Urteil
1 Ca 1070/09
Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSI:2010:0114.1CA1070.09.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.05.2009 noch durch die hilfsweide ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.05.2009 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen über den 30.11.2009 hinaus als kaufmännischen Angestellten weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 16.864,85 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.05.2009 noch durch die hilfsweide ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.05.2009 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen über den 30.11.2009 hinaus als kaufmännischen Angestellten weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 16.864,85 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Der am 01.02.1969 geborene verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.08.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger hatte zunächst bei der Beklagten eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert. Seit dem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung wurde der Kläger bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Er erzielte zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 3.372,97 € ohne vermögenswirksame Leistungen. Der Kläger war bei der Beklagten als Netzwerkadministrator in der EDV-Abteilung tätig. Bei den Netzwerkadministratoren handelt es sich um einen kleinen Kreis von Arbeitnehmern, die einen Einblick in alle EDV-mäßig zu erfassenden, zu bearbeitenden und/oder auszuwertenden Vorgänge haben. Die Netzwerkadministratoren haben täglich Kontakt mit sicherheitsrelevanten und sensiblen Daten der Beklagten. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (deutlich über 1.000 Arbeitnehmer). Bei ihr ist ein Betriebsrat gewählt. Im Mai 2009 hatte sich der Kläger für einige Tage einen Elektroroller („Segway“) gemietet. Am Freitag, den 15.05.2009, fuhr der Kläger mit diesem Elektroroller zur Arbeit zum Betrieb der Beklagten. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte beträgt 2 km. In der Zeit zwischen ca. 09.30 Uhr und ca. 09.45 Uhr schloss der Kläger diesen Elektroroller im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Der Kläger wollte nach der Arbeit mit diesem Elektroroller wieder nach Hause fahren. Ob der Kläger dabei ein von ihm mitgebrachtes Ladekabel benutzte oder aber ein im Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten liegendes Ladekabel benutzte, ist zwischen den Parteien streitig. Der Vorraum zum Rechenzentrum der Beklagten befindet sich im Erdgeschoss der Betriebsstätte und damit 1 Etage unterhalb der Büroräume. Davor befindet sich ein Ausstellungsraum. Der Vorraum zum Rechenzentrum wird insbesondere genutzt als Lager für Ersatzteile, Austauschgeräte etc.. Das eigentliche Rechenzentrum der Beklagten liegt hinter diesem Vorraum. Der Vorraum zum Rechenzentrum ist nicht allen Arbeitnehmern der Beklagten zugänglich, sondern wird nur von eigens dazu autorisierten Personen betreten. Wie viele Mitarbeiter Zugang zu diesem Raum haben und wie dieser Zugang gesichert ist, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Streitig ist zwischen ihnen, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter der Beklagten diesen Raum freitags vormittags zu Erbringung ihrer Arbeitsleistung betreten müssen. Der Kläger hat in diesem Vorraum den Motorroller im Eingangsbereich direkt neben einer Tür bzw. kleinen Rampe abgestellt. Das Kabel zum Aufladen des Rollers hatte der Kläger aufgerollt zwischen zwei daneben stehende Kisten gesteckt. Es wird insoweit auf die von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 47 – 48 der Gerichtsakte). Die Motivation des Klägers dazu ist zwischen den Parteien streitig. Der Vorgesetzte des Klägers musste an diesem Tag einiges an der Konsole kontrollieren und betrat aus diesem Grund den Vorraum zum Rechenzentrum. Dort bemerkte er den vom Kläger abgestellten elektrischen Motorroller. Er stellte fest, dass der Roller zum Aufladen an eine herkömmliche 220-Volt Steckdose angeschlossen war. Im unmittelbaren Anschluss sprach der Vorgesetzte den Kläger darauf mit den Worten an: „Ist ihnen das Ding? Tun sie das weg, bevor der Chef das sieht!“. Er fragte den Kläger, ob er, der Kläger, das richtig fände, sein Privatgefährt heimlich auf Kosten des Arbeitgebers zu laden. Zu dieser Zeit, gegen ca. 10.00 Uhr, befand sich der Kläger gerade in einem „Hotline“-Telefonat mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten. Dieser hatte im Büro einen Festplattendefekt festgestellt und sich mit dem Kläger in Verbindung gesetzt, da an diesem Tag die Abgabefrist für eine Ausschreibung endete, an der sich dieser Außendienstmitarbeiter der Beklagten beteiligen wollte. Der Kläger unternahm in diesem Telefonat mit dem Außendienstmitarbeiter den Versuch, die entsprechenden Daten der Festplatte zu rekonstruieren. Der Kläger nahm trotz Aufforderung des Vorgesetzten den Elektroroller nicht vom Stromnetz, sondern setzte sein Telefonat fort. In der Zeit zwischen ca. 11.00 Uhr und 11.15 Uhr forderte der Vorgesetzte den Kläger erneut auf, den Elektroroller vom Stromnetz zu nehmen. Der Kläger beendete darauf hin sein Telefonat und nahm den Elektroroller vom Netz. Der Elektroroller des Klägers befand sich ca. 1,5 Stunden am Stromnetz der Beklagten. Nach den Angaben des Herstellers dauert ein Ladevorgang ca. 1,5 Stunden und verbraucht das Gerät bei einem Ladevorgang von 8 Stunden ca. 1 KW Strom. Bei Industriestromkosten von 10 Cent je Kilowattstunde verbrauchte der Roller in dieser Zeit damit Stromkosten im Wert von ca. 1,8 Cent. Im Betrieb der Beklagten und im Arbeitsbereich des Klägers werden mit Wissen und Duldung der Beklagten zahlreiche privat mitgeführte elektronische Gegenstände betrieben, wie z. B. Handys (aufladen), Kaffeemaschinen, Radios, Mikrowelle. Auf dem Schreibtisch des Klägers befand sich ein elektronischer Bilderrahmen, den dieser von allen Kollegen seiner Abteilung, einschließlich des Vorgesetzten, geschenkt bekommen hatte. Der Personalleiter der Beklagten führt zweimal jährlich Kontrollgänge durch, um einen Missbrauch mit privat mitgeführten elektronischen Gegenständen zu unterbinden. Am 18.05.2009 oder 19.05.2009 wurde der Kläger zu einem Personalgespräch beim Personalleiter einbestellt. Der Personalleiter konfrontierte ihn mit dem Vorwurf, heimlich auf Kosten der Beklagten seinen privaten Elektroroller aufgeladen zu haben, und hörte ihn dazu an. In diesem Gespräch gab der Kläger an, den Roller direkt nach der Frühstückspause um ca. 9.45 Uhr angeschlossen zu haben. Mit Schreiben vom 20.05.2009 stellte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei. Es wird insoweit auf Blatt 5 der Gerichtsakte Bezug genommen. Während der gesamten Zeit des Ausbildungsverhältnisses und des sich unmittelbar daran anschließenden Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger weder eine Abmahnung noch eine Ermahnung erhalten. In den Zielvereinbarungsgesprächen 2008 beurteilte der Vorgesetzte des Klägers dessen Teamorientierung (Teamverhalten, Information, Beratung) und dessen Auftreten/Verhalten (Kommunikation mit anderen) mit der Bewertung „erfüllt die Anforderungen des Arbeitsplatzes ausreichend“. Alle anderen Bereiche beurteilte der Vorgesetzte mit der Bewertung „erfüllt die Anforderungen des Arbeitsplatzes gut“. Es wird insoweit auf Seite 2 des Protokolls des Zielvereinbarungsgesprächs 2008 Bezug genommen (Bl. 78 Gerichtsakte). In dem Zielvereinbarungsgespräch 2009 beurteilte der Vorgesetzte die Teamorientierung mit der Bewertung „erfüllt die Anforderungen des Arbeitsplatzes ausreichend“ und das Auftreten/Verhalten des Klägers mit der Bewertung „erfüllt die Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht ausreichend“, wobei er insoweit die Anmerkung machte, dass es sich „hierbei ausschließlich um Verhalten gegenüber Vorgesetzten, nicht gegenüber Kollegen handelt“. Es wird insoweit auf das Protokoll des Zielvereinbarungsgespräches 2009, dort die Seiten 2 und 3, Bezug genommen (Bl. 81 – 82 Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 20.05.2009 nebst (den auch zur Gerichtsakte gereichten) Lichtbildern hörte die Beklagte den bei ihr gewählten Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Das Anhörungsschreiben ging am 20.05.2009 beim Betriebsrat ein. Für den Inhalt des Anhörungsschreibens wird auf Blatt 45 – 46 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 25.05.2009 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung. Mit weiterem Schreiben vom 25.05.2009 widersprach der Betriebsrat auch der hilfsweisen ordentlichen Kündigung, da diese sozial ungerechtfertigt sei. Das weitere Schreiben vom 25.05.2009 ging am 27.05.2009 um 14.14. Uhr beim Personalleiter der Beklagten ein. Danach sprach die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.05.2009 die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung zum 30.11.2009 aus. Für den Inhalt des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 6 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kündigung ging dem Kläger am 27.05.2009 zu. Mit Schreiben vom 28.05.2009 übersandte die Beklagte dem Kläger noch die Stellungnahme des Betriebsrates. Mit seiner am 10.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage wendet sich der Kläger gegen die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Als er am 15.05.2009 mit dem gemieteten Motorroller zur Arbeit gefahren sei, habe die Akkuladung des Rollers nicht mehr ausgereicht. Er sei deshalb gegen ca. 7.15 Uhr auf halber Strecke zur Firma der Beklagten mit dem Motorroller stehen geblieben. Er habe den Motorroller den Rest des Weges zum Betrieb der Beklagten geschoben. Der Vorraum zum Rechenzentrum sei durch einen Nummerncode geschützt, den nur Zugangsberechtigte kennen würden. Den Vorraum zum Rechenzentrum würden täglich alle Administratoren (neben dem Kläger 4 weitere) und weitere EDV-Mitarbeiter mehrfach durchlaufen. Freitags käme noch folgende Besonderheit dazu: Zwischen ca. 10.00 und ca. 12.00 Uhr würde die Datensicherung für das Wochenende vorbereitet werden. Da freitags Arbeitsende um 13.00 Uhr sei, müssten bis zu diesem Zeitpunkt die Datensicherungsvorarbeiten erledigt sein. Aus diesem Grund hätten nahezu alle Mitarbeiter aus dem Bereich Rechenzentrum und Benutzerservice freitags in der angegebenen Zeit den Vorraum zu durchlaufen. Daraus ergebe sich insgesamt, dass der ihm gegenüber erhobene Vorwurf der Heimlichkeit des Aufladens tatsächlich leerlaufe. Zum Aufladen des Elektrorollers habe er ein im Vorraum liegendes Ladekabel benutzt. Das Kabel sein als normales PC-Verbindungskabel zu bezeichnen. Im Vorraum zum Rechenzentrum würden ca. 300 Kabel herumliegen. Er habe das Kabel auch nicht zusammengerollt zwischen die Kartons gesteckt, um zu verhindern, dass es von anderen Mitarbeitern gesehen werde. Vielmehr sei das Kabel zu lang gewesen, sodass er es, um Stolperfallen zu vermeiden, zusammengerollt nach hinten zwischen die Kartons gezogen habe. Das von ihm an dem Morgen geführte Telefonat sei sehr wichtig und dringend gewesen. Aus diesem Grund habe er das Kabel nicht sofort auf die erste Aufforderung des Vorgesetzten hin aus der Steckdose gezogen. Er habe nie die Absicht gehabt, die Beklagte durch das Aufladen des Elektrorollers zu schädigen oder zu benachteiligen. Da im Büro eine Vielzahl von privaten elektrischen Geräten betrieben werde, sei ihm das Verboten sein bzw. die Strafbarkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen. Er habe sich insoweit in einem Verbotsirrtum befunden. Daher sei sein von der Beklagten beanstandetes Verhalten auch höchstens abmahnungswürdig. Der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mangele es an einem wichtigen Grund, die hilfsweise ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er eine fast 19-jährige unbeanstandete Betriebszugehörigkeit aufzuweisen habe. Es bestehe darüber hinaus keine Wiederholungsgefahr, da der Elektroroller nur von ihm gemietet und mittlerweile längst wieder zurückgegeben sei. Der bei der Beklagten entstandene Schaden sei mit 1,8 Cent sehr gering. Er habe auch nicht heimlich und mit hoher krimineller Energie gehandelt, was sich bereits daraus ergebe, dass, wie von ihm dargestellt, der Vorraum zum Rechenzentrum insbesondere freitags von vielen Personen betreten werde. Schließlich bestreite er, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 27.05.2009, zugegangen am gleichen Tag, weder zum so- fortigen Zeitpunkt noch zum 30.11.2009 sein Ende finden wird, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedin- gungen über den 30.11.2009 hinaus als kaufmännischen Angestellten weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: Die außerordentliche Kündigung des Klägers sei gerechtfertigt, da dieser ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil dadurch begangen habe, dass er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen habe. Sie stelle sich die Frage, wieso, wie vom Kläger behauptet, die Akkuladung des Rollers nicht mehr ausgereicht habe, da eine solche Akkuladung normalerweise für bis zu 200 km ausreiche. Der Vorraum zum Rechenzentrum dürfe nur von autorisierten Personen betreten werden, in erster Linie von EDV-Mitarbeitern. Einen Schlüssel zu diesem Raum hätten 4 Mitarbeiter, darüber hinaus hätten 3 Arbeitnehmer (Mitarbeiter des sogenannten Benutzerservices) einen Schlüssel für den Schreibtisch, in dem die Schlüssel zum Vorraum aufbewahrt würden. Im Normalfall würden die EDV-Mitarbeiter diesen Raum nur morgens früh betreten, wenn die Datensicherungsbänder gewechselt werden müssten. Komme es im Tagesverlauf dann zu keinen Besonderheiten (z. B. Störungen, Bedarf von Ersatzteilen etc.), würde das Rechenzentrum in der Regel von keinem Mitarbeiter mehr aufgesucht werden. Dies sei auch freitags so, da die Datensicherung bei ihr im Betrieb automatisch erfolgen würde. Es sei nicht richtig, dass im Vorraum Ladekabel herumliegen würden; richtig sei vielmehr, dass der Kläger das Ladekabel mitgebracht habe. Bei seinem Vorgehen habe der Kläger mit hoher krimineller Energie gehandelt. Dies ergebe sich aus Folgendem: Der Kläger habe den Elektroroller so postiert, dass man zunächst habe annehmen müssen, der Roller sei dort nur geparkt worden, um ihn z. B. vor Diebstahl zu schützen. Der Kläger habe das von der Steckdose zum Elektroroller führende Kabel sorgfältig versteckt. Darüber hinaus habe der Kläger den Roller in einem verschlossenen Raum untergebracht, von dem er ausgehen musste, dass er von keinem anderen Arbeitnehmer an diesem Tag mehr betreten werden würde. Diese Heimlichkeit des Vorgehens dokumentiere, dass der Kläger sich der strafrechtlichen Relevanz seines Verhaltens bewusst gewesen sei, denn ansonsten habe er den Roller auch im Büro aufladen können. Das Aufladen des Elektrorollers sei schließlich nur durch Zufall entdeckt worden. Aus diesem Grund müsse sie davon ausgehen, dass es sich beim Kläger um eine systematische Vorgehensweise handele. Der Kläger hätte sein Telefonat bei der ersten Aufforderung des Vorgesetzten durchaus für 2 Minuten unterbrechen und danach fortsetzen können. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass andere privat mitgeführte elektronische Gegenstände in den Büros betrieben werden dürften. Die beiden Sachverhalte seien nicht miteinander vergleichbar. Die anderen elektronischen Gegenstände seien gut sichtbar und könnten darüber hinaus jederzeit auf Veranlassung des Vorgesetzten vom Netz genommen werden. Der Kläger dagegen habe versucht, den Ladevorgang mit krimineller Energie zu vertuschen. Daher sei die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, zumindest aber die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass sie dem Kläger gerade aufgrund seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit ein erhebliches Vertrauen entgegengebracht habe, welches der Kläger umso schwerwiegender missbraucht habe. Auch sein Lebensalter sei nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, denn gerade bei einem Mitarbeiter mit der Lebenserfahrung des Klägers habe sie einen Vertrauensmissbrauch nicht befürchten müssen. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Kläger sei nachhaltig zerstört. Der Kläger habe mit hoher krimineller Energie gehandelt. Er bekleide eine Vertrauensposition und habe Umgang mit sensiblen Daten. Der Kläger sei auch noch relativ jung und dabei ausgewiesener EDV-Fachmann, so dass es ihm möglich sein dürfte, schnell eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die Geringwertigkeit des Schadens habe vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung; entscheidend komme es auf den bei ihr eingetretenen Vertrauensverlust an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 14.01.2010 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die fristegerecht erhobene Kündigungsschutzklage ist zulässig und begründet. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht und sind auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Mit seiner am 10.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage gegen die ihm am 27.05.2009 zugegangene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung hat der Kläger die 3-wöchige Klagefrist nach den §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG gewahrt. Die Klage ist begründet, da die Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass das Interesse des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Ausschlaggebende Bedeutung hat dabei die nahezu 19-jährige unbeanstandete Dauer des Arbeitsverhältnisses. Aufgrund dieser Erwägungen ist auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt, so dass auch der zulässige Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers begründet ist. Im Einzelnen: I. Die von der Beklagten ausgesprochene fristlose außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Zwar liegt an sich ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung vor. Der Kläger hat, in dem er unberechtigt seinen Elektroroller an einer Steckdose der Beklagten aufgeladen hat, ein Vermögensdelikt zum Nachteil der Beklagten begangen. Gleichwohl führt eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls dazu, dass dem Interesse des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuräumen ist. 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 2. Die erforderliche Prüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellt, vollzieht sich zweistufig: Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG v. 26.3.2009 – 2 AZR 953/07 – AP Nr. 220 zu § 626 BGB; davor beispielsweise BAG v. 7.7.2005 – 2 AZR 581/04 – BAGE 115, 195, 199; BAG v. 27.4.2006 – 2 AZR 386/05 – BAGE 118, 104, 109). Die Konkretisierung des wichtigen Kündigungsgrundes durch die abgestufte Prüfung in zwei systematisch zu trennende Abschnitte, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben, und ob bei der Berücksichtigung dieses Umstandes und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, dient dazu, den Begriff des wichtigen Grundes näher zu klären. Dabei können für die vorrangige Frage, ob ein bestimmter Grund an sich eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag, allgemeine Grundsätze aufgestellt werden. Diese Abgrenzung dient der Rechtsicherheit, weil sie die Anwendung des Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes überschaubarer macht (BAG v. 17.5.1984 – 2 AZR 3/83 – AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). 3. Ein an sich wichtiger Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung liegt vor. Indem der Kläger unberechtigt den Akku seines Elektrorollers an der Steckdose der Beklagten aufgeladen hat, hat er den Tatbestand des § 248 c StGB (Entziehung elektrische Energie) und damit einen Vermögensdelikt zum Nachteil der Beklagten verwirklicht. a) Vom Arbeitnehmer zulasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seiner Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise. Dies gilt auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt BAG v. 13.12.2007 – 2 AZR 537/06 – AP Nr. 210 zu § 626 BGB; BAG v. 16.12.2004 – 2 ABR 7/04 – AP Nr. 191 zu § 626 BGB; BAG v. 11.12.2003 – 2 AZR 36/03 – AP Nr. 179 zu § 626 BGB; insbesondere BAG v. 17.5.1984 – 2 AZR 3/83 – AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; alle mit weiteren Nachweisen zur bisherigen Rechtsprechung des BAG). Vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Eigentums oder des Vermögens des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer kann nicht allein wegen einer als geringfügig anzusehender Entschädigung des Arbeitgebers von vornherein die Eignung für eine außerordentliche Kündigung abgesprochen werden. Ob ein Schaden als geringfügig zu betrachten ist, ist bereits eine Wertungsfrage. Objektive Kriterien für eine allein am Wert des entwendeten Gegenstandes ausgerichtete Abgrenzung in ein für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich geeignetes und nicht geeignetes Verhalten lassen sich nicht aufstellen (BAG v. 17.5.1984 – 2 AZR 3/83 – AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zu der Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (BAG v. 11.12.2003 – 2 AZR 36/03 – AP Nr. 179 zu § 626 BGB; BAG v. 12.8.1999 – 2 AZR Nr. 923/98 BAGE 92, 184, 191). b) Der Kläger hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 248 c StGB vorliegend erfüllt. aa) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 248 c Abs. 1 StBG). bb) Tatobjekt bei § 248 c StBG ist fremde elektrische Energie. Fremd ist sie für jeden, der kein Recht zur Entnahme der Energie hat. Entzogen ist die elektrische Energie dann, wenn sie nicht berechtigt empfangen ist. Dies setzt auf Seiten des Berechtigten einen Energieverlust voraus. Die Entziehung kann sich dabei auch gegen den Endverbraucher richten. Ob der Leiter nicht zur ordnungsgemäßen Energieentnahme bestimmt ist, hängt vom Willen des Verfügungsberechtigten ab. Von § 248 c StGB werden damit Fälle nicht erfasst, in denen jemand ordnungsgemäße Leiter innerhalb von Anlagen und Einrichtungen lediglich unbefugt benutzt. Erfolgt hingegen die unbefugte Stromentnahme aus einer ordnungsgemäßen Anlage mittels eines nicht zur Anlage gehörenden Kabels, so ist dies nach § 248 c strafbar. Der subjektive Tatbestand verlangt zunächst Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, setzt also insbesondere das Bewusstsein voraus, dass die fremde Energie mittels eines nicht ordnungsgemäßen Leiters entzogen wird. Darüber hinaus ist eine bestimmte Absicht erforderlich, und zwar zielgerichtet entweder auf rechtswidrige Zueignung oder auf rechtwidrige Schadenszufügung (vgl. zum Ganzen Eser in Schönke/Schröder StGB, 27. Auflage, 2006, § 248 c Rn. 1 – 14 mit weiteren Nachweisen). cc) Durch das Aufladen des Akkus seines Elektrorollers hat der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen verwirklicht. Mittels eines Kabels hat er den Strom aus der Steckdose dem Akku zugeführt. Der Strom war für den Kläger fremd, da er kein Recht zur Entnahme der Energie hatte. Es kann auch dahin stehen, ob der Kläger in diesem Zusammenhang ein bereits im Vorraum befindliches Kabel oder ein eigens von ihm zu diesem Zweck mitgebrachtes Kabel eingesetzt hat. Auch wenn der Kläger ein bereits im Vorraum befindliches Kabel eingesetzt haben sollte, war dies von der Beklagten nicht zu dem Zweck bestimmt, den Elektroroller des Klägers aufzuladen. Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger wusste, dass es sich um Strom der Beklagten handelte und dass er keine Berechtigung hatte, diesen Strom zur Aufladung seines Akkus zu verwenden. Er wollte sich diesen Strom auch rechtswidrig zueignen. Ob der Kläger dabei heimlich vorging oder nicht, spielt für die Verwirklichung des Tatbestandes keine Rolle. § 248 c StGB ist kein heimliches Delikt. Der Kläger durfte in diesem Zusammenhang auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Stromentnahme deswegen erlaubt sei, weil die Beklagte es in den Büros duldet, dass die Mitarbeiter private Gegenstände wie Kaffeemaschinen, Mikrowellen und auch elektronische Bilderrahmen erlaubt. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um allgemein übliche „Büromittel“, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsalltag stehen. Das Aufladen eines eigenen Fortbewegungsmittels, mit dem der Arbeitnehmer zur Arbeit gelangt und wieder nach Hause, ist damit nicht vergleichbar. 4. Obgleich damit an sich ein wichtiger Grund für den Ausspruch der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung besteht, ist im vorliegenden Fall unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Bestandschutzinteresse des Klägers höher zu bewerten als das Beendigungsinteresse der Beklagten. a) Liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich vor, so kann eine hierauf gestützte beabsichtigte außerordentliche Kündigung gleichwohl das Arbeitsverhältnis nur wirksam beenden, wenn bei der umfassenden Interessenabwägung das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt (BAG v. 16.12.2004 – 2 ABR 7/04 – AP Nr. 191 zu § 626 BGB; BAG v. 17.3.1988 – 2 AZR 576/87 – BAGE 58, 37). Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen. Zunächst kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen beanstandungsfreiem Bestand ein besonderes Gewicht zu. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist auch zu berücksichtigen, wenn eine Kündigung auf ein Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers gestützt wird (BAG v. 13.12.1984 – 2 AZR 454/83 – AP Nr. 81 zu § 626 BGB; BAG v. 2.3.1989 – 2 AZR 280/88 – AP Nr. 101 zu § 626 BGB; zuletzt BAG v. 26.3.2009 – 2 AZR 953/07 – AP Nr. 220 zu § 626 BGB). Ferner können das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, das Maß der dem Arbeitgeber entstandenen Entschädigung und auch die Frage in Betracht zu ziehen sein, ob dem Verhalten des Arbeitnehmers eine besondere Verwerflichkeit innewohnt (BAG v. 27.4.2006 – 2 AZR 953/07 – AP Nr. 203 zu § 626 BGB). Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können – je nach Lage des Falles – Bedeutung gewinnen. Sie sind jedenfalls nicht von vornherein von der Berücksichtigung ausgeschlossen (vgl. insbesondere BAG v. 16.12.2004 – 2 ABR 7/04 AP Nr. 191 zu § 626 BGB), wenn sie auch im Einzelfall in den Hintergrund treten und im Extremfall sogar völlig vernachlässigt werden können (BAG v. 16.12.2004 aaO; BAG v. 20.1.2000 – 2 AZR 378/99 – BAGE 93, 255; BAG v. 27.2.1997 – 2 AZR 302/96 – AP Nr. 36 zu § 1 KSchG verhaltensbedingte Kündigung). Ein besonderes Gewicht kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen beanstandungsfreiem Bestand zu (BAG v. 26.3.2009 – 2 AZR 953/07 – AP Nr. 220 zu § 626 BGB). b) Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ist dem Bestandschutz des Klägers der Vorrang einzuräumen; dies insbesondere wegen der nahezu 19-jährigen beanstandungsfreien Dauer des Arbeitsverhältnisses. aa) Zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers beanstandungsfrei seit nahezu 19 Jahren einschließlich des vorhergehenden Ausbildungsverhältnisses. Während dieser gesamten Zeit hat der Kläger nie eine Abmahnung oder auch nur eine Ermahnung wegen vertragswidrigem Verhalten erhalten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in diesem Zusammenhang auch keine andere Bewertung wegen der Beurteilung des Klägers durch seinen Vorgesetzten in den Zielvereinbarungsgesprächen 2008 und 2009 angezeigt. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Teamorientierung und das Auftreten und Verhalten des Klägers 2008 mit „erfüllt die Anforderungen des Arbeitsplatzes ausreichend“ bewertet wurden. Dies stellte keine Beanstandung da. Soweit im Jahr 2009 Auftreten und Verhalten des Klägers mit der Bewertung „erfüllt die Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht ausreichend“ erfolgte, wurde dies vom Vorgesetzten dahin gehend eingeschränkt, dass es sich hierbei nur um das Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten und nicht gegenüber den Kollegen handelt. Dass der Vorgesetzte des Klägers das solchermaßen bewertete Verhalten zum Anlass für eine konkrete Beanstandung genommen hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger sein gesamtes bisheriges Berufsleben bei der Beklagten absolut beanstandungsfrei verbracht hat. Dies ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen. bb) Der Kläger ist verheiratet und 1 Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Ob die Ehefrau des Klägers berufstätig ist mit der Folge, dass der Kläger ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, hat keine der Parteien konkret vorgetragen. Aus der vom Kläger vorgelegten Abrechnung ergibt sich jedoch dessen Lohnsteuerklasse III, was darauf schließen lässt, dass die Ehefrau des Klägers ebenfalls berufstätig ist. Ob und in welchem Umfang sie in diesem Beschäftigungsverhältnis jedoch Verdienst erzielt, hat keine der Parteien vorgetragen. Dem Familienstand und den Unterhaltspflichten des Klägers kommt im vorliegenden Fall jedoch keine größere Bedeutung zu, da ihnen der unmittelbare Bezug zum Arbeitsvertrag und damit zum Kündigungsgrund fehlt und sie mehr der Privatsphäre zuzuordnen sind (vgl. KR – Fischermeyer 9. Auflage, § 626 BGB Rn. 238). cc) Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Kläger 40 Jahre alt. Es ist in diesem Zusammenhang der Beklagten zuzugeben, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass der Kläger zeitnah eine neue Beschäftigung findet, zumal bei seinem Berufsbild Industriekaufmann Fachrichtung EDV. Letztlich ist dem Lebensalter als Kriterium bei der Interessenabwägung im vorliegenden Fall aber keine große Bedeutung beizumessen, da es keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsvertrag hat und sich der Kläger jedenfalls nicht in einem Lebensalter befindet, wo die Aufnahme einer neuen Beschäftigung völlig unwahrscheinlich erscheint. dd) Im Hinblick auf das Gewicht und die Auswirkungen der dem Kläger vorzuwerfenden Vertragspflichtverletzung sowie im Hinblick auf das Maß der bei der Beklagten eingetretenen Entschädigung ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger hat für ca. 1,5 Stunden unberechtigt Strom aus der zum Betrieb der Beklagten gehörenden Steckdose entnommen. Die bei der Beklagten dadurch entstandenen Kosten beliefen sich auf 1,8 Cent. Diesem Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht widersprochen. Die Höhe des bei der Beklagten eingetretenen Schadens bewegt sich damit hart an der Grenze des Messbaren. Ein geringerer Schaden ist kaum denkbar. Weitere Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung des Klägers sind nicht zu erkennen. Nominell stellt das Verhalten des Klägers eine Straftat da, der bei der Beklagten eingetretene Schaden ist aber kaum noch geringer vorstellbar. Auch dies ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen. ee) Da der Kläger den Elektroroller unstreitig lediglich gemietet und wieder zurückgegeben hat, dürfte eine Gefahr für die Wiederholung eines entsprechenden Verhaltens tatsächlich nicht bestehen. Auch die Beklagte hat in diesem Zusammenhang keine Aspekte vorgetragen, die eine mögliche Wiederholungsgefahr begründen würde. Diese fehlende Wiederholungsgefahr ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. ff) Das Gericht konnte sich im Ergebnis der Bewertung der Beklagten, dass der Kläger heimlich und mit hoher krimineller Energie vorgegangen sei, nicht anschließen. Nach den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern stand der Elektroroller gut sichtbar im Vorraum zum Rechenzentrum. Der Elektroroller war weder hinter einer offenstehenden Tür, großen Kisten oder Regalen versteckt. Unstreitig hat der Kläger das Kabel zusammengerollt zwischen 2 Kisten gelegt oder gesteckt. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger dies getan hat, um zu verheimlichen, dass er den Elektroroller zum Aufladen des Akkus an die Steckdose angesteckt hat. Allerdings kann auch die Einlassung des Klägers dazu, er habe dies getan, um Stolperfallen zu vermeiden, nicht widerlegt werden. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Lichtbild befindet sich unmittelbar neben dem Roller eine kleine Rampe und eine Tür, so dass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger vermeiden wollte, dass das Kabel sich über diese Fläche erstreckt. Darin eine besonders kriminelle Energie beim Kläger zu erkennen, hält das Gericht für verfehlt, zumindest aber für eine nicht nachgewiesene Unterstellung. Insgesamt kann das Gericht keine besondere Verwerflichkeit im Verhalten des Klägers erkennen. Dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger auf die erste Anforderung, dass Gerät vom Stromnetz zu entfernen, nicht reagiert hat. Unstreitig befand sich der Kläger in einem „Hotline“-Telefonat mit einem Außendienstmitarbeiter, dessen Festplatte noch am selben Tag rekonstruiert werden musste, damit dieser an einer Ausschreibung noch fristgerecht teilnehmen konnte. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass nicht zu erkennen ist, warum das Gespräch vom Kläger nicht für ca. 2 Minuten unterbrochen werden konnte, da sich unstreitig der Vorraum zum Rechenzentrum eine Etage unter dem Büro des Klägers befand. Allerdings ist auf der anderen Seite zu berücksichtigten, dass der Kläger der Anweisung des Vorgesetzten nicht grundlos nicht nachkam, sondern stattdessen vielmehr den Schwerpunkt auf die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gelegt hat. Ob statt des Klägers der Vorgesetzte das Kabel von der Steckdose hätte entfernen können, kann dahin stehen, da dies keinen Einfluss auf die Bewertung des Verhaltens des Klägers hat. gg) Soweit die Beklagte sich auf generalpräventive Aspekte im vorliegenden Fall beruft, kann dies nur begrenzt im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Eine Generalprävention gegenüber anderen Mitarbeitern ist für das Kündigungsrecht im Allgemeinen und für die Interessenabwägung im Besonderen ein nur begrenzt tragfähiger Gesichtspunkt (BAG v. 16.12.2004 – 2 ABR 7/04 – AP Nr. 191 zu § 626 BGB). Anders kann dies bei einem Handelsunternehmen sein, dessen Waren den Arbeitnehmern anvertraut sind und wo es allein aus Gründen der Abschreckung der anderen Arbeitnehmer erforderlich sein kann, bei Vermögensdelikten hart durchzugreifen (BAG v. 11.12.2003 – 2 AZR 36/03 – AP Nr. 179 zu § 626 BGB; so auch BAG v. 17.05.1984 – 2 AZR 3/83 – AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Bei der Beklagten handelt es sich nicht um Einzelhandelsunternehmen. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass entsprechende wie dem Kläger zu Last fallende Vermögensdelikte bei ihr im Betrieb häufig vorkämen und ein großes Problem wären. Zuzugeben ist der Beklagten, dass der Kläger als Systemadministrator eine Vertrauensstellung inne hat. Dies ist bei der Interessenabwägung mit dem entsprechenden Gewicht zu berücksichtigen. Richtig ist auch, dass bei jedem Vermögensdelikt grundsätzlich davon auszugehen ist, dass beim Arbeitgeber ein entsprechender Vertrauensverlust eingetreten ist. Allerdings kann dieser Vertrauensverlust im Einzelfall auch unterschiedlich groß bewertet werden. In jedem Fall ist erforderlich, dass der vom Arbeitgeber behauptete Vertrauensverlust auch objektiv für einen Dritten unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nachvollziehbar ist. Die bloße Behauptung eines Vertrauensverlustes kann diese Bewertung nicht ersetzen. Allerdings ist auch an dieser Stelle gerade im Hinblick auf die vertrauensvolle Position des Klägers dessen nahezu 19-jährige unbeanstandete Betriebszugehörigkeit und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. c) Eine Abwägung der aufgeführten Interessen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass das Bestandschutzinteresse des Klägers das Beendigungsinteresse der Beklagten überwiegt. Den Ausschlag gibt dabei die nahezu 19-jährige unbeanstandete bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die sich eindeutig zu Gunsten des Klägers auswirkt. Dem gegenüber ist auf Seiten der Beklagten ein denkbar geringer Schaden eingetreten, wobei eine Wiederholungsgefahr mehr als unwahrscheinlich ist. Eine Abwägung dieser beiden extremen Positionen kann vorliegend nach Auffassung des Gerichts nur dazu führen, dass Interesse des Klägers am Erhalt des Arbeitsplatzes höher zu bewerten. Der Kläger hat sein gesamtes Berufsleben bei der Beklagten verbracht und sich eine vertrauensvolle Position mit einer entsprechend bedeutsamen Arbeitsaufgabe bei der Beklagten erarbeitet. Die dem Kläger vorzuwerfende einmalige Verfehlung kann dem gegenüber nach Auffassung des Gerichts nicht dazu führen, dass der Kläger seine gesamte berufliche Existenz verliert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Kündigung keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt (BAG v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03 – AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung), sondern es in Anwendung des Prognoseprinzips darauf ankommt, ob zu erwarten ist, dass das Arbeitsverhältnis in Zukunft beanstandungsfrei zwischen den Parteien fortgesetzt werden kann. Ausmaß und Schwere der dem Kläger vorzuwerfenden Verfehlung ist im Hinblick auf den Charakter des Vermögensdeliktes am untersten Rand anzusetzen. Es erscheint von daher nicht gerechtfertigt, das Beendigungsinteresse der Beklagten höher anzusetzen als das Fortbestandsinteresse des Klägers. II. Aus den gleichen Erwägungen ist auch die hilfsweise ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG. Auch zur sozialen Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist neben der Feststellung einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung, der negativen Prognose und einer fehlenden zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit stets eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (BAG v. 24.6.2004 – 2 AZR 63/03 – NZA 2005, Seite 158). Auch im Hinblick auf die ordentliche Kündigung ist es Fortbestandsinteresse des Klägers höher zu bewerten als das Beendigungsinteresse der Beklagten. Es gelten insoweit die oben dargestellten Erwägungen. Vor diesem Hintergrund kann es auch dahin stehen, ob die Beklagte den bei ihr gewählten Betriebsrat vor Ausspruch der beiden Kündigungen ordnungsgemäß angehört hat oder nicht. III. Da die Kündigungsschutzklage voll umfänglich und begründet ist, ist die Beklagte auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen gewesen. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Als unterliegender Teil hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG in jedem Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich für den Kündigungsschutzantrag aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für den Weiterbeschäftigungsantrag hält das Gericht die Festsetzung eines zweifachen Monatsbruttoverdienstes für angemessen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden