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Urteil

3 Ca 697/18

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2019:0613.3CA697.18.00
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Tenor
  • 1. Die beklagte Stadt wird verurteilt, an den Kläger für die Monate

a)      November 2017 Ausbildungsvergütung und Sonderzuwendung in Höhe von 424,52 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017,

b)      Dezember 2017 Ausbildungsvergütung in Höhe von 223,43 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2017,

c)      Januar 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von 223,43 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2018,

d)     Februar 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von 223,43 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018,

e)      März 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von 234,97 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2018,

f)       April 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von 234,97 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018

zu zahlen.

  • 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die beklagte Stadt zu 87 %.

  • 4. Streitwert: 2..809,67 EURO.

  • 5. Soweit sie nicht von Gesetzes wegen ohnehin statthaft ist, wird die Berufung gesondert zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die beklagte Stadt wird verurteilt, an den Kläger für die Monate a) November 2017 Ausbildungsvergütung und Sonderzuwendung in Höhe von 424,52 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017, b) Dezember 2017 Ausbildungsvergütung in Höhe von 223,43 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2017, c) Januar 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von 223,43 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2018, d) Februar 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von 223,43 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018, e) März 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von 234,97 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2018, f) April 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von 234,97 EUR brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 3,07 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die beklagte Stadt zu 87 %. 4. Streitwert: 2..809,67 EURO. 5. Soweit sie nicht von Gesetzes wegen ohnehin statthaft ist, wird die Berufung gesondert zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Höhe von Ausbildungsvergütung im Zeitraum Oktober 2017 bis April 2018. Der am 23.01.1999 geborene, mit einem Grad von 100 schwerbehinderte Kläger absolviert auf Grundlage des schriftlichen Ausbildungsvertrages vom 22.02.2016 (vgl. Bl. 5. ff. d.A.) seit dem 01.08.2016 bei der beklagten Stadt eine Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ergibt sich aus § 6 des Arbeitsvertrages. In § 9 ist ein Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzuwendung in Höhe von 90 % der Ausbildungsvergütung geregelt. Auf das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien findet der TVAöD Anwendung. § 19 TVAöD hat folgenden Wortlaut: „Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.“ Am 22.09.2017 kam zwischen den Parteien ein Änderungsvertrag zustande, in dem es wörtlich wie folgt heißt: „§ 2. Die Arbeitszeitvereinbarung in § 7 des Arbeitsvertrages wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: Herr N. B. wird als Teilzeitbeschäftigter mit 76,92 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Arbeitsvertrages vom 22.02.2016 unverändert. § 2 Es wird keine Nebenabrede vereinbart. § 3 Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.2017 befristet bis 31.03.2018 in Kraft.“ Mit Bescheid vom 22.03.2018 (vgl. Bl. 7/R f d.A.) gewährte die Bezirksregierung L. auf Antrag, dem die beklagte Stadt zugestimmt hatte, die Weiterführung in Teilzeitform aus gesundheitlichen Gründen bis zum geplanten Ausbildungsvertragsende am 31.07.2019. Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Wirkung ab 01.10.2017 in Teilzeit mit 76,92 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit, mithin 30 Stunden pro Woche, beschäftigt. Mit Wirkung ab 01.10.2017 zahlte die beklagte Stadt an den Kläger auch nur noch Ausbildungsvergütung in Höhe von 76,92 % der vollen Ausbildungsvergütung aus. Dies gilt seitdem auch für vermögenswirksame Leistungen sowie die jährliche Sonderzuwendung. Die volle Ausbildungsvergütung betrug im Zeitraum 01.10.2017 bis einschließlich 28.02.2018 968,20 € brutto pro Monat, die jährliche Sonderzahlung 871,38 € brutto und vermögenswirksame Leistungen 13,29 € brutto monatlich. Die beklagte Stadt zahlte im Zeitraum 01.10. bis einschließlich 28.02.2018 an den Kläger monatlich nur 744,77 € brutto aus, Sonderzahlung in Höhe von 670,29 € brutto sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 10,22 € brutto. Ab 01.03.2018 ist die Höhe der vollen Ausbildungsvergütung 2..800,20 € brutto, vermögenswirksame Leistungen nach wie vor 13,29 € brutto monatlich. Die beklagte Stadt zahlte an den Kläger im März und April 2018 je 783,23 € brutto Ausbildungsvergütung sowie 10,22 € brutto vermögenswirksame Leistungen. Der Kläger macht mit seiner Klage die Differenz zwischen der vollen Ausbildungsvergütung bzw. Sonderzahlung bzw. vermögenswirksamen Leistungen und der tatsächlich an ihn geflossenen Zahlungen geltend. Der Kläger ist der Auffassung, trotz Ausbildung in Teilzeit stehe ihm nach wie vor die volle Ausbildungsvergütung zu. Dies ergebe sich aus der Formulierung im Änderungsvertrag: „Im Übrigen bleiben die Regelungen des Arbeitsvertrages vom 22.02.2016 unverändert“ und darüber hinaus aber auch aus dem Umstand, dass eine § 24 Abs. 2 TVöD entsprechende Regelung in dem auf das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien anzuwendenden TVAöD fehle. Der Kläger beantragt, 1. die beklagte Stadt zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2017 Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 223,43 brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von EUR 3,07 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2017 zu zahlen, 2. die beklagte Stadt zu verurteilen, an ihn für den Monat November 2017 Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 223,43 brutto, Sonderzahlung von EUR 201,99 brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von EUR 3,07 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2017 zu zahlen, 3. die beklagte Stadt zu verurteilen, an ihn für den Monat Dezember 2017 Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 223,43 brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von EUR 3,07 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2017 zu zahlen, 4. die beklagte Stadt zu verurteilen, an ihn für den Monat Januar 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 223,43 brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von EUR 3,07 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2018 zu zahlen, 5. die beklagte Stadt zu verurteilen, an ihn für den Monat Februar 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 223,43 brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von EUR 3,07 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2018 zu zahlen, 6. die beklagte Stadt zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 223,43 brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von EUR 3,07 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2017 zu zahlen, 7. die beklagte Stadt zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2018 Ausbildungsvergütung in Höhe von EUR 223,43 brutto und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von EUR 3,07 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2017 zu zahlen. Die beklagte Stadt beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, wenn die Ausbildung nur in Teilzeit absolviert werde, sei sie auch berechtigt, die Ausbildungsvergütung entsprechend zu reduzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 2.. Der Kläger hat gegen die beklagte Stadt keinen Anspruch auf restliche Vergütung bzw. vermögenswirksame Leistungen für den Monat Oktober 2017. Die Ansprüche für diesen Monat sind verfallen. Gemäß § 19 TVAöD verfallen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden. Nach Maßgabe von § 6 des Berufsausbildungsvertrages vom 22.02.2016 wird die Vergütung spätestens am 30. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Die Oktober-Vergütung war mithin am 30.10.2018 fällig und musste bis spätestens 30.04.2018 schriftlich geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der Klageschrift, die erst am 06.05.2018 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangen und der beklagten Stadt erst am 28.05.2018 zugestellt worden ist, ist eine vorherige schriftliche Geltendmachung aber nicht ersichtlich. 2. Der Kläger hat gegen die beklagte Stadt einen Anspruch auf Zahlung der von ihm geltend gemachten Differenzen für die Monate November 2017 bis einschließlich April 2018. Denn obwohl er in diesem Zeitraum seine Ausbildung in Teilzeit absolviert hat, steht ihm die ungekürzte Ausbildungsvergütung zu. Dies gilt in gleichem Maße auch für die jährliche Sonderzuwendung und ebenso für vermögenswirksame Leistungen. a) Gemäß § 8 Abs. 2. Satz 2 BBiG kann –wie hier- bei berechtigtem Interesse auf Antrag mit Zustimmung der zuständigen Stelle die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit erfolgen (Teilzeitberufsausbildung). b) Weder das Berufsbildungsgesetz noch der auf das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien anzuwendende TVAöD treffen aber eine Regelung dazu, wie sich der Umstand, dass die Ausbildung lediglich in Teilzeit absolviert wird, auf die Höhe der Ausbildungsvergütung auswirkt. Der auf Arbeitsverhältnisse – nicht jedoch auf Ausbildungsverhältnisse- anwendbare § 24 TVöD sieht in seinem Absatz 2 vor, dass, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, erhalten. Eine entsprechende Regelung gibt es im TVAöD nicht. aa) Die Kammer schließt sich der hierzu in der Literatur (vgl. Notzon, Berufsausbildung in Teilzeit- Besonderheiten im öffentlichen Dienst, öAT 2015, 199; C.S. Hergenröder in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8.Auflage 2018, § 8 BBiG, Rn. 2.; Wohlgemuth/Pieper, BBiG, 2..Auflage 2011, § 17 Rn. 28) vertretenen überzeugenden Rechtsauffassung, wonach eine anteilige Kürzung der Ausbildungsvergütung ausgeschlossen ist und sich die Teilzeitausbildung vergütungsmäßig folglich nicht auswirkt, an. Eine Kürzung verbietet sich demnach deshalb, da in einem Ausbildungsverhältnis nicht der Grundsatz „Arbeit gegen Lohn“ wie im Arbeitsverhältnis herrsche, sondern der Auszubildende durch die Ausbildung vielmehr befähigt werden solle, später in dem erworbenen Ausbildungsberuf arbeiten zu können. Weiterhin zähle zu den Pflichten des Auszubildenden auch der Besuch der Berufsschule, sodass sich das Ausbildungsverhältnis wesentlich vom Arbeitsverhältnis unterscheide. Diese Gegebenheiten seien im öffentlichen Dienst nicht anders (Notzon, Berufsausbildung in Teilzeit- Besonderheiten im öffentlichen Dienst, öAT 2015, 199). Aufgrund der hauptsächlichen Funktionen der Ausbildungsvergütung, den Auszubildenden zur Durchführung der Berufsausbildung finanziell zu unterstützen und den Fachkräftenachwuchs zu sichern, sei eine anteilige Kürzung der Ausbildungsvergütung ausgeschlossen (Wohlgemuth/Pieper, BBIG, 2..Auflage 2011, § 17 Rn. 28). bb) Dies wird auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerecht, wonach die Ausbildungsvergütung regelmäßig drei Funktionen hat. Sie soll zum einen dem Auszubildenden bzw. seinen Eltern zur Durchführung der Berufsausbildung eine finanzielle Hilfe sein, zum anderen die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und schließlich eine Entlohnung darstellen. Es ist daher eine Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellt (BAG, Urteil vom 11. Oktober 1995 – 5 AZR 258/94 –, BAGE 81, 139-148, Rn. 24). 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Zinsanspruch des Klägers besteht allerdings in Abweichung zu seiner Antragstellung jeweils erst ab dem dem Fälligkeitstermin (30. eines jeden Monats) folgenden Tag. Erst ab diesem Tag befand sich die beklagte Stadt jeweils in Verzug. II. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 2 ZPO und orientiert sich an dem teilweisen Obsiegen, teilweisen Unterliegen der Parteien. III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 61 Abs. 2. ArbGG, 3 ZPO. IV. Die Kammer hat die Berufung nach Maßgabe von § 64 Abs. 3 Nr. 2. und 2 zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und sie einen Rechtsstreit betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Keil