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Urteil

3 Ca 143/06 lev Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2006:0517.3CA143.06LEV.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: € .

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Streitwert: € . T a t b e s t a n d : Der 41 Jahre alte Kläger, der zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, war ab Mai 1991 als Chemiearbeiter für die Beklagte tätig. Er verdiente zuletzt durchschnittlich € pro Quartal. Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch der Kläger tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22.10.2004 (Kopie Bl. 4 7 d. A.), auf das Bezug genommen wird, über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Zu Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann heißt es: Deshalb geben wir Ihnen hiermit noch einmal schriftlich die vorgesehene und mit dem Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte abgestimmte Information, auch wenn Sie aus der bisherigen Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert sind. Unter Ziffer 2. (Zum Grund für den Übergang) wird bezüglich der übernehmenden B. GmbH ausgeführt: Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können. Unter Ziffer 3. heißt es in dem Schreiben Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer : Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt B. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B. AG, B. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: Die bei der B. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. GmbH anerkannt. Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B. AG, d. h., wenn der Vorstand für die B. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. GmbH erfolgen. Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.- Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C. - Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B. AG geltenden Richtlinien. Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. B. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden. Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben ein Übergangsmandat für B. GmbH bzw. B. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird. Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B. AG. Unter Ziffer 6. informiert das Schreiben über die Möglichkeit eines Widerspruchs, um sodann unter Ziffer 7. Zu den Folgen eines Widerspruchs auszuführen: Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B. AG und geht nicht auf die B. GmbH über. Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei B. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B. AG rechnen. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarungen in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B. AG, noch gegenüber B. GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen. Die B. GmbH hat das Arbeitsverhältnis im November 2004 ordentlich zum 31.03.2005 gekündigt. Der Kläger hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Im Kündigungsschutzverfahren einigten sich der Kläger und die B. GmbH auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Kündigung gegen Zahlung einer oberhalb der Sozialplanabfindung liegenden Abfindung. Am 01.08.2005 wurde aufgrund eines Insolvenzantrages der B. GmbH vom 20.05.2005 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der im Kündigungsschutzverfahren vereinbarte Abfindungsanspruch konnte wegen der Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.01.2006, das die Beklagte am 24.01.2006 erhalten hat, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die B. GmbH widersprochen. Er begehrt mit seiner am 20.01.2006 eingereichten Klage die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger ist der Ansicht, er habe im Januar 2006 noch widersprechen können, da er bis dahin nicht ausreichend und nicht korrekt über den Betriebsübergang informiert worden sei. Das Informationsschreiben vom 22.10.2004 sei insbesondere in Bezug auf die Darstellung der wirtschaftlichen Grundlagen der Übernahme falsch und irreführend. Dies werde durch das Gutachten des Insolvenzverwalters der B. GmbH Dr. S. und den Bericht des Geschäftsführers Jauch anlässlich der Gläubigerversammlung am 11.10.2005 belegt. Angesichts der fehlerhaften Information habe der Lauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs noch nicht begonnen, sodass der Kläger noch habe widersprechen können. Die Klage sei auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet. Der Kläger beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht; Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die mit Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information sei ausreichend und korrekt gewesen, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch den Kläger bereits lange verstrichen war. Ein Widerspruch sei unabhängig von der Frage, ob die Information ausreichend und korrekt gewesen sei, im Januar 2006 aber auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, da der Kläger sich mit der B. auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2005 geeinigt habe. Da der Widerspruch nach § 613a BGB ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetze, sei ein Widerspruch nach dem 31.03.2005 nicht mehr möglich gewesen. Schließlich sei auch entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten auszugehen. Jedenfalls aber habe der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob zwischen ihnen nach wie vor ein Arbeitsverhältnis besteht, hat der Kläger das für seine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger durch das Schreiben vom 22.10.2004 ausreichend gemäß § 613 a Abs. 6 BGB unterrichtet worden ist. Selbst wenn zu Lasten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass das Schreiben vom 22.10.2004 den Lauf der Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hat, konnte der Kläger im Januar 2006 kein Widerspruchsrecht mehr ausüben. Das bereits vor der zum 01.04.2002 erfolgten gesetzlichen Regelung des Widerspruchsrechts auf Grund richterrechtlicher Regelung anerkannte Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, ist nicht nur damit begründet worden, dass ansonsten das durch Art. 12 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, sich einen ihm genehmen Arbeitgeber auswählen zu können, im Hinblick auf die Kündigungsfrist, die im Falle der ohne Widerspruchsrecht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers einzuhalten wäre, für die Dauer der Kündigungsfrist verletzt würde, sondern auch damit, dass § 613 a Abs. 1 BGB eine Vorschrift ist, die dem Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses dient und es einem allgemeinen Grundsatz des Kündigungsrechts entspricht, dass ein allgemeiner oder besonderer Bestandsschutz keinem Arbeitnehmer aufgedrängt wird. Dementsprechend müsse es, so wie es möglich ist, im Anschluss an eine Kündigung auf den allgemeinen Kündigungsschutz oder einen Sonderschutz zu verzichten, auch möglich sein, auf den Bestandsschutz durch den zum Schutz des Arbeitnehmers in § 613 a Abs. 1 BGB gesetzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses zu verzichten (Urteil des BAG vom 30.10.86, 2 AZR 101/85). Ist es aber auch Sinn des Widerspruchs, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, auf ein seinem Schutz dienendes Recht, das den Bestand des Arbeitsverhältnisses sichern soll, verzichten zu können, so kann dieses Recht nicht mehr bestehen, wenn der Arbeitnehmer sich bereits vor der Ausübung eines Widerspruchsrechtes dazu entschieden hat, sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang sein Arbeitsverhältnis durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Betriebsnachfolger gekündigt und dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er an einem Bestand seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr interessiert ist, so würde es den Zweck des Widerspruchsrechtes, das - wie dargelegt - dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gibt, auf einen gesetzlichen Bestandsschutz zu verzichten, in sein Gegenteil verkehren, wenn der Arbeitnehmer es nach einer solchen Eigenkündigung noch ausüben könnte, dadurch nachträglich seine Kündigung, da diese auf Grund der auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs rückwirkenden Verhinderung des Arbeitgeberwechsels nicht gegenüber dem richtigen Adressaten erklärt und demgemäß unwirksam wäre, wieder beseitigen und so seine frühere Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, korrigieren könnte. Es ist nicht Zweck des Widerspruchsrechtes, ein Arbeitsverhältnis, das auf Grund einer entsprechenden Entscheidung eines Arbeitnehmers sein Ende finden sollte, wieder auferstehen zu lassen. Dabei kommt es auch nicht auf die Motivation des Arbeitnehmers für dessen Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, an. Auch ein Arbeitnehmer der mangels entsprechender Unterrichtung keine Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hatte, sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsübernehmer beenden will, weil er für diesen nicht arbeiten will, und mangels Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht nur den Weg der Eigenkündigung sieht, um sein Ziel, für den Betriebsübernehmer nicht arbeiten zu müssen, zu erreichen, kann, wenn er nach Ausspruch der Kündigung von seinem Widerspruchsrecht Kenntnis erlangt, nicht mehr widersprechen. Auch in diesem Fall würde das Widerspruchsrecht missbraucht, wenn es dazu dienen würde, die getroffene Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wieder aus der Welt zu schaffen. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht des § 613 a Abs. 5 BGB beschränkt. Auch der Kläger hat, als er im Kündigungsschutzverfahren die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart hat, nach der Entstehung seines Widerspruchsrechts eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende Entscheidung getroffen. Er kann diese Entscheidung nicht durch die Ausübung eines möglicherweise noch bestehenden Widerspruchsrechtes wieder beseitigen. Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begründet. Selbst wenn der Kläger nicht zutreffend gemäß § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet worden sein sollte und deshalb Schadensersatz verlangen könnte, besteht das Arbeitverhältnis der Parteien nicht fort. Der Kläger könnte im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß unterrichtet worden wäre. Es wäre daher Sache des Klägers gewesen darzulegen, dass er im Falle ordnungsgemäßer Unterrichtung fristgerecht widersprochen hätte und darüber hinaus sein Arbeitsverhältnis dann noch bestehen würde. Insbesondere für das Letztere gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es kann vielmehr als sicher angesehen werde, dass die Beklagte im Falle eines Widerspruchs das Arbeitsverhältnis mangels einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aus betriebsbedingten Gründen wirksam gekündigt hätte, sodass das Arbeitsverhältnis auch im Falle eines Widerspruchs jetzt nicht mehr bestehen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. 4 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Maercks