Urteil
3 Ca 894/07 lev
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2007:1212.3CA894.07LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger brutto 2.738,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.07.07 zu zahlen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10. 3.Streitwert: 25.641,69 €. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger war bei der B. AG in Leverkusen angestellt, die ihm im Jahre 2000 ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von DM 60.000,00 (= € 30.677,51) zu einem Zinssatz von 6 % p.A. gewährte. Dieses Darlehen ist in Höhe von 3 € 20.448,60 noch nicht zurückgezahlt. Aufgrund eines Betriebsübergangs ist das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die B. GmbH übergegangen, auf die von der B. AG auch das Darlehen übertragen worden ist. Über das Vermögen der B. GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 01.08.2005 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Durch einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts L. vom 01.01.2006 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. In einem "Aufhebungs- und Anstellungsvertrag vom 18.12.05 (Kopien Bl. 9 ff. d.A.) wurde zwischen dem Kläger, der damals noch eigenverwalteten B. GmbH und der D. D. GmbH eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B. GmbH und der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit der D. D. GmbH vereinbart. Unter II, 5 dieses Vertrages heißt es: 4 "Mit diesem Vertrag sind sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten, sofern es sich nicht um Insolvenzforderungen des Arbeitnehmers handelt und sich aus dem Sozialplan nichts anderes ergibt. Die Behandlung von betrieblichen Altersversorgungsansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften." 5 Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Kläger trotz dieser Klausel noch zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist. Der Kläger ist der Ansicht, unter die vereinbarte Ausgleichsklausel fielen auch die Ansprüche aus 6 dem Arbeitgeberdarlehen. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass dem Beklagten keine Ansprüche aus dem Arbeitgeberdarlehen mehr zustehen sowie die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung der im Jahre 2006 noch eingezogenen Raten (= € 2.454,24) zuzüglich Zinsen. Des Weiteren begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung des Weihnachtsgeldes (= € 2.738,85) zuzüglich Zinsen. 7 Der Kläger beantragt 8 1.festzustellen, dass dem Beklagten keine Ansprüche mehr aus dem Arbeitgeberdarlehen Nr. 281851201 gegen den Kläger zustehen; 9 2.der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.454,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 26.04.07 und brutto € 2.738,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.07.2007 zu zahlen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte ist der Ansicht, die Ausgleichsklausel erfasse die Darlehensansprüche nicht. 13 Der Anspruch auf Weihnachtsgeld sei aufgrund einer erklärten Aufrechnung mit den rückständigen Darlehensrückzahlungsansprüchen erloschen. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist zulässig. Das für den Klageantrag zu 1) erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Beklagte der Ansicht ist, er könne weiterhin Rückzahlung des Restdarlehens verlangen, während der Kläger eine solche Rückzahlungspflicht bestreitet. Die Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch besteht, kann im Wege einer negativen Feststellungsklage geklärt werden. Die Klage ist aber überwiegend unbegründet. Der Kläger hat lediglich Anspruch auf das eingeklagte Weihnachtsgeld. 17 Entgegen der Ansicht des Klägers erfasst die in II Ziff. 5 des Vertrages vom 18.12.05 vereinbarte Ausgleichsklausel nicht die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag. 18 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung von Ausgleichsklauseln zwischen Ansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis" und Ansprüchen, die "mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" zu unterscheiden. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind solche, die aus dem Arbeitsvertrag herrühren, Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind solche, "die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn ein nur ein entfernter Zusammenhang besteht. Es genügt, wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage des Rechtsgeschäfts bildet, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird." (Urteil des BAG vom 04.10.2005 9 AZR 598/04). Lediglich "Ansprüche aus selbständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlich rechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten Rechtsverhältnissen, für deren Inhalt oder Bestand das Arbeitsverhältnis ohne Bedeutung ist," (BAG a.a.O). werden von einer Verfallklausel mit der Formulierung "Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen", nicht erfasst. 19 Die in dem dreiseitigen Vertrag vereinbarte Ausgleichsklausel erfasst lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. 20 Aus der Verwendung des Wortes "abzuleitenden" in der Ausgleichsklausel lässt sich nicht entnehmen, dass auch solche Ansprüche erfasst sein sollen, die mit dem Arbeitsverhältnis lediglich in Verbindung stehen. Das Wort "ableiten" ist im gebrauchten Zusammenhang bedeutungsgleich mit Worten wie herleiten, ent- oder abstammen, folgen oder sich begründen. Aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleiten sind dementsprechend nur solche Ansprüche, die in dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ihren Grund haben, die aus dem Arbeitsverhältnis folgen, die dem Arbeitsverhältnis entstammen. Nicht erfasst sind solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis lediglich in Verbindung stehen. 21 Der streitige Darlehensanspruch leitet sich nicht aus dem Arbeitsverhältnis her, sondern steht mit diesem lediglich in Zusammenhang. Dieser Zusammenhang ergibt sich daraus, dass dem Kläger ein Darlehen zu diesen Zinsbedingungen von der B. AG nicht gewährt worden wäre, wenn der Kläger nicht Arbeitnehmer der B. AG gewesen wäre. Als Anspruch, der lediglich mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung steht, wird er aber von der Ausgleichsklausel, die lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung betrifft, nicht erfasst. 22 Dementsprechend war der Feststellungsantrag zu 1) abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen war der auf Rückzahlung der 2006 noch eingezogenen Raten gerichtete Klageantrag. Da der Kläger weiterhin zur Darlehensrückzahlung verpflichtet ist, sind diese Raten zu Recht eingezogen worden. 23 Zu verurteilen war der Beklagte zur Zahlung des Weihnachtsgeldes. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dieser Anspruch sei durch Aufrechnung erloschen, genügt seine Aufrechnungserklärung schon nicht den an eine Aufrechnungserklärung zu stellenden Anforderung. Zum einen kann nur gegen 24 einen Nettoanspruch aufgerechnet werden. Der Beklagte hätte daher schon darlegen müssen, wie hoch der sich aus 2.738,85 € brutto ergebende Nettoanspruch ist. Des Weiteren hätte der Beklagte klarstellen müssen, mit welchen Rückzahlungsansprüchen in welcher Reihenfolge aufgerechnet wird. Mangels ausreichender Bestimmtheit hat die Aufrechnungserklärung des Beklagten daher nicht zum Erlöschen des Anspruchs geführt. Dementsprechend war der Beklagte mit der sich aus § 284 ff. BGB ergebenden Zinsentscheidung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes nebst Zinsen zu verurteilen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung aus §§ 3 ff. ZPO. 26 Rechtsmittelbelehrung 27 Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei 28 B e r u f u n g 29 eingelegt werden. 30 Die Berufung muss 31 innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils 32 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf Fax: 0211-7770-2199 eingegangen sein. 33 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 34 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 35 Maercks