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Urteil

2 Ca 1081/10 lev

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2010:1130.2CA1081.10LEV.00
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Tenor

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt wie folgt zu zahlen:

a)      für Juli 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. Juli 2009 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem16. August 2009;

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 %.

5. Streitwert: € 51.505,24

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens L. ./. Rechtsanwalt Dr. L. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. 6. GmbH, Aktenzeichen 1 Ca 649/09 lev, als Versuchsfahrer zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsentgelt wie folgt zu zahlen: a) für Juli 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. Juli 2009 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem16. August 2009; b) für August 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. August 2009 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem16. September 2009; c) für September 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. September 2009 gezahlter€ 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2009; d) für Oktober 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. Oktober 2009 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2009; e) für November 2009 € 5.945,2. brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. November 2009 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2009; f) für Dezember 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. Dezember 2009 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2010; g) für Januar 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. Januar 2010 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem16. Februar 2010; h) für Februar 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 28. Februar 2010 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2010; i) für März 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. März 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2010; j) für April 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. April 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2010; k) für Mai 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. Mai 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2010; l) für Juni 2010 € 3.952,26 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. Juni 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2010; m) für Juli 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. Juli 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2010; n) für August 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. August 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem16. September 2010; o) für September 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. September 2010 gezahlter € 1.004,09 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2010; p) für Oktober 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Beklagten am 15. November 2010 gezahlter € 1.655,07 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem16. November 2010. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 %. 5. Streitwert: € 51.505,24 T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers sowie über Verzugslohnansprüche. Der Kläger war zunächst bei der U. G. Services GmbH beschäftigt. Über das Vermögen der U. G. Services GmbH wurde am 01. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr L.. zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schreiben vom 11. März 2009 kündigte der Insolvenzverwalter unter gleichzeitiger Freistellung des Klägers von seiner Arbeitsverpflichtung das bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2009. Mit Wirkung zum 20. April 2010 kam es zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte. Die vom Kläger gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters erhobene Kündigungsschutzklage war in I. sowie in II. Instanz erfolgreich. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24. Juni 2010, Aktenzeichen: 1 Ca 649/09 lev wurde bereits festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 11. März 2009 nicht aufgelöst worden war. Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat zudem am 10.11.2010 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.06.2010 zurückgewiesen (12 Sa 1321/10). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen, ob das Revisionsverfahren durchgeführt wird, ist derzeit (noch) unbekannt. Der Kläger hatte zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von durchschnittlich 3.338,76 Euro erzielt. Im Zeitraum 01. März 2009 bis 28. Februar 2010 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 41,32 Euro täglich, monatlich also 1.239,60 Euro netto. Die Zahlungen erfolgten jeweils am 30. des Monats. Für die Monate März 2010 bis einschließlich August 2010 erhielt der Kläger jeweils von der ARGE Rhein-Sieg monatlich 1.085,45 Euro netto und im September 1.004,09 Euro netto. Aufgrund der erstinstanzlich zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung auf vorläufige Weiterbeschäftigung war der Kläger im Oktober kurzzeitig für die Beklagte tätig. Er erhielt im Oktober 2010 daher eine Bruttovergütung von der Beklagten und zwar in Höhe von insgesamt 1.655,07 Euro. Der Kläger hat außerdem für Juni 2010 darüber hinaus Urlaubsgeld geltend gemacht und kommt somit auf eine Bruttovergütung in Höhe von 3.952,26 Euro. Der Kläger hat die Verzugslohnansprüche für die Monate März bis einschließlich Juni 2009 nicht gesondert geltend gemacht, sondern erst mit Klageschrift vom 21. Juli 2010, beim Arbeitsgericht Solingen eingegangen am 23. Juli 2010, Verzugslohnklage eingereicht. Für die Monate März bis einschließlich Juni 2009 hat der Kläger zudem 407,88 Euro netto an ersparten Fahrtkosten in Abzug gebracht und zuletzt beantragt, 1) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens L. ./. RA Dr L. als Insolvenzverwalter T. 5. GmbH, Az.: 1 Ca 649/09 lev, als Versuchsfahrer zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigten; 2) Die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt wie folgt zu zahlen: a) für März 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. März 2009 gezahlter € 1.239,60 netto und abzgl. Fahrtkosten in Höhe von € 407,88 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2009; b) für April 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. April 2009 gezahlter € 1.239,60 netto und abzgl. Fahrtkosten in Höhe von € 407,88 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2009; c) für Mai 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. Mai 2009 gezahlter € 1.239,60 netto und abzgl. Fahrtkosten in Höhe von € 407,88 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2009; d) für Juni 2009 € 3.850,01 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. Juni 2009 gezahlter € 1.239,60 netto und abzgl. Fahrtkosten in Höhe von € 407,88 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2009; e) für Juli 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. Juli 2009 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem16. August 2009; f) für August 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. August 2009 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem16. September 2009; g) für September 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. September 2009 gezahlter€ 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2009; h) für Oktober 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. Oktober 2009 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2009; i) für November 2009 € 5.945,2. brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. November 2009 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2009; j) für Dezember 2009 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. Dezember 2009 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2010; k) für Januar 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 30. Januar 2010 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem16. Februar 2010; l) für Februar 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Bundesagentur für Arbeit am 28. Februar 2010 gezahlter € 1.239,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2010; m) für März 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. März 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2010; n) für April 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. April 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2010; o) für Mai 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. Mai 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2010; p) für Juni 2010 € 3.952,26 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. Juni 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2010; q) für Juli 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. Juli 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2010; r) für August 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. August 2010 gezahlter € 1.085,45 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem16. September 2010; s) für September 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der ARGE Rhein-Sieg am 30. September 2010 gezahlter € 1.004,09 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2010; t) für Oktober 2010 € 3.338,76 brutto abzgl. von der Beklagten am 15.2..2010 gezahlter € 1.655,07 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2010. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass das Kündigungsschutzverfahren bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist und insoweit nicht feststehe, ob die Kündigung des Insolvenzverwalters ggf. wirksam gewesen sein könnte. Im Hinblick auf den Verzugslohn für die Monate März bis Juni 2009 wendet die Beklagte ein, dass diese Ansprüche auf der Grundlage der tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 1) Die Beklagte ist zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Sie ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 27.02.1985, EzA Nr. 9 zu § 611 BGB – Beschäftigungspflicht) verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungs-schutzverfahrens zu den bisherigen Konditionen weiterzubeschäftigen. Besondere Umstände, die ein überwiegendes Interesse der Beklagten bilden könnten, den Kläger nicht weiterzubeschäftigen, wurden von ihr nicht vorgetragen. Da die Beklagte den Betrieb vom Insolvenzverwalter gemäß § 613 a BGB übernommen hatte, ist auch das (nicht wirksam gekündigte) Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts Solingen im Kündigungsschutzurteil an, wonach die Kündigung vom 2..03.2009 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis somit über den 30.06.2009 hinaus ungekündigt fortbesteht. Auf die zutreffenden Urteilsgründe in dem Verfahren 1 Ca 649/09 lev wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. Darüber hinaus hat auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung für unwirksam erachtet, wobei lediglich die schriftliche Urteilsbegründung bislang nicht vorliegt. 2. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind im wesentlichen begründet. Verfallen, und damit nicht mehr durchsetzbar, sind die Zahlungsansprüche für die Monate März bis einschließlich Juni 2009 in voller Höhe. Diese Ansprüche wurden unstreitig im Rahmen der dreimonatigen Ausschlussfrist des anzuwendenden Tarifvertrages nicht geltend gemacht. Durch Einreichung der Kündigungsschutzklage sind allerdings die Vergütungsansprüche für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist, das heißt seit dem 01. Juli 2009 als geltend gemacht anzusehen. Die Übrigen Zahlungsansprüche für die Monate Juli 2009 bis einschließlich Oktober 2010 bestehen nach Maßgabe des § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und dem § 5 und 10 des Tarifvertrages über Einmalzahlungen und Altersvorsorge in der Chemischen Industrie. 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, da die Beklagte als Betriebsübernehmer mit der kalendermäßig bestimmten Leistung in Verzug geraten ist. Die monatliche Vergütung war jeweils zum 15. des Folgemonats zu zahlen, so dass die Beklagte sich jeweils seit 16. des Monats in Verzug befunden hat. 4. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens zu quoteln. 5. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen, wobei für den Weiterbeschäftigungsantrag zwei Bruttomonatslöhne veranschlagt worden sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden und von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.