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Urteil

1 Ca 1650/11 lev Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2012:0308.1CA1650.11LEV.00
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Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Streitwert: 12.194,74 Euro.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Streitwert: 12.194,74 Euro. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Der 61-jährige, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 18. Oktober 1973 (Bl. 19 ff. der Akten) seit dem 23. Oktober 1973 bei der in Insolvenz geratenen U. G. GmbH beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 5..064,91. Am 01. Oktober 2007 schloss der Kläger mit seiner damaligen Arbeitgeberin eine Auflösungsvereinbarung zum 31. Dezember 2008, mit der dem Kläger die Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 110.500,-- zugesagt wurde (Bl. 23 ff. der Akten). Kurz vor Eintritt der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs des Klägers wurde am 08. Dezember 2008 ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Arbeitgeberin gestellt. Am 01. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. G. L. zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter firmierte die Schuldnerin zur T. 3. GmbH um und veräußerte den Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 22. April 2009 an die G. P. 1 GmbH, die nach Umfirmierung der Schuldnerin den Namen U. G. GmbH annahm. Mit Wirkung zum 22. April 2009 gingen die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer der Schuldnerin auf die U. G. GmbH über. Nachdem der Kläger im Zuge des Insolvenzverfahrens vergeblich zur Zahlung der vereinbarten Abfindung aufgefordert hatte, erklärte er am 19. Januar 2009 den Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung. Anschließend nahm er den Insolvenzverwalter der T. 3. GmbH und die U. G. GmbH gerichtlich auf Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses in Anspruch. Das Arbeitsgericht Solingen (Aktenzeichen 5. Ca 911/09 lev) stellte mit Urteil vom 21. August 2009 fest, dass das zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter bestehende Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 01. Oktober 2007 nicht zum 31. Dezember 2008 beendet worden sei. Ferner wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 22. April 2009 auf die U. G. GmbH übergegangen sei. Diese wurde verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 05. Februar 1973 weiter zu beschäftigen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen wurde vom Landesarbeitsge- richt Düsseldorf mit Urteil vom 20. Januar 2010 (Aktenzeichen 12 Sa 962/09) bestätigt. Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde hob das Bundesarbeitsgericht auf die Revision des Insolvenzverwalters und der U. G. GmbH das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf und änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen dahingehend ab, dass die Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses mit der U. G. GmbH abgewiesen wurde. Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen war der Kläger von der U. G. GmbH ab dem 28. September 2009 weiter beschäftigt worden. Die Weiterbeschäftigung erfolgte dabei, wie das Unternehmen dem Prozessbevollmächtigen de Klägers schriftlich mitteilte (Bl. 62 der Akten) ausdrücklich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Zum 01. Januar 2010 nahm die U. G. Gruppe eine Umorganisation vor. Dabei wurden die Standorte neu zugeteilt. Der vormals zur U. G. GmbH gehörende Betrieb am Standort M. wurde von dieser auf die Beklagte übertragen, während die Beklagte ihrerseits ihren Betrieb am Standort D. auf die U. G. GmbH übertrug. Mit Wirkung vom 01. Januar 2010 gingen sämtliche Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Betriebs M. im Wege des Betriebsübergangs von der U. G. GmbH auf die Beklagte über. Die Beklagte beschäftigte den Kläger ab dem 01. Januar 2010 bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 10. November 2011 weiter. Mit seiner am 21. November 2011 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das zwischen den Parteien seit dem 01. Januar 2010 bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund Befristungsabrede noch wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung beendet ist. Er ist der Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Beklagte habe ihn ab dem 01. Januar 2010 beschäftigt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Dadurch habe sie sich mit ihm konkludent auf den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses verständigt. Seine Beschäftigung könne nicht lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein, denn ein vorläufig vollstreckbarer Titel gegen die Beklagte habe nicht vorgelegen. Auch habe er die Beklagte zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, ihn zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu beschäftigen. Zwischen ihm und der Beklagten habe Einigkeit bestanden, dass eine Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Bestandsschutzverfahrens erfolgen sollte, so dass eine Befristung vereinbart worden sei. Diese sei jedoch mangels Schriftform unwirksam. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 01.01.2010 bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund Befristungsabrede noch wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung zum 10.11.2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt sein Ende gefunden hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, zwischen ihr und dem Kläger sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da die Parteien weder durch ausdrückliche noch durch stillschweigende übereinstimmende Willenserklärungen ein Arbeitsverhältnis begründet hätten. Sie habe durch ihr Verhalten in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis schließen zu wollen. Dies sei auch dem Kläger bewusst gewesen. Sie habe lediglich die vorläufige Weiterbeschäftigungsverpflichtung der U. G. GmbH erfüllt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien bestand zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis. 1. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand zwischen dem Kläger und der U. G. GmbH kein Arbeitsverhältnis, das im Wege des § 613 a BGB auf die Beklagte hätte übergehen können. Das zwischen dem Kläger und der U. G. GmbH bestehende Arbeitsverhältnis hat - wie inzwischen rechtskräftig festgestellt worden ist - aufgrund der Auflösungsvereinbarung am 31. Dezember 2008 geendet. 3.. Die Parteien haben zum 01. Januar 2010 kein neues Arbeitsverhältnis - auch kein befristetes oder auflösend bedingtes Prozessarbeitsverhältnis - begründet. a) Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses setzt - wie jedes Vertragsverhältnis - die Abgabe von zwei übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen voraus, Angebot und Annahme. Die Abgabe der Willenserklärungen kann ausdrücklich oder konkludent durch schlüssiges Handeln erfolgen. Ein wirksames Angebot zum Abschluss eines Vertrages muss jedoch in jedem Fall den Willen zu einer rechtlichen Bindung zum Ausdruck bringen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist gem. § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war. Entscheidend ist im Ergebnis nicht der empirische Wille des Erklärenden, sondernder durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert seines Verhaltens (Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 133 Rn. 9). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann in der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages oder die Vereinbarung liegen, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage bzw. zweckbefristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt werden soll. Fordert der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist auf, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Kündigungsschutzklage fortzuführen, geht der Wille der Parteien regelmäßig dahin, das Arbeitsverhältnis bis zur endgültigen Klärung, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war, fortzusetzen oder für die Dauer des Rechtsstreits ein befristetes Arbeitsverhältnis zu begründen (BAG 15.01.1986 - 5 AZR237/84 - juris Rn. 11 f.; 22.10.2003 - 7 AZR 113/03 - juris Rn. 34; 19.01.2005 - 7 AZR 113/04 - juris Rn. 25). Sofern die Parteien ein befristetes Prozessarbeitsverhältnis abschließen oder vereinbaren, das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage fortzusetzen, bedarf eine solche Vereinbarung gem. § 14 Abs. 5. TzBfG bzw. gem. § 21 i.V.m. § 14 Abs. 5. TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von einem befristeten oder auflösend bedingten Prozessarbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage ist die schlichte bzw. faktische Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgrund einer erstinstanzlichen Verurteilung zu unterscheiden. Wird der Arbeitnehmer nach erstinstanzlicher Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung während des Rechtsmittelverfahrens zur Erfüllung des vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungsurteils und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung beschäftigt, liegt regelmäßig nur eine faktische Prozessbeschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne Rechtsbindungswillen vor (LAG Niedersachsen 17.02.2004 - 13 Sa 566/03 - NZA-RR 2004, 472; LAG Schleswig-Holstein 29.09.2011 - 5 Sa 155/11 - juris Rn. 36). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Parteien hatten nicht den Willen, ab dem 01. Januar 2010 oder zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen. Ausdrückliche Willenserklärungen der Parteien liegen unstreitig nicht vor. Weder der Kläger noch die Beklagte haben eine Erklärung dahingehend abgegeben, ein Arbeitsverhältnis begründen zu wollen. Entsprechende konkludente Willenserklärungen liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere hat die Beklagte dadurch, dass sie den Kläger ab dem 01. Januar 2010 beschäftigt hat, kein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages abgegeben. Es fehlte ihr insoweit an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen. Dies war für den Kläger auch erkennbar. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte den Kläger bis zum Betriebsübergang aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21. August 2009 ab dem 28. September 2009 weiter beschäftigt. Dies geschah nicht freiwillig, sondern unstreitig ausdrücklich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Nach den oben dargelegten Maßstäben liegt in einem solchen Fall regelmäßig nur eine faktische Prozessbeschäftigung und kein befristetes oder auflösend bedingtes Prozessarbeitsverhältnis vor. Besondere Umstände, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Nach dem 01. Januar 2010 hat sich am Status des Klägers nichts geändert. Auch die Beschäftigung bei der Beklagten stellte lediglich eine faktische Prozessbeschäftigung dar, ein Arbeitsverhältnis wurde nicht begründet. Durch den zum 01. Januar 2010 erfolgten Betriebsübergang ist die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten der U. G. GmbH eingetreten (§ 613 a Abs. 1 S. 1 BGB). Infolge dessen hat sie den Kläger anstelle ihrer Rechtsvorgängerin weiter beschäftigt. Ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte am Status des Klägers etwas ändern und mit diesem nunmehr ein Arbeitsverhältnis begründen wollte. Entsprechende Anhaltspunkte liegen nicht vor und sind auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit nicht darauf an, dass ein vorläufig vollstreckbarer Titel gegen die Beklagte nicht vorlag, und der Kläger die Beklagte nicht aufgefordert hat, ihn zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu beschäftigen. Auch kann letztlich offen bleiben, ob der vor dem Arbeitsgericht erwirkte Weiterbeschäftigungstitel in entsprechender Anwendung der §§ 325, 727, 731 ZPO auf die Beklagte hätte umgeschrieben werden können. Entscheidend ist allein, dass aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Beklagte mit dem Kläger kein Arbeitsverhältnis begründen wollte. Die Beklagte hat, selbst wenn sie dies im Gegensatz zu ihrer Rechtsvorgängerin nicht ausdrücklich erklärt hat, den Kläger nicht freiwillig, sondern lediglich in Erfüllung der vorläufigen Weiterbeschäftigungsverpflichtung ihrer Rechtsvorgängerin, der U. G. GmbH, beschäftigt. Dies war für einen objektiven Dritten auch erkennbar und ist offensichtlich auch vom Kläger so verstanden worden. In seinem Schriftsatz an das Bundesarbeitsgericht vom 28. Oktober 2011 führt er selbst aus, dass die Beklagte quasi die titulierte Weiterbeschäftigungspflicht der U. G. GmbH erfülle. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 3. ArbGG, 91 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er beträgt gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG drei Bruttomonatsgehälter und gilt zugleich als Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3. GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 E. Fax: 0211-7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 3. bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Hempel