Urteil
1 Ca 177/07 lev – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSG:2007:0510.1CA177.07LEV.00
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Leitsätze
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.Streitwert: 14.694,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3.Streitwert: 14.694,00 €. T a t b e s t a n d : Der am 17.06.1956 geborene Kläger war bei der Beklagten im Betrieb in X. zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 4.898,00 € beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.11.2004 ging der Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI), in dem auch der Kläger tätig war, auf die neu gegründete B. Photo GmbH über. Vor dem Betriebsübergang wurde der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2004 über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs informiert. In dem Schreiben heißt es u. a. 2. Zum Grund für den Übergang: ... B. Photo GmbH mit Sitz in M.umfasst das gesamte bis- herige CI-Geschäft der B.-H. AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. B. Photo GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen. ... Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können. 3. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Über- gangs für die Arbeitnehmer: Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt B. Photo GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klä- rung und Regelung der Einzelheiten haben B.-H. AG, B. Photo GmbH, Gesamtbetriebsrat der B. H. AG sowie die ört- lichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsverein- barung "zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsver- hältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen" abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: - Die bei der B.-H. AG verbrachten und/oder von ihr aner- kannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. Photo GmbH anerkannt. - Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. Photo bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. - Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 01. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B. Photo GmbH so behandelt, als seien sie Mitar- beiter der B.-H. AG, d. h., wenn der Vorstand für die B.- H. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. Photo GmbH erfolgen. - Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwart- schaften bleiben erhalten. - Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B.-H. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamt- betriebsvereinbarungen bleibt bei der B. Photo GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B.-H. AG geltenden Richtlinien. - Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei der !. Photo GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. - B. Photo GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der An- teilseigner und der Arbeitnehmer bilden. - Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in N. haben ein Übergangsmandat für B. Photo GmbH bzw. B.-H. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 er- folgen wird. - Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Park- plätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. - Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. Photo GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B.-H. AG. ... 5. Zu Ihrer persönlichen Situation: Ihr Arbeitsverhältnis wird von dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4 nicht betroffen sein. ... 7. Zu den Folgen des Widerspruchs: Im Fall eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B.-H. AG und geht nicht auf die B. Photo GmbH über. Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf !. Photo GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei B.-H. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmög- lichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B.-H. AG rechnen. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B.-H. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegen- über der B.-H. AG, noch gegenüber B. Photo GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außer- dem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einen Wider- spruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzu- sehen. ... Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 22.10.2004 Bezug genommen (Anlage K2, Bl. 9 bis 12 d. A). Am 01.08.2005 wurde aufgrund eines Insolvenzantrages der B. Photo GmbH vom 20.05.2005 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18.10.2005 schlossen die B. Photo GmbH und der Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan, in denen die Einrichtung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vorgesehen ist. Im Januar 2006 schloss der Kläger mit der B. Photo GmbH sowie die Connect Consulting GmbH einen dreiseitigen Aufhebungs- und Anstellungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit der B. Photo GmbH zum 31.01.2006 beendet wird und mit der Connect Consulting GmbH für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 31.01.2007 ein befristeter Anstellungsvertrag geschlossen wurde. Wegen des weiteren Inhalts des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages wird auf den Akteninhalt (Anlage K 3, Bl.13 bis 22) Bezug genommen. Der Kläger trat sodann mit Wirkung vom 01.02.2006 in die Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2007 widersprach der Kläger dem Betriebsübergang von der Beklagten auf die B. Photo GmbH zum 01.11.2004. (Anlage K 4 Bl. 23/24 d.A.). Mit der vorliegenden, am 01.02.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage, begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien über den 31.10.2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger ist der Auffassung, dass er auch noch Ende Januar 2007 dem Betriebsübergang widersprechen konnte. Die Widerrufsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB sei nicht in Gang gesetzt worden, weil die Beklagte ihn vor dem Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 613 a Abs. 5 BGB informiert habe. Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung gehöre, dass der Betriebsübernehmer grundsätzlich mit Firmenbezeichnung und korrekter Anschrift genannt werde. Dem Unterrichtungsschreiben sei eine Anschrift der B. Photo GmbH nicht zu entnehmen. Es fehle auch eine ordnungsgemäße Unterrichtung über den Grund des Betriebsübergangs, insbesondere die wirtschaftliche Ausstattung der B. Photo GmbH. Auch der Hinweis, dass die B. Photo GmbH das Vermögen der CI übernehme, wie Markenzeichen etc., sei fehlerhaft, da diese Rechte auf eine Holding übertragen worden seien. Das Schreiben enthalte auch fehlerhafte Informationen über die finanzielle Ausstattung der B. Photo GmbH. Es liege die Vermutung nahe, dass die B. Photo GmbH von Beginn an von der Beklagten unterkapitalisiert konstruiert worden sei, um in einem Management-Buy-Out das Personal auf einen anderen Betrieb zu übertragen und damit erhebliche Abfindungszahlungen zu sparen. Zudem sei nicht über das Haftungssystem und die Haftungsfragen unterrichten. Letztlich sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Kündigung wegen des Betriebsüberganges unwirksam sei. Aufgrund der fehlerhaften Informationen habe er, der durch das Schreiben auch unter Druck gesetzt worden sei, den Widerspruch nicht sofort ausgeübt. Der Ausübung des Widerspruchsrechts stehe nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen. Er habe nicht auf sein Widerspruchsrecht mit Abschluss des dreiseitigen Vertrages verzichtet. Der Verzicht müsse schriftlich erklärt werden. Daran fehle es. Es liege auch kein konkludenter Verzicht vor. Die Regelungen des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages bezögen sich nur auf die -wenn auch vermeintlichen- Rechtsbeziehungen des Klägers zur B. Photo GmbH einerseits und der Connecting Consulting GmbH andererseits. Die Ziffer II. 2. beziehe sich auf die aus dem Aufhebungs- und Anstellungsvertrag resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Die in Ziffer II. 5. verankerte Ausgleichsklausel beziehe sich auch nur auf das Vertragsverhältnis zur B. Photo GmbH. Zudem sei der Verzicht nicht anlässlich des Betriebsüberganges erfolgt. Ein Verzicht lasse sich auch nicht mit dem Interessenausgleich begründen. Dem Kläger sei nicht bewusst gewesen, dass er mit Unterzeichnung des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages gleichzeitig auf sein Widerspruchsrecht verzichten würde bzw. überhaupt verzichten konnte. Letztlich sei der dreiseitige Vertrag nicht freiwillig geschlossen worden. Er sei aus existenziellen Gründen gezwungen gewesen, den Vertrag abzuschließen. Die Beklagte sei im Übrigen noch lange nach Abschluss dieses Vertrages von der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts ausgegangen, da sie dem Kläger mit Schreiben vom 19.05.2006 eine VUEK-Zahlung in Höhe von 250,00 € für das Jahr 2004 angeboten habe, wenn der Kläger gleichzeitig auf sein mögliches Widerspruchsrecht verzichtet. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Das erforderliche Zeitmoment sei hier nicht erfüllt, da er frühestens ab den bekannten Entscheidungen des LAG Düsseldorf von einer unrichtigen Unterrichtung ausgehen konnte. Er habe dann am 22.01.2007 seinen Anwalt aufgesucht, habe danach unverzüglich den Widerspruch ausgeübt. Es sei auch nicht das Umstandsmoment erfüllt. Allein in der Aufnahme der Tätigkeit bei dem Rechtsnachfolger sei das nicht zu sehen. Dies könne auch nicht im Abschluss des Vertrages gesehen werden. Er habe sich, wie die anderen Arbeitnehmer, in einer Zwangs- und Drucksituation befunden und sei gezwungen gewesen, diese Arbeit aufzunehmen. Für die Annahme der Verwirkung sei auch erforderlich, dass sich die Beklagte darauf eingerichtet habe, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde und deswegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Dies sei hier nicht gegeben. Schon mit dem Schreiben vom 19.05.2006 habe sie deutlich gemacht, dass sie mit der Möglichkeit weiterer Widersprüche rechne. Der Kläger verhalte sich auch nicht widersprüchlich. Mit dem Abschluss des dreiseitigen Vertrages habe er nur seine berechtigten Interessen, insbesondere im Hinblick auf § 615 S. 2 BGB, wahrgenommen. Der Kläger beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31.10.2004 ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe, da es wirksam mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die B.Photo übergegangen sei. Ein Widerspruchsrecht scheide schon deswegen aus, weil der Kläger vor dem Widerspruch mit Wirkung zum 01.02.2006 einen Aufhebungsvertrag mit der B. Photo GmbH geschlossen und gleichzeitig in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt sei. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des § 613 a Abs. 6 BGB als auch aus der Auslegung der Vorschrift. Es sei dem Gesetzgeber bei der gesetzlichen Verankerung eines Widerspruchsrechts darauf angekommen, sicherzustellen, dass einem Arbeitnehmer nicht durch einen Betriebsübergang ein Arbeitsverhältnis aufgezwungen werden, welches er nicht freiwillig gewählt habe. Diese Erwägungen seien nicht mehr von Bedeutung, wenn ein Arbeitnehmer bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Im übrigen könne das Widerspruchsrecht als Gestaltungsrecht nur dann bestehen, wenn das Rechtsverhältnis aufgrund Bestehens noch gestaltet werden könne. Im übrigen sei die Information im Schreiben vom 22.10.2004 nicht fehlerhaft. Vor dem Informationsschreiben habe man noch zuletzt am 13.10.2004 eine Liquiditätsplanung erstellt. Die Säulen der geplanten Liquiditätsausstattung der B. Photo GmbH hätten per 01.11.2004 aus einem sog. Mezzanine-Darlehen der amerikanischen Investoren in Höhe von 20 Mio. €, aus vorhandenem Equity-Kapital in Höhe von ca. 2 Mio. € sowie einem Darlehen aus dem Verkauf von Forderungen (Facturing) in weltweitem Umfang von 50 Mio. €, also in Summe 72 Mio. €, bestanden. Auch die sonstigen Umstände seien richtig dargestellt. Eine Pflicht zur Information über die Verteilung der Haftung zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber im Sinne des § 613 a Abs. 2 BGB bestehe nicht. Selbst wenn diese bestehe und nicht erfüllt sei, könne der Kläger daraus keine Rechte herleiten, da er den Widerspruch erst nach Ablauf der Jahresfrist erklärt habe. Es könne im übrigen ein Widerspruchsrecht nicht auf eine behauptete Fehlinformation gestützt werden, die sich gar nicht auf das Arbeitsverhältnis auswirken kann. Darüber hinaus habe der Kläger mit der Unterzeichnung des Dreiseitigen Vertrages auf die spätere Ausübung eines Widerspruchsrechts verzichtet. Die im Dreiseitigen Vertrag Bezug genommenen Vereinbarungen sahen die Einrichtung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vor. Nur Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang nicht widersprochen hatten, konnten in die Qualifizierungsgesellschaft wechseln. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Im übrigen sei die Regelung," keine BQG bei Widerspruch," nicht nur im Interessenausgleich und Sozialplan festgehalten, sondern im übrigen über die Geschäftsführung und Betriebsräte an die Arbeitnehmer kommuniziert worden. Jedenfalls sei auch das Widerspruchsrecht verwirkt. Gerade wenn es um die Frage der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gehe, würden von der Rechtsprechung enge Grenzen in Bezug auf das Zeitmoment gesetzt. Längstens solle das Zeitmoment nach 6 Monaten nach dem Betriebsübergang erfüllt sein. Dieser Zeitraum ist bei weitem überschritten. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Zunächst habe der Kläger mehr als 1 Jahr lang bei der Erwerberin gearbeitet. Zudem habe er dann einen 3-seitigen Vertrag abgeschlossen. Letztlich sei ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar, da sie nicht damit rechnen konnte, dass Arbeitnehmer nach so langer Zeit noch ihren Widerspruch ausüben. Es seien keine Rückstellungen gebildet worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Informationspflicht nach § 613 a BGB verletzt hat und deswegen die Monatsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB noch nicht zu laufen begonnen hat. Es kann auch dahinstehen, ob man der Rechtsauffassung folgt, dass das Widerspruchsrecht grundsätzlich mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsübernehmer entfällt. 2. Nach Auffassung der Kammer konnte der Kläger dem Betriebsübergang am 31.01.2007 nicht mehr widersprechen, da er mit Abschluss des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages (dreiseitiger Vertrag) auf sein Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB verzichtet hat. a) Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19.03.1998, EzA § 613 a BGB, Nr. 163; BAG, Urteil vom 15.02.1984, AP § 613 a Nr. 37= EzA § 613 a BGB Nr. 39, vgl. auch Literatur Bauer/von Steinau/Steinrück, ZIP 2002, 464; ErfK/ Preiss, 7. Auflage § 613 a BGB, Rd.-Nr. 98 m.w.N.) ist ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht möglich. Zwar ist kein genereller Vorausverzicht möglich. Der Verzicht kann aber im Einzelfall anlässlich eines konkreten Betriebsüberganges erklärt werden (vgl. siehe BAG, Urteil v. 15.02.1984, a.a.O.; HWK/Willemsen/Müller-Bonanni, § 613 a BGB Nr. 365; Annuß, Informationspflicht und Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang, Arbeitsgemeinschaft/Arbeitsrecht zum 25-jährigen Bestehen, Seite 563/591; Grobys, BB 2002, 730; ). Der Verzicht kann auch konkludent durch Fortsetzung der Tätigkeit bei dem neuen Betriebsinhaber erklärt werden (BAG, Urteil vom 02.10.1974, 5 AZR 504/93, AP Nr. 1, § 613 a BGB; HWK a. a. O.). Die Verzichtserklärung kann gegenüber einem der Beteiligten erfolgen (KR-Pfeifer, § 613 a BGB, Rd-Nr. 115/Gaul/Otto, DB 2002, 638). Ein Widerspruch ist auch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer mit dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung trifft (BAG, Urteil vom 19.03.1989, 8 AZR 139/97, EzA § 613 a BGB Nr. 163). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger nach Auffassung der Kammer mit dem Abschluss des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages im Januar 2006 konkludent auf die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen den Betriebsübergang auf die B. Photo GmbH verzichtet. Dies ergibt die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Die Auslegung von Verträgen richtet sich nach §§ 157, 133 BGB. Es ist zunächst vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, NJW 2001, S. 2966). Nach Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Auslegungsschritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung mit einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Als auslegungsrelevante Begleitumstände kommen neben der Verkehrssitte auch die Interessenlage und die Entstehungsgeschichte in Betracht. aa) Aus den Regelungen des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages ergibt sich der Wille der Vertragspartner, die Vertragsbeziehungen abschließend zu regeln. Der Vertrag bezieht sich in der Präambel auf den zwischen der B. Photo und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Interessenausgleich und Sozialplan vom 18.10.2005. In § 11 des Interessenausgleichs ist aufgeführt, dass Arbeitnehmer vom Sozialplan ausgeschlossen sind, die dem Betriebsübergang widersprochen haben. In § 1 Abs. 2 des Sozialplans, dessen § 3 die Einrichtung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vorsieht, heißt es ebenfalls: .." Der Sozialplan gilt nicht für Arbeitnehmer.... d) die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der B.-H. AG auf die B. Photo GmbH im Sinne des § 613 a Abs. 6 BGB widersprochen [...] haben. In II. Ziffer 1. des Aufhebungs- und Anstellungsvertrages heißt es sodann, "in Kenntnis der in der Präambel genannten Fakten vereinbaren der Arbeitnehmer und die B. Photo, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den im Interessenausgleich und Sozialplan vom 18.10.2005 genannten betriebsbedingten Gründen einvernehmlich zum 31.01.2006. In II. Ziffer 2. erklärt der Arbeitnehmer, "dass er über die Folgen einer solchen einvernehmlichen Beendigung -insbesondere auf den darin liegenden Verzicht, auf das Führen von Bestandsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber- belehrt worden ist. Der Arbeitnehmer hatte auch Gelegenheit, sich über diese Folgen ausführlich beraten zu lassen. Die Ziffer II. 5. enthält letztlich hinaus eine umfassende Ausgleichsklausel. Da die B. Photo GmbH folglich einen derartigen Vertrag nur schließen konnte, wenn das Arbeitsverhältnis auch durch Betriebsübergang auf sie übergegangen ist, musste den Vertragsschließenden bei Abschluss der Vereinbarung klar sein, dass alle Parteien von einem wirksamen Übergang des Arbeitsverhältnisses ausgehen und der Bestand dieses einheitlichen Arbeitsverhältnisses nicht mehr im Streit ist. Dies beinhaltet den Verzicht auf das Widerspruchsrecht (so bereits Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 01.06.2006, 1 Ca 82/06 lev, Urteil vom 30.11.2006, 1 Ca 1288/06 lev, Urteil vom 18.08.2006, 2 Ca 981/06 lev). Diese Regelung erstreckt sich nicht nur auf das Rechtsverhältnis mit der B. Photo GmbH, sondern entfaltet auch Rechtswirkung gegenüber der Beklagten. Es ist ausreichend, wenn der Verzicht gegenüber einem der Beteiligten, hier gegenüber dem Erwerber (BAG a. a. O.), erklärt wird. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass zwischen dem Vertragsabschluss und dem Betriebsübergang schon aufgrund des Zeitablaufs keine Verbindung bestand, sodass der Verzicht folglich nicht als anlässlich des Betriebsüberganges erklärt, angesehen werden kann, und er vorträgt, dass er den Interessenausgleich und Sozialplan nicht gelesen zu habe, und unter Druck gestanden habe, weil er auf die Tätigkeit angewiesen gewesen sei, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger hat den Aufhebungs- und Anstellungsvertrags unterschrieben und muss sich dessen Inhalt zurechnen lassen. Der Vertrag bezieht sich auch ausdrücklich auf den Interessenausgleich und Sozialplan. Dadurch wird die Verbindung zu dem Betriebsübergang, dem Betriebsveräußerer und dem Widerspruchsrecht hergestellt. Auf eine fehlende oder nicht ausreichende Information kann er sich nicht berufen. Im Vertrag hat er ausdrücklich bestätigt, Gelegenheit zur Beratung gehabt zu haben. Es kommt hinzu, dass die Beklagte vorgetragen hat, dass die Regelung, keine BQG bei Widerspruch, von den Betriebsräten und der Geschäftsführung kommuniziert worden ist. Dem ist der Kläger auch nicht konkret entgegengetreten. Nach alledem Verbleibt es bei einem konkludenten Verzicht auf das Widerspruchsrecht. bb) Es kann offen bleiben, ob der Verzicht auf das Widerspruchsrecht der für seine Ausübung vorgesehenen Form (Schriftform) bedarf (gegen ein Schriftformerfordernis vgl. etwa BAG, 02.10.1974, 5 AZR 504/93, AP Nr. 1 § 613 a BGB; HWK Wilhelmsen/Müller-Onanni § 613 a BGB, Rd-Nr. 365; Anus a. a. S. 391; a. A. Gaul, FA 2002, 301; Juris Praxiskommentar 2. Aufl., § 613 a BGB, Rd.-Nr. 118). Ein etwaiges Schriftformerfordernis ist jedenfalls durch die eigenhändige Unterzeichnung des 3-seitigen Aufhebungs- und Anstellungsvertrages durch den Kläger gewahrt. Die Bezeichnung Verzicht braucht nicht ausdrücklich im Schreiben enthalten zu sein. So genügt für einen schriftlichen Verzicht auf das Widerspruchsrecht beispielsweise auch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Übernehmer, Betriebsveräußerer und Betriebserwerber zur Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (vgl. hierzu Gaul a. a. O., Grobys a. a. O.). 3. Selbst wenn man der Auffassung nicht folgt,, dass der Kläger auf sein Widerspruchsrecht verzichtet hat, kann er sich nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nicht auf das Widerspruchsrecht berufen. Ein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer in Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten setzt und dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BAG vom 15.02.1984, EzA § 613 a BGB Nr. 39). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Vertragspartner haben mit dem Aufhebungs- und Anstellungsvertrag den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen der B. Photo GmbH und dem Kläger außer Streit gestellt und dieses beendet. Darüber hinaus haben sie eine Qualifizierungsmaßnahme durch Abschluss eines befristeten Vertrages mit der Firma Connect Consulting GmbH vereinbart. Es handelte sich um eine Maßnahme, die von der Arbeitsverwaltung genehmigt und auch gefördert wird. Mit Erfüllung der Vereinbarung sollten die gegenseitigen Ansprüche abschließend geregelt sein. Grundlage des Vertrages war der abgeschlossene Interessenausgleich und Sozialplan, wonach der Übergang in die Beschäftigungsgesellschaft für die Arbeitnehmer nicht möglich war, die einem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der B.-H. AG auf die B. Photo GmbH im Sinne des § 613 a Abs. 6 BGB widersprochen haben. Wenn auch die Sozialplanregelung vom Wortlaut nur den Arbeitnehmer erfasst, der bereits widersprochen hat, so konnte der Kläger daraus jedoch unzweifelhaft erkennen, dass ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang die Sozialplanansprüche und damit den Eintritt in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft ausschließen sollte. Mit der Ausübung seines Widerspruchs am 31.01.2007 setzt sich der Kläger zu seinem vorangegangenen Verhalten in Widerspruch. Wer die Absicht hat, den Widerspruch gegen den Betriebsübergang auszuüben, kann nicht gleichzeitig einen Vertrag abschließen, der einen wirksamen Übergang des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Wenn der Kläger in Kenntnis der Streitigkeiten über die Zulässigkeit eines nachträglichen Widerspruchs die vorliegende Vereinbarung trifft, so kann die Beklagte darauf vertrauen, dass die Gesamtregelung nicht nachträglich durch Ausübung des Widerspruchs in Frage gestellt wird. 4. Ein etwaiges Widerspruchsrecht des Klägers wäre jedenfalls verwirkt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden ist und deswegen die Monatsfrist des § 613 a Abs. 5 BGB zunächst nicht wirksam in Gang gesetzt worden ist, kann er das Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben. Es unterliegt wie jedes Recht den Grundsätzen der Verwirkung nach § 242 BGB (BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 382/05, DB 2006, S. 2750; ErfK/Preiss § 613 a BGB Rd.-Nr. 97 m. w. N.). a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend macht. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 - DB 2006, 2750; NZA 2006, 1406, 1409; BAG, Urteil vom 28.05.2002 - 9 AZR 145/01 - EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 2). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 22.07.2004 - 8 AZR 394/03 - BB 2005, 216). Schon nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Inkrafttreten des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB konnte das Widerspruchsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber nunmehr eine Widerspruchsfrist vorgesehen hat, schließt eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze nicht aus, denn jedes Recht kann nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden (BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05 - a. a. O.). b) Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte sein Recht über einen bestimmten Zeitraum hin nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war (sog. Zeitmoment) und sich der Schuldner wegen dieser Untätigkeit des Berechtigten bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde, sodass ihm insgesamt deshalb dessen Befriedigung nicht zuzumuten ist (sog. Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen deshalb besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts mit Treu und Glauben als unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (st. Rspr. BAG Urteil v. 12.12.2006 -9 AZR 747/06- DB 2007, S. 579; BAG Urteil, v. 25.04.2001 -5AZR 497/99- ; BAG 28. Mai 2002 -9 AZR 145/01-, EzA BGB § 242 Verwirkung Nr. 2) . c) Für die Erfüllung des Zeitmoments sieht das Gesetz keine Höchstfrist vor. Angesichts der gesetzlichen Regelung kann hinsichtlich des Zeitmoments nicht auf eine feststehende Monatsfrist, beispielsweise von sechs Monaten, abgestellt werden (BAG 13.07.2006 a.a.O. unter Verweis auf MünchKomm BGB/ Müller-Glöge § 613a Rn. 121; ErfK/Preis § 613a BGB Rn. 97; Bauer/von Steinau-Steinrück ZIP 2002, 457 464; Willemsen/Lembke NJW 2002, 1159, 1160; Gaul/Otto DB 2002 , 634 , 637; Worzalla NJW 2002, 253;; Hauck NZA Sonderbeilage 1/2004, 43, 44, 47 sowie NZA Sonderbeilage 18/2004, 17, 25; Olbertz/Ungnad BB 2004, 213 Laber/Roos ArbRB 2002, 303; für vier Monate: Franzen RDA 2002, 258. Im Gesetzgebungsverfahren sind nämlich Vorschläge auf Aufnahme einer generellen Höchstfrist von drei (BR-Drucks. 831/1/01 S. 2) bzw. sechs Monaten (BT-Drucks. 14/8128 S. 4) nicht aufgegriffen worden. Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei ist, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil 27. Januar 2000 - 8 AZR 106/99 ) zur Verwirkung der Geltendmachung des Betriebsübergangs ausgeführt hat, davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Zutreffend ist es weiterhin auch, die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Der erforderliche Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind, und umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH 19. 10. 2005 XII ZR 224/03 NJW 2006, 219). Der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum beginnt, sobald der Kläger seine Rechte erkennen und sie der Beklagten gegenüber geltend machen konnte (BAG Urteil vom 12.12.2006 -9 AZR 747/06-, DB 2007, S. 579). d) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat nach Auffassung der Kammer die Frist für die Beurteilung des Zeitmoments mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der B. Photo GmbH und der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 20.05.2005 begonnen. Der Kläger beruft sich im Verfahren darauf, dass die Beklagte ihn im Informationsschreiben vom 22.10.2004 nicht ordnungsgemäß etwa, über die Adresse, die wirtschaftliche Lage der Erwerberin informiert, insbesondere die vorhandenen Vermögenswerte fehlerhaft dargestellt habe, und eine Information über die Haftung des Veräußerers und Erwerbers fehle. Deswegen habe er die Widerspruchsentscheidung nicht ausüben können. Die vom Kläger angesprochenen Informationsmängel beziehen sich damit im Wesentlichen auf die wirtschaftliche Ausstattung des Erwerbers, ob dieser für den Arbeitnehmer aufgrund des Konzepts und der Wirtschaftskraft eine Perspektive bilden kann oder nicht, und wer für die Ansprüche aufkommt und aufkommen kann. Mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung, der öffentlich bekannt gemacht wurde, konnte der Kläger erkennen, dass bei der B. Photo GmbH wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden. Am 01.08.2005 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, am 10.08.05 wurde der für den Kläger maßgebliche Interessenausgleich und Sozialplan abschlossen, der Arbeitnehmer von Leistungen ausschloss, die den Widerspruch ausgeübt hatten. Der Widerspruch wurde jedoch erst am 31.01.07 also mehr als zwei Jahre nach dem Betriebsübergang und weit mehr als ein Jahr nach dem Antrag auf Insolvenz und der Insolvenzeröffnung ausübt. Selbst wenn hier ein schwieriger Sachverhalt vorliegt, ist damit das Zeitmoment erfüllt. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 24.05.2006 -7AZR 365/05- NV) in den vor allem zu Bestandsstreitigkeiten ergangenen Entscheidungen zur Prozessverwirkung bereits bei Zeiträumen von wenigen Monaten bis zu einem Jahr nach Beendigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers das Zeitmoment als erfüllt angesehen hat. In diesen Fällen ging es allerdings nicht um die Feststellung bereits beendeter Arbeitsverhältnisse, sondern um deren Fortbestand. Dies rechtfertigt es, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Zeitspanne, in der der Vertrauenstatbestand für die Nichterhebung einer auf die Feststellung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klage geschaffen wird, zeitlich enge Grenzen zu setzen (BAG Urteil vom 07.03.1980 7 AZR 177/78 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 54 = EzA KSchG nF § 4 Nr. 17, zu I 1 c der Gründe). Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass baldmöglichst Klarheit darüber geschaffen wird, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder ob dies nicht der Fall ist und er über den Arbeitsplatz anderweitig disponieren kann (BAG). e) Nach Auffassung der Kammer ist auch das Umstandmoment erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen will, so dass die Beklagte sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG Urteil vom 17.01.2007 -7 AZR 23 /06- NV). Im Schrifttum wird das Umstandsmoment zum Teil als erfüllt angesehen, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis vom Betriebsübergang über einen längeren Zeitraum für den Erwerber arbeitet und dadurch das Vertrauen erweckt, dass er keine Einwände gegen den Betriebsübergang mehr geltend machen werde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den übernehmenden Rechtsträger und den Zeitpunkt des Betriebsübergans unterrichtet worden sei und Fragen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Versetzungen etc.) unmittelbar mit dem neuen Arbeitgeber erörtert werden, selbst wenn nicht die gesamten Vorgaben des § 613 a Abs. 5 BGB beachtet worden seien (vgl. Gaul, Das Arbeitsgericht der Betriebs- und Unternehmensspaltung, § 11, Rdnr. 55; Kliemt, Juris-Praxiskommentar, 2. Aufl., § 613 a BGB, Rdnr. 178; Grobys, BB 2002, 726, 728; Bauer/von Steinau-Steinrück, ZIP 2002, 464). Die Gegenauffassung verweist hingegen darauf, dass alleine die Weiterarbeit das Umstandsmoment nicht begründen könne (vgl. Olbertz/Ungnad, BB 2004, 213, 215; Franzen, RdA 2002, 258, 267; Rieble, NZA 2004, 1, 4). Würde man alleine die Weiterarbeit beim Erwerber ausreichen lassen, würde über den Umweg der Verwirkung des Widerspruchsrechts die Informationsrechte des § 613 a Abs. 5 BGB verkürzt werden. Alleine durch die Weiterarbeit beim Erwerber könne der ehemalige Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr widersprechen werde. Überlegen müsse der Arbeitnehmer erst ab hinreichender Information (vgl. Rieble, a.a.O.; Franzen, a.a.O.). Die Kammer folgt zwar der Auffassung, dass alleine die Aufnahme der Tätigkeit bei der B. Photo GmbH nicht ausreicht, um von der Erfüllung des Umstandsmoments auszugehen. Die Nichtausübung des Widerspruchs führt im Regelfall dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsübernehmer fortgesetzt wird. Wenn der Gesetzgeber auf die Festlegung von Höchstgrenzen für die Geltendmachung des Widerspruchs bei fehlender oder unrichtiger Information verzichtet, kann alleine die Aufnahme der Arbeit beim Übernehmer und Fortsetzung der Tätigkeit über mehrere Monate nicht das Umstandsmoment erfüllen, zumal der Kläger im Informationsschreiben auf Nachteile hingewiesen wird, wenn er das Widerspruchsrecht ausübt. Es kommen jedoch im vorliegenden Fall weitere Umstände hinzu, aufgrund derer die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass der Kläger von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mehr macht. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag das operative Geschäft nach dem Betriebsübergang eingestellt. Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger waren bei ihr nicht mehr vorhanden. Dem hat der Kläger nicht widersprochen. Im Mai 2005 wurde von der B. Photo GmbH der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Daraus konnte der Kläger entnehmen, dass sich sein neuer Arbeitgeber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und er hatte Anlass die Richtigkeit der Information vom 22.10.2004 in Frage zu stellen. Am 01.08.2005 wurde über das Vermögen der B. Photo GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Es wurde am 18.10.05 ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen, der die Errichtung einer Beschäftigungsgesellschaft und Qualifizierungsgesellschaft vorsah. Dies machte für den Kläger nicht nur die negative wirtschaftliche Entwicklung bei der B. Photo GmbH weiter deutlich, sondern auch, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der B. Photo GmbH nicht mehr erreicht werden konnte. Entsprechend dem Interesseausgleich und Sozialplan wurde dem Kläger der dreiseitige Vertrag angeboten. Der Kläger hatte zu dem Zeitpunkt ausreichend Anlass, sich darüber klar zu werden, ob er aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung des Erwerbers und der möglichen fehlenden Sicherung seiner Ansprüche, den Widerspruch ausüben, oder das bestehende einheitliche Arbeitsverhältnis beenden und in die Beschäftigungsgesellschaft eintreten wollte. Er entschied sich jedoch, obwohl oder gerade weil Arbeitnehmer die den Widerspruch ausgeübt hatten nicht in die Beschäftigungsgesellschaft wechseln konnten, für den Abschluss des dreiseitigen Vertrages. Es kommt hinzu, dass bereits im Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung 2005 die ersten Arbeitnehmer Widersprüche gegen den Betriebsübergang erhoben hatten. Ende des Jahres 2005 fanden die ersten Verhandlungstermine vor dem Arbeitsgericht statt und es ergingen im Januar 2006 die ersten Urteile beim Arbeitsgericht Solingen über die Zulässigkeit eines Widerspruchs, über die auch in der Presse berichtet wurde. Der Kläger verblieb jedoch in der Beschäftigungsgesellschaft. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 19.05.2006 selbst zu verstehen gegeben hat, dass sie noch mit Widersprüchen rechnete und damit der Vertrauenstatbestand nicht eingetreten sein kann, folgt die Kammer dem nicht. Bereits auf der dargestellten besonderen Umstände vor dem Schreiben konnte die Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausübt. f) Der Erfüllung des Umstandsmomentes steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich möglicherweise aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Information nicht rechtstreu verhalten hat. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz der besagt, dass derjenige, der sich nicht rechtstreu verhält, dauerhaft eines möglichen Vertrauensschutzes verlustig geht. Selbst derjenige, der eine andere Person bei Abschluss eines Vertrages täuscht oder widerrechtlich bedroht, genießt nach Ablauf der Fristen des § 124 BGB Vertrauensschutz. Auch im Rahmen der Anfechtung wegen Täuschung setzt das In Gang setzen der Jahresfrist des § 124 BGB nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner den Anfechtungsberechtigten über die wahren Tatsachen in Kenntnis setzt. Die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von der Täuschung reicht aus. Folglich kann für die Erfüllung des Umstandsmomentes auch nicht verlangt werden, dass die Beklagte eine Art Nachinformation gemäß § 613a Abs. 5 BGB vorzunehmen hätte. Nach alledem ist das Widerspruchsrecht verwirkt. Die Klage war abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5. Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG - folgt aus §§ 42 Abs. 4 GKG, 3 ZPO. Der Antrag war mit 14.694,00 € (drei Bruttomonatsgehältern in Höhe von 4.898,00) zu bewerten. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Jansen