Urteil
3 Ca 1672/09 lev
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2010:0224.3CA1672.09LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Streitwert: € 85.954,00. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 02.2..1948 geborene, verheiratete Kläger war ab dem 01.01.1975 für die Beklagte, die früher als "Firma B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG" firmierte, tätig. 3 Er verdiente zuletzt € 6.318,00 monatlich. 4 Der Kläger war tätig im Bereich Consumer Imaging (CI). Dieser Bereich wurde zum 01.2..2004 auf die B. Germany GmbH übertragen. 5 In der in Zusammenhang mit dieser Übertragung abgeschlossenen Überleitungsvereinbarung zwischen der Beklagten, der B. Germany GmbH und dem Betriebsrat der Beklagten ist unter Ziffer 6.3 geregelt: 6 "Der Sozialplan (Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG und dem Gesamtbetriebsrat vom 04.09.1997 nebst sie ändernden und ergänzenden Vereinbarungen) gilt mit der Maßgabe, dass der bisherige Arbeitsplatz am selben Ort bei B. Germany GmbH oder einer Schwester- oder Tochter-Gesellschaft als in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertig und zumutbar gemäß I Ziffer 6. des Sozialplans gilt und ein Widerspruch gegen den Übergang den Abfindungsanspruch bei anschließender Kündigung ausschließt." 7 Die Regelung I Ziffer 6. im Sozialplan lautet: 8 "Lehnt ein Arbeitnehmer einen ihm angebotenen und in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz ohne stichhaltige Begründung ab, so entfällt eine Abfindungszahlung nach Ziffer V." 9 Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B. Germany GmbH mit Schreiben vom 14.2..2005 widersprochen. Über die Wirksamkeit dieses Widerspruchs haben die Parteien im Verfahren Arbeitsgericht Solingen 6. Ca 551/06 lev gestritten. Aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.04.2009 (8 AZR 318/07), auf die Bezug genommen wird, steht fest, dass der Widerspruch wirksam war. 10 Unter dem 31.01.2008 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat einen "Interessenausgleich und Sozialplan)", in dem festgestellt ist, dass für 25 namentlich aufgeführte Mitarbeiter - unter ihnen der Kläger - die dem Betriebsübergang widersprochen hatten, keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht, sodass diese Arbeitsverhältnisse durch "betriebsbedingte Beendigungskündigungen oder durch Vereinbarungen mit betroffenen Mitarbeitern" (§ 6.. der Regelung) zu beenden sind. 11 In § 6. der Regelung ist sodann unter der Überschrift "Entschädigungsleistungen, Sozialplan" geregelt: 12 "Für Ausgleich und Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung oder durch eine bereits nach einem Widerspruch ausgesprochene Kündigung entstehen oder entstanden sind, gelten die Regelungen der Überleitungsvereinbarung vom 28.09.2004 mit folgender Maßgabe: 13 "1. Mitarbeiter, die bis zum 15.03.2008 mit ADV eine Vereinbarung gemäß nachfolgender Ziffer 2 abschließen, erhalten eine Entschädigungsleistung in Höhe von 67.000 € brutto. 14 2. Die ADV verpflichtet sich, allen unter den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 2 Ziffer 2 fallenden Mitarbeitern zeitgleich mit dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung, spätestens jedoch bis zum 15.2.2008, eine Vereinbarung anzubieten, wonach der nachträgliche Widerspruch gegenstandslos ist, das Arbeitsverhältnis also am 1.2..2004 auf B. Germany GmbH übergegangen ist, daher die vorsorgliche Kündigung ebenfalls gegenstandslos ist und einschließlich eventueller Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine weiteren Ansprüche gegen ADV oder verbundene Unternehmen der Firmengruppe B.-H. NV bestehen. 15 3. Der Anspruch auf die Entschädigungsleistung entsteht mit Unterzeichnung der angebotenen Vereinbarung. Die Zahlung erfolgt nach Vorlage aller für die Abrechnung erforderlichen Daten und Informationen sowie der aktuellen Lohnsteuerkarte unter Erteilung einer Abrechnung in Höhe des sich hieraus ergebenden Nettobetrages zum nächsterreichbaren regulären Gehaltszahlungstermin, nicht jedoch vor der Rücknahme einer eventuell bereits erhobenen Kündigungsschutzklage. 16 Entgeltzahlungen, die als Folge eines nachträglichen Widerspruchs und/oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus nicht rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen geleistet worden sind, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 6. Ziffer 2 dieser Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird, werden bei der Auszahlung der Entschädigungsleistung angerechnet. 17 6... Für Mitarbeiter, die ohne Abschluss der angebotenen Vereinbarung als Folge ihres nachträglichen Widerspruchs durch betriebsbedingte Beendigungskündigung aus dem Arbeitsverhältnis bei ADV ausscheiden, ist ein Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan ausgeschlossen, wie dies auch in Ziffer 6.3 der Überleitungsvereinbarung vereinbart worden ist." 18 Entsprechend dieser Regelung hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.2..2008 (Kopie Bl. 14, 15 d. A.) fristgerecht gekündigt. Ausweislich der Regelung in § 2 Ziffern 3 und 6.. im Interessenausgleich und Sozialplan vom 31.01.2008 ist der Betriebsrat bei den Beratungen über die Betriebsvereinbarung zugleich zu den beabsichtigten Kündigungen angehört worden. 19 Gegen die ihm am 15.02.2008 zugegangene Kündigung des Arbeitsverhältnisses wehrt sich der Kläger mit seiner am 07.03.2008 eingereichten Klage. 20 Mit Schriftsatz vom 06.2..2009 hat er die Kündigungsschutzklage für den Fall des Unterliegens dahingehend erweitert, dass er die Zahlung einer Abfindung von € 67.000,00 zuzüglich Zinsen begehrt. 21 Der Kläger hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. 22 Jedenfalls aber sei die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in der eingeklagten Höhe verpflichtet. 23 Aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04.09.1997 ergäbe sich eine Abfindung in Höhe von € 61.355,00 (52 % eines Monatseinkommens [= € 6.218,00] x 33 Jahre Betriebszugehörigkeit = € 108.416,88; aufgrund der entsprechenden Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung gekappt auf DM 120.000,00 = € 61.355,00). 24 Die Regelung in Ziffer I 6. der Gesamtbetriebsvereinbarung, auf die auch in der Überleitungsvereinbarung verwiesen wird, stehe dem Abfindungsanspruch nicht entgegen. Der Arbeitsplatz bei der B. Germany GmbH sei dem Kläger nämlich nicht zumutbar gewesen, da das Unternehmen aufgrund seiner maroden Finanzausstattung bereits wenige Monate nach der Ausgliederung des Bereiches CI Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe stellen müssen. Angesichts dieser Situation sei dem Kläger eine Beschäftigung bei der B. Germany GmbH nicht zumutbar gewesen. 25 Jedenfalls aber habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aufgrund der Regelung vom 31.01.2008, und zwar in Höhe von € 67.000,00. Dass der Kläger die in dieser Regelung vorgesehene Vereinbarung nicht unterzeichnet habe, stehe dem nicht entgegen. Diese Vereinbarung würde bewirken, dass keine Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung mehr gegen die Beklagte bestehen. Ein derartiger Verzicht sei unzumutbar. Der Sozialplan verstoße deshalb gegen den Grundsatz von Recht und Billigkeit. 26 Der Kläger beantragt 27 1.festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertragsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 14. Februar 2008, dem Kläger zugegangen am 15. Februar 2008, zum 30. September 2008 aufgelöst worden ist; 28 2.für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziff. 1. aus der Klageschrift vom 06.03.2008 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Sozialplanabfindungssumme i. H. v. € 67.00,00 brutto nebst Zinsen i. H. v. 6. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Bezüglich der Kündigung verweist die Beklagte darauf, dass entsprechend der Regelung im Interessenausgleich und Sozialplan keine Möglichkeit bestanden habe, über den derzeitigen Personalbestand von 146 Arbeitnehmern hinaus die weiteren 25 Mitarbeiter, die dem Betriebsübergang widersprochen hatten, zu beschäftigen. Entsprechend dem Interessenausgleich mit Namensliste habe das Arbeitsverhältnis des Klägers daher gekündigt werden müssen. 32 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Abfindung. Soweit der Kläger sich auf die Gesamtbetriebsvereinbarung berufe, bestehe einem Abfindungsanspruch der Ausschlusstatbestand der Ziffer I 6. entgegen. Nach Ansicht der Beklagten ist es für die Frage der Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes nicht von Bedeutung, ob der Betriebsinhaber von Insolvenz bedroht ist. Selbst wenn der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt würde, käme es aber auf die Situation zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs an. Dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Insolvenzgefahr für die Betriebsübernehmerin bestanden habe, habe der Kläger schon nicht ausreichend vorgetragen. 33 Ein Abfindungsanspruch ergebe sich auch nicht aus der Regelung vom 31.01.2008. Schließlich habe der Kläger die hierfür erforderliche Vereinbarung nicht unterzeichnet. 34 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. 35 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 36 Die Klage ist unbegründet. Die von der Beklagten erklärte Kündigung ist rechtswirksam. Einen Anspruch auf Abfindung hat der Kläger nicht. 37 Angesichts des Interessenausgleichs mit Namensliste wäre es Sache des Klägers gewesen, die gemäß § 1 Abs. 6. KSchG bestehende Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, zu widerlegen. 38 Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste lagen vor. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG kann auch im Falle eines Personalabbaus vorliegen. Maßgebend insoweit sind die im § 17 KSchG aufgestellten Grenzen. Da die Beklagte ausweislich den Feststellungen im Interessenausgleich einen Personalbestand von 171 Arbeitnehmern (146 + 25) hatte und mehr als 10 % dieser Beschäftigten entlassen hat - nämlich 25 - handelt es sich um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. 39 Der auf der Namensliste aufgeführte Kläger hat zur Widerlegung der Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse erfolgt ist, nichts vorgetragen. 40 Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 BetrVG. Im Interessenausgleich ist ausdrücklich aufgeführt, dass die Anhörung des Betriebsrats erfolgt ist. Eine Verbindung der Verhandlung über den Interessenausgleich mit der Betriebsratsanhörung ist möglich. 41 Demgemäß war der Klageantrag zu 1. abzuweisen. 42 Auch der für den Fall der Abweisung der Kündigungsschutzklage gestellte Klageantrag zu 2. konnte keinen Erfolg haben. 43 Eine Anspruchsgrundlage für einen Abfindungsanspruch des Klägers ist nicht erkennbar. 44 Der Kläger kann nicht entsprechend dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 31.01.2008 eine Abfindung in Höhe von € 67.000,00 verlangen. 45 Dem steht entgegen, dass § 6. des Interessenausgleichs und Sozialplans lediglich die Verpflichtung des Arbeitgebers vorsieht, dem Arbeitnehmer den Abschluss einer Vereinbarung anzubieten, die sodann die Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer Abfindung ist. Diese Konstruktion ist angesichts der Gesamtregelung auch einsichtig. Aus § 6. Ziff. 6.. der Vereinbarung ist ersichtlich, dass Arbeitgeber und Betriebsrat davon ausgegangen sind, dass die Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang widersprochen haben, an sich entsprechend der Regelung in Ziffer 6.3 der Überleitungsvereinbarung keinen Abfindungsanspruch haben sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine solche Regelung unwirksam sein soll. Es liegt in der Regelungskompetenz von Arbeitgeber und Betriebsrat in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang zu vereinbaren, dass solche Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen und damit letztlich selbst verantwortlich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes sind, keine Abfindungen erhalten. 46 Die Regelung in § 6. der Betriebsvereinbarung will erkennbar an die Stelle von Entgeltzahlungen, die aufgrund eines wirksamen Widerspruchs entstanden sind, einen Abfindungsanspruch setzen. Folgerichtig regelt § 6. Ziffer 3 ,2. Absatz der Vereinbarung, dass geleistete Entgeltzahlungen verrechnet werden. Ob eine solche Vereinbarung überhaupt wirksam ist, kann dahinstehen. Wäre sie unwirksam, so wäre gleichwohl angesichts der grundsätzlichen Entscheidung, den widersprechenden Arbeitnehmern keine Abfindung zukommen zu lassen, für die Zuerkennung einer Abfindung in Höhe von € 67.000,00 - zzgl. zu den Entgeltleistungen - kein Raum. 47 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 61.355,00 entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ist schon deshalb nicht anwendbar, weil sie durch die zeitlich jüngere Regelung vom 31.01.2008 verdrängt wird. Im Übrigen steht einem Anspruch die Regelung in I 6. der Gesamtbetriebsvereinbarung entgegen. Diese Regelung knüpft an die Ablehnung eines angebotenen und "in den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz" an. Ob ein Arbeitsplatz zumutbar ist, bestimmt sich nach Ansicht der Kammer nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen. Ob ein Betriebsinhaber solvent ist, ist kein arbeitsplatzbezogenes Merkmal. Die Einlassung des Klägers, die Betriebsübernehmerin sei nur mit einer maroden Finanzausstattung versehen worden, ist daher unerheblich. 48 Dementsprechend war die Klage mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge insgesamt abzuweisen. 49 Die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG - erfolgt Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 42 Abs. 3 GKG, 3 ff ZPO. Der Klageantrag zu 1. war mit 3 Monatseinkommen, der Hilfsantrag mit dem eingeklagten Betrag zu bewerten. 50 Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 52 B e r u f u n g 53 eingelegt werden. 54 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 55 Die Berufung muss 56 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 57 beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 58 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 59 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 60 1.Rechtsanwälte, 61 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 62 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 63 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 64 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 65 Maercks