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Urteil

3 Ca 2000/05 lev Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Solingen, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSG:2006:0111.3CA2000.05LEV.00
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Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Frühruhestandsvertragsverhältnis besteht.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € (i. W. Euro) brutto (Arbeitsentgelt Mai 2005) abzüglich geleistetem Insolvenzgeldvorschuss in Höhe von € (i. W.: Euro) netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €

4.(i. W.: Euro) brutto (Arbeitsentgelt Juni 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeldvorschuss in Höhe von € (i. W.: Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen.

5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € (i. W.: Euro) brutto (Einmalzahlung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen.

6.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € (i. W.: Euro) netto (Aufstockungsbetrag Juli 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen.

7.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € i. W.: Euro) netto (Aufstockungsbetrag August 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

8.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € (i. W Euro) (Weiterentwicklung Pensionskassenbeiträge Juli und August 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 zu zahlen.

9.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

11.Streitwert: €

Entscheidungsgründe
Leitsatz: kein Leitsatz vorhanden 1.Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Frühruhestandsvertragsverhältnis besteht. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € (i. W. Euro) brutto (Arbeitsentgelt Mai 2005) abzüglich geleistetem Insolvenzgeldvorschuss in Höhe von € (i. W.: Euro) netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2005 zu zahlen. 3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 4.(i. W.: Euro) brutto (Arbeitsentgelt Juni 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeldvorschuss in Höhe von € (i. W.: Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen. 5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € (i. W.: Euro) brutto (Einmalzahlung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen. 6.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € (i. W.: Euro) netto (Aufstockungsbetrag Juli 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005 zu zahlen. 7.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € i. W.: Euro) netto (Aufstockungsbetrag August 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen. 8.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € (i. W Euro) (Weiterentwicklung Pensionskassenbeiträge Juli und August 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2005 zu zahlen. 9.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 10.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. 11.Streitwert: € T a t b e s t a n d : Die am geborene Klägerin war ab 01.10.1984 für die Beklagte tätig. Mit Schreiben der Beklagten vom 01.12.2003 (Kopie Bl. 19 d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt ordentlich zum 30.06.2005 gekündigt. Die Parteien schlossen sodann eine Frühruhestandsvereinbarung entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 22.12.2003 (Kopie Bl. 20 ff d. A.), auf das verwiesen wird. Ende 2004 wurde der Bereich D., in dem auch die Klägerin tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 22.10.2004 (Kopie Bl. 24 - 27 d. A.), auf das Bezug genommen wird, über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs D. informiert. Zu Beginn dieses Schreibens wird unter Wiedergabe des Textes von § 613 a Abs. 5 und 6 BGB auf die Informationspflicht hingewiesen. Sodann heißt es: "Deshalb geben wir Ihnen hiermit noch einmal schriftlich die vorgesehene und mit dem Verhandlungsgremium des Gesamtbetriebsrates und der örtlichen Betriebsräte abgestimmte Information, auch wenn Sie aus der bisherigen Kommunikation bereits über die Einzelheiten informiert sind." Unter Ziffer 2. (Zum Grund für den Übergang) wird bezüglich der übernehmenden B. GmbH ausgeführt: "Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können." Unter Ziffer 3. heißt es in dem Schreiben "Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer": "Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs D. tritt B. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B. AG, B. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung ‚zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen’ abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren: -Die bei der B. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. GmbH anerkannt. -Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen. -Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B. AG, d. h., wenn der Vorstand für die B. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. GmbH erfolgen. -Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten. -Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B. AG geltenden Richtlinien. -Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007. -B. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden. -Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in O.. haben ein Übergangsmandat für B. GmbH bzw. B. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird. -Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert. -Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B. AG." Unter Ziffer 6. informiert das Schreiben über die Möglichkeit eines Widerspruchs, um sodann unter Ziffer 7. "Zu den Folgen eines Widerspruchs" auszuführen: "Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis im gekündigten Zustand bei der B. AG und geht nicht auf die B. GmbH über. Da nach dem Übergang des Geschäftsbereichs D. auf B. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei B. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit einer Freistellung von der Arbeit durch B. AG rechnen. Wir weisen Sie jedoch ausdrücklich darauf hin, dass in diesem Fall ab dem Widerspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Ihr Anspruch auf Arbeitsentgelt gegenüber der B. AG um die Einkünfte gekürzt werden kann, die Sie für die verbleibende Dauer der Kündigungsfrist bei B. GmbH erzielen könnten. Außerdem ist hierdurch bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit die Höhe Ihrer Ansprüche auf Leistungen gegenüber der Agentur für Arbeit in Frage gestellt. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen." Am 01.08.2005 wurde aufgrund eines Insolvenzantrages der B. GmbH vom 20.05.2005 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Klägerin ist gemäß ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 03.01.2006 für die Monate Mai und Juni 05 Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt € bewilligt. Seit dem 23.05.2005 bezieht die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von € netto pro Tag bzw. € netto pro Monat (Kopie des Bewilligungsbescheides Bl. 28 d. A.). Von dem bewilligten Insolvenzgeld sind € (€ abzgl. Arbeitslosengeld in Höhe von € ) ausgezahlt worden. Die Klägerin hat mit Anwaltsschreiben vom 15.06.2005 (Kopie Bl. 30 ff d. A.) dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die B. GmbH widersprochen. Sie begehrt mit ihrer am 30.09.2005 eingereichten Klage noch die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Frühruhestandsvertragsverhältnis besteht. Weiterhin will sie für die Monate Mai und Juni 05 Arbeitsentgelt in Höhe von € und € (= insgesamt € ) abzüglich Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld und zzgl. Zinsen. In der Klageschrift hat sie die Abzüge auf € und beziffert und ihre Anträge entsprechend formuliert. Mit Schriftsatz erfolgte eine Korrektur dieser Anträge - € abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von € und Insolvenzgeld in Höhe von € - die aber in der letzten mündlichen Verhandlung übersehen worden ist. Schließlich will sie die Verurteilung der Beklagten zur Erfüllung von Ansprüchen aus der Frühruhestandsvereinbarung. Dies sind -Einmalzahlung gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 22.12.2003 in Höhe von € zzgl Zinsen -Differenz zwischen Arbeitslosengeld und monatlichem Garantiebetrag in Höhe von € netto für die Monate Juli und August 2005 zuzüglich Zinsen -Pensionskassenbeiträge in Höhe von monatlich € für die Monate Juni und August 2005 zuzüglich Zinsen -Krankenkassenbeitrag (vgl. "Frühruhestandsberechnung TA/AT ab 1.2001" [ Bl. 23 d.A.]; hier € als "KV-Betrag") in Höhe von € gemäß Schreiben der B. GmbH vom 29.6.05 (Kopie Bl. 41 d.A.) zuzüglich Zinsen Einen weiteren Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von monatlich € brutto abzüglich Leistungen Dritter für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.06.2010 hat die Klägerin, nachdem sie vom Gericht auf die nach Ansicht des Gerichts fehlende Zulässigkeit des Antrags hingewiesen worden war, zurückgenommen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe im Juni 2005 noch widersprechen können, da sie bis dahin nicht ausreichend und nicht korrekt über den Betriebsübergang informiert worden sei. Die Beklagte hätte die Klägerin vor allem auf die Verteilung von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hinweisen müssen. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation des Erwerbers aber auch falsch informiert worden. Nach Ansicht der Klägerin müssten im Hinblick auf den Verweis im Schreiben vom 22.10.2004 auf die bereits erteilten Informationen auch die Informationen, die den Arbeitnehmern außerhalb des Schreibens vom 22.10.2004 gegeben worden seien, berücksichtigt werden, insbesondere -die Ausführungen des damaligen Vorstandsmitglieds der Beklagten F. in der Betriebsversammlung am 19.08.2004 (Kopien der Präsentationsunterlagen Bl. 271 ff d. A.; Abschrift des Tonbandmitschnitts Bl. 34 ff d. A.) -der Artikel "D. wird B." in der Unternehmenszeitschrift B. aktuell, Ausgabe vom 19.08.2004, (Kopie Bl. 200 ff d. A.) -der Artikel "Gut ausgestattet in die Zukunft" in der Werkszeitung See more. Deutschland, Ausgabe 9/04, (Kopie Bl. 205 ff d. A.) Entgegen dem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sparte D. gezeichneten Bild sei die B. GmbH von Anfang an wirtschaftlich so ausgestattet gewesen, dass ein Überleben am Markt tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Es sei vor allem über die finanzielle Ausstattung und die Markenrechte falsch informiert worden: die B. GmbH habe zu keiner Zeit über Barmittel in Höhe von rund 70 Millionen Euro verfügt und darüber hinaus auch keine Kreditlinie in Höhe von 50 Millionen Euro gehabt; über die Markenrechte könne sie nicht verfügen, sondern habe nur ein Nutzungsrecht. Da es keine zeitliche Höchstgrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts gebe und eine Ausübung des Widerspruchsrechts auch nicht verwirkt sei, sei das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf die B. GmbH übergegangen. Im Hinblick auf die bewusste falsche Information im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang seien die Zahlungsansprüche aber auch als Schadensersatzansprüche begründet. Die Klägerin beantragt 1.festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Frühruhestandsvertragsverhältnis besteht; 2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € brutto (Arbeitsentgelt Mai 2005) abzüglich geleistetem Insolvenzgeldvorschuss in Höhe von € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2005 zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € brutto (Arbeitsentgelt Juni 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeldvorschuss in Höhe von € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2005 zu zahlen; 4.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 96 brutto (Einmalzahlung, fällig zum 31. Juli 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2005 zu zahlen; 5.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € netto (Aufstockungsbetrag Juli 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2005 zu zahlen; 6.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € netto (Aufstockungsbetrag August 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dem 01. September 2005 zu zahlen; 7.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € (Weiterentwicklung Pensionskassenbeiträge Juli und August 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 8.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € brutto (Krankenversicherungs-Beitrag) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Arbeitgeber sei mangels eines wirksamen Widerspruchs des Klägers die B. GmbH geworden. Die mit Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information sei ausreichend und korrekt gewesen, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist bei Einlegen des Widerspruchs durch die Klägerin bereits lange verstrichen war. Allein maßgebend für die Frage einer richtigen und ausreichenden Information der Klägerin, sei der Inhalt des Schreibens vom 22.10.2004. Dies ergebe sich schon aus dem Textformerfordernis in § 613 a Abs. 5 BGB. Dieses Schreiben enthalte keine konkrete Information über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität der B. GmbH, sondern beschränke sich auf eine Bewertung. Eine Pflicht zur Information über die wirtschaftliche Lage eines Betriebserwerbers gebe es auch nicht. Im Übrigen seien die im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang gegebenen Informationen aber auch korrekt gewesen. Ein Widerspruch sei unabhängig von der Frage, ob die Information ausreichend und korrekt gewesen sei, im Juni 2005 auch deshalb nicht mehr möglich gewesen, da entsprechend § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG von einer Höchstfrist von sechs Monaten auszugehen sei. Jedenfalls aber habe die Klägerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt. Die Beklagte habe im Hinblick auf die lange Zeit zwischen Betriebsübergang und Widerspruch und im Hinblick auf die widerspruchslose Weiterarbeit der Klägerin beim Erwerber darauf vertrauen können, dass die Klägerin beim Erwerber verbleiben würde. Der Antrag zu 5. sei unbegründet, da der eingeklagte Betrag jedenfalls nicht fällig sei. Die Klägerin sei als Bezieherin von Arbeitslosengeld zurzeit krankenversichert. Die Vereinbarung über die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge werde erst nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes von Bedeutung sein. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist - mit Ausnahme des Antrages zu 8. - zulässig und begründet. Im Hinblick darauf, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Frühruhestandsvereinbarung noch über Jahre hinweg abzuwickeln ist und die Parteien unterschiedlicher Ansicht darüber sind, wer die sich aus der Vereinbarung ergebenden Pflichten zu erfüllen hat, hat die Klägerin das für ihren Klageantrag zu 1. gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Frühruhestandsverhältnis besteht weiterhin zwischen der Klägerin und der Beklagten. Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Grund des Übergangs des Betriebsteils D. auf die B. GmbH ist nämlich infolge des Widerspruchs des Klägers nicht erfolgt. Die Klägerin hat dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Schreiben vom 15.06.2005 form- und fristgerecht widersprochen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB noch nicht verstrichen. Gemäß § 613 a Abs. 6 BGB beginnt der Lauf der Monatsfrist für einen Widerspruch mit Zugang der Unterrichtung. Damit eine Unterrichtung den Lauf der Widerspruchsfrist in Gang setzen kann, muss sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung, die in § 613 a BGB niedergelegt sind, genügen. Das Schreiben vom 22.10.2004 genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil es keinerlei Hinweise auf die in § 613 a Abs. 2 BGB geregelte Haftungsverteilung zwischen dem alten und dem neuen Betriebsinhaber enthält. Durch die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers in § 613 a Abs. 5 BGB soll sichergestellt werden, dass die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die Folgen eines Betriebsübergangs so informiert werden, dass sie erkennen können, welche wesentlichen Änderungen sich für sie ergeben können. Nur ein derart informierter Arbeitnehmer ist nämlich in der Lage, sachgerecht darüber zu entscheiden, wie er im Hinblick auf sein Widerspruchsrecht verfährt: ob er es ausübt oder nicht oder ob er vor der endgültigen Entscheidung weiteren Rat an rechtskundiger Stelle einholt. Dementsprechend hat die Information sich auf die für die Arbeitnehmer eintretenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs und die für sie vorgesehenen Maßnahmen zu erstrecken. Die rechtlichen Folgen eines Betriebsübergangs ergeben sich vor allem aus § 613 a Abs. 1 bis 4 BGB, sodass die Unterrichtung sämtliche hier geregelten Rechtsfolgen enthalten muss, dies sind "Fragen der Weitergeltung oder Änderung der bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, der Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers gegenüber dem Arbeitnehmer sowie des Kündigungsschutzes." (Gesetzesbegründung Bundestagsdrucksache 14/7760 zu Artikel 4 [S. 19 ]). Dass auch über die Haftungsfragen unterrichtet werden muss (vgl. hierzu auch Urteil des BAG vom 24.05.2005, 8 AZR 398/04, in dem bzgl. einer Unterrichtung ausgeführt wird: "Über Haftungsfragen ist aber nichts gesagt.") ergibt sich zwingend aus dem oben aufgezeigten Zweck der Unterrichtung: gerade bei Dauerschuldverhältnissen ist der Austausch eines Vertragspartners für die Frage der Durchsetzbarkeit bereits entstandener oder zukünftig entstehender Ansprüche von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die zu treffende Entscheidung. Dass in dem Schreiben vom 22.10.2004 ausgeführt wird, die B. GmbH trete mit dem Übergang des Geschäftsbereiches D. in die bestehenden unveränderten Arbeitsverhältnisse ein, genügt als Information zu Haftungsfragen nicht. Hier wird im Wesentlichen lediglich in verkürzter Form die Regelung in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB wiedergegeben. Der Zusatz des Wortes "unveränderten" sagt zur Haftungsverteilung, der das Gesetz immerhin einen ganzen weiteren Absatz widmet, nichts aus. Letztlich suggeriert er sogar, dass sich nichts ändert und ist bezüglich der Haftungsfragen eher eine Desinformation. Ob die Haftungsfragen im konkreten Einzelfall für die Entscheidung über eine Ausübung des Widerspruchsrechts - objektiv oder aus der Sicht des Arbeitgebers - tatsächlich eine Rolle spielen können, ist für den Umfang der Unterrichtungspflicht ohne Bedeutung: eine ordnungsgemäße Unterrichtung i.S.d. § 613a Abs. 5 BGB muss immer eine Darstellung der haftungsrechtlichen Folgen eines Betriebübergangs enthalten. Ein Arbeitgeber ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, einzelfallbezogen die Situation der Arbeitnehmer zu prüfen und seine Unterrichtung sodann inhaltlich am jeweiligen Einzelfallergebnis auszurichten. Er hat vielmehr unabhängig vom Einzelfall in allgemeiner Form verständlich über sämtliche in § 613 a Abs. 1 - 4 BGB geregelten Rechtsfolgen eines Betriebübergangs zu informieren. Eine absolute Zeitgrenze für den Widerspruch entsprechend § 5 Abs. 3 KSchG gibt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, sodass unerheblich ist, dass die Klägerin erst knapp 8 Monate nach dem Betriebsübergang widersprochen hat. Das Gesetz stellt für die Ausübung des Widerspruchsrechts keine zeitliche Höchstgrenze auf. Ausweislich des Berichtes über die Beratungen des federführenden Ausschusses zum Gesetzentwurf (Drucksache 14/8128) hat ein Änderungsantrag der CDU/CSU, als § 613 a Abs. 6 Satz 3 BGB zu regeln "Das Widerspruchsrecht erlischt spätestens mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Betriebsübergang." im Ausschuss keine Mehrheit gefunden. Von einer planwidrigen Gesetzeslücke, die es erlauben würde, zu ihrer Ausfüllung die Regelung eines im Gesetz geregelten Tatbestandes auf einen vergleichbaren im Gesetz nicht geregelten Tatbestand zu übertragen (vgl. BAG 21.7.93 - 7 ABR 25/92), kann daher keine Rede sein: das Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze ist keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern Folge einer Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren gegen eine solche Grenze. Im Übrigen sind die im Kündigungsschutzgesetz, das eine zeitliche Höchstgrenze für die Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren kennt (§ 5 Abs. 3 KSchG), und die in § 613 a Abs. 5, 6 BGB geregelten Rechtslagen auch nicht vergleichbar. Das Kündigungsschutzgesetz enthält keine Belehrungspflicht des kündigenden Arbeitgebers. Dieser muss nicht auf die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage hinweisen, damit der Lauf der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beginnt. Das Kündigungsschutzgesetz nimmt es im Interesse des Arbeitgebers, der alsbald Klarheit darüber haben soll, ob die Kündigung akzeptiert wird oder nicht, hin, dass ein Arbeitnehmer, der seine Rechte nicht kennt, die Möglichkeit verliert, eine Kündigung gerichtlich darauf überprüfen zu lassen, ob sie sozial gerechtfertigt ist. Es wird erwartet, dass der Arbeitnehmer, der seine Rechte nicht kennt, von sich aus aktiv wird und Rechtsrat einholt. Im Gegensatz dazu schafft § 613 a Abs. 5 BGB eine Handlungspflicht für die an einem Betriebsübergang beteiligten Arbeitgeber. Nur wenn jedenfalls einer von ihnen aktiv wird und den Arbeitnehmer richtig und vollständig entsprechend § 613 a Abs. 5 Ziffern 1 bis 4 BGB unterrichtet, beginnt auch die Frist für das als Folge eines Betriebsübergangs entstehende Widerspruchsrecht zu laufen. Anders als das Kündigungsschutzgesetz nimmt es das Gesetz also nicht hin, dass ein Arbeitnehmer deshalb die Möglichkeit, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern, verliert, weil er die Rechtslage nicht kennt. Diese unterschiedlichen Wertungen der jeweiligen Interessen der beteiligten Seiten im Falle einer Kündigung und im Falle eines Betriebsübergangs verbieten eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 3 KSchG. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die unterschiedliche Regelung der Fristen für eine Kündigungsschutzklage - 3 Wochen - und für den Widerspruch nach § 613 a Abs. 6 BGB - 1 Monat - die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Regelungen unterstreicht. Die Klägerin hat ihr Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung. Rechtsgrundlage ist das Gebot von Treu und Glauben. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs längere Zeit abwartet, sich infolge dieses Zeitablaufs für den Schuldner ein Vertrauenstatbestand gebildet hat, mit der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr rechnen zu müssen, und dem Schuldner deshalb eine Einlassung auf die Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr zugemutet werden kann (BAG 31.08.05 - 5 AZR 545/04 m.w.O..). Dabei kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen. Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (sog. Umstandsmoment, vgl. BAG vom 25. April 2001 - 5 AZR 497/99). Es kann dahinstehen, ob ein Zeitraum von etwa 8 Monaten ausreicht, um das Zeitmoment der Verwirkung als gegeben anzusehen. Jedenfalls fehlt das Umstandsmoment. Im Verhalten der Beklagten sind keinerlei besondere Umstände zu erkennen, die es rechtfertigen würden, die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Klägerin als Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben zu werten. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben stellt vielmehr das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin dar. Das Schreiben der Beklagten vom 22.10.2004 ist keine wertungsfreie Information der Klägerin über die Folgen des Betriebsübergangs. Die Beklagte hat in dem Schreiben auch auf vermeintliche Folgen der Ausübung des Widerspruchsrechts für die Klägerin hingewiesen. Ob § 613a BGB eine derartige Information überhaupt verlangt, kann dahinstehen, da es einem Arbeitgeber freisteht, die Arbeitnehmer auch umfangreicher als im Gesetz vorgeschrieben zu informieren. Er verstößt aber gegen die aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB folgende arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht, wenn er sich dabei allein von seinen eigenen Interessen leiten lässt und es unternimmt, die Arbeitnehmer durch Inhalt und/oder Diktion der Mitteilung weniger zu informieren als zu manipulieren. Eben dies ist in dem Schreiben vom 22.10.2004 geschehen. Es zielt entsprechend dem abschließend erteilten Ratschlag, von einem Widerspruch abzusehen, unmissverständlich darauf ab, die Arbeitnehmer von der Ausübung ihres Widerspruchsrechts abzuhalten. Zu diesem Zweck wird der Eindruck erweckt, im Falle eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses bleibe eigentlich alles so, wie es ist, es gäbe keine möglichen negativen Folgen. Die fehlende Darlegung der Haftungsfolgen eines Betriebsübergangs fügt sich glatt in diese Ausrichtung der Information ein: eben das, was sich zum Nachteil des Klägers ändert, dass er nämlich die Beklagte als Haftende für seine Ansprüche aus der Frühruhestandvereinbarung verliert, verschweigt das Schreiben. Für den Fall eines Widerspruchs wird demgegenüber ein Schreckensszenario aufgezeigt und der Eindruck vermittelt, die Klägerin würde im Fall des Widerspruchs durch die als möglich geschilderten Auswirkungen auf Ansprüche auf Arbeitsentgelt und auf Ansprüche gegen die Bundesagentur ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt werden. Ein Arbeitgeber, der wie die Beklagte einen Arbeitnehmer erfolgreich durch eine derartige einseitig an seinen Interessen orientierte Information dazu bewegt, die Entscheidung zu treffen, das Widerspruchsrecht nicht auszuüben, kann sich nicht auf eine Verwirkung berufen, wenn der Arbeitnehmer schließlich nach Erhalt der ihm vorenthaltenen Informationen doch noch sein Widerspruchsrecht ausübt. Das Vertrauen der Beklagten in den Erfolg ihres eigenen manipulativen Handelns ist kein durch § 242 BGB geschützter Vertrauenstatbestand. Entsprechend dem Klageantrag zu 1. war demgemäß festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Frühruhestandvertragsverhältnis besteht. Gemäß § 615 BGB war die Beklagte auch zur Zahlung der Arbeitsentgelte für die Monate Mai und Juni 05 zu verurteilen, allerdings hätten entsprechend der übersehenen korrigierten Angaben zur Höhe des bezogenen Insolvenzgeldes und zur Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes entsprechend höhere Abzüge berücksichtigt werden müssen. Die Beklagte befand sich bezüglich der Arbeitsleistung der Klägerin in diesem Zeitraum in Annahmeverzug. Zwar bedarf es zur Begründung des Annahmeverzuges im Regelfall eines tatsächlichen oder zumindest wörtlichen Angebotes der Leistung (§§ 294, 295 BGB), ein derartiges Angebot ist aber entbehrlich, wenn die geschuldete Leistung nur erbracht werden kann, wenn der Gläubiger eine Mitwirkungshandlung, die kalendermäßig bestimmt ist, (§ 296 BGB) vorzunehmen hat. Da ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur erbringen kann, wenn ihm seitens des Arbeitgebers ein funktionsfähiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und Arbeit zugewiesen wird, bedarf es demgemäß keines - auch keines wörtlichen - Angebotes der Arbeitskraft, wenn ein Arbeitgeber dieser Mitwirkungspflicht erkennbar nicht nachkommen kann oder will. Entsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Begründung des Annahmeverzuges nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Unwirksamkeit später festgestellt wird, ein Angebot der Arbeitskraft überflüssig, da der Arbeitgeber durch den Ausspruch der Kündigung verdeutlicht hat, dass er nicht den Willen hat, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Schreiben vom 22.10.2004 mitgeteilt hat, dass nach dem Übergang des Geschäftbereichs D. der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin nicht mehr vorhanden sein wird und deshalb eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, gegenüber der Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr im Falle des Widerspruchs keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Angesichts dieser Erklärung der Beklagten war ein Angebot der Arbeitskraft nicht erforderlich; es wäre überflüssige Förmelei gewesen. Aufgrund der Vereinbarung über den Frühruhestand ist die Beklagte, die den eingeklagten Zahlungsansprüchen der Höhe nach nicht entgegengetreten ist, auch verpflichtet, die Einmalzahlung (Antrag zu 4.), die Aufstockungsbeträge (Anträge zu 5. und 6.) und die Pensionskassenbeiträge (Antrag zu 7.) zzgl. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe noch zu zahlen, sodass der Klage auch insoweit stattzugeben war. Abzuweisen war der Klageantrag zu 8.. Zwar ergibt sich aus der Frühruhestandsberechnung in Verbindung mit dem Schreiben der B. GmbH vom 29.06.2005, dass in Höhe des eingeklagten Betrages Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind, das bedeutet aber nicht, dass dieser Betrag bereits hätte ausgezahlt werden müssen oder jetzt auszuzahlen ist. Gemäß Ziffer 3. des Schreibens der Beklagten vom 22.12.2003 ist Teil der Vereinbarung lediglich, dass die Beklagte "die während des Ausgleichszeitraums zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag….." übernimmt. Zahlung kann die Klägerin insoweit erst verlangen, wenn diese Beiträge fällig werden. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin zurzeit als Empfängerin von Arbeitslosengeld krankenversichert ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Aufteilung der Kosten war zu berücksichtigen, dass die Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auch die Kosten zu tragen hat, die durch den zurückgenommenen Antrag, der mit € 58.968,00 (36 * € 1.638 gemäß § 42 Abs. 4 GKG ) zu bewerten ist, zu tragen hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 42 Abs. 4 GKG, 3ff ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien B e r u f u n g eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer O. o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Maercks