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Urteil

10 Ca 1342/20

ArbG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSTU:2021:0924.10CA1342.20.00
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Leitsätze
1. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen der Umsetzung von Hygienekonzepten zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus während des Aufenthalts im zu reinigenden Objekt eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. OP-Maske trägt, hat nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (RTV) für das Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen für die mit der Mund-Nasen-Bedeckung geleistete Arbeitszeit. Eine solche Mund-Nasen-Bedeckung ist keine "vorgeschriebene Atemschutzmaske" iSv. § 10 Ziffer 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk.(Rn.32) 2. Der Zuschlag iSd. § 10 Ziffer 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk wird nicht schon durch ein "erschwertes Atmen" infolge des Tragens eines obligatorischen Mund-Nasen-Schutzes ausgelöst, sondern erst durch das Tragen einer obligatorischen Atemschutzmaske (FFP1 bis FFP3) wegen des gefährdenden Inhalts der Arbeitsaufgabe.(Rn.38)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. D. Kläg. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Urteilsstreitwert wird auf 893,38 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen der Umsetzung von Hygienekonzepten zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus während des Aufenthalts im zu reinigenden Objekt eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. OP-Maske trägt, hat nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (RTV) für das Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen für die mit der Mund-Nasen-Bedeckung geleistete Arbeitszeit. Eine solche Mund-Nasen-Bedeckung ist keine "vorgeschriebene Atemschutzmaske" iSv. § 10 Ziffer 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk.(Rn.32) 2. Der Zuschlag iSd. § 10 Ziffer 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk wird nicht schon durch ein "erschwertes Atmen" infolge des Tragens eines obligatorischen Mund-Nasen-Schutzes ausgelöst, sondern erst durch das Tragen einer obligatorischen Atemschutzmaske (FFP1 bis FFP3) wegen des gefährdenden Inhalts der Arbeitsaufgabe.(Rn.38) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. D. Kläg. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Urteilsstreitwert wird auf 893,38 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. A. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere mangelt es ihr nicht an der notwendigen streitgegenständlichen Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 - Rn. 12, NJW 2013, 1367; BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10, EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 4). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18). 2. Mit der Klage verlangt d. Kläg. die Zahlung von Erschwerniszuschlägen für eine bezüglich der einzeln konkretisierten Monate bestimmte Anzahl von Stunden. Der Entscheidungsrahmen ist damit für das Gericht klar abgegrenzt; Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft sind bestimmt. II. Die Klage hat keinen Erfolg. D. Kläg. hat keinen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Erschwerniszuschläge nach § 10 Ziffer 1.2 RTV wegen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Aufenthalts - und damit auch während der Arbeitszeit - in den Räumlichkeiten des zu reinigenden Kundenobjekts. 1. Ein Mund-Nasen-Schutz bzw. eine medizinische Maske, welche d. Kläg. auf Anweisung des Kunden während des Aufenthalts in dessen Räumlichkeiten zu tragen hatte, ist keine „vorgeschriebene Atemschutzmaske“ im Sinne von § 10 Ziffer 1.2 RTV. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm. a) Nach § 10 Satz 2 RTV haben Beschäftigte für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereichs. § 10 Ziffer 1.2 RTV führt nachfolgend einen Erschwerniszuschlag von 10% auf, für Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird. Dem vorangestellt bestimmt § 10 Satz 1 RTV, dass der Anspruch auf nachstehende Zuschläge voraussetzt, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 22. März 2018 - 6 AZR 29/17 - Rn. 12, NZA 2018, 722; 20. März 2012 - 9 AZR 518/10 - Rn. 15, ZTR 2012, 390; 24. Oktober 2010 - 6 AZR 992/08 - Rn. 17, BAGE 134, 184-196 = AP TVÜ § 12 Nr. 2 = EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 1; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 202 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 45; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - Rn. 48, BAGE 111, 204-215 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 10) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, so ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Werden Begriffe verwendet, die eine bestimmte fachtechnische Bedeutung haben, so ist diese maßgebend (vgl. BAG 31. August 1988 - 4 AZR 133/88 - AP MTL II § 21 Nr. 5). Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (vgl. BAG 18. Juli 2017 - 9 AZR 850/16 - Rn. 13 mwN, ZAT 2017, 201). b) Danach handelt es sich bei den von d. Kläg. getragenen Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. medizinischen Masken (OP-Masken) nicht um eine „vorgeschriebene Atemsschutzmaske“. aa) Bereits nach dem Wortlaut handelt es sich bei einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske nicht um eine Atemschutzmaske im Sinne der Tarifnorm. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf den allgemeinen Sprachgebrauch, zumal dieser seit Beginn der Corona-Pandemie in Bezug auf die Begriffe „Maske“, „Mundschutz“ bzw. „Mund-Nasen-Bedeckung“ auch einem Wandel unterzogen ist, sondern auf die fachtechnische Bedeutung des Begriffs an. Der Begriff der Atemschutzmaske in § 10 Ziffer 1.2 RTV, den die Tarifvertragsparteien bereits seit Mitte der 1990er Jahre verwenden, ist im Zusammenhang mit den Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu sehen, was nicht zuletzt auch aus § 10 Satz 1 RTV deutlich wird, wonach der Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag voraussetzt, dass die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Nach § 14 ff. SGB VII erlassen die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung ua. Unfallverhütungsvorschriften und unterhalb dieser Regelungsebene Regeln und Grundsätze zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheit (DGVU). Die DGVU Regel 112-190 („Benutzung von Atemschutzgeräten“) definiert Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung (PSA), die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Unter Ziffer 3.1.5.2 der DGVU Regel 112-190 ist eine Tabelle zur „Auswahl von Filtergeräten“ unter Nennung der „Geräteart“ und der einschlägigen DIN bzw. EN-Norm aufgeführt. Dort finden sich unter „Geräteart“ als Atemschutzgerät ua. eine „Vollmaske oder Mundschutzgarnitur mit P3-Filter“, eine „Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP1“, eine „Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP2“ und eine „Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP3“ aufgeführt. Damit definiert die DGVU Regel 112-190 Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung, die auch die in DIN-/EN-Normen definierten Halbmasken FFP1 bis FFP3 erfasst. Atemschutzmasken im Sinne der Regeln der Gesetzlichen Unfallversicherung sind damit - über Vollmasken bzw. Gasfiltermasken hinaus - Halbmasken der Schutzklassen FFP1 bis FFP3. In diesem Sinne definiert und unterscheidet auch die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“, welche die Anforderungen an den Arbeitsschutz während des nach § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite konkretisiert, zwischen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Ziffer 2.3), einem Mund-Nase-Schutz/Medizinischen Gesichtsmasken (Ziffer 2.4) und „Atemschutzmasken“, die nach Ziffer 2.5 als filtrierende Halbmasken (FFP-Masken) oder Atemschutzmasken mit auswechselbaren Partikelfilter beschrieben werden. Die Tarifvertragsparteien verwenden den Begriff „Atemschutzmaske“, wenn sie in § 10 Ziffer 1 „Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung“ einleiten, erkennbar im Sinne der Regeln zur Unfallverhütung und damit in einem fachtechnischen Sinn. Als Atemschutzmasken in diesem fachtechnischen, dh. unfallverhütungstechnischen Sinn sind nur solche Halbmasken, die den Klassen FFP1 bis FFP3 zuzuordnen sind, nicht aber Alltagsmasken, einfache Mund-Nasen-Bedeckungen oder OP-Masken, die zur Vermeidung von Tröpfcheninfektionen bzw. der Verbreitung von Aerosolen im Rahmen von Hygienekonzepten (AHA-Regeln) zur Eindämmung der Corona-Pandemie verwendet werden bzw. wurden. bb) Das fachtechnische Verständnis des Begriffs „Atemschutzmaske“ wird durch den tariflichen Zusammenhang gestützt. Zum einen bestimmt § 10 Satz 1 RTV ausdrücklich, dass der Anspruch auf den Zuschlag nur besteht, wenn die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Zum anderen ist § 10 Ziffer 1 RTV (durch einen Fettdruck hervorgehoben) mit „Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung“ überschrieben. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung; PSA-BV) definiert in § 1 Abs. 2 PSA-BV persönliche Schutzausrüstung im Sinne der Verordnung als jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung. § 1 Abs. 3 Nr. 1 PSA-BV nimmt wiederum Arbeitskleidungen und Uniformen von der Definition als persönliche Schutzausrüstung im Sinne von § 1 Abs. 2 PSA-BV aus, die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienen. Dieser Zusammenhang macht es deutlich, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „Atemschutzmaske“ im Sinne des Unfallverhütungsrechts und des Arbeitsschutzrechts verstanden haben. Hygienekonzepte, die von Unternehmen erarbeitet wurden und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. medizinischen Masken (OP-Masken) vorsehen, erfassen nicht nur die in den Betrieben Beschäftigte, sondern auch Besucher bzw. Kunden etc. Die Hygienekonzepte dienen dem Schutz aller sich in den Räumlichkeiten sich aufhaltender Menschen, nicht lediglich der dort beschäftigten (eigenen) Arbeitnehmer. Der tarifliche Zusammenhang stellt jedoch klar, dass nur das Tragen einer „vorgeschriebenen“ Atemschutzmaske, die Teil der persönlichen Schutzausrüstung (im Sinne der Unfallverhütung) ist, eine Erschwernis im Sinne des RTV darstellt. Dies trifft für das Tragen einer medizinischen Maske im Rahmen von Hygienekonzepten nicht zu. cc) Auch der Sinn und Zweck von § 10 Ziffer 1 RTV sprechen gegen eine Erfassung von im Rahmen von Hygienekonzepten zu tragende Munde-Nasen-Bedeckungen bzw. OP-Masken unter den Begriff der „vorgeschriebenen Atemschutzmaske“. Die Tarifvertragsparteien wollten nur solche Arbeiten, die potentiell gesundheitsschädlich sind, weshalb für diese eine Atemschutzmaske „vorgeschrieben“ ist, also Teil der Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung ist, mit einem Zuschlag wegen der damit verbundenen Erschwernis versehen. Sinn und Zweck der Regelung geht dahin, solche Arbeiten, bei denen eine bestehende Gesundheitsgefahr besteht, weshalb arbeitsschutzrechtlich eine Atemschutzmaske als persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist, mit einem Zuschlag wegen der Erschwernis zu honorieren und solche Arbeiten für den Arbeitgeber zu verteuern. Die Atemschutzmaske ist bei solchen Arbeiten zu tragen, weil der Arbeitnehmer vor Schadstoffen geschützt werden soll, während die Zielrichtung der Anordnung im Rahmen von Hygienekonzepten, eine Mund-Nasen-Bedeckung / OP-Maske zu tragen, darin besteht, Personen, die sich in der Nähe anderer Personen aufhalten, vor einer möglichen Infektion durch Tröpfchen bzw. Aerosole zu schützen. Anknüpfungspunkt für das Gewähren eines Erschwerniszuschlags ist der Inhalt der Arbeitsaufgabe, welcher das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP1 - FFP3) erforderlich macht. Die Anordnung der Kunden der Beklagten, dass Personen einen Mund-Nasen-Schutz bzw. eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen haben, knüpft jedoch nicht an der Gefährlichkeit der Arbeitsaufgabe, sondern an den bloßen Aufenthalt einer Person auf dem Betriebsgelände bzw. in betrieblichen Räumlichkeiten an. Demzufolge ist die Anordnung auch nicht auf die Arbeitszeit begrenzt, sondern umfasst die gesamte Zeit des Aufenthalts, einschließlich der Pausenzeiten, da andere Personen (bspw. eigene Beschäftigte des Kunden) bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einem Raum mit Anderen durch die Anordnung des Masketragens iSe. Hygienekonzepts geschützt werden sollen, was keinen Bezug zur Arbeitszeit hat. Eine „erschwertes Atmen“ durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes soll jedoch nicht einen Zuschlag iSd. § 10 Ziffer 1.2 RTV auslösen, sondern erst das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP1-FFP3) wegen des gefährdenden Inhalts der Arbeitsaufgabe („Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird“). 2. Nachdem § 10 Ziffer 1.2 RTV damit als Anspruchsgrundlage für Erschwerniszuschläge ausscheidet, war die Klage insgesamt abzuweisen. B. Als unterlegene Partei hat d. Kläg. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. C. Die Festsetzung des Urteilsstreitwerts beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Es liegen die eingeklagten Beträge zugrunde. D. Die Berufung war nach Maßgabe von § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG zuzulassen, was in den Tenor aufzunehmen war (§ 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG). ie Parteien streiten über den Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Erschwerniszulage. D. am 0.0.1967 geborene Kläg. ist seit dem 7. Mai 1992 bei der Beklagten in der Glas- und Gebäudereinigung beschäftigt und wird ihm Rahmen der zwischen der Beklagten und deren Kunden geschlossenen Verträgen zur Glas- und Gebäudereinigung im Kundenobjekt eingesetzt. Der Einsatz d. Kläg. erfolgt beim Kunden E.. Mit einer Email-Nachricht vom 20. Mai 2020 teilte der Kunde E. der Beklagten das Folgende mit: „Hallo zusammen, wie bereits angekündigt folgendes ist ab dem 25.05.20 innerhalb der E. Standorte zu befolgen - mit der Bitte dies entsprechend umzusetzen: Während der gesamten Aufenthaltszeit im Gebäude ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Sofern ein Mitarbeiter von Ihnen (innerhalb einer E.-Liegenschaft) ein festzugeordneter Arbeitsplatz hat (bspw. Assistenz) darf der MNS am eigenen Arbeitsplatz abgesetzt werden. Sobald der eigene Arbeitspatz verlassen wird gilt die Tragepflicht des MNS. Generell gilt weiterhin: - Sicherheitsabstand von 2m einhalten - In Aufzügen und Raucherkabinen darf sich nur je eine Person aufhalten (gem. Plakatierung vor Ort) - Regelmäßiges Hände waschen …“ Zumindest ab dem 25. Mai 2020 trug d. Kläg. infolge der Weisung des Kunden der Beklagten bei seinem Aufenthalt in den Liegenschaften des Kunden einen Mund-Nasen-Schutz. Der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland vom 31. Oktober 2019 (künftig: RTV) sieht ua. das Folgende vor: § 10 Erschwerniszuschläge Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereichs. 1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät) 1.1 Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (mit PVC o. Ä. beschichtet) verwendet wird a) mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille 5% b) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Filterschutzmaske oder luftunterstützenden Beatmungssystemen 15% c) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Frischluftsaugschlauchgerät, Druckluftschlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät 20% d) in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzugs (Form C) mit Gesichts- und Atemschutz 40% 1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird 10% 2. Arbeiten in/an besonderen Räumen und Einrichtungen 2.1 Manuelles Parkettabziehen ohne jeglichen Maschineneinsatz 3,00 Euro/Stunde 2.2 … … D. Kläg. behauptet, in der 15. Kalenderwoche des Jahres 2020 habe der Objektleiter der Beklagten dazu aufgefordert, während der Arbeitszeit eine - zur Verfügung gestellte - Maske zu tragen. Diese Masken, bei denen es sich um medizinische Masken handele, seien als Atemschutzmaske im Sinne der Tarifnorm anzusehen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei eine Atemschutzmaske, eine Gesichtsmaske, die dem Schutz vor dem Einatmen giftiger Gase oder verseuchter Luft, beziehungsweise zur Verhütung einer Ansteckung Dritter diene. Mit dem Erschwerniszuschlag solle besonders die Erschwernis von Reinigungskräften in Krankenhäusern kompensiert werden. Auch das Tragen von Alltagsmasken bzw. medizinischen Masken führe im Übrigen zu Erschwernissen und könne Kopfschmerzen, Schwindel und Müdigkeit auslösen. Wenn nur das Tragen von FFP-Masken einen Zuschlag hätte auslösen sollen, hätten die Tarifvertragsparteien dies durch ausdrückliche Erwähnung dieser Masken klarstellen können. Deshalb bestehe ab dem Zeitpunkt der Trageanordnung ein Anspruch auf Erschwerniszuschläge nach § 10 Ziffer 1.2 RTV für die unter der Erschwernis geleisteten Arbeitsstunden, dh. für Mai 2020 128 Stunden, Juni 2020 152,50 Stunden, Juli 2020 117 Stunden, September 2020 160,5 Stunden und November 2020 48,5 Stunden zu je 15,12 Euro x 10%. D. Kläg. beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 193,54 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 206,93 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176,90 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2020 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 242,68 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2020 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 73,33 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2020 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint im Wesentlichen, bei den von ihren Beschäftigten zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. medizinischen Masken handele es sich nicht um eine persönliche Schutzausrüstung (gem. DGVU) und nicht um eine Atemschutzmaske im Sinne der Tarifnorm. Der Erschwerniszuschlag solle auch nicht in Krankenhäusern eingesetzten Reinigungskräften zugutekommen, da diese bereits nach § 8 RTV in der Lohngruppe 2 eingruppiert sei. Entscheidend sei, dass eine Atemschutzmaske im Sinne der Tarifnorm vor Schadstoffen aus der Umgebungsluft schützen solle, während die im Kundenobjekt zu tragenden OP-Masken Dritte vor potentiell virenbelasteten Aerosolen des Trägers bewahren solle. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.