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Urteil

3 Ca 2494/05 lev

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGSG:2006:1115.3CA2494.05LEV.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.406,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis- zins seit dem 01.05.2005 zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Streitwert: € 132.271,95. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger war ab dem 1. Juli 1980 für die Beklagte tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Anstellungsvertrag vom 5. Dezember 1990 ( Kopien Bl. 13 ff. ) zu Grunde. 3 Der Kläger verdiente 2004 ein Fixgehalt in Höhe von € 73.751,00. Darüber hinaus ist an ihn die Sondervergütung in Höhe von € 13.016,00 gezahlt worden. 4 Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch der Kläger tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01. November 2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen. 5 Der Kläger wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 (Kopie Bl. 19 ff d. B..), auf das Bezug genommen wird, über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Zu Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann heißt es: 6 „Deshalb geben wir Ihnen hiermit noch einmal schriftlich die vorgesehene und mit dem Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte abgestimmte Information, auch wenn Sie aus der bisherigen Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert sind.“ 7 Unter Ziffer 2. (Zum Grund für den Übergang) wird bezüglich der übernehmenden B. GmbH ausgeführt: 8 „Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.“ 9 Unter Ziffer 3. heißt es in dem Schreiben „Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer“: 10 „Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt B. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B. AG, B. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung ‚zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen’ abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: 11 -Die bei der B. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. GmbH anerkannt. 12 -Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. 13 -Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B. AG, d. h., wenn der Vorstand für die B. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. GmbH erfolgen. 14 -Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. 15 -Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B. AG geltenden Richtlinien. 16 -Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. 17 -B. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden. 18 -Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in N. haben ein Übergangsmandat für B. GmbH bzw. B. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird. 19 -Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. 20 -Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B. AG.“ 21 Unter Ziffer 6. informiert das Schreiben über die Möglichkeit eines Widerspruchs, um sodann unter Ziffer 7. „Zu den Folgen eines Widerspruchs“ auszuführen: 22 „Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B. AG und geht nicht auf die B. GmbH über. 23 Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei B. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B. AG rechnen. 24 Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarungen in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B. AG, noch gegenüber B. GmbH. 25 Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. 26 Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.“ 27 Am 20. Mai 2005 wurde Insolvenzantrag über das Vermögen der B. GmbH gestellt. 28 Am 01. August 2005 wurde über das Vermögen der B. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. 29 Der Kläger ist ab 1. Oktober 2005 in der im Zuge der Insolvenz der B. GmbH gegründeten Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft tätig gewesen. Er hat einen "Aufhebungs- und Anstellungsvertrag zwischen ihm, der B. GmbH und der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft unterzeichnet. In diesem Vertrag ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen einvernehmlich endet. 30 Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2006 (Kopie Bl. 115 ff d. B..) dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die B. GmbH widersprochen. 31 Mit seiner am 1. Dezember 2005 eingereichten Klage begehrte der Kläger zunächst nur die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Auskunft zum Grad der Zielerfüllung 2004, zur Abrechnung des Zielbonus 2004 und zur Zahlung von 10/12 des sich aus der Abrechnung ergebenden Bonus zuzüglich Zinsen. 32 Aufgrund einer von der Beklagtenerteilten Auskunft ist zwischen den Parteien die Höhe des Jahresbonus mit € 2887,18 inzwischen unstreitig. 33 Mit seiner nach Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses erweiterten Klage begehrt der Kläger nunmehr 34 oden Bonus 2004 in der vollen Höhe von € 2887,78 zzgl. Zinsen 35 odie Feststellung das Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten 36 odie Zahlung der Sondervergütung für 2005 in Höhe von € 13.016,00 zzgl. Zinsen 37 oAuskunft über den Grad der Zielerfüllung 2005 und Abrechnung und Zahlung des Bonus 2005 zzgl. Zinsen 38 oArbeitsentgelt für die Monate Mai 2005 bis Oktober 2006 in Höhe von monatlich € 6.146,00 zzgl. Zinsen und abzüglich Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld 39 Der Kläger ist der Ansicht, er habe im Mai 06 noch widersprechen können, da er nicht ausreichend und nicht korrekt über den Betriebsübergang informiert worden sei. Die Beklagte hätte den Kläger auf die Verteilung von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hinweisen müssen. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation des Erwerbers aber auch falsch informiert worden. 40 Entgegen dem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sparte CI gezeichneten Bild sei die B. GmbH von Anfang an wirtschaftlich so ausgestattet gewesen, dass ein Überleben am Markt tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Insoweit verweist der Kläger auch auf das Gutachten Dr. B.. S. im Insolvenzverfahren ( Auszug in Kopie Bl. 19 f d.B.. ). Es sei vor allem über die finanzielle Ausstattung und die Markenrechte falsch informiert worden: die B. GmbH habe zu keiner Zeit über Barmittel in Höhe von rund Millionen Euro verfügt und darüber hinaus auch keine Kreditlinie in Höhe von Millionen Euro gehabt; über die Markenrechte könne sie nicht verfügen, sondern habe nur ein Nutzungsrecht. 41 Da es keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts gebe und eine Ausübung des Widerspruchsrechts auch nicht verwirkt sei, sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die B. GmbH übergegangen. Somit sei es auch ohne Bedeutung, dass der Kläger sich mit der B. GmbH in Zusammenhang mit dem Wechsel zur Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt habe. Da die B. GmbH auf Grund des Widerspruch nicht Arbeitsvertragspartei des Klägers geworden sei, habe mit ihr auch keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden können. 42 Der Kläger beantragt , 43 1.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger € 2.887,78 als Jahresbonus für das Jahr 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2005 zu zahlen. 44 2.festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 01.11.2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis bestanden hat und unverändert fortbesteht. 45 3.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2005 die Sondervergütung in Höhe von € 13.016,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 46 4.a) die Beklagte wird aufgefordert, dem Kläger Auskunft über den Grad der Zielerfüllung 2005 zu erteilen und dem Kläger gegenüber den Zielbonus 2005 abzurechnen und 47 b) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den sich aus der Abrechnung gem. Ziffer a. ergebenden Zielbonus 2005 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 48 5.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitsentgelt der Monate Mai bis Juli 2005 in Höhe von jeweils € 6.146,-- brutto monatlich abzüglich von gezahltem Insolvenzgeld in Höhe von € 3.416,61 netto für den Monat Mai und € 3.475,08 netto für den Monat Juni 2005 sowie von € 3.427,34 netto für den Monat Juli 2005 nebst Zinsen aus dem hieraus jeweils verbleibenden Monatsbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 49 6.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitsentgelt der Monate August 2005 bis einschließlich März 2006 in Höhe von jeweils monatlich € 6.146,-- brutto nebst Zinsen aus dem jeweiligen Monatsbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 50 7.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitsentgelt für die Monate April, Mai und Juni 2006 in Höhe von jeweils monatlich € 6.146,-- brutto abzüglich monatlich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von jeweils monatlich € 1.568,40 netto nebst Zinsen aus dem hieraus jeweils verbleibenden Monatsbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 51 8.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitsentgelt für die Monate Juli, August, September und Oktober 2006 in Höhe von insgesamt € 24.584,-- brutto abzüglich monatlich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt € 6.273,60 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.146,-- brutto abzüglich € 1.568,40 netto seit dem 01.08.2006, aus € 6.146,-- brutto abzüglich € 1.568,40 netto seit dem 01.09.2006 und aus € 6.146,.—brutto abzüglich € 1.568,40 netto seit dem 01.10.2006, aus € 6.146,-- brutto abzüglich € 1.568,40 netto seit dem 01.11.2006 zu zahlen. 52 Die Beklagte beantragt, 53 die Klage abzuweisen. 54 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Arbeitgeber sei mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers die B. GmbH geworden. 55 Die mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 erfolgte Information sei ausreichend und korrekt gewesen, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange verstrichen war. Allein maßgebend für die Frage einer richtigen und ausreichenden Information des Klägers, sei der Inhalt des Schreibens vom 26. Oktober 2004. Dies ergebe sich schon aus dem Textformerfordernis in § 613 a Abs. 5 BGB. 56 Dieses Schreiben enthalte keine konkrete Information über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität der B. GmbH, sondern beschränke sich auf eine Bewertung. Eine Pflicht zur Information über die wirtschaftliche Lage eines Betriebserwerbers gebe es auch nicht. Im Übrigen seien die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang gegebenen Informationen aber auch korrekt gewesen. 57 Ein Widerspruch sei unabhängig von der Frage, ob die Information ausreichend und korrekt gewesen sei, im August 2005 auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, da entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten auszugehen sei. 58 Auch habe der Kläger deshalb nicht mehr widersprechen können, da das Arbeitsverhältnis entsprechend der vom Kläger anlässlich seines Wechsels zur Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft unterzeichneten Vereinbarung einvernehmlich zum 1. Oktober 2005 beendet worden sei. Ein Widerspruch sie nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis möglich. 59 Jedenfalls aber habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. 60 Der Bonusanspruch 2004 könne angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten mit dem Teilbetriebsübergang allenfalls hin Höhe von 10/12 = € 2.406,48 gegen die Beklagte bestehen. Nach Ansicht der Beklagten ist der Bonusanspruch aber insgesamt erst mit der im Folgejahr getroffenen Entscheidung darüber, ob ein Bonus gezahlt wird, entstanden, sodass die Beklagte auch nicht in Höhe von 10/12 zur Zahlung verpflichtet sei. 61 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. 62 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 63 Die Klage ist zulässig. 64 Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob zwischen ihnen nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht, hat der Kläger das für seinen Antrag zu 2) gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse. 65 Die Klage ist aber lediglich bezüglich des Antrages zu 1) zum Teil begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 66 Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger durch das Schreiben vom 22. Oktober 2004 ausreichend gemäß § 613 a Abs. 6 BGB unterrichtet worden ist. 67 Selbst wenn zu Lasten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass das Schreiben vom 22. Oktober 2004 den Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat, konnte der Kläger im Januar 06 kein Widerspruchsrecht mehr ausüben. Dem steht entgegen, dass der Kläger sich bei seinem Wechsel zur Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausdrücklich einverstanden erklärt hat. 68 Das bereits vor der zum 1. April 2002 erfolgten gesetzlichen Regelung des Widerspruchsrechts auf Grund richterrechtlicher Regelung anerkannte Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, ist nicht nur damit begründet worden, dass ansonsten das durch Art. 12 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, sich einen ihm genehmen Arbeitgeber auswählen zu können, im Hinblick auf die Kündigungsfrist, die im Falle der ohne Widerspruchsrecht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers einzuhalten wäre, für die Dauer der Kündigungsfrist verletzt würde, sondern auch damit, dass § 613 a Abs. 1 BGB eine Vorschrift ist, die dem Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses dient und es einem allgemeinen Grundsatz des Kündigungsrechts entspricht, dass ein allgemeiner oder besonderer Bestandsschutz keinem Arbeitnehmer aufgedrängt wird. ( Urteil es BAG vom 30.10.86, 2 AZR 101/85 ). 69 Dient der Widerspruch aber dem Bestandschutz, so ist es sinnwidrig, einem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit der Ausübung eines Widerspruchs einzuräumen, der durch sein Verhalten nach einem Betriebsübergang zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer vom Betriebsnachfolger angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist. 70 Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sich in Zusammenhang mit einer vom Betriebsnachfolger angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv - etwa durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder durch eine vergleichsweise Regelung über eine Kündigung - oder passiv - durch Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage - verhält, gibt der Arbeitnehmer in diesen Fällen zu erkennen, dass er am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solchem nicht mehr interessiert ist. Ist ein Arbeitnehmer aber willens, aktiv oder passiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitzuwirken, so würde das auf die Sicherung des Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einem bestimmten Arbeitgeber abzielende Widerspruchsrecht von ihm zweckwidrig verwendet, wenn er es später noch ausübt, um seine von ihm im Nachhinein als falsch bewertete frühere Entscheidung gegen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wieder ungeschehen zu machen. 71 Da der Kläger sich bei seinem Übertritt in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt und damit eine auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses abzielende Entscheidung getroffen hat, kann er diese Entscheidung nicht durch die Ausübung eines möglicherweise noch bestehenden Widerspruchsrechtes wieder beseitigen. 72 Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht demgemäß mangels eines noch ausübbaren Widerspruchsrechtes des Klägers seit dem 1. November 2004 nicht mehr, sodass der Feststellungsantrag zu 2) keinen Erfolg haben konnte. 73 Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Oktober 2004 sein Ende gefunden hat, ist die Beklagte jedenfalls nicht auf Grund Annahmeverzuges zur Zahlung der mit den Anträgen zu 3), 5), 6) , 7) und 8) eingeklagten Beträge verpflichtet. Ebenso wenig ist sie auf Grund Vertrages zu der mit dem Antrag zu 4a) und 4b) verlangten Auskunftserteilung, Abrechnung und Zahlung verpflichtet. 74 Diesen Anträgen konnte auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht entsprochen werden. Es fehlt schon an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger, wäre er besser informiert worden, tatsächlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hätte. Der Kläger hat selbst nach Insolvenzeröffnung noch mehrere Monate gewartet, bis er widersprochen hat. Wenn der Kläger sich aber noch nicht einmal zu einem Zeitpunkt, als die schlechte wirtschaftliche Lage des Erwerbers nicht mehr zu übersehen war, zur Ausübung seines Widerspruchs entschließen konnte und stattdessen bei seinem Übertritt zur Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft weiterhin den Erwerber als Vertragspartner akzeptierte, spricht dies dagegen, dass er im Falle einer rechtzeitigen umfassenderen Belehrung bereits innerhalb der dann in Gang gesetzten Vier-Wochen-Frist widersprochen hätte. 75 Teilweise begründet ist lediglich der Antrag zu 1) . die Beklagte ist im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis im Jahr 2004 über 10 Monate mit ihr bestanden hat, trotz des anschließenden Übergang des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, den auf diesen Teil des Jahres entfallenden Teil des Zielbonus, also 10/12 = € 2.406,48 zzgl Zinsen an den Kläger zu zahlen. Der Anspruch ist nämlich insoweit bereits vor dem Betriebsübergang entstanden, sodass die Beklagte neben dem Betriebserwerber haftet ( § 613 a , Abs. 2 BGB ). 76 Beim Zielbonus handelt es sich um eine Vergütungskomponente, die somit als Teil der für die Erbringung der Arbeitsleistung zu zahlenden Gegenleistung pro rata temporis entsteht. Dementsprechend hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Übergang des Arbeitsverhältnisses bereits 10/12 des Bonus verdient, wenn dieser Anspruch auch erst später fällig geworden ist. In Höhe von € 2.406,48 war dem Antrag zu 1) mit der aus §§ 284 ff BGB folgenden Zinsentscheidung demgemäß zu entsprechen. Im Übrigen war er abzuweisen. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. 4 GKG. 78 Rechtsmittelbelehrung 79 Gegen dieses Urteil kann von den Parteien 80 B e r u f u n g 81 eingelegt werden. 82 Die Berufung muss 83 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils 84 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 85 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 86 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 87 Maercks