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Urteil

3 Ca 2002/05 lev

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2007:0117.3CA2002.05LEV.00
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Tenor

       1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte 

          verurteilt, an den Kläger € 1.867,33 brutto (i.W. 

          eintausendachthundertsieben-undsechzig EURO) nebst Zinsen in

          Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

          01.05.2006 zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
  • 3. Streitwert: 78.586,70 €.
Entscheidungsgründe
1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 1.867,33 brutto (i.W. eintausendachthundertsieben-undsechzig EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 78.586,70 €. 3 Ca 2002/05 lev Verkündet am 17. Januar 2007 P. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT SOLINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte g e g e n - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Solingen - Gerichtstag Leverkusen - auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2007 durch den Richter am Arbeitsgericht N. als Vorsitzenden sowie die ehrenamtliche Richterin w. D. und den ehrenamtlichen Richter M. für Recht erkannt: 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 1.867,33 brutto (i.W. eintausendachthundertsieben-undsechzig EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 78.586,70 €. T a t b e s t a n d : Der am 30.05.1950 geborene Kläger war ab dem 15.05.74 – unter Anrechnung einer vormaligen Betriebszugehörigkeit – für die Beklagte tätig. Er war zuletzt Personalreferent, Human Resources Operations Consumables. Der Kläger verdiente zuletzt monatlich € 5.049,30. Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch der Kläger tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22.10.2004 (Kopie Bl. 28 ff d. B..), auf das Bezug genommen wird, über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Zu Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann heißt es: „Deshalb geben wir Ihnen hiermit noch einmal schriftlich die vorgesehene und mit dem Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte abgestimmte Information, auch wenn Sie aus der bisherigen Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert sind.“ Unter Ziffer 2. (Zum Grund für den Übergang) wird bezüglich der übernehmenden B. GmbH ausgeführt: „Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.“ Unter Ziffer 3. heißt es in dem Schreiben „Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer“: „Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt B. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B.-H. AG, B. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B.-H. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung ‚zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen’ abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: - Die bei der B.-H. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. GmbH anerkannt. - Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. - Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B.-H. AG, d. h., wenn der Vorstand für die B.-H. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. GmbH erfolgen. - Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. - Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B.-H. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B.-H. AG geltenden Richtlinien. - Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. - B. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden. - Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in N. haben ein Übergangsmandat für B. GmbH bzw. B.-H. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird. - Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. - Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B.-H. AG.“ Unter Ziffer 6. informiert das Schreiben über die Möglichkeit eines Widerspruchs, um sodann unter Ziffer 7. „Zu den Folgen eines Widerspruchs“ auszuführen: „Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B.-H. AG und geht nicht auf die B. GmbH über. Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei B.-H. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B.-H. AG rechnen. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B.–H. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarungen in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B.-H. AG, noch gegenüber B. GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.“ Die B. GmbH hat mit Schreiben vom 17.11.2004 ( Kopie Bl. 19 d.B.. ) das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf dringende betriebliche Erfordernisse ordentlich zum 30.06.05 gekündigt. Mit Schreiben vom 29.11.04 ( Kopie Bl. 20, ff d.B.. ) bestätigte die B. GmbH dem Kläger, dass er auf Grund der entsprechenden Frühruhestandsvereinbarung Anspruch auf eine Gesamtleistung in Höhe von € 194.550,74 habe. Aus einer von der B. GmbH im Juli 05 erstellten aktualisierten „Frühruhestandsberechnung“ ergibt sich ein „Abfindungsbetrag mit KV“ ( = Krankenversicherung ) in Höhe von € 193.888,72. Am 20.05.05 wurde Insolvenzantrag über das Vermögen der B. GmbH gestellt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14.06.05 ( Kopie Bl. 32 d.B.. ) dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. GmbH widersprochen. Am 01.08.2005 wurde über das Vermögen der B. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit seiner am 30.09.05 eingereichten Klage begehrte der Kläger zunächst die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Frühruhestandsverhältnis besteht, und verlangte von der Beklagten Zahlungen entsprechend der Frühruhestandsvereinbarung. In der mündlichen Verhandlung vom 11.01.06 ( Sitzungsniederschrift Bl. 333, 334 d.B.. ) beantragte der Kläger nur noch, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht und nahm die Klage im Übrigen zurück. Mit Schriftsatz vom 21.11.06 erweiterte er die Klage auf Zahlung der Monatsvergütungen für die Zeit Juli 2005 bis einschließlich November 2006 abzüglich Arbeitslosengeld sowie auf Zahlung der „Sondervergütung 2005“ und des Bonusses für 2005. Bezüglich des Bonusses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.01.07 korrigierend mitgeteilt, dass nicht der Bonus für 2005, sondern der Bonus für 2004 verlangt werde. Der Kläger ist der Ansicht, er habe im Juni 05 noch widersprechen können, da er nicht ausreichend und nicht korrekt über den Betriebsübergang informiert worden sei. Die Beklagte hätte den Kläger auf die Verteilung von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hinweisen müssen. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation des Erwerbers aber auch falsch informiert worden. Entgegen dem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sparte CI gezeichneten Bild sei die B. GmbH von Anfang an wirtschaftlich so ausgestattet gewesen, dass ein Überleben am Markt tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Insoweit verweist der Kläger auch auf das Gutachten Dr. B. S. im Insolvenzverfahren ( Kopie Bl. 137 f d. B.. ). Es sei vor allem über die finanzielle Ausstattung und die Markenrechte falsch informiert worden: die B. GmbH habe zu keiner Zeit über Barmittel in Höhe von rund 70 Millionen Euro verfügt und darüber hinaus auch keine Kreditlinie in Höhe von 50 Millionen Euro gehabt; über die Markenrechte könne sie nicht verfügen, sondern habe nur ein Nutzungsrecht. Da es keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts gebe und eine Ausübung des Widerspruchsrechts auch nicht verwirkt sei, sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die B. GmbH übergegangen. Es sei auch ohne Bedeutung, dass der Kläger von der B. eine Kündigung erhalten und sich gegen diese nicht gewehrt habe. Da die B. GmbH auf Grund des Widerspruch nicht Arbeitsvertragspartei des Klägers geworden sei, sei die Kündigung nicht vom Arbeitgeber erklärt worden und sei demgemäß für den Bestand des Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung. Der Kläger beantragt , 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsverhältnis besteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Juli 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2005 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt August 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2005 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt September 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2005 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2005 zu zahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2005 zu zahlen; 7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2006 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2006 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2006 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2006 zu zahlen; 12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2006 zu zahlen; 13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2006 zu zahlen; 14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2006 zu zahlen; 15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2006 zu zahlen; 16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt September 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.Oktober 2006 zu zahlen; 17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2006 zu zahlen; 18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.049,30 brutto (Arbeitsentgelt November 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.845,30 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2006 zu zahlen; 19. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.730,00 brutto (Sondervergütung 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2006 zu zahlen; 20. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.240,80 brutto (Bonusanspruch 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Arbeitgeber sei mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers die B. GmbH geworden. Die mit Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information sei ausreichend und korrekt gewesen, so dass die einmonatige Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange verstrichen war. Allein maßgebend für die Frage einer richtigen und ausreichenden Information des Klägers, sei der Inhalt des Schreibens vom 26.10.2004. Dies ergebe sich schon aus dem Textformerfordernis in § 613 a Abs. 5 BGB. Dieses Schreiben enthalte keine konkrete Information über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität der B. GmbH, sondern beschränke sich auf eine Bewertung. Eine Pflicht zur Information über die wirtschaftliche Lage eines Betriebserwerbers gebe es auch nicht. Im Übrigen seien die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang gegebenen Informationen aber auch korrekt gewesen. Ein Widerspruch sei unabhängig von der Frage, ob die Information ausreichend und korrekt gewesen sei, im August 2005 auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, da entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten auszugehen sei. Auch habe der Kläger deshalb nicht mehr widersprechen können, da das Arbeitsverhältnis entsprechend der vom Kläger anlässlich seines Wechsels zur Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft unterzeichneten Vereinbarung einvernehmlich zum 01.10.05 beendet worden sei. Ein Widerspruch sei nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis möglich. Jedenfalls aber habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Hinsichtlich des Klageantrages zu 20) ist die Beklagte der Ansicht, dass eine Klageänderung vorliege. Für den Fall, dass das Gericht diese für sachdienlich halte, könne ein Anspruch selbst im Falle eines wirksamen Widerspruchs nur in Höhe von 10/12 bestehen, da der Kläger in den Monaten November und Dezember 04 für die Beklagte keine Leistung erbracht habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob zwischen ihnen nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht, hat der Kläger das für seinen Antrag zu 2) gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klage ist aber lediglich bezüglich des Antrages zu 20) zum Teil begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger durch das Schreiben vom 22.10.04 ausreichend gemäß § 613 a Abs. 6 BGB unterrichtet worden ist. Selbst wenn zu Lasten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass das Schreiben vom 22.10.04 den Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat, konnte der Kläger im Juni 05 kein Widerspruchsrecht mehr ausüben. Dem steht entgegen, dass der Kläger von der B. GmbH noch vor Ausübung seines Widerspruchsrechtes eine Kündigung zum 30.06.05 erhalten hat und sich gegen diese Kündigung nicht zur Wehr gesetzt hat. Das bereits vor der zum 01.04.02 erfolgten gesetzlichen Regelung des Widerspruchsrechts auf Grund richterrechtlicher Regelung anerkannte Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, ist nicht nur damit begründet worden, dass ansonsten das durch Art. 12 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, sich einen ihm genehmen Arbeitgeber auswählen zu können. im Hinblick auf die Kündigungsfrist, die im Falle der ohne Widerspruchsrecht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers einzuhalten wäre, für die Dauer der Kündigungsfrist verletzt würde, sondern auch damit, dass § 613 a Abs. 1 BGB eine Vorschrift ist, die dem Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses dient und es einem allgemeinen Grundsatz des Kündigungsrechts entspricht, dass ein allgemeiner oder besonderer Bestandsschutz keinem Arbeitnehmer aufgedrängt wird. ( Urteil es BAG vom 30.10.86, 2 AZR 101/85 ). Soll das Widerspruchsrecht aber nicht nur verhindern, dass dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitgeber aufgezwungen wird, sondern schützt es auch die mit durch Art. 12 GG geschützte freie Arbeitsplatzwahl, so wird dadurch auch die Entscheidung, den Arbeitplatz aufzugeben geschützt. Es wäre daher sinnwidrig, einem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit der Ausübung eines Widerspruchs einzuräumen, der durch sein Verhalten nach einem Betriebsübergang zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer vom Betriebsnachfolger angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sich in Zusammenhang mit einer vom Betriebsnachfolger angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv – etwa durch Abschluss eines Aufhebungs-vertrages oder durch eine vergleichsweise Regelung über eine Kündigung – oder passiv – durch Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage – verhält, gibt der Arbeitnehmer in diesen Fällen zu erkennen, dass er am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solchem nicht mehr interessiert ist. Ist ein Arbeitnehmer aber willens, aktiv oder passiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitzuwirken, so würde das auch dem Schutz der Entscheidung zur Aufgabe des Arbeitsplatzes dienende Widerspruchsrecht von ihm zweckwidrig verwendet, wenn er es später noch ausübt, um seine von ihm im Nachhinein als falsch bewertete frühere Entscheidung gegen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wieder ungeschehen zu machen. Da der Kläger die von der B. GmbH erklärte Kündigung hingenommen hat, obgleich er die B. GmbH vom Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung und bis zu Tag Ablauf der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage als seine Vertragspartnerin ansah, hat er sich für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden. Er kann diese Entscheidung nicht durch die Ausübung eines Widerspruchsrechtes wieder beseitigen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht demgemäß mangels eines noch ausübbaren Widerspruchsrechtes des Klägers seit dem 01.11.04 nicht mehr, sodass weder Feststellungsantrag noch die Anträge zu 2) bis 19 ) Erfolg haben konnten. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 30.06.05 sein Ende gefunden hat, ist die Beklagte jedenfalls nicht auf Grund Annahmeverzuges zur Zahlung der mit den Anträgen zu 1) bis 19) eingeklagten Beträge verpflichtet. Diesen Anträgen konnte auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht entsprochen werden. Es fehlt schon an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger, wäre er besser informiert worden, tatsächlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hätte. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle eines Widerspruchs von der Beklagten mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gekündigt worden wäre, sodass das Arbeitsverhältnis auch in diesem Fall sein Ende gefunden hätte. Teilweise begründet ist lediglich der Antrag zu 20), dessen Änderung aus prozesswirtschaftlichen Gründen sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO ist., Die Beklagte ist im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis im Jahr 2004 über 10 Monate mit ihr bestanden hat, trotz des anschließenden Übergangs des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, den auf diesen Teil des Jahres entfallenden Teil des Zielbonus, also 10/12 = € 1.867,33 zzgl. Zinsen an den Kläger zu zahlen. Der Anspruch ist nämlich insoweit bereits vor dem Betriebsübergang entstanden, so dass die Beklagte neben dem Betriebserwerber haftet ( § 613 a Abs. 2 BGB ). Beim Zielbonus handelt es sich um eine Vergütungskomponente, die somit als Teil der für die Erbringung der Arbeitsleistung zu zahlenden Gegenleistung pro rata temporis entsteht. Dementsprechend hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Übergang des Arbeitsverhältnisses bereits 10/12 des Bonus verdient, wenn dieser Anspruch auch erst später fällig geworden ist. In Höhe von € 2.406,48 war dem Antrag zu 1) mit der aus §§ 284 ff BGB folgenden Zinsentscheidung demgemäß zu entsprechen. Im Übrigen war er abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die – zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte – Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. 4 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von den Parteien B e r u f u n g eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. N.