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Beschluss

2 BV 23/09

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2011:1125.2BV23.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses und in diesem Zusammenhang über die Frage der Tendenzeigenschaft der Antragstellerin. Die Antragstellerin betreibt eine Werkstatt für behinderte Menschen. Aus der Satzung ergibt sich u.a. Folgendes: "Gegenstand der Gesellschaft sind die Errichtung, die Anmietung, die Unterhaltung, der Betrieb und die Förderung von Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe, insbesondere die Übernahme der Werkstatt für Behinderte in Solingen mit allen Betriebsstätten sowie sonstigen Einrichtungen vom Verein N.., Ortsvereinigung Solingen e.V. mit dem Sitz in Solingen mit allen Rechten und Pflichten, sowie der Betrieb einer integrativen Kindertagesstätte. Alle Maßnahmen der Gesellschaft dienen einer wirksamen Eingliederung geistig und körperlich behinderter Menschen, im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, des Arbeitsförderungsgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes und der Förderung ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Fähigkeiten. (...). Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO 1977. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.(...)" Bei der Antragstellerin sind 500 bis 600 behinderte Menschen tätig, die im Wesentlichen mit Verpackungsarbeiten, Druck- und Montagearbeiten sowie teilweise im Garten- und Landschaftsbau beschäftigt sind. Zusätzlich sind etwa 100 Arbeitnehmer für die Antragstellerin tätig, wobei es sich um ca. 60 sog. Gruppenleiter, etwa 23 Zusatzkräfte und schließlich etwa 30 Arbeitnehmer handelt, die als begleitende Personen, sowie in der Verwaltung etc. tätig sind. Zwischen den Parteien kam es im Jahre 2009 zu Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses. Mit Beschluss vom 02.07.2009 rief der Antragsgegner einen Wirtschaftsausschuss ins Leben und machte hierüber am 03.07.2009 der Antragsstellerin schriftlich Mitteilung. Im Nachgang kam es zu Diskussionen darüber, ob die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Antragsgegner zulässig gewesen sei. Mit Schreiben vom 16.11.2009 erfolgte eine Einladung des Antragsgegners an die Antragstellerin zur Sitzung des Wirtschaftsausschusses. Hierauf reagierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.12.2009 und vertrat noch einmal ihre Rechtsauffassung, wonach sie aufgrund der Tendenzeigenschaft der "Lebenshilfe" die Bildung des Wirtschaftsausschusses als rechtswidrig erachtete. Mit Antrag vom 07.12.2009, beim Arbeitsgericht am selben Tage eingegangen, machte die Antragstellerin das vorliegende Beschlussverfahren anhängig. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es handele sich bei ihrem Betrieb um einen sog. Tendenzbetrieb i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit der Folge, dass § 106 Abs. 1 Satz 1, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach Maßgabe des § 118 Abs 1 Satz 2 nicht anwendbar und die Bildung eines Wirtschaftsausschusses damit unwirksam sei. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass im Wesentlichen Verpackungsarbeiten sowie Druck- und Montagearbeiten durch die behinderten Mitarbeiter auszuführen sind. Dabei werden teilweise auch sog. Außengruppen beschäftigt, so beispielsweise bei dem Einsatz von behinderten Mitarbeitern in den Räumlichkeiten der Firma A. in Solingen. Ganz überwiegend werden jedoch die behinderten Mitarbeiter mit Material in der Werkstatt versorgt und werden dort in der Betriebsstätte selbst tätig. Bei der Antragstellerin existiert ein Qualitätsmanagement, welches in dem zur Akte gereichten "Qualitätsmanagementhandbuch" widerspiegelt. Auch im Leitbild der Antragstellerin ist u.a. Folgendes niedergelegt (Bl. 102 d. A.): "Wir agieren am Markt als modernes, wettbewerbsfähiges und verlässliches Unternehmen. Als innovatives Unternehmen bieten wir unseren Kunden neben traditionellen Dienstleistungen fachkompetente Beratung und ganzheitliche Lösungen. Die Qualität wird über alle Geschäftsprozesse gesichert und weiterentwickelt, damit Rehabilitation und Produktion unter den Bedingungen des globalen Wettbewerbs Bestand haben. (....)" Die Antragstellerin verweist darauf, dass die Förderung der behinderten Mitarbeiter gerade durch die Arbeit selbst erfolge. Dabei - so die Antragstellerin - würde die pädagogische und begleitende Arbeit des Personals sich überwiegend dem Förderzweck der behinderten Mitarbeiter anpassen. Lediglich bei "Engpässen" müssten in Ausnahmefällen auch Gruppenleiter oder weiteres Personal in der Produktion tätig werden. Auf dem Rücken der behinderten Mitarbeiter würde "dieser gelegentliche Mehraufwand" allerdings nicht ausgetragen. Auch die Tatsache, dass das Stammpersonal der Antragstellerin für Inventurarbeiten eingesetzt wird, führe nicht etwa dazu, dass dem karitativen Zweck nicht mehr überwiegend gedient werde. Weiter hat die Antragstellerin Folgendes vorgetragen: Die jeweilige Behinderung der Mitarbeiter werde ständig berücksichtigt, anfangs bereits in Form einer sog. Machbarkeitsprüfung. Die Arbeitsschritte würden zergliedert und die einzelnen Mitarbeiter je nach dem Grad ihrer Behinderung und nach ihren Möglichkeiten in den einzelnen Arbeitsschritten eingesetzt, wobei es grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben gebe. Bei den Schwerstmehrfachbehinderten seien Vorgaben gar nicht möglich, da diese nur einfachste Tätigkeiten verrichteten. Im Rahmen eines sog. Eingangsverfahrens würde im Zeitraum bis zu drei Monaten jeweils festgestellt, ob die Werkstatt für den jeweiligen Teilnehmer die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei und welche berufsbildenden sowie ergänzenden Leistungen zur Eingliederung in Betracht kämen. Es seien zudem allein 26 Zusatzkräfte damit beschäftigt, sich auf den pflegerischen und betreuerischen Zusatzbedarfs bei bestimmten behinderten Menschen einzustellen und insoweit den erhöhten betreuerischen- und oder pflegerischen Bedarf abzudecken. Die Abwicklung der eingehenden Aufträge erfolge dergestalt, dass zunächst eine Kundenanfrage vorliege und ggfs. ein Muster für die zu fertigenden Teile/Verpackungen zur Verfügung gestellt werde. Die Arbeitsschritte würden sodann zergliedert und bei einer Neuanfrage auch ein Probelauf gestartet. Der Liefertermin würde in der Regel nicht durch den Kunden bestimmt, sondern in Absprache mit der Antragstellerin festgelegt. Bei Schwerstmehrfachbehinderungen würden die Aufträge ohnehin ohne Terminabsprache erfolgen, sollte bei den übrigen Aufträgen einmal ein Termin nicht eingehalten werden können, so würden stets praktikable Lösungen mit dem Kunden gemeinsam gesucht und auch gefunden. Die Antragstellerin verweist auf ca. 100 Kunden und in etwa 1.000 Aufträge jährlich, wobei es sich um ca. 50 Dauerkunden handelt. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei nicht in der Lage, Daten hinsichtlich der Aufträge, der Umfänge, der Lieferfristen und -termine darzulegen, da unterschiedlichste Aufträge an verschiedenen Standorten abgewickelt würden. Teilweise würden die Kundenanfragen auch sehr kurzfristig geschaltet, andere seien bereits zu Jahresbeginn klar. Eine Aufstellung der jährlich eingegangen und abgewickelten Aufträge mit den entsprechenden zeitlichen Daten könne nicht vorgelegt werden, so etwas sei bei der Antragstellerin nicht abrufbar. Eine Vertragsstrafenvereinbarung sei im übrigen lediglich mit einem einzigen Kunden abgeschlossen worden. Schließlich werde die Fortbildung und Integration der behinderten Mitarbeiter auch sichergestellt über das sog. MELBA-Verfahren. Hierbei handelt es sich um ein System, welches einerseits die Fähigkeiten einer Person und andererseits die Anforderungen einer Tätigkeit dokumentiert. Durch dieses Verfahren werde sowohl die Stabilisierung als auch die Erweiterung des Arbeitsvermögens und somit die Förderung der behinderten Mitarbeiter ständig gewährleistet. Die Antragstellerin ist daher zusammenfassend der Ansicht, dass der Betrieb der Behindertenwerkstätten nach wie vor überwiegend karitativen Zwecken diene und hat daher zuletzt beantragt, festzustellen, dass es sich bei dem Betrieb der Beteiligten zu 1) um einen Tendenzbetrieb i. S. d. § 118 Abs. 1 Satz BetrVG handelt, sodass § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2) unwirksam ist; hilfsweise festzustellen, dass § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf die Beteiligte zu 1) nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2) unwirksam ist. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Meinung, dass der Betrieb der Behindertenwerkstätten nicht (mehr) überwiegend karitativ Zweck geprägt sei. Der Antragsgegner behauptet, die Produktion stünde seit langer Zeit deutlich mehr im Vordergrund, als die Förderung und Begleitung der behinderten Mitarbeiter. Zwar stellt der Antragsgegner nicht in Abrede, dass der Förderzweck nach wie vor eine Rolle spielt. Er steht jedoch auf dem Standpunkt, dass dieser gegenüber dem normalen Produktionsablauf, d. h. der wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt, inzwischen eine untergeordnete und eben nicht mehr die überwiegende Rolle spiele. Hierzu hat der Antragsgegner Folgendes vorgetragen: Das für die Antragstellerin tätige Personal, insbesondere die Gruppenleiter und sonstigen Zusatzkräfte würden inzwischen regelmäßig in der Produktion eingesetzt. Von Ausnahmen könne schon längst nicht mehr gesprochen werden. Wegen des hohen Termindrucks, unter dem ständig Aufträge abzuarbeiten seien, würden die Gruppenleiter und Zusatzkräfte auch zu Überstunden herangezogen, die dann wiederum in Freizeit ausgeglichen werden müssten. Diese Zeit fehle sodann für die Betreuung der behinderten Menschen. Diesbezüglich legt er eine Beschwerde des Werkstattrats vom 22.09.2009 (Bl. 113 d. A.) vor. Bereits an dem "Qualitätsmanagement" sowie dem "Leitbild" zeige sich, dass die Werkstätten inzwischen wie ein sonstiges am Markt tätiges Unternehmen aufträten und zwar regelmäßig unter Zuhilfenahme der Arbeitskraft des angestellten Personals. Die Aufträge würden häufig sehr kurzfristig eingehen. Sie würden angenommen, ohne dass mit den Gruppenleitern eine Machbarkeitsprüfung durchgeführt worden wäre. Die Gruppenleiter würden oft erst im Nachhinein einbezogen. Eine Machbarkeitsprüfung würde teilweise gar nicht durchgeführt, in der Gärtnerei sei beispielsweise ein begleitender Dienst gar nicht vor Ort. Es bestünde permanent ein erheblicher Termindruck, insbesondere die Inventurarbeiten würden gänzlich ohne behinderte Mitarbeiter, allein vom Stammpersonal durchgeführt. Die Liefertermine würden im Übrigen durch den Kunden bestimmt, die Werkstätten hätten sich danach zu richten. Bei Engpässen würde deshalb regelmäßig auf das pädagogische und sonstige Personal zurückgegriffen. Es bliebe insoweit häufig keine Zeit mehr, sich den eigentlichen Aufgaben, nämlich der Förderung und Begleitung der behinderten Mitarbeiter zu widmen, da die erfolgreiche Abarbeitung des entsprechenden vorliegenden Auftrages Vorrang habe. Die nach dem sog. MELBA-System anzufertigenden Förderpläne würden aufgrund dessen entweder nur lückenhaft oder teilweise gar nicht mehr erstellt. Auch die Mitarbeiterbefragung, an der sich immerhin die Hälfte des Stammpersonals beteiligt hatte, habe ergeben, dass diese überwiegend ihre Tätigkeit, nämlich zu 58,4 % im Zusammenhang mit der Produktion und eben nicht in der Förderung der behinderten Menschen sähen. Dies zeige sich gerade bei der Zusammenarbeit mit dem Kunden A., der bei der Qualitätskontrolle die Mitarbeit der Stammbelegschaft voraussetze. Hierzu hat der Antragsgegner die "Ablaufbeschreibung" des "BL-Deal A. 2010" zur Akte gereicht (Bl. 115 d. A.) in der es unter 07 wie folgt heißt: "Bevor die Messer in die Kartons endverpackt werden, muss durch den Gruppenleiter oder einem in der Gruppe befindlichen Personal, jedes endverpackte Messer auf Übereinstimmung mit der Mustervorlage geprüft werden. Jegliche Abweichungen sind zurückzuweisen." Dass - wie von der Antragstellerin behauptet - nur 15 % der Erträge im Jahre 2009 auf Umsatzerlösen beruhten, wird vom Antragsgegner mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus zweifelt der Antragsgegner die satzungsgemäße Verwendung der Gelder an. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. 1. Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere kann die abstrakte Feststellung der Tendenzeigenschaft verlangt werden (BAG 21.07.1998 AP Nr. 63 zu § 118 BetrVG 1972). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin ist kein Tendenzunternehmen i. S. d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. Gemäß dieser Vorschrift sind Tendenzunternehmen u. a. solche, die unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dienen. Die diesbezügliche Darlegung der Antragstellerin konnte die Kammer nicht vom Vorliegen des überwiegend karitativen Zwecks überzeugen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG, 15.03.2006, 7 ABR 24/05) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren und äußeren Nöte solcher Hilfsbedürftiger gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bedeutet nicht, dass die Hilfeleistung für leidende Menschen unentgeltlich oder allenfalls zu einem nicht kostendeckenden Entgelt geschieht. Es genügt, dass der Träger des Unternehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützige Zwecke i. S. einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zu der Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt. Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist das Unternehmen selbst sowie die Frage, ob es nach seinen eigenen Statuten einer der in den Tendenzschutz gestellten Bestimmungen dient (BAG, 24.05.1995, 7 ABR 48/94). a)Die Antragstellerin verfolgt nach § 3 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies ist zwar zwischen den Beteiligten nicht unstreitig, von der Antragstellerin aber so behauptet worden. Dem ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten, was ihm mangels Einblick in die Verwendung der Mittel allerdings auch nur schwerlich möglich sein dürfte. Von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht der Antragstellerin ist somit zunächst auszugehen. b)Auch das Merkmal der freiwilligen Wahrnehmung der karitativen Aufgaben - also ohne eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung - liegt vor. Die Antragstellerin hat sich die Aufgabe einer wirksamen Eingliederung geistig und körperlich behinderter Menschen und die Förderung ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Fähigkeiten selbst und freiwillig gesetzt. 1 c)Die Antragstellerin dient schließlich auch unmittelbar karitativen Zwecken. Dieses Tatbestandsmerkmal ist ein Abgrenzungsmerkmal gegenüber solchen Unternehmen, bei denen sich aufgrund der eigenen wirtschaftlichen Betätigung quasi als Nebeneffekt die Unterstützung eines Tendenzunternehmens ergibt oder ergeben kann. Dies ist bei dem Betrieb von Behindertenwerkstätten aber nicht der Fall, da der Zweck selbst darin besteht, behinderte Menschen in einen ihren Fähigkeit entsprechenden Arbeitsalltag einzubinden, sie hierbei zu fördern und vorzubereiten und ggf. für den regulären Arbeitsmarkt fortzubilden, mag dies auch nur in Ausnahmefällen tatsächlich dauerhaft gelingen. Diese karitativen Zwecke überwiegen jedoch nicht. 2 Verfolgt ein Unternehmen sowohl karitative Bestimmungen als auch andere, nicht von § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfasste Zwecke (sog. Mischunternehmen), besteht der Tendenzschutz nur, wenn die tendenzgeschützte karitative Bestimmung überwiegt. Denn nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kommt der Tendenzschutz nur solchen Unternehmen und Betrieben zugute, die den in der Vorschrift genannten Bestimmungen überwiegend dienen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die tendenzgeschützte Bestimmung dem Unternehmen in deinem qualitativen Sinne das Gesamtgepräge gibt. Maßgebend sind vielmehr allein quantitative Gesichtspunkte. (BAG, 15.03.2006, 7 ABR 24/05). Ob ein Mischunternehmen überwiegend tendenzgeschützten Bestimmungen dient, richtet sich deshalb danach, in welchem Umfang und mit welcher Intensität das Unternehmen seine Tätigkeit diesen Bestimmungen im Vergleich zu seinen anderen nicht tendenzgeschützten Zielen widmet. Es kommt daher darauf an, in welcher Größenordnung das Unternehmen seine personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung seiner tendenzgeschützten und seiner nicht tendenzgeschützten Ziele regelmäßig einsetzt. Bei personalintensiven Betätigungen ist in erster Linie auf den Personaleinsatz abzustellen, d. h. auf die Arbeitsmenge, die regelmäßig zur Erreichung der verschiedenen Unternehmensziele aufgewendet wird. Zur Ermittlung des auf die tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens entfallenden Personaleinsatzes ist nicht nur auf die Tendenzträger abzustellen, sondern auch auf die übrigen Mitarbeiter, soweit sie mit ihrer Arbeit, der Verwirklichung der tendenzgeschützten Bestimmungen des Unternehmens dienen, z. B. indem sie die technischen Voraussetzungen für die Tendenzverwirklichung schaffen (BAG, 21.06.1989, 7 ABR 58/87). Die entscheidende Rolle spielen also in diesem Zusammenhang die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Gruppenleiter und Zusatzkräfte. Dieses Stammpersonal ist nach dem Satzungszweck und dem erklärten Unternehmensziel der Antragstellerin grundsätzlich damit beauftragt, den körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen Hilfestellung anzubieten. Ihre Tätigkeit ist auf die Heilung oder Milderung oder aber vorbeugende Abwehr der inneren und äußeren Nöte der behinderten Menschen gerichtet. Durch ihre Arbeit sollen die behinderten Mitarbeiter, je nach dem vorliegenden Grad der körperlich, geistigen oder seelischen Einschränkungen, begleitet, unterstützt und ggf. auch gefördert werden. Ihr Arbeitsalltag in der Werkstatt soll angeleitet, strukturiert und überwacht werden. Durch geeignete Förderdokumentationen, wie das "MELBA-System" soll zudem sichergestellt werden, dass der Entwicklungsstand und die jeweiligen Fortschritte der behinderten Mitarbeiter erfasst und kommuniziert werden können, sodass bei entsprechendem Fortschreiten der Entwicklung, die Arbeitsbedingungen jeweils an das Können und den Stand der Fähigkeiten der Mitarbeiter der Behindertenwerkstatt angepasst werden kann. Diese derart zu leistende Hilfe darf allerdings nicht ihrerseits Mittel zum Zweck der Gewinnerzielung sein, wie es beispielsweise bei privatwirtschaftlich organisierten, bestimmungsgemäß auf Gewinnerzielung angelegten Einrichtungen der Fall ist. Bestimmung eines solchen auf Gewinn angelegten, privatwirtschaftlich organisierten Unternehmens ist dann nämlich nicht mehr die Hilfe am leidenden Menschen, sondern die Erzielung von Unternehmensgewinnen durch Hilfeleistung. Eine derart bestimmte Einrichtung lässt sich nicht mehr als karitativ i. S. d. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG bezeichnen. Unstreitig werden die Gruppenleiter sowie die Zusatzkräfte bei der Antragstellerin immer wieder und regelmäßig in die Produktionsabläufe selbst einbezogen. Weiter ist unstreitig geblieben, dass das Stammpersonal für Inventurarbeiten, ohne eine Tätigkeit der behinderten Mitarbeiter, herangezogen wird. Auch aus der Ablaufbeschreibung der Firma A. ergibt sich, dass die abschließende Qualitätskontrolle ausdrücklich durch nicht behinderte Mitarbeiter seitens des Kunden vorausgesetzt und verlangt wird, und zwar in Bezug auf jedes zu verpackende Teil. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten ist daher insoweit auf die reine Produktion und Sicherstellung der Kundenzufriedenheit verlagert. 3 Zwar steht es grundsätzlich einer überwiegend karitativen Zielrichtung nicht entgegen, wenn das Stammpersonal in die Produktionsabläufe eingreift und ggfs. helfend mitarbeitet, da dies sich zwangsläufig aufgrund der Behinderung der arbeitenden Mitglieder der Werkstatt immer wieder ergeben wird. Sofern unterstützend, anleitend und fördernd auf die behinderten Mitarbeiter eingewirkt wird, dient ein solches Verhalten sicherlich immer unmittelbar dem karitativen Gedanken. Anders liegt der Fall aber, wenn das Stammpersonal regelmäßig zum Abarbeiten von Termingeschäften herangezogen wird, weil dies von den behinderten Mitarbeitern der Werkstatt allein eben termingerecht nicht zu leisten ist und der Kunde die pünktliche Fertigstellung des Auftrags erwartet, wie dies der Antragsgegner vorgetragen hat. Dass regelmäßig solche Auftragsspitzen vorkommen und dies im Falle der Inventurarbeiten sogar ständig so gehandhabt wird, hat auch die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Daran zeigt sich aber gerade, dass nicht sichergestellt ist, dass bei der Durchführung der Aufträge ausnahmslos auf das Leistungsvermögen und die Art der Behinderung der in der Werkstatt Beschäftigten Rücksicht genommen wird. Diese stehen bei der Auftragserfüllung dann genau nicht immer im Vordergrund. 4 Weiter geht das Bundesarbeitsgericht auch davon aus, dass eine möglichst kostendeckende Gestaltung der Tätigkeit grundsätzlich einer karitativen Bestimmung nicht entgegensteht (BAG 29.06.1988, 7 ABR 15/87). Dann muss aber sichergestellt sein, dass bei der Durchführung und Abarbeitung von Aufträgen stets und ausnahmslos auf das Leistungsvermögen und den Grad der Behinderung der beschäftigten Werkstattmitarbeiter geachtet wird und diese stets im Vordergrund stehen. Dass dies der Fall ist, hat die Antragstellerin darzulegen. Es wäre insoweit darzulegen gewesen, wie das jeweilige Leistungsvermögen der Behinderten, die im Rahmen des Auftrages eingesetzt werden, bei der Kalkulation eines Auftrages überhaupt berücksichtigt wird. Des Weiteren hätte dargelegt werden müssen, wie sichergestellt wird, dass bei der Durchführung eines Auftrages Überforderungen der eingesetzten behinderten Menschen aufgrund wirtschaftlicher Zwänge, wie beispielsweise Zeitdruck, nicht auftreten können oder aber jedenfalls aufgefangen werden können, ohne dass die behinderten Mitarbeiter überfordert werden und ohne, dass die Betreuer an ihrer Stelle die Arbeiten durchführen. Dieser Darlegungslast ist die Antragstellerin nicht ausreichend nachgekommen. Zwar hat sie allgemein dargelegt, dass eine Zergliederung der Arbeitsschritte erfolgt und die behinderten Mitarbeiter je nach Können entsprechend einen mehr oder weniger großen Arbeitsschritt bewältigen, inwieweit dies allerdings konkret einkalkuliert wird bei der Annahme und Abwicklung eines Auftrags, wurde nicht präzise dargelegt. Die Antragstellerin hat hierzu lediglich erklärt, dass unterschiedliche Aufträge an verschiedenen Standorten abgearbeitet werden müssten, wobei bei sehr viele kurzfristige Anfragen erfolgen. Es werde jeweils die aktuelle Auslastung überprüft und im Übrigen der Personaleinsatz jeweils mit den zuständigen Gruppenleitern abgesprochen. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner dieses Procedere bestritten und dargelegt hat, dass die Gruppenleiter in der Regel erst im Nachhinein einbezogen würden, liegt hierin auch kein ausreichender Sachvortrag. Inwieweit bei welchem Auftrag wann im Vorhinein welche Kalkulation anhand der Arbeitsabläufe, des Zeitfensters, der Abgabefristen und der jeweiligen "Mitarbeiterkolonne" durchgeführt wurde, wurde überhaupt nicht dargelegt. Das Gegenteil ist der Fall. Die Antragstellerin hat selbst darauf hingewiesen, dass etwaige Kalkulationsdaten überhaupt nicht abrufbar seien. Weder war die Zahl der jährlich oder monatlich eingegangen und abgearbeiteten Aufträge, noch die entsprechenden Fristen noch der Umfang der zu bewältigenden Arbeitsmenge darstellbar. Auch im Anschluss an einen diesbezüglichen Auflagenbeschluss des Arbeitsgerichts wurden keine konkreten Zahlen vorgelegt. Die Antragstellerin hat sich lediglich darauf zurückgezogen mitzuteilen, dass "etwa 100 Kunden" und "etwa 1.000 Aufträge jährlich" vorlägen. Inwieweit also bei welcher Art des Auftrags welche behinderten Mitarbeiter wie eingeteilt werden und wie insoweit die jeweilige Behinderung überhaupt Berücksichtigung finden kann und in welchem Zeitschema das Ganze erfolgt, wurde der Kammer nicht verdeutlicht. Es mag zutreffen, dass bei der Antragstellerin ein entsprechendes Erfassungssystem nicht existiert. Die Antragstellerin hat aber die Voraussetzungen der Tendenzeigenschaft, auf die sie sich beruft, zu verdeutlichen und dies insbesondere in Abgrenzung zu einem überwiegend wirtschaftlich orientierten Unternehmen. Hierzu reichen die allgemeinen Ausführungen der Antragstellerin aber nicht aus. 5 Des Weiteren hat die Antragstellerin auch gerade nicht dargelegt, inwieweit sichergestellt ist, dass Überforderungen der behinderten Mitarbeiter unter Zeitdruck nicht auftreten können und zwar ohne dass Betreuer an die Stelle der behinderten Mitarbeiter eingesetzt werden. Zwar ist zwischen den Parteien der Umfang des Einsatzes des Stammpersonals streitig geblieben, die Antragstellerin hat jedoch eingeräumt, dass es mehr oder weniger regelmäßig zum Einsatz auch der Stammbelegschaft in den Produktionsablauf kommt. Dass die Grenzziehung in diesem Zusammenhang nicht unproblematisch ist, da das Stammpersonal grundsätzlich und im Rahmen seiner täglichen Arbeit ohnehin ständig mit Produktionsabläufen beschäftigt ist, hat die Kammer nicht verkannt. Insoweit liegt natürlich ein mehr oder weniger verzahnter Produktionsablauf vor, da auch die Gruppenleiter durch die Begleitung und Förderung und Anleitung der behinderten Mitarbeiter in den Produktionsablauf eingreifen und diesen mitbestimmen. Die Grenze ist aber da zu ziehen, wo das Stammpersonal letztlich zumindest zeitweise gar nicht mehr mit der Förderung der behinderten Mitarbeiter beschäftigt ist, sondern lediglich damit, termingerechte Aufträge abzuarbeiten und dies im Notfall durch den Einsatz der eigenen Produktivität. Denn in diesem Fall wird gänzlich überqualifizierte Arbeitskraft für die reine Produktion zweckentfremdet mit dem Ziel, die am Markt angebotenen Preise halten zu können, die mit der reinen Tätigkeit der behinderten Mitarbeiter aus zeitlichen und sonstigen Gründen anderenfalls nicht zu halten wären. Eine solche Vorgehensweise ist mit dem überwiegend karitativen Gedanken des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zu vereinbaren. 6 3. Aus denselben o.g. Gründen war der auch der hilfsweise gestellte Antrag als unbegründet zurückzuweisen. 7 RECHTSMITTELBELEHRUNG 8 Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt werden. 9 Für die Beteiligte zu 2) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 10 Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf 12 Ludwig-Erhard-Allee 21 13 40227 Düsseldorf 14 Fax: 0211-7770 2199 15 eingegangen sein. 16 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 17 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 18 1.Rechtsanwälte, 19 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 20 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 21 Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 22 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 23 Rüter