Urteil
3 Ca 427/09
Arbeitsgericht Siegen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSI:2009:0616.3CA427.09.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 64.643,39 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 64.643,39 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers. Der 1962 geborene und mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger ist seit dem 07.04.1992 bei der Beklagten beschäftigt. Sein durchschnittlicher monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt 2.291,00 €. Er informierte die Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2006 von seiner Schwerbehinderung. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens hatten sich die Parteien im Wege eines Vergleichs darauf geeinigt, dass der Kläger auf der Grundlage eines neuen Arbeitsvertrags vom 20.03.2003 ab dem 01.04.2003 seine Tätigkeit in der Gießerei im Werk II der Beklagten erbringen werde. Aufgrund gesundheitlicher Probleme war der Kläger seit dem 30.05.2003 arbeitsunfähig krank. Der medizinische Dienst der Krankenkassen attestierte dem Kläger mit Stellungnahme vom 28.08.2003 neben einer bestehenden Wirbelsäulenproblematik eine somatisierte Depression, die bereits der Hausarzt des Klägers am 15.08.2003 festgestellt hatte. Ein gerichtlich verfolgtes Begehren des Klägers auf Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Betrieb der Beklagten wies das Arbeitsgericht Siegen mit am 02.11.2004 verkündetem Urteil ab. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig. Im Rahmen eines weiteren gerichtlichen Verfahrens schlossen die Parteien am 04.12.2008 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, den Kläger nach entsprechender Vertragsänderung als Drehereiarbeiter in Wechselschicht und Entgeltgruppe 4 - vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und erfolgter rechtswirksamer Freikündigung des Arbeitsplatzes - auf dem leidensgerechten Arbeitsplatz der Dichtigkeitsprüfung in der Dreherei zu beschäftigen und dass zunächst eine Wiedereingliederung und ein Arbeitsversuch stattfinden solle. Zuvor fand nach Hinweis des Landesarbeitsgerichts Hamm unter Beteiligung des Integrationsamtes ein Wiedereingliederungsverfahren statt. Der bei der Beklagten im Werk I bestehende Betriebsrat widersprach sowohl der Versetzung des Klägers auf den im Vergleich vor dem LAG Hamm bezeichneten Arbeitsplatz als auch der erforderlichen Freikündigung des Arbeitsplatzes in der Dichtigkeitsprüfung. Der Betriebsrat widersprach ebenfalls Versetzungen bzw. erforderlichen Freikündigungen für eine Tätigkeit des Klägers im Bereich der Endkontrolle der mechanischen Bearbeitung/Automatenbedienung sowie an der Waschmaschine bzw. in der Montage. Der Kläger trägt vor, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz in Höhe der entgangenen Vergütung für den Zeitraum Juli 2006 bis einschließlich Februar 2009 abzüglich der in Anspruch genommenen Sozialleistungen, da sie es versäumt habe, ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen bzw. rechtzeitig das aufgrund seiner Schwerbehinderung erforderliche Präventionsverfahren durchzuführen. Im Hinblick auf die seit dem 01.04.2003 übernommene Stelle habe die Beklagte ihm versichert, dass die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz für ihn leidensgerecht sei. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Nachdem er wieder arbeitsfähig gewesen sei, habe er dies der Beklagten mit Schreiben vom 17.02.2006 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes seines Hausarztes vom 07.02.2006 mitgeteilt und der Beklagten seine Arbeitskraft angeboten. Ihre darauf erfolgte Mitteilung, dass kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei unzutreffend gewesen. Die Beklagte habe es nach Abschluss des Vergleichs vor dem LAG Hamm versäumt, nach erfolgtem Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Versetzung bzw. Freikündigung ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren zu betreiben, obwohl der Widerspruch des Betriebsrats inhaltlich unzutreffend gewesen sei. Die Beklagte hätte auch das Integrationsverfahren frühzeitig einleiten müssen. Dann hätte sich herausgestellt, dass leidensgerechte Arbeitsplätze im Betrieb der Beklagten zur Verfügung gestanden hätten, da die Beklagte – insoweit unstreitig – im Laufe des Jahres 2006 etwa 50 Mitarbeiter einstellte. Er habe bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden 14,53 € je Stunde verdient. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2006 2.324,80 € brutto abzüglich 448,10 € netto nebst Zinsen von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006, für den Monat August 2006 2.324,80 € brutto abzüglich 448,10 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006, für den Monat September 2006 2.324,80 € brutto abzüglich 448,10 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006, für den Monat Oktober 2006 2.324,80 € brutto abzüglich 448,10 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basis- Zinssatz seit dem 01.11.2006, für den Monat November 2006 2.324,80 € brutto abzüglich 427,10 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006, für den Monat Dezember 2006 2.324,80 € brutto abzüglich 336,43 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007, für den Monat Januar 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 336,43 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.1007, für den Monat Februar 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 336,43 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007, für den Monat März 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 336,43 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit dem 01.04.2007, für den Monat April 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 336, 43 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007, für den Monat Mai 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 336,43 € netto nebst Zinsen von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007, für den Monat Juni 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 336,43 € netto nebst Zinsen von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007, für den Monat Juli 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 337,76 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007, für den Monat August 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 337,76 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007, für den Monat September 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 336,83 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007, für den Monat Oktober 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 320,20 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007, für den Monat November 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 298,87 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007, für den Monat Dezember 2007 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008, für den Monat Januar 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008, für den Monat Februar 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008, für den Monat März 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008, für den Monat April 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008, für den Monat Mai 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008, für den Monat Juni 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008, für den Monat Juli 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008, für den Monat August 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008, für den Monat September 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008, für den Monat Oktober 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 291,31 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.1.2008, für den Monat November 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 291,31 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008, für den Monat Dezember 2008 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009, für den Monat Januar 2009 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009, für den Monat Februar 2009 2.324,80 € brutto abzüglich 227,82 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dem Kläger stehe ihr gegenüber kein Schadensersatzanspruch zu. Es habe bei ihr zu keinem Zeitpunkt leidensgerechte, freie und der Qualifikation des Klägers entsprechende Arbeitsplätze gegeben, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb sie sich ihm gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte. Im Hinblick auf die seit dem 01.04.2003 übernommene Stelle habe sie dem Kläger gegenüber nicht versichert, dass der Arbeitsplatz für ihn leidensgerecht sei. Sie habe lediglich die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers über den Arbeitsplatz informiert. Anlässlich eines Besichtigungstermins am 31.03.2003 habe der Betriebsleiter des Werks II im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden dem Kläger seinen Arbeitsplatz ausführlich erklärt und gezeigt. Insbesondere sei im Rahmen eines Gesprächs am 18.03.2003 die Frage nicht thematisiert worden, ob der zur Verfügung stehende Arbeitsplatz leidensgerecht sei. Der Kläger sei auch ab Februar 2006 nicht uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen, sondern habe lediglich eingeschränkt auf gewissen Arbeitsplätzen eingesetzt werden können, die jedoch nicht frei gewesen seien. Insbesondere bei den im Jahr 2006 erfolgten – befristeten - Neueinstellungen habe sie dem Kläger keinen seiner Qualifikation entsprechenden, freien und leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten können. Der Kläger habe zuletzt einen Stundenlohn in Höhe von 13,09 € bezogen und monatlich regelmäßig 152,25 Stunden gearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe seiner Vergütung für den Zeitraum Juli 2006 bis einschließlich Februar 2009. Eine – schuldhafte – Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne der §§ 280 ff. BGB, die ursächlich für den Verdienstausfall des Klägers wäre, kann der Kläger nicht substantiiert vortragen. Gleiches gilt für einen Schadensersatzanspruch, der auf einem etwaig verzögert durchgeführtem Präventionsverfahren gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX beruht. 1. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf die unterbliebene Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Soweit sich der Kläger darauf bezieht, dass es die Beklagte unterlassen hätte, den vor dem Landesarbeitsgericht Hamm geschlossenen Vergleich durchzuführen, so liegt jedenfalls kein Verschulden der Beklagten vor. a) Im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs einigten sich die Parteien ausdrücklich darauf, dass die Beschäftigung des Klägers auf dem neuen Arbeitsplatz ausdrücklich unter der Bedingung stehe, dass dies betriebsverfassungsrechtlich zulässig ist. Nachdem nach unstreitigem Vorbringen beider Parteien widersprach der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat der Versetzung des Klägers auf den im Vergleich bezeichneten Arbeitsplatz als auch der Freikündigung dieses Arbeitsplatzes, so dass die Beklagte rechtlich gehindert war und ist, den Kläger dort zu beschäftigen. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten liegt mithin nicht vor. b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, insoweit ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Dies beruht insbesondere auf Sinn und Zweck des gesetzlichen Erfordernisses der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme. Durch die Beteiligung des Betriebsrats soll der Arbeitgeber gerade eine Möglichkeit erhalten, sein Vorhaben unter Berücksichtigung der Argumente des Betriebsrats zu überdenken. Schließt sich der Arbeitgeber der Auffassung des Betriebsrates an und gibt nach verweigerter Zustimmung sein Vorhaben auf, so steht ihm dies grundsätzlich frei. Er ist durch betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben nicht verpflichtet, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, zumal dies mit unter Umständen nicht unerheblichen Kosten verbunden ist und auch die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat hierunter leiden kann. Die Parteien dieses Rechtsstreits vereinbarten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs auch nicht, was geschehen solle, wenn eine entsprechende Zuweisung der angedachten Tätigkeiten aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte bzw. ob die Beklagte gegebenenfalls gegenüber dem Kläger verpflichtet wäre, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Eine ergänzende Vertragsauslegung des gerichtlichen Vergleichs dahingehend, zwingend ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, falls dies erforderlich sein soll, kommt nicht in Betracht. Es ist nicht erkennbar, dass dies dem Willen beider Parteien bei Vertragsschluss entsprach. Dieses Ergebnis hätte ohne weiteres dadurch erreicht werden können, dass die Parteien im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs einen bedingungslosen Einsatz des Klägers auf dem neuen Arbeitsplatz vorgesehen hätten. In dem Fall hätte die Beklagte alle Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um dem Kläger die neue Stelle zuzuweisen, will sie sich keinem Schuldvorwurf aussetzen. Der Umstand, dass die Parteien diese Möglichkeit gerade nicht wählten, sondern den Einsatz des Klägers unter die Bedingung der Zustimmung des Betriebsrats stellten, belegt, dass beide Parteien davon ausgingen, dass somit rechtlich eine Einsetzbarkeit auf dem neuen Arbeitsplatz noch ungewiss ist. Der Kläger hätte darauf drängen müssen, hinreichend klare und vollständige Regelungen in den Vergleich aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass er den neuen Arbeitsplatz tatsächlich erhält, wenn dies zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprochen hätte. Da die getroffene Vereinbarung einen Einsatz des Klägers ausdrücklich unter die Bedingung der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit stellt, liegt insoweit keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn sich die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat nur zu dem Zweck, ein berechtigtes Anliegen des Klägers zu vereiteln, abgesprochen hätten. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich. 2. Soweit der Kläger meint, eine Pflichtverletzung der Beklagten liege darin, dass sie ihm im Jahr 2006 im Zusammenhang mit den erfolgten Neueinstellungen keinen Arbeitsplatz zugewiesen habe, ist sein Vortrag im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB unzureichend. Obwohl die Beklagte vorträgt, dass keine dieser Stellen im Hinblick auf ihr Anforderungsprofil der Qualifikation des Klägers entspricht, trägt der Kläger nicht vor, inwieweit es sich doch um Arbeitsplätze gehandelt haben soll, die er – unabhängig von seiner gesundheitlichen Eignung - im Hinblick auf seine Qualifikation – gegebenenfalls nach einer angemessenen Einarbeitungszeit - ausüben kann. Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280 ff. BGB ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig. Indem der Kläger auf das entsprechende Vorbringen der Beklagten allenfalls pauschal erwidert, ist das Vorbringen der Beklagten insoweit gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln, so dass keine Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Die Beklagte war und ist nicht gehalten, dem Kläger jede Stelle anzubieten. In Betracht kommen lediglich solche, dessen Anforderungsprofil er erfüllt oder jedenfalls nach angemessener Einarbeitungszeit erfüllen könnte. 3. Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch darauf stützt, dass die Beklagte nicht bereits im Jahr 2006 ein Präventionsverfahren gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX durchführte, mangelt es ebenfalls an einem schuldhaften Fehlverhalten der Beklagten, das für den behaupteten Verdienstausfallschaden ursächlich wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich wird, inwieweit die verzögert durchgeführten Maßnahmen nach § 84 Abs. 2 SGB IX adäquat kausal für den Verlust seiner Vergütungsansprüche waren. Auch insoweit hätte es dem Kläger oblegen, im Einzelnen darzulegen, welche Arbeitsplätze er bei rechtzeitiger Durchführung des Präventionsverfahrens im Hinblick auf seine Qualifikation hätte ausüben können bzw. welche Auswirkungen die zeitlich frühere Durchführung dieses Verfahrens auf die Möglichkeit, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, gehabt hätte. Nachdem er das unterließ, kann die Kammer ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten unterstellen, ohne einen ursächlichen Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden zu erkennen. Dem Kläger obliegt auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Eine Umkehr der Darlegungs- und/oder Beweislast aufgrund des nicht bzw. verspätet durchgeführten Präventionsverfahren ist nicht geboten. Dies beruht darauf, dass die Parteien im Jahr 2008 - also noch vor Beginn dieses Rechtsstreits - ein Präventionsverfahren durchführten. Sodann hätte es dem Kläger oblegen, im Einzelnen darzulegen, worin er relevante Änderungen sieht, wenn das Verfahren bereits zwei Jahre zuvor durchgeführt worden wäre. Allein so ließe sich ein etwaiger Verzögerungsschaden nachvollziehen. Hinzu kommt, dass aus dem Vortrag des Klägers nicht einmal erkennbar wird, inwieweit die Beklagte Neueinstellungen bereits vor oder erst nach der Mitteilung seiner Schwerbehinderung an die Beklagte vorgenommen hatte. Auch insoweit mangelt es an der Darlegung der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Im Hinblick auf ein Verschulden der Beklagten kann hiervon allenfalls nach Mitteilung der Schwerbehinderung durch den Kläger ausgegangen werden. Zwar ist zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, dass die Präventionsmaßnahmen nach § 84 Abs. 2 SGB IX nicht lediglich bei schwerbehinderten und gleichzeitig lang erkrankten Arbeitnehmern anzuwenden sind, sondern auch bei Arbeitnehmern, die nicht schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind. Diese Frage ist und war in der juristischen Literatur jedoch durchaus umstritten, so dass die Beklagte, ohne dass ihr ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte, jedenfalls bis zu einer klärenden, höchstrichterlichen Entscheidung schuldlos davon ausgehen konnte, dass ein Präventionsverfahren nur bei schwerbehinderten Mitarbeitern durchzuführen ist. II. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt nach dem Vorbringen beider Parteien im Hinblick auf die seit dem 01.04.2003 vertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers kein Annahmeverzug gemäß §§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner vertraglich geschuldeten Arbeit vollständig leistungsfähig ist. Aus dem Vorbringen beider Parteien und nicht zuletzt dem vor dem Lag Hamm geschlossenen gerichtlichen Vergleich ergibt sich, dass beide Parteien davon ausgehen, dass erst sobald die Beklagte dem Kläger einen neuen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann, ein Einsatz des Klägers gesundheitlich möglich ist und daher im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldete vertragliche Leistung keine Leistungsfähigkeit besteht. B. I. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er in vollem Umfang im Rechtsstreit unterliegt. Dies folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. II. Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht dem Wert der bezifferten Klageforderung abzüglich der erhaltenen Sozialleistungen gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.