Urteil
2 Ca 604/08 lev
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2008:0826.2CA604.08LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3.Der Streitwert wird auf 4.607,75 € festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt die Beklagten an den Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen haben. 3 Der am 02.10.1953 geborene Kläger war seit dem 01.10.1985 bei der Beklagten zu 2. bzw. deren Rechtsvorgängerin als Elektroingenieur beschäftigt. Der Kläger ist ordentliches Mitglied der C.-Pensionskasse VVaG, des Beklagten zu 2. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) des Beklagten zu 2 heißt es wie folgt: 4 § 5 5 4.Die Rentenleistungen werden in Euro monatlich nachträglich unbar 6 erbracht. 7 Sie beginnen nach Eintritt des Versicherungsfalles. 8 - für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Beendigung des 9 Arbeitsverhält nisses bzw. mit Beginn der vorübergehenden 10 Pensionierung durch die Firma 11 - in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tag des Monats, in dem der 12 Rentenantrag bei der Kasse eingeht, 13 frühestens jedoch im Anschluss an die letzten laufenden Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. 14 Sie enden mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte stirbt oder eine der Leistungsvoraussetzungen entfällt. 15 Der Kläger war seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt und bezog zuletzt Krankengeld. Unter dem 28.03.2007 beantragte der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die die Deutsche Rentenversicherung - Bund mit Bescheid vom 19.10.2007 rückwirkend zum 01.03.2007 bewilligte (vgl. Bl. 5 d.A.). 16 Der Kläger beantragte daraufhin bei dem Beklagten zu 2, die Betriebsrente ab dem 01.03.2007 zu zahlen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 29.11.2007 mit, er werde absprachegemäß ab dem 01.10.2007 endgültig pensioniert (vgl. Anlage B 2, Bl. 21 d.A.). Mit Schreiben vom 21.12.2007 erklärte sie dem Kläger, ihm stehe ab dem 01.10.2007 für die Dauer des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente von 658,25 Euro monatlich zu (vgl. Anlage B 2., Bl. 19 f. d.A.). Dieser Gesamtbetrag setzt sich aus einer von dem Beklagten zu 2 zu zahlenden Rente in Höhe von 620,94 Euro sowie einer Firmenrente aus Entgeltumwandlung in Höhe von 23,08 Euro und einer Zusatzrente in Höhe von 14,23 Euro zusammen; Schuldnerin der Firmenrente aus Entgeltumwandlung und der Zusatzrente, mithin eines Betrags von monatlich 37,31 Euro, ist die Beklagte zu 2.. 17 Mit vorliegender Klage, beim Arbeitsgericht Solingen eingegangen am 17.04.2008, verlangt der Kläger von den Beklagten Zahlung der Betriebsrente von monatlich 658,25 Euro brutto für die Monate März bis September 2007, also von insgesamt 4.607,75 Euro brutto. 18 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, die Betriebsrente auch für den Zeitraum März bis September 2007 zu zahlen, da der Versicherungsfall bereits zum 01.03.2007 eingetreten sei. Seine Pensionierung zum 01.10.2007 sei nicht einvernehmlich erfolgt; vielmehr habe er schon im Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass er eine Pensionierung zum 01.03.2007 wünsche. Die Beklagten seien nicht berechtigt, den Tatbestand der betrieblichen Pensionierung einseitig und in Abweichung zum Beginn der gesetzlichen Rente festzulegen. Der Beginn der gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung sei allgemein verbindlich. Damit stehe fest, dass sein Arbeitsverhältnis bereits mit Eintritt des Versicherungsfalles zum 01.03.2007 faktisch beendet gewesen sei. Der formellen endgültigen Pensionierung durch die Beklagten, wie mit Schreiben vom 29.11.2007 mitgeteilt, habe es nicht bedurft. Die Beklagten hätten einseitig und daher willkürlich das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 30.09.2007 festgelegt. 19 Der Kläger beantragt, 20 1.die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 261,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 21 2.den Beklagten zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 4.346,58 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 22 Die Beklagten beantragen, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie sind der Auffassung, für die Gewährung der betrieblichen Versorgungsleistungen seien die AVB ausschlaggebend. Die gesetzlich geregelte Rückwirkung der Rentengewährung sei ausschließlich auf die gesetzlichen Renten anwendbar. Der Arbeitgeber sei frei, Regelungen für betriebliche Versorgungsleistungen abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu gestalten. Die Anspruchsvoraussetzungen für Rentenleistungen seien in § 5 Abs. 4 der AVB abschließend geregelt. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger habe bis zum 30.09.2007 bestanden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er Krankengeld bezogen. Da der Kläger ordentliches Mitglied der Pensionskasse sei, hätten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4, 2.. Alt. AVB erst ab dem 01.10.2007 vorgelegen. 25 Sie, die Beklagten, hätten das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht einseitig festgelegt. Mit dem Kläger sei abgesprochen worden, ihn zum 01.10.2007 endgültig zu pensionieren. Auf andere Art und Weise sei es nicht möglich gewesen, die Zahlung der Pensionsleistungen ab dem 01.10.2007 aufzunehmen. Die Zahlung von Pensionskassenleistungen und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses schlössen sich gegenseitig aus. Es sei arbeitsrechtlich nicht möglich, das Arbeitsverhältnis rückwirkend zu beenden; auch sähen die AVB ein solches Vorgehen nicht vor. 26 Der Kläger habe im Übrigen im Zeitraum von März bis September 2007 Krankengeld bezogen und sei so abgesichert gewesen. Dass das gezahlte Krankengeld später gegen die Rentenleistungen verrechnet worden sei, ändere an der sozialen Absicherung nichts. 27 Die Voraussetzungen einer vorübergehenden Pensionierung - dem einzigen Fall, in dem Pensionskassenleistungen auch während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses gezahlt würden - hätten nicht vorgelegen, denn das Verfahren der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente sei noch während des Krankengeldbezugs abgeschlossen worden. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 30 I. 31 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 32 Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Betriebsrentenleistungen zu. Denn der Kläger kann erst seit dem 01.10.2007 von der Beklagten die Zahlung der Betriebsrente verlangen. 33 1. 34 Aus der Versorgungszusage des Arbeitgebers ergibt sich, wann die von ihm geschuldeten Rentenleistungen fällig werden. Dabei ist der Versorgungsfall bzw. Versicherungsfall im Sinne der betrieblichen Altersversorgung derjenige Tatbestand, für den die Versorgung zugesagt worden ist. Er tritt ein mit der Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen. Der Versicherungsfall des Sozialversicherungsrechts ist dabei von dem betrieblichen Versorgungsfall zu trennen (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 - AP Nr. 3 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente). 35 Eine betriebliche Versorgungszusage kann den Versorgungsfall der vollen Erwerbsminderung von zusätzlichen, zu der Erwerbsminderung hinzutretenden Voraussetzungen abhängig machen. Es ist Sache der Vertrags- oder Betriebspartner, den Versorgungsfall in der Versorgungsordnung zu beschreiben und die Bedingungen festzulegen, bei deren Erfüllung die Anwartschaft zum Vollrecht erstarken, d.h. der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entstehen soll (BAG, Urteil vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 - AP Nr. 3 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente; BAG, Urteil vom 06.06.1989 - 3 AZR 401/87 - AP Nr. 8 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente). Hieraus folgt zugleich, dass die Vertrags- oder Betriebspartner nicht gehalten sind, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG, Urteil vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 - AP Nr. 3 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente; BAG, Urteil vom 06.06.1989 - 3 AZR 401/87 - AP Nr. 8 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente; BAG, Urteil vom 15.06.2004 - 3 AZR 403/03 - juris). 36 2. 37 Nach diesen Grundsätzen ist der Versicherungsfall erst zum 01.10.2007 eingetreten. Nach § 5 Abs. 4, 2.. Alt. der AVB beginnen die Rentenleistungen nach Eintritt des Versicherungsfalls für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Beginn der vorübergehenden Pensionierung durch die Firma. Der Versicherungsfall, d.h. die volle Erwerbsminderung, ist zwar bereits zum 01.03.2007 eingetreten. Die weitere Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch erst zum 01.10.2007 durch die Pensionierung des Klägers erfüllt worden. 38 a) 39 Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzustellen auf den Eintritt der vollen Erwerbsminderung, den die Deutsche Rentenversicherung - Bund auf den 01.03.2007 festgesetzt hat. Hierauf kommt es nicht an. Weder die Unfähigkeit des Klägers, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, noch die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung beendeten automatisch das Arbeitsverhältnis. 40 b) 41 Die Beklagte zu 1 war nicht verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann nicht angenommen werden, der Versicherungsfall sei schon im März 2007 eingetreten. Zutreffend weisen die Beklagte darauf hin, dass es arbeitsrechtlich grundsätzlich nicht möglich ist, ein Arbeitsverhältnis rückwirkend zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden. 42 Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Durch die Regelung, dass betriebliche Renten wegen Erwerbsminderung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen sind, wird sichergestellt, dass für die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Ansprüche auf Arbeitsvergütung und Ruhegeld erwachsen können. Wenn der Kläger darauf verweist, dass er gegen die Beklagte keine Vergütungsansprüche mehr gehabt habe, sondern seit längerer Zeit nur noch Krankengeld beanspruchen konnte, so ändert dies nichts an der Beurteilung. Wird ein Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig, so erhält er Krankengeld, wenn die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber erschöpft sind (§ 44 Abs. 2. Satz 2., § 49 Abs. 2. Nr. 2. SGB V). Das Krankengeld hat dabei Lohnersatzfunktion (vgl. BAG, Urteil vom 05.06.1984 - 3 AZR 376/82 - AP Nr. 3 zu § 2. BetrAVG Invaliditätsrente). 43 II. 44 Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 45 III. 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 2. ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 49 B e r u f u n g 50 eingelegt werden. 51 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 52 Die Berufung muss 53 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 54 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 55 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 56 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 57 1.Rechtsanwälte, 58 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 59 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 60 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 61 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 62 Wendling