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Urteil

3 Ca 862/13 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2014:0121.3CA862.13.00
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Leitsätze

1. Ob die Vertragsparteien ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis vereinbaren wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Wortlaut des schrifltichen Vertrages bildet keine Grenze. 2. Ein Mangel der Berechtigung, Auszubildende auszubilden, führt nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsvertrages (§ 10 Abs. 4 BBiG). Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen die Pflicht, den Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis gemäß § 34 Abs. 1 BBiG eintragen zu lassen. Solche Verstöße berechtigen nicht zur Annahme, es bestehe ein Arbeitsverhältnis.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 12.06.2013 nicht aufgelöst ist.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %.

4.Der Streitwert beträgt 25.464,75 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Vertragsparteien ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis vereinbaren wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Wortlaut des schrifltichen Vertrages bildet keine Grenze. 2. Ein Mangel der Berechtigung, Auszubildende auszubilden, führt nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsvertrages (§ 10 Abs. 4 BBiG). Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen die Pflicht, den Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis gemäß § 34 Abs. 1 BBiG eintragen zu lassen. Solche Verstöße berechtigen nicht zur Annahme, es bestehe ein Arbeitsverhältnis. 1.Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 12.06.2013 nicht aufgelöst ist. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. 4.Der Streitwert beträgt 25.464,75 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten sich darüber, ob zwischen ihnen ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dieses durch fristlose Kündigungen des Beklagten beendet worden ist. Der 19-jährige Kläger und der Beklagte schlossen unter dem 12.09.2012 einen Vertrag (Blatt 13 ff. der Akte), der mit "Arbeitsvertrag" überschrieben ist. Der Beklagte hatte sich zuvor als Lackierer selbständig gemacht. Unter demselben Datum füllten sie einen Personalfragebogen aus, in dem Beginn und Ende "Ausbildung" aufgeführt wird (Blatt 27 der Akte). Der Beklagte rechnete dem Kläger eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 450,00 Euro brutto bis einschließlich Mai 2013 ab (vgl. 29 der Akte). Der Kläger besuchte seit Beginn des Vertragsverhältnisses die Berufsschule in Wuppertal, bei der der Beklagte ihn angemeldet hatte. Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob und jedenfalls wie oft der Kläger unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt hat. Der Beklagte hat keinen Meisterbrief. Er hat auch keinen Meister zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertragsverhältnisses angestellt gehabt. Neben dem Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung lediglich der Kläger im Betrieb des Beklagten tätig. Der Beklagte hat auch kein Ausbildungsverhältnis beim Verzeichnis der Industrie- und Handelskammer angemeldet. Unter dem 12.06.2013 (Blatt 12 der Akte) kündigte der Beklagte das "Arbeitsverhältnis" fristlos wegen Fehlens und Nichtmitarbeitens in der Berufsschule. Der Kläger meint, zwischen den Parteien könne kein Ausbildungsverhältnis bestehen. Es sei zwar richtig, dass die Parteien ursprünglich ein solches Ausbildungsverhältnis begründen wollte. Der Beklagte habe auch keine Ausbildungsberechtigung, was unstrittig ist. Der Ausbildungsvertrag sei nicht in das Verzeichnis eingetragen worden, was ebenfalls unstrittig ist. Auch der Vertrag spreche von einem Arbeitsverhältnis. Er sei bei einem Arbeitsvertrag aber deutlich untertariflich bezahlt worden. Die monatliche Differenz betrage ca. 1.236,00 Euro brutto. Der Kläger beantragt zuletzt: 1)Es wird festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien durch die am 12.06.2013 zugegangene, fristlose Kündigung vom 12.06.2013 nicht aufgelöst ist. 2)Hilfsweise für den Fall, dass zwischen den Parteien kein Ausbildungs- sondern Arbeitsverhältnis besteht, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 12.06.2013 beendet wurde. 3)Der Beklagte wird verurteilt, an ihn restliche Vergütung für den Zeitraum 01.09.2012 bis 13.06.2013 einschließlich in Höhe von insgesamt 12.817,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.236,75 Euro ab dem 01.10.2012, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.236,75 Euro brutto ab dem 01.11.2012, weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz aus 1.236,75 Euro brutto ab dem 01.12.2012, weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.236,75 Euro brutto ab dem 01.01.2013, weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.236,75 Euro brutto ab dem 01.02.2013, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.236,75 Euro brutto ab dem 01.03.2013, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.236,75 Euro brutto ab dem 01.04.2013, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.236,75 Euro brutto ab dem 01.05.2013, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.236,75 Euro brutto ab dem 01.06.2013 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.686,75 Euro brutto zu zahlen. 4)Der Beklagte wird verurteilt, ihm korrigierte Lohnabrechnungen für den Zeitraum September 2012 bis Juni 2013 zu erteilen. 5)Für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) und 3) der Beklagte wird verurteilt, an ihn Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.571,03 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.571,03 Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 6)Der Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 10.120,50 Euro brutto für den Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2013 abzüglich erhaltener Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit für die Monate Oktober, November und Dezember in Höhe von jeweils 170,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 1.686,75 Euro ab dem 01.08.2013, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.686,75 Euro ab dem 01.09.2013, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.686,75 Euro ab dem 01.10.2013, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.686,75 Euro ab dem 01.11.2013, weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.686,75 Euro ab dem 01.12.2013 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.686,75 Euro ab dem 01.01.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, er habe den Kläger als Auszubildenden auf Bitten dessen Vaters übernommen. Er habe seinem Steuerberater gebeten, einen Vertrag aufzusetzen. Dieser sei dann von den Parteien unterschrieben worden. Beide Parteien seien überzeugt gewesen, dass es sich um einen Ausbildungsverhältnis handele. Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe an 3 Fahrzeugen Schäden verursacht. Dann habe er noch 4 Bretter unfachmännisch lackiert. Der Kläger habe zugesagt, an einem Samstag zu erscheinen und den Schaden zu beseitigen. Er sei aber nicht erschienen. Der Kläger habe auf die Situation angesprochen patzig reagiert. Er, der Beklagte, habe dann mit der Berufsschule Kontakt aufgenommen und erfahren, dass der Kläger durch Abwesenheit und Verspätung geglänzt habe. Zudem habe der Kläger auch ein miserables Zeugnis erhalten. An zahlreichen Tagen sei er nicht zur Berufsschule gegangen (vgl. die Aufstellung Blatt 86 der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. A. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien ist nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 12.06.2013 aufgelöst worden. I. Zwischen den Parteien besteht ein Ausbildungsverhältnis. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB. 1. Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordert. Gemäß § 133 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei der Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von dem Empfänger zu verstehen war. 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze haben die Parteien nach Ansicht der Kammer ein Ausbildungsverhältnis vereinbart. Der Wille beider Parteien war darauf gerichtet, ein Ausbildungsverhältnis abzuschließen. Dies ist unstrittig. Vor diesem Hintergrund ist es auch unschädlich, wenn die Parteien einen schriftlichen Vertrag unterzeichnet haben, der mit "Arbeitsvertrag" betitelt ist. Es kommt nicht darauf an, dass der schriftliche Vertrag mit "Arbeitsvertrag" betitelt ist. Der Wortlaut ist nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr der übereinstimmende Wille der Parteien. Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 17.06.2013 davon gesprochen, dass zwischen den Parteien ein Ausbildungsverhältnis bestand. Für ein solches Auslegungsergebnis spricht ebenfalls, dass im Personalfragebogen Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses festgelegt worden ist. Der übereinstimmende Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann auch durch das tatsächliche Verhalten der Parteien bei der Durchführung des Vertrags bestätigt werden. Insoweit sprechen auch die Anmeldung und der Besuch des Klägers bei einer Berufsschule dafür, dass ein Ausbildungsverhältnis von den Parteien gewollt war. Gleiches gilt für die Abrechnungen und Auszahlungen der Ausbildungsvergütung, die auch vom Kläger zunächst akzeptiert worden sind. Dieser Wille muss nicht Ausdruck in einem schriftlichen Vertrag gefunden haben. Ein Berufsausbildungsvertrag ist auch ohne Niederschrift wirksam (vgl. ErfK/Schlachter § 11 BBiG Randnummer 1). 3. Der Ausbildungsvertrag ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger auszubilden. In § 10 Abs. 4 BBiG ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass ein Mangel der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, nicht die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages berührt. Fehlt die Berechtigung schon bei Vertragsschluss, dann kann der Auszubildende den Vertrag anfechten oder fristlos kündigen (vgl. ErfK/Schlachter § 10 BBiG Randnummer 10). Beides, d.h. Anfechtung oder Kündigung, kann zu Schadensersatzansprüchen führen gemäß §§ 122 BGB bzw. 23 BBiG. 4. Unschädlich ist ebenfalls, dass der Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis eingetragen worden ist. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist der Berufsausbildungsvertrag beim Verzeichnis des Berufsausbildungsverhältnis einzutragen. Die Eintragung in die "Lehrlingsrolle" hat zwar eine berufsrechtliche Bedeutung; die Wirksamkeit des Vertrages hängt aber nicht von ihr ab (BAG, 16.03.1972 - 2 AZR 202/71). Der Verstoß gegen die Eintragungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, sie führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags (vgl. ErfK/Schlachter § 35 BBiG Randnummer 3). Der Auszubildende kann allerdings fristlos kündigen, insbesondere da die Eintragung Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG ist. 5. Entgegen der Auffassung des Klägers führen die Mängel des Berufsausbildungsvertrages also nicht zu dessen Unwirksamkeit. Im Übrigen kann bei einem unwirksamen Ausbildungsvertrag auch nicht ohne Weiteres die Begründung eines Arbeitsverhältnisses angenommen werden. Ein Ausbildungsverhältnis ist keine besondere Form des Arbeitsverhältnisses (BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10). Ein Arbeitsverhältnis ist kein "minus" gegenüber einem Ausbildungsvertrag. Arbeitsverhältnis und Ausbildungsverhältnis haben unterschiedliche Hauptpflichten. Der Ausbildende hat den Auszubildenden nicht nur zu vergüten, sondern eben auch auszubilden. Dementsprechend hat der Auszubildende auch nicht Arbeitsleistung zu erbringen, sondern den Ausbildungsberuf zu erlernen (vgl. dazu BAG, 17.08.2000 - 8 AZR 578/99). Der Wille der Parteien eines Arbeitsverhältnisses zielt damit auf andere, abweichende Pflichten als der Wille von Arbeitsvertragsparteien. Bei Unwirksamkeit des Ausbildungsverhältnisses bestehen somit möglicherweise Schadensersatzansprüche des Auszubildenden gegenüber dem Ausbilder. Ein Arbeitsverhältnis wird hingegen nicht (ohne Weiteres) begründet. II. Die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist aber unwirksam. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BBiG liegen nicht vor. 1. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vom Ausbilder nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere dann berechtigt sein, wenn der Auszubildende seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertragliche Nebenpflichten erheblich verletzt hat. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, ist in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Ausbilders an der sofortigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegen das Interesse des Auszubildenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der Ausbildungszeit abzuwägen. Dabei hat eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. (LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2013 - 10 Sa 173/13). Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Auszubildenden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Ausbildungsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Auszubildenden erkennbar - ausgeschlossen ist (LAG Rheinland-Pfalz, 25.04.2013 - 10 Sa 518/12). 2. Unter Anwendung dieser Gründsätze ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Sie ist bereits nicht verhältnismäßig. Eine Abmahnung ist nicht erfolgt, wäre aber erforderlich gewesen. Der Kläger ist wegen eventueller Fehlzeiten in der Berufsschule weder angesprochen nocht abgemahnt worden. Gleiches gilt für das "Beschimpfen" des Vorgesetzten. Es ist für die Kammer nicht zu erkennen, dass es ausgeschlossen sein könnte, dass der Kläger auf eine entsprechende Abmahnung hin sein Verhalten geändert hätte. Für eine solche Prognose gibt es, mangels Abmahnung, keine Grundlage. Weitere Kündigungsgründe sind in der Kündigungserklärung nicht genannt (vgl. § 22 Abs. 3 BBiG). B. Über den Antrag zu 2 war nicht zu entscheiden. Dieser war nur für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) gestellt worden. C. Die Zahlungsanträge des Klägers sind hingegen unbegründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nicht ohne Weiteres einen vollständigen Monatslohn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verlangen könnte. Unstreitig ist der Kläger, jedenfalls immer wieder, zur Berufsschule gegangen. An diesen Tagen hat er keine Arbeitsleistung erbracht. Auch an den übrigen Tagen im Betrieb hat der Kläger womöglich nicht den gesamten Tag Arbeitsleistung erbracht. Er sollte eben ausgebildet werden. II. Der Kläger hat mit seinen Anträgen ausdrücklich Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verlangt. Gegenstand der Zahlungsanträge war somit nicht die Zahlung der Ausbildungsvergütung ab Juni 2013. Dabei handelt es sich auch nicht um ein bloßes "minus" gegenüber der Arbeitsvergütung. Vielmehr handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand. Der Ausbildungsvergütung liegt nicht nur eine andere Anspruchsgrundlage zugrunde, sondern ein anderes Vertragsverhältnis. D. Über den Urlaubsabgeltungsantrag war nicht zu entscheiden. Dieser war nur für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) gestellt worden. E. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. F. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwertfest-setzung liegt für den Antrag zu 1) 3 Ausbildungsvergütungen und für die weiteren Anträge die bezifferten Klageforderung zugrunde. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Hamacher