Urteil
1 Ca 907/12
Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSI:2013:0122.1CA907.12.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 6.081,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 6.081,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um eine Entschädigung wegen Diskriminierung. Die Beklagte, die in T einen Radiosender betreibt, suchte per Zeitungsanzeige, für deren Inhalt auf Bl. 39 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, eine Buchhalterin mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Die 1974 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Klägerin, gelernte Verwaltungsfachfrau, bewarb sich auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle mit Schreiben vom 14.04.2012, für dessen Inhalt auf Bl. 7 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, unter Beifügung ihres Lebenslaufes für dessen Inhalt auf Bl. 38 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Die Klägerin bewarb sich als Bürokauffrau und gab als Schwerpunkt ihrer Tätigkeit Kreditorenbuchhaltung an. Sie gab weiter an, sich ein breiter gefächertes Aufgabengebiet zu wünschen. Mit Schreiben vom 02.05.2012, für dessen Inhalt auf Bl. 8 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie von ihrer Bewerbung keinen Gebrauch machen könne, da sie sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Die Bewerbungsunterlagen waren dem Schreiben beigefügt. Auf den Bewerbungsunterlagen war hinter der Angabe der Klägerin "Familienstand: verheiratet, ein Kind" handschriftlich vermerkt "sieben Jahre alt!". Die Worte "Kind sieben Jahre alt!" waren zudem handschriftlich unterstrichen. Es wird Bezug genommen auf Bl. 38 der Gerichtsakte. Mit Schreiben vom 06.06.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung geltend. Mit Schreiben vom 21.06.2012 wies die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zurück und teilte mit, dass ihre Nichtberücksichtigung nichts mit ihrem Geschlecht und ihrem Familienstand zu tun gehabt habe und entgegen dem Absageschreiben kein Bewerber, sondern eine Bewerberin eingestellt worden sei. Mit ihrer am 20.07.2012 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch weiter. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen folgendes vor: Aufgrund des handschriftlich von der Beklagten auf ihrem Lebenslauf angebrachten Vermerks müsse sie davon ausgehen, dass sie aufgrund des Umstandes, dass sie ein siebenjähriges Kind (zu betreuen) habe nicht eingestellt worden sei. Der handschriftliche Vermerk begründe ein Indiz für eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG wegen ihrer Mutterschaft. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen ihres Lebenslaufes das Alter ihres Kindes gar nicht angegeben habe, sondern die Beklagte sich dies selbst aus den Bewerbungsunterlagen heraus gerechnet habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei allein das Alter eines Kindes kein Beleg oder Nachweis dafür, ob eine Vollzeittätigkeit der Bewerberin möglich sei und entsprechend ausreichende Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen würden. Die von der Beklagten angebrachte Notiz spreche eher dafür, dass sie das Vorhandensein eines Kindes mit einer Vollzeittätigkeit gerade nicht für kompatibel halte. Gegen diese Indizwirkung spreche auch nicht, falls die Beklagte tatsächlich, wie von ihr behauptet, eine junge Frau mit der theoretischen Möglichkeit einer Schwangerschaft eingestellt habe. Dies beseitige die Indizwirkung des handschriftlichen Vermerks bezüglich einer Diskriminierung nicht. Auch verheiratete Mütter hätten nach wie vor schlechtere Einstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt, da Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen würden, dass überwiegend Frauen Elternzeit in Anspruch nehmen oder aber im Krankheitsfall die Betreuung der Kinder übernehmen würden und insoweit dem Arbeitgeber nicht mehr voll zur Verfügung stünden. Dies habe unter anderem auch den Hintergrund, dass Männer nach wie vor regelmäßig den höheren Verdienst innerhalb einer Familie erzielen würden. Die Beklagte habe auch während des Prozesses nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb sie handschriftlich den Vermerk angebracht habe, wenn doch die Tatsache eines Kindes und/oder das Alter des Kindes keine Bedeutung für ihre Einstellungsentscheidung gehabt habe. Ihr stehe daher ein Entschädigungsanspruch in Höhe des dreifachen Bruttomonatsverdienstes der ausgeschriebenen Stelle zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.081,00 € nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen folgendes vor: Sie habe eine Buchhalterin gesucht, die sowohl in der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung als auch in der Kostenrechnung und im Jahresabschluss zu Hause gewesen sei. Sie habe eine Buchhalterin gesucht, die bereits über vielseitige Kenntnis verfügt habe. Es sei zwar richtig, dass sie im Absageschreiben der Klägerin mitgeteilt habe, dass sie einen Bewerber eingestellt habe. Dies sei fehlerhaft aber unerheblich gewesen. Tatsächlich habe sie eine junge verheiratete Frau befristet eingestellt, die neben der Ausbildung zur Bürokauffrau über entsprechend umfangreiche Kenntnisse in der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung verfügt habe sowie in der Kostenrechnung zu Hause gewesen sei. Auch die Jahresabschlussarbeiten hätten zum Aufgabengebiet der zu besetzenden Stelle gehört. Die eingestellte Bewerberin habe zunächst ihr Abitur absolviert, dann eine Ausbildung zur Bankkauffrau und zur Steuerfachangestellten gemacht und sich schließlich zur Bilanzbuchhalterin weitergebildet. Sie habe als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung gearbeitet und monatliche internationale Auswertungen nach HGB und USGAAP erstellt und zuletzt als Steuerfachangestellte in einer Steuerberater- und Wirschaftsprüfungsgesellschaft gearbeitet. Der Verdienst liege nunmehr bei 2.027,00 € brutto monatlich. Die Auswahlentscheidung habe sie allein nach den Qualifikationen der Bewerber getroffen. Allein fachliche Gesichtspunkte seien maßgebend für die Einstellungsentscheidung gewesen. Familienstand und Betreuungspflicht gegenüber Kindern hätten demgegenüber keine Bedeutung gehabt. Die Tatsache eines sieben Jahre alten Kindes und der Familienstand der Klägerin seien aus ihrer Sicht kein Problem gewesen, da der Ehemann oder aber andere Familienangehörige sich im Fall einer Erkrankung um das Kind hätten kümmern können. Tatsächlich habe sie aber auch insoweit keine Überlegung angestellt. Die Notiz sei für sie lediglich hilfreich gewesen, weil man dadurch gewusst habe, dass das Kind der Klägerin schon in der Schule sei und damit eine Vollzeitbeschäftigung möglich sei. Es sei nicht richtig, dass verheiratete Mütter nach wie vor schlechtere Einstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der der Kammerverhandlung vom 22.01.2013 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat einen Diskriminierungstatbestand nach dem AGG nicht dargelegt. Der handschriftlich von der Beklagten auf ihrem Lebenslauf angebrachte Vermerk begründet nach Auffassung der Kammer kein Indiz für eine Diskriminierung. Andere tatsächliche Umstände hat die Klägerin nicht dargelegt. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Diskriminierung. 1. Ziel des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe des AGG unzulässig in Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position sowie für den beruflichen Aufstieg (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG). Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG). Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 4 auch im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG). Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (§ 3 Abs. 2 AGG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 15 Ab. 1 Satz 1 AGG). Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG). Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 AGG). Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz von Benachteiligungen vorgelegen hat (§ 22 AGG). 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte wegen einer Diskriminierung bei der Einstellungsentscheidung. a) Eine unmittelbare Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes liegt nicht vor. Selbst wenn die Beklagte die Klägerin nicht eingestellt haben sollte aufgrund der Tatsache, dass sie Mutter eines siebenjährigen Kindes ist, liegt keine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts (das einzig in Frage kommende Merkmal nach § 1 AGG) vor. Die Tatsache der Elternschaft besteht unabhängig vom Geschlecht, da sowohl Bewerber Väter als auch Bewerberinnen Mütter sein können. Eine Differenzierung nach der Tatsache der Elternschaft ist damit keine Differenzierung nach einem in § 1 verpönten Merkmal. Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt damit nicht vor. b) Aber auch eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG liegt nicht vor. Auch wenn die Beklagte die Klägerin wegen des Umstandes ihres siebenjährigen Kindes nicht eingestellt haben sollte, liegt keine unmittelbare Benachteiligung im Sinnen von § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG vor. Eine Benachteiligung wegen Schwangerschaft kommt vorliegend von vorneherein nicht in Betracht. Allerdings scheidet auch eine Benachteiligung wegen Mutterschaft aus. Der Begriff der Mutterschaft muss im engen sprachlichen Zusammenhang mit dem Begriff der Schwangerschaft ausgelegt und verstanden werden. Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff Mutterschaft zum Ausdruck bringen sollte, dass sich die Tatsache des Mutterseins ein Leben lang für Arbeitnehmerinnen und Bewerber auswirkt. Dies kann allein deshalb schon nicht so sein, da ansonsten das entsprechende Pendant, nämlich die Vaterschaft, keine Berücksichtigung im Gesetz gefunden hätte, was nicht angenommen werden kann. Der Begriff der Mutterschaft ist vielmehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schwangerschaft zu verstehen im Sinne von Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftszeit (vgl. zum Ganzen Wendeling-Schröder/Stein, AGG, § 1, Rn. 25). Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Bewerbung und Ablehnung durch die Beklagte die Mutter eines siebenjährigen Kindes war, kann folglich nicht mehr unter § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG subsumiert werden. Dies würde den Anwendungsbereich der Vorschrift über die gesetzgeberische Intention hinaus zu weit fassen. Damit liegt auch keine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG vor. c) Nach Auffassung der Kammer liegt auch keine mittelbare Benachteiligung vor. Dabei war zu berücksichtigten, dass nunmehr auch genügt, dass die angegriffenen Maßnahmen eine solche besondere Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG auslösen "können", also eine hypothetische Betrachtungsweise anzulegen ist (BAG v. 18.08.2009 NZA 2010, 222). Die Erweiterung auf eine hypothetische Betrachtungsweise folgt der Rechtsprechung des EuGH zur mittelbaren Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit, der zur Folge es genügt, wenn sich eine Regelung "ihrem Wesen nach" besonders auf die geschützte Gruppe auswirkt (EuGH v. 21.09.2000 – C -124/99 – "Borawitz" NZS 2001, 254). Die Darlegung einer "Benachteiligung in besonderer Weise" obliegt den Klägern. Selbst wenn wegen der hypothetischen Betrachtungsweise das Vorliegen eine Nachteils leichter dargelegt werden kann, kann dies nicht als Verzicht auf das Merkmal der Benachteiligung verstanden werden (BAG v. 18.02.2003, AP BGB § 611 a Nr. 22). Die bloße Gefahr einer merkmalsbedingten Benachteiligung auszuschließen ist nicht Gegenstand von Diskriminierungsverboten. Vielmehr wird durch die hypothetische Betrachtungsweise die Anforderung an das Glaubhaftmachen des Vorliegens der vergleichsweise schlechteren Behandlung wegen des geschützten Merkmals gesenkt. Anhaltspunkte für eine merkmalsbedingte Benachteiligung müssen auf andere Weise als durch den Nachweis unverhältnismäßig häufiger besondere Belastungen beigebracht werden (vgl. zum Ganzen auch Erfurter Kommentar/Schlachter, 13 Aufl. 2013, § 3 AGG Rnr. 9 – 14 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen konnte die Kammer eine mittelbare Benachteiligung nicht erkennen. Bildet man insoweit die Vergleichsgruppe von Frauen mit einem siebenjährigen Kind auf der einen Seite und Männern mit einen siebenjährigen Kind auf der anderen Seite als Bewerbern, so kann die Kammer unter Zugrundelegung dieser hypothetischen Betrachtungsweise nicht davon ausgehen, dass Frauen entsprechend häufiger nicht eingestellt werden als Männer. Dabei kann auch als richtig unterstellt werden, wenn die Klägerin davon ausgeht, dass Frauen häufiger Elternzeit in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG) und kann mit Zustimmung des Arbeitgeber auf einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG). Danach bestand also für die Klägerin im Falle einer Einstellung bei der Beklagten gar nicht mehr die Möglichkeit, Elternzeit für ihr siebenjähriges Kind in Anspruch zu nehmen. Weiterhin kann auch zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass Frauen häufiger im Falle einer Erkrankung des Kindes zu Hause bleiben als Männer. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 45 SGB V kann auch dies nach Auffassung der Kammer keine mittelbare Benachteiligung bei hypothetischer Betrachtungsweise begründen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fern bleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dieser Anspruch nach § 45 Abs. 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage (§ 45 ABs. 2 Satz 1 SGB V). Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch bezahlte Freistellung besteht (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelungen kann auch bei hypothetischer Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass Frauen sich häufiger um ein erkranktes Kind kümmern als Männer. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass insoweit keine finanzielle Belastung für den Arbeitgeber besteht. Eine Gruppenbildung zwischen Frauen mit einem siebenjährigen Kind und Frauen ohne einem siebenjährigen Kind war vorliegend nicht möglich, da die Elternschaft kein nach § 1 AGG verpöntes Merkmal ist und der Begriff der Mutterschaft in § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG, wie dargelegt, in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Schwangerschaft zu verstehen ist. Nach alledem hat die Klägerin Indizien für eine diskriminierende Benachteiligung bei der Einstellungsentscheidung der Beklagten nicht dargelegt. Die Klägerin hat damit keinen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Als unterliegende Partei trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits Der nach § 61 ArbGG in jedem Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus der Höhe des von der Klägerin gestellten Zahlungsantrages.