Urteil
3 Ca 1081/06 lev – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSG:2006:0906.3CA1081.06LEV.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 21.470,50 €
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: 21.470,50 € T a t b e s t a n d Der Kläger war ab dem 01.05.1988 auf Grund des Arbeitsvertrages vom 24.04.1988 (Kopien Bl. 16 ff d.A.) als Betriebsingenieur für die Beklagte tätig. Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch der Kläger tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22.10.2004 (Kopie Bl. 31 ff d. A.), auf das Bezug genommen wird, über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Zu Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann heißt es: Deshalb geben wir Ihnen hiermit noch einmal schriftlich die vorgesehene und mit dem Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte abgestimmte Information, auch wenn Sie aus der bisherigen Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert sind. Unter Ziffer 2. (Zum Grund für den Übergang) wird bezüglich der übernehmenden B. GmbH ausgeführt: Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können. Unter Ziffer 3. heißt es in dem Schreiben Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer : Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt B. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B. AG, B. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: - Die bei der B. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. GmbH anerkannt. - Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. - Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B. AG, d. h., wenn der Vorstand für die B. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. GmbH erfolgen. - Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C. -Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.- Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. - Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B. AG geltenden Richtlinien. - Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. - B. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden. - Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben ein Übergangsmandat für B. GmbH bzw. B. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird. - Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. - Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B. AG. Unter Ziffer 6. informiert das Schreiben über die Möglichkeit eines Widerspruchs, um sodann unter Ziffer 7. Zu den Folgen eines Widerspruchs auszuführen: Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B. AG und geht nicht auf die B. GmbH über. Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei B. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B. AG rechnen. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarungen in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B. AG, noch gegenüber B. GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen. Am 20.5.05 wurde Insolvenzantrag über das Vermögen der B. GmbH gestellt. Mit Schreiben vom 24.6.05 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Verdacht habe, dass die in Zusammenhang mit dem Teilbetriebsübergang gegebenen Informationen über die wirtschaftliche Situation der Erwerberin falsch waren. Der Kläger machte geltend, dass er sich für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass die Informationen den gesetzlichen Vorschriften des § 613 A BGB nicht entsprochen hätten, von seinem Widerspruchsrecht noch Gebrauch machen könne und er sich "einen nachträglichen Widerspruch und Schadensersatzansprüche vorbehalte." Er forderte die Beklagte zur Stellungnahme bis zum 24.7.05 auf. Das Schreiben endet mit dem Satz: Sollten Sie zu den aufgeworfenen Fragen bis dahin nicht vollständige Auskunft erteilt haben, werde ich meine Entscheidung nach anwaltlicher Beratung anhand der mir vorliegenden bisher unvollständigen Informationen treffen. Die Beklagte hat dieses Schreiben nicht beantwortet. Am 01.08.2005 wurde über das Vermögen der B. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ist ab 1.9.05 in der im Zuge der Insolvenz der B. GmbH gegründeten Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, der D. GmbH tätig gewesen. Er hat einen "Aufhebungs- und Anstellungsvertrag zwischen ihm, der B. GmbH und der D. GmbH ( Muster Bl. 88 ff d.A. ) unterzeichnet. In diesem Vertrag ist unter der Überschrift "Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit B. " geregelt, dass das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen einvernehmlich endet. Unter II.2. und II II.5. ist geregelt: Der Arbeitnehmer erklärt, dass er über die Folgen einer solchen einvernehmlichen Beendigung insbesondere auf den darin liegenden Verzicht auf das Führen von Bestandsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber belehrt worden ist. Der Arbeitnehmer hatte auch Gelegenheit, sich über diese Folgen ausführlich beraten zu lassen. Mit diesem Vertrag sind sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien, seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten, sofern es sich nicht um Insolvenzforderungen des Arbeitnehmers handelt und sich aus dem Sozialplan nichts anderes ergibt. Die Behandlung von betrieblichen Altersversorgungsansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.01.06 (Kopie Bl. 36 f d. A.) dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die B. GmbH widersprochen. Er begehrt mit seiner am 09.06.2006 eingereichten Klage die Feststellung, dass zwischen den Parteien weiterhin ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger ist der Ansicht, er habe ihm noch widersprechen können, da er nicht ausreichend und nicht korrekt über den Betriebsübergang informiert worden sei. Die Beklagte hätte den Kläger auf die Verteilung von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hinweisen müssen. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation des Erwerbers aber auch falsch informiert worden. Nach Ansicht des Klägers müssten im Hinblick auf den Verweis im Schreiben vom 22.10.2004 auf die bereits erteilten Informationen auch die Informationen, die den Arbeitnehmern außerhalb des Schreibens vom 22.10.2004 gegeben worden seien, berücksichtigt werden, insbesondere - die Ausführungen des damaligen Vorstandsmitglieds der Beklagten F. in der Betriebsversammlung am 19.08.2004 ( Abschrift des Tonbandmitschnitts Bl. 21 ff d. A). - der Artikel Consumer Imaging wird B. in der Unternehmenszeitschrift B. aktuell, Ausgabe vom 19.08.2004, (Kopie Bl. 25 ff d. A.) - der Artikel Gut ausgestattet in die Zukunft in der Werkszeitung See more. Deutschland, Ausgabe 9/04, (Kopie Bl. 29 ff d. A.) Entgegen dem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sparte CI gezeichneten Bild sei die B. GmbH von Anfang an wirtschaftlich so ausgestattet gewesen, dass ein Überleben am Markt tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Insoweit verweist der Kläger auch auf das Gutachten Dr. B. im Insolvenzverfahren ( Auszug in Kopie Bl. 19 f d.A. ) .Es sei vor allem über die finanzielle Ausstattung und die Markenrechte falsch informiert worden: die B. GmbH habe zu keiner Zeit über Barmittel in Höhe von rund Euro verfügt und darüber hinaus auch keine Kreditlinie in Höhe von Euro gehabt; über die Markenrechte könne sie nicht verfügen, sondern habe nur ein Nutzungsrecht. Da es keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts gebe und eine Ausübung des Widerspruchsrechts auch nicht verwirkt sei, sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die B. GmbH übergegangen. Somit sei es auch ohne Bedeutung, dass der Kläger sich mit der B. GmbH in Zusammenhang mit dem Wechsel zur Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt habe. Da die B. GmbH auf Grund des Widerspruch nicht Arbeitsvertragspartei des Klägers geworden sei, habe mit ihr auch keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden können. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien mit Arbeitsvertrag vom 24.04.1988 geschlossene und ab dem 01.05.1988 bestehende Arbeitsverhältnis über den 01.11.2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Arbeitgeber sei mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers die B. GmbH geworden. Die mit Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information sei ausreichend und korrekt gewesen, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange verstrichen war. Allein maßgebend für die Frage einer richtigen und ausreichenden Information des Klägers, sei der Inhalt des Schreibens vom 26.10.2004. Dies ergebe sich schon aus dem Textformerfordernis in § 613 a Abs. 5 BGB. Dieses Schreiben enthalte keine konkrete Information über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität der B. GmbH, sondern beschränke sich auf eine Bewertung. Eine Pflicht zur Information über die wirtschaftliche Lage eines Betriebserwerbers gebe es auch nicht. Im Übrigen seien die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang gegebenen Informationen aber auch korrekt gewesen. Ein Widerspruch sei unabhängig von der Frage, ob die Information ausreichend und korrekt gewesen sei, im August 2005 auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, da entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten auszugehen sei. Auch habe der Kläger deshalb nicht mehr widersprechen können, da das Arbeitsverhältnis entsprechend der vom Kläger anlässlich seines Wechsels zur D. GmbH unterzeichneten Vereinbarung einvernehmlich zum 1.9.05 beendet worden sei. Ein Widerspruch sie nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis möglich. Jedenfalls aber habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Die Beklagte habe im Hinblick auf die lange Zeit zwischen Betriebsübergang und Widerspruch und im Hinblick auf die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers beim Erwerber darauf vertrauen können, dass der Kläger beim Erwerber verbleiben würde. Jedenfalls sei mit dem Übertritt in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft und der Aufhebungsvereinbarung ein etwaiges Widerspruchsrecht verwirkt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob zwischen ihnen nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht, hat der Kläger das für seinen Antrag zu 1) gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klage ist aber unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger durch das Schreiben vom 22.10.04 ausreichend gemäß § 613 a Abs. 6 BGB unterrichtet worden ist. Selbst wenn zu Lasten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass das Schreiben vom 22.10.04 den Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat, konnte der Kläger im Januar 06 kein Widerspruchsrecht mehr ausüben. Dem steht entgegen, dass der Kläger sich bei seinem Wechsel zur D. GmbH mit einer Beendigung seine Arbeitsverhältnisses ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Das bereits vor der zum 1.4.02 erfolgten gesetzlichen Regelung des Widerspruchsrechts auf Grund richterrechtlicher Regelung anerkannte Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, ist nicht nur damit begründet worden, dass ansonsten das durch Art. 12 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, sich einen ihm genehmen Arbeitgeber auswählen zu können, im Hinblick auf die Kündigungsfrist, die im Falle der ohne Widerspruchsrecht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers einzuhalten wäre, für die Dauer der Kündigungsfrist verletzt würde, sondern auch damit, dass § 613 a Abs. 1 BGB eine Vorschrift ist, die dem Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses dient und es einem allgemeinen Grundsatz des Kündigungsrechts entspricht, dass ein allgemeiner oder besonderer Bestandsschutz keinem Arbeitnehmer aufgedrängt wird. ( Urteil es BAG vom 30.10.86, 2 AZR 101/85 ). Dient der Widerspruch aber dem Bestandschutz, so ist es sinnwidrig, einem Arbeitnehmer noch die Möglichkeit der Ausübung eines Widerspruchs einzuräumen, der durch sein Verhalten nach einem Betriebsübergang zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer vom Betriebsnachfolger angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sich in Zusammenhang mit einer vom Betriebsnachfolger angestrebten Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv etwa durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder durch eine vergleichsweise Regelung über eine Kündigung oder passiv durch Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage - verhält, gibt der Arbeitnehmer in diesen Fällen zu erkennen, dass er am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solchem nicht mehr interessiert ist. Ist ein Arbeitnehmer aber willens, aktiv oder passiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitzuwirken, so würde das auf die Sicherung des Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit einem bestimmten Arbeitgeber abzielende Widerspruchsrecht von ihm zweckwidrig verwendet, wenn er es später noch ausübt, um seine von ihm im Nachhinein als falsch bewertete frühere Entscheidung gegen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wieder ungeschehen zu machen. Da der Kläger sich bei seinem Übertritt in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt und damit eine auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses abzielende Entscheidung getroffen hat, kann er diese Entscheidung nicht durch die Ausübung eines möglicherweise noch bestehenden Widerspruchsrechtes wieder beseitigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. 4 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann vom Kläger B e r u f u n g eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Maercks Richter am Arbeitsgericht Ausgefertigt Hohmann Regierungsangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle