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Urteil

5 Ca 1609/07 lev

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2008:0111.5CA1609.07LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 5.228,68 EUR festgesetzt. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung einer Gratifikation. 3 Der seit dem 01.07.1979 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C. AG, beschäftigte Kläger wird seit dem 01.01.1997 als leitender Mitarbeiter der Vertragsstufe I geführt. Die Beklagte, ein Unternehmen der chemischen Industrie, ging im Jahr 2004 aus der C. AG hervor. 4 Der Kläger, zuletzt in der Management Stufe 2 beschäftigt, befindet sich seit dem 01.01.2006 in einem Altersteilzeitmodell und erhielt zuletzt ein kombiniertes Einkommen, welches sich aus einem monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 3.921,48 € und einer monatlichen Altersteilzeitaufstockung in Höhe von 1.307,20 € netto zusammensetzt. 5 Der Betrieb der Beklagten ist in die drei Segmente „Performance Polymeres“, „Advanced Intermediates“ und „Performance Chemicals“ unterteilt, denen insgesamt 13 Geschäftsbereiche (Business Units) zugeteilt sind. Der Kläger ist in dem Kompetenzfeld „Performance Chemicals“ und dort im Geschäftsbereich „Material Protection Products“ (MPP), in welchem weltweit 240 Mitarbeiter, davon 77 in N. beschäftigt sind, als leitender Mitarbeiter im Bereich Controlling beschäftigt. Im Jahr 2006 wirkte der Kläger an der betriebswirtschaftlichen und abrechnungstechnischen Umsetzung des Projekts „BU-MPP-Neuorganisation“ mit, welches schwerpunktmäßig die Einführung von Profit Centern und Business Lines zum Inhalt hatte und im Rahmen des Tagesgeschäftes erfolgte. Ein identisches Projekt wurde in dem Geschäftsbereich „Functional Chemicals“, in welchem insgesamt 780 Mitarbeiter weltweit beschäftigt sind, umgesetzt. 6 Im Betrieb der Beklagten ist unter dem 01.07.2005 eine Gesamtbetriebsvereinbarung für leitende Mitarbeiter abgeschlossen worden, die es ermöglicht, diese sowohl am Unternehmenserfolg direkt zu beteiligen, als auch besondere individuelle oder gemeinschaftlich erbrachte Leistungen zu honorieren (Anlage K 5, Blatt 25 ff. der Akte). 7 Unter dem 08.12.2006 beantragte der Vorgesetzte des Klägers eine Leistungszahlung für die gezeigten Leistungsbeiträge in der BU-Controlling Arbeit von MPP in 2006. Der Kläger erhielt für 2006 eine Leistungszahlung in Höhe von 700,-- €, welche ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 13.12.2006 in Anerkennung des besonderen Einsatzes bei der BU-Controlling Arbeit von MPP erfolgte. 8 Mit seiner am 17.09.2007 beim Arbeitsgericht Solingen eingereichten Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Gratifikation aus Gleichbehandlungsgründen. 9 Er behauptet, sämtliche Mitarbeiter des Geschäftsbereichs „Functional Chemicals“, auch die Mitarbeiter der Management Stufe 2, hätten von der Beklagten für die erfolgreiche Begleitung des vorgenannten Projekts Anfang 2007 eine zusätzliche Sondervergütung in Höhe eines jeweiligen durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes erhalten. Dagegen habe er für seinen Beitrag an der erfolgreichen Umsetzung des Projekts „BU-MPP-Neuorganisation“ keine Sonderprämie erhalten. Dies stelle eine widerrechtliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, er habe ebenfalls einen Anspruch auf eine Sonderprämie in Höhe eines durchschnittlichen Monatsgehaltes. 10 Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Mitarbeiter beider Geschäftsbereiche stellten eine Vergleichsgruppe dar. Sie befänden sich in einer im wesentlichen vergleichbaren Lage, da beide Geschäftsbereiche dem Kompetenzfeld „Performance Chemicals“ angehören, auf gleicher Hierarchieebene stehen und eine vergleichbare Struktur aufweisen. Beide Geschäftsbereiche stellten unselbständige Organisationseinheiten desselben Kompetenzfeldes dar und verfügten in Bezug auf ihre Personalstruktur über keine eigene Budgetierung. Die systemtechnische Umsetzung beider Projekte sei in einem permanenten Dialog untereinander mit zentralen Fachabteilungen erfolgt. 11 Ob die Mitarbeiter des anderen Geschäftsbereichs eine zusätzliche Leistungszahlung auf Grundlage der Betriebsvereinbarung erhalten hätten, entziehe sich genauso seiner Kenntnis wie die Frage, welche Leistungen bei der Ermittlung der an ihn geleisteten Leistungszahlung berücksichtigt wurden. Jedenfalls sei die Sondergratifikation an die anderen Mitarbeiter projektbezogen erfolgt. Selbst wenn sich der geltend gemachte Anspruch nur aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergeben sollte, habe die Beklagte ihr zustehendes Ermessen zu Ermittlung der dem Kläger zu gewährenden Leistungszahlung fehlerhaft ausgeübt, da sie die außergewöhnliche Leistung des Klägers nicht berücksichtigt habe, welche sich bereits daraus ergebe, dass er zusammen mit anderen Mitarbeitern eine zu geringe Personalstärke kompensiert und das Projekt neben dem gewöhnlichen Tagesgeschäft bewältigt habe. Angesichts der vorgetragenen Leistungen des Klägers sei jedenfalls eine Quotierung in Höhe von 5 % des jährlichen Funktionseinkommens für 2006 angemessen gewesen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.921,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2007 und weiteren 1.307,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2007. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor, alle Leistungen, die andere Arbeitnehmer für ihre Mitarbeit bei der Einführung von Profit Centern und Business Lines in anderen Geschäftsbereichen erhalten hätten, basierten ebenso wie die dem Kläger gewährte Leistungszahlung auf der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.07.2005, nach welcher sowohl „normale“ Arbeitsleistung aber auch besondere Leistungen gewürdigt werden könnten. 17 Die Umsetzung der Vorstandvorgaben für dieses Projekt sei unabhängig von einander in den einzelnen Geschäftsbereichen erfolgt, da auch die Vorgaben je nach Erfordernis unterschiedlich waren. Dabei habe es so gut wie keine Vorgaben hinsichtlich der konkreten technischen Umsetzung gegeben. Im Rahmen der Umsetzung sei es erforderlich gewesen, dass die beteiligten Controlling Arbeitnehmer mit den Abteilungen zusammen arbeiteten, die zentralisiert Aufgaben übernommen hatten, bspw. der Zentralbuchhaltung oder der Bereitstellung von Informationstechnologie. In diesem Zusammenhang könne es zu Überschneidungen bei der Bearbeitung durch die zentralen Abteilungen gekommen sein. Eine direkte Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Geschäftsbereichen habe dagegen nicht stattgefunden. 18 Ferner behauptet die Beklagte, dass sowohl die einzelnen Segmente als auch die jeweiligen operativen Geschäftsbereiche klar voneinander getrennt seien. Jedem Geschäftsbereich sei ein individuelles Budget für die Gewährung von Bonus und Leistungszahlung nach der vorgenannten Gesamtbetriebsvereinbarung zugewiesen. Die konkrete Zuweisung liege dabei im Ermessen des Vorgesetzten der leitenden Mitarbeiter, welcher unter Angabe von Gründen die Gewährung der Leistungszahlung beantrage. Hierbei habe der Vorgesetzte des Klägers bei der Bestimmung der dem Kläger zustehenden Leistungszahlung nach billigem Ermessen gehandelt und dessen Leistungen ausreichend berücksichtigt. Der Kläger habe demnach 1,83 % seines Funktionseinkommens erhalten, welches im Rahmen des Altersteilszeitverhältnisses nur zu 50 % angesetzt wurde. Entgegen der Darstellung des Klägers sei an Mitarbeiter des anderen Geschäftsbereichs eine Zahlung in Höhe von maximal € 2.500 erfolgt; eine Leistungsprämie in Höhe eines Bruttomonatsgehalts sei in keinem Fall gezahlt worden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 I. 23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie. Ein solcher Anspruch ergibt sich dabei weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.07.2005 noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 24 1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Leistungsprämie ergibt sich zunächst nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.07.2005. Denn nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte mit Zahlung einer Leistungsprämie in Höhe von 700,-- € die erbrachte Leistung der Klägers im Rahmen des Projektes ausreichend berücksichtigt. 25 a. Nach Ziffer 5.2 der Gesamtbetriebsvereinbarung hängt eine individuelle Leistungszahlung eines leitenden Mitarbeiters maßgeblich vom Leistungsbetrag des Einzelnen im laufenden Geschäftsjahr ab und bemisst sich nach der Erfüllung von Hauptaufgaben und/oder der Erbringung eines besonderen Leistungsbeitrags zur Lösung von Aufgaben im jeweiligen Geschäftsjahr sowie nach der Erreichung von individuellen Zielen und/oder von Teamzielen und beträgt mindestens 1 % und höchsten 12 % des jeweiligen Funktionseinkommens. Diesen Anforderungen entspricht die Zahlung der Beklagten, welche 1,83 % des aufgrund des Altersteilzeitverhältnisses nur zur Hälfte berücksichtigten Funktionseinkommens des Klägers beträgt. 26 b. Die Festsetzung der Höhe des ausgezahlten Betrages entsprach auch billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. 27 Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen wie der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG, Urteil vom 28.11.1989, 3 AZR 118/88). Dem Bestimmenden ist hierbei ein Entscheidungsspielraum einzuräumen, welcher erst dann überschritten ist, wenn die Bestimmung offenbar unbillig ist. Das ist der Fall, wenn sie in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (BAG, Urteil vom 17.4.1996, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24). 28 Die von der Beklagten getroffene Leistungsbestimmung hält dem oben genannten Prüfungsmaßstab nach Auffassung der Kammer stand. Denn der Kläger hat wie alle anderen Mitarbeiter eine Leistungsprämie erhalten, welche mit ca. 1,83 % des Funktionseinkommens im Rahmen der durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vorgegebenen Bandbreite lag. Der gegen die Bemessung gerichtete Vortrag des Klägers ist lediglich pauschaler Natur und nicht geeignet, Zweifel an der angemessenen Leistungsbestimmung der Beklagten zu begründen. 29 So behauptet der Kläger, er habe außergewöhnliche Leistungen erbracht und begründet dies damit, er habe zusammen mit anderen Mitarbeitern eine zu geringe Personalstärke kompensiert und das Projekt neben dem gewöhnlichen Tagesgeschäft bewältigt. Er legt jedoch weder konkret dar, wie viel Mehrarbeit er neben seiner arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeit erbracht hat noch wie viel hiervon aufgrund der Durchführung des streitgegenständlichen Projekts angefallen ist. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Klägers, dass die von ihm vorgetragene Unterbesetzung seiner Abteilung durch ihn sowie weitere Mitarbeiter aufgefangen wurde, mithin eine etwaige Mehrbelastung auf mehrere Personen verteilt werden konnte. Wurde jedoch eine etwaige Mehrbelastung auf mehrere Personen verteilt, konnte diese allenfalls anteilig zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden. Eine anteilige Berücksichtigung ist jedoch in der Auszahlung der Leistungsprämie in Höhe von 700,-- € zu sehen, welche in Anerkennung des besonderen Einsatzes des Klägers erfolgte. Schließlich ist der Kläger jeglichen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass seine Leistungen nach der Gesamtbetriebsvereinbarung eine Partizipation von 5 % des Funktionseinkommens rechtfertigten, zumal nach Vortrag der Beklagten kein anderer Mitarbeiter in den beiden vom Kläger benannten Geschäftsbereichen eine Leistungszahlung von mehr als 3,53 % des Funktionseinkommens erhalten hat. 30 2. Dass neben dem bereits erfüllten Anspruch aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ein weiterer Leistungsanspruch des Klägers für die Durchführung des von ihm benannten Projekts aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht, hat der Kläger nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. 31 a. Denn der bereits von der Beklagten gezahlte Betrag in Höhe von 700,-- € wurde ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 13.12.2006 in Anerkennung des besonderen Einsatzes bei der BU-Controlling Arbeit im Jahr 2006. Der besondere Einsatz bei der BU-Controlling Arbeit umfasst aber auch die Einführung von Profit Centern und Business Lines im Geschäftsbereich des Klägers, da diese Arbeit eine besondere Leistung im Bereich des Controlling darstellt, sodass der nunmehr zur Begründung der Leistungsprämie angeführte Einsatz des Klägers vom Zweck der bereits erfolgten Zahlung mit umfasst ist. Aus der Bezugnahme des Antrags des Vorgesetzten des Klägers vom 08.12.2006 auf die in der Gesamtbetriebsvereinbarung für die Bemessung der Leistungszahlung vorgegebenen Parameter lässt sich auch schließen, dass die Zahlung aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.07.2005 erbracht wurde. Diese ermöglichte entgegen der Auffassung des Klägers auch eine projektbezogene Leistungszahlung, indem sie die Leistungszahlung unter Ziffer 5.2 ausdrücklich von einem besonderen Leistungsbeitrag zur Lösung von Aufgaben bzw. für die Erreichung von individuellen oder Teamzielen abhängig macht. Nichts anderes stellt jedoch die Leistung des Klägers dar, für welche dieser eine Leistungszahlung begehrt. Denn die Einführung von Profit Centern und Business Lines in seinem Geschäftsbereich stellte gerade eine besondere Aufgabe bzw. ein besonderes Ziel dar, für dessen Erreichung die Gesamtbetriebsvereinbarung eine Prämie vorsieht. 32 Nach Auffassung der Kammer ist es dem Kläger dagegen nicht gelungen darzulegen, dass er besondere Leistungen erbracht hat, welche durch die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht umfasst sind und welche sich von den zur erfolgten Leistungszahlung herangezogenen Leistungen des Klägers in greifbarem Maße unterscheiden. 33 b. Im Übrigen hat der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht schlüssig dargelegt. 34 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG, Urteil vom 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - AP BGB § 612 Nr. 60; BAG, Urteil vom 17. November 1998 - 1 AZR 147/98 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162). In jedem Fall erfordert der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz obliegt dabei dem Arbeitnehmer (ErfK/Preis, § 611 BGB Rn. 748). 35 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze besteht kein Anspruch des Klägers auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch. 36 aa. Denn der Kläger hat bereits nicht konkret dargelegt, welche Mitarbeiter in dem von ihm benannten, nach seiner Ansicht vergleichbaren Geschäftsbereich, in welcher Höhe, zu welchem konkreten Zeitpunkt eine Leistungszahlung erhalten haben. Der Kläger hat keinen einzigen Mitarbeiter benannt, welcher ein Bruttomonatsgehalt als zusätzliche Sondervergütung erhalten haben soll. Gerade im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, wonach kein einziger Mitarbeiter eine zusätzliche Sondervergütung erhalten hätte und allenfalls eine Zahlung in Höhe von bis zu 2.500,-- € aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt sei, hätte der Kläger seinen Vortrag weiter konkretisieren müssen und einzelne Mitarbeiter benennen müssen, welche die von ihm ebenfalls geforderte Leistung erhalten hätten. Ein solcher weiterer Vortrag des Klägers fehlt jedoch. Insoweit stellt der Beweisantritt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar, welcher nicht zu erheben war. 37 bb. Darüber hinaus ist es dem Kläger nicht gelungen, eine sachfremde Gruppenbildung durch die Beklagte darzulegen, abgesehen davon, dass nach Auffassung der Kammer eine Gruppenbildung durch die Beklagte deshalb nicht erfolgte, da Leistungszahlungen nur auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgten. 38 Vielmehr spricht gegen die Ansicht des Klägers, bei den Geschäftsbereichen „Functional Chemicals“ und „MPP“ handele es sich um eine Vergleichsgruppe, welche die Beklagte aus sachfremden Gründen nicht gebildet hätte, dass es sich hierbei um unterschiedliche Geschäftsbereiche handelt, welche jeweils von unterschiedlichen Vorgesetzten geleitet werden, die zugleich getrennt darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe Leistungszahlungen gewährt werden. Es mag zwar sein, dass die Geschäftsbereiche - wie vom Kläger vorgetragen - bezogen auf ihre Personalstruktur keine eigene Budgetierung haben. Entscheidend ist jedoch, dass jedem Geschäftsbereich ein individuelles Budget für die Gewährung von Bonus und Leistungszahlung nach der vorgenannten Gesamtbetriebsvereinbarung zugewiesen wurde, deren Höhe vom Finanzvorstand bestimmt wird. Denn es geht nicht darum, welche Stelle die üblichen Personalkosten tragen muss, sondern vielmehr darum, dass jeder Bereich einen feste Geldsumme zugeteilt bekommen hat, um eigenständig entscheiden zu können, welche Leistungen in den einzelnen Geschäftsbereichen wie zu honorieren sind. Bereits aus dem Antrag des Vorgesetzten des Klägers vom 08.12.2006 ist ersichtlich, dass jeweils der Vorgesetzte des Geschäftsbereichs über die Bemessung der Leistung entscheidet, welche von der Geschäftsführung nur genehmigt werden muss. Dies entspricht auch der Regelung in der Gesamtbetriebsvereinbarung (Ziffer 5.2), wonach der jeweilige Vorgesetzte, mithin der Leiter des jeweiligen Geschäftsbereichs, über die Festsetzung einer zusätzlichen Leistungszahlung zu entscheiden hat. 39 Die Entscheidung über das „ob“ und „wie“ einer Leistungszahlung wird demnach innerhalb der einzelnen Geschäftsbereiche getroffen, sodass die vom Kläger benannten Geschäftsbereiche keine zusammen zu berücksichtigende Vergleichsgruppe im Sinne des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes darstellen. 40 Nach alledem war die Klage abzuweisen. 41 II. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG. 43 Rechtsmittelbelehrung 44 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 45 B e r u f u n g 46 eingelegt werden. 47 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 48 Die Berufung muss 49 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils 50 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 51 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 52 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 53 Gironda