigkeit zu entscheiden; weitergehende Feststellungen zur Gewerkschaftseigenschaft im BetrVG sind unzulässig. • Tariffähigkeit einer Gewerkschaft setzt neben freiwilliger, demokratischer Organisation und Unabhängigkeit auch Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus. • Bei Zweifeln ist zugunsten der Koalitionsfreiheit zu entscheiden; gleichwohl kann die Gerichtsbarkeit die Tariffähigkeit prüfen und fehlende Durchsetzungsfähigkeit feststellen. • Internationale und europäische Gewährleistungen der Vereinigungsfreiheit stehen der deutschen Rechtsprechung zur Tariffähigkeit nicht entgegen. • Die Darlegungslast liegt bei der betroffenen Gewerkschaft für Tatsachen, die eine unmittelbare Tarifgeltung und Mitgliederstreuung belegen; Geheimverfahren zur Offenlegung der Mitgliederstruktur sind möglich. Die Antragstellerin (große Einheitsgewerkschaft) begehrt im §97-ArbGG-Verfahren die Feststellung, dass die Antragsgegnerin (christliche Arbeitnehmervereinigung) keine tariffähige Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist. Streitpunkte sind insbesondere Mitgliederzahl und -verteilung, Zahl und Einsatz hauptamtlicher Kräfte, Abschlusspraxis von Tarifverträgen (originäre, Anschlusstarifverträge, Haustarifverträge) sowie deren tatsächliche Durchsetzung. Die Antragsgegnerin verweist auf zahlreiche abgeschlossene Tarifverträge, Betriebsratsmandate und redaktionelle/organisatorische Aktivitäten; sie bestreitet Vorwürfe von Gefälligkeitsverträgen und betont Grundrechte der Koalitions- und Meinungsfreiheit. Die Antragstellerin rügt fehlende Durchsetzungsfähigkeit, zweifelt die behaupteten Mitgliederzahlen an und bringt vor, viele Verträge hätten sich nicht durch unmittelbare Anwendung in den Tarifbereichen durchgesetzt. Das Gericht forderte die Antragsgegnerin zur Offenlegung differenzierter Mitgliederdaten; diese legte statt vollständiger Aufschlüsselung nur notarielle Erklärungen vor und verweigerte teilweise die Verwertung von Unterlagen. Nach Prüfung der Gesamtwürdigung stellte das Gericht das Fehlen erforderlicher Merkmale der Tariffähigkeit fest. • Verfahrensgegenstand: Das ArbG entscheidet im Beschlussverfahren nach §97 ArbGG ausschließlich über die Tariffähigkeit; weitergehende Feststellungen zur gewerkschaftlichen Eigenschaft im BetrVG sind unzulässig. • Verfassungsrechtliche Schranken: Art.9 Abs.3 GG schützt Koalitionsfreiheit umfassend; Anforderungen an Tariffähigkeit müssen verhältnismäßig sein und dürfen Koalitionsbildung nicht unverhältnismäßig erschweren. • Tariffähigkeitskriterien: Neben freiwilligem, demokratischem, überbetrieblichem Zusammenschluss und Unabhängigkeit gehören zur Tariffähigkeit auch Durchsetzungsfähigkeit (sozialen Mächtigkeit) und Leistungsfähigkeit (organisatorische Fähigkeit, Tarifverträge vorzubereiten, durchzuführen und zu überwachen). • Rechtsvergleich/Europa: Internationale und europäische Gewährleistungen (EMRK, ESC, ILO, Unionsrecht) verbieten nicht grundsätzlich das deutsche Erfordernis der Durchsetzungsfähigkeit; sie lassen nationale Ausgestaltungen und Anforderungen im Rahmen der Gewährleistungen zu. • Beweis- und Darlegungslast: Antragstellerin muss schlüssige Anhaltspunkte vortragen; Anschließend haben Antragsgegnerin und beteiligte Arbeitgeber relevante Unterlagen vorzulegen. Die Antragsgegnerin musste insbesondere Mitgliederzahlen nach Landesverbänden und Organisationsbereichen offenlegen; nur summarische notarielle Erklärungen genügten nicht. • Tatsächliche Würdigung: Zweifel an den vorgelegten Mitgliederzahlen (Widersprüche zu Auflage der Mitgliederzeitschrift und zur Personalaufwendung) sowie das Unterlassen der geforderten differenzierten Offenlegung führten zur Bewertung, dass die Antragsgegnerin weder ausreichende Mitgliederstreuung noch eine organisatorische Ausstattung besitzt, um Tarifverträge im satzungsmäßigen Organisationsbereich tatsächlich durchzusetzen. • Tarifvertragswirkung: Viele vorgelegte Tarifverträge waren Anschlusstarifverträge oder mittels einzelvertraglicher Bezugnahmen umgesetzt; es fehle der Nachweis, dass die Normen in den jeweiligen Tarifgebieten unmittelbare und zwingende Anwendung bei tarifgebundenen Mitgliedern gefunden haben. • Schutz der Tarifautonomie: Angesichts der Bedeutung der Tarifautonomie und der möglichen Auswirkungen einer Aberkennung ist eine restriktive und sorgfältige Prüfung geboten; hier überwogen die Indizien gegen Tariffähigkeit. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Unter Abwägung von Schutz- und Erfordernisgesichtspunkten sowie der unzureichenden Beweislage kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Antragsgegnerin die zusätzlichen, funktional begründeten Voraussetzungen der Tariffähigkeit nicht erfüllt. Das Gericht stellt fest, dass die Antragsgegnerin keine tariffähige Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist. Begründend führt das Gericht aus, dass die Antragsgegnerin die erforderliche Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit nicht dargelegt und nachgewiesen hat; insbesondere war die gewünschte differenzierte Offenlegung der Mitgliederstruktur nach Landesverbänden und Organisationsbereichen nicht in verwertbarer Form erbracht, sodass nicht feststellbar ist, dass sich die vorgelegten Tarifverträge in den einschlägigen Tarifgebieten durch unmittelbare Anwendung unter tarifgebundenen Arbeitnehmern durchgesetzt haben. Internationales und europäisches Recht steht der deutschen Prüfung der Tariffähigkeit nicht entgegen; die Kammer hat die rechtliche Auslegung im Lichte von Art.9 Abs.3 GG vorgenommen. Mangels Nachweis ausreichender Mitgliederstreuung, organisatorischer Kapazität und tatsächlicher Tarifgeltung waren die Voraussetzungen der Tariffähigkeit verfehlt, weshalb der Feststellungsantrag insoweit Erfolg hatte. Gerichtskosten und Auslagen wurden nicht erhoben.