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Urteil

2 Ca 331/06

ARBG SIEGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachtarbeit umfasst nach ArbZG auch Bereitschaftsdienst, soweit er in die Nachtzeit fällt. • Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, für während der Nachtzeit geleistete Arbeit entweder bezahlte freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren, sofern keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. • Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl zwischen Freizeitausgleich und Zuschlag nicht rechtzeitig, geht das Wahlrecht auf den Arbeitnehmer über (§§ 262, 264 BGB). • Ein angemessener Freizeitausgleich kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Arbeitsleistung während der Bereitschaftsdienstzeit nicht durchgehend Vollarbeit darstellt.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Freizeitausgleich für Nachtbereitschaftsdienste nach § 6 Abs. 5 ArbZG • Nachtarbeit umfasst nach ArbZG auch Bereitschaftsdienst, soweit er in die Nachtzeit fällt. • Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, für während der Nachtzeit geleistete Arbeit entweder bezahlte freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren, sofern keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. • Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl zwischen Freizeitausgleich und Zuschlag nicht rechtzeitig, geht das Wahlrecht auf den Arbeitnehmer über (§§ 262, 264 BGB). • Ein angemessener Freizeitausgleich kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Arbeitsleistung während der Bereitschaftsdienstzeit nicht durchgehend Vollarbeit darstellt. Der Kläger, Krankenpfleger und Vorsitzender der Mitarbeitervertretung, ist bei der Beklagten nach BAT-KF beschäftigt und leistet Früh-, Spät- und Bereitschaftsdienste im OP-Bereich. Im Jahr 2004 verrichtete er an 29 Tagen Bereitschaftsdienst, jeweils vollständig innerhalb der gesetzlichen Nachtzeit. Er verlangt für das Jahr 2005 drei zusätzliche Urlaubstage als Ausgleich für die während der Bereitschaftsdienste geleistete Nachtarbeit. Die Beklagte bestreitet einen Anspruch auf Zusatzurlaub und macht geltend, dass die arbeitsrechtliche Bewertung der Bereitschaftsdienste nicht automatisch zivilrechtliche Vergütungsansprüche begründe. Es bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, § 48a BAT-KF steht einer Anwendung des ArbZG nicht entgegen. Das Gericht hat über die Gewährung von Freizeitausgleich bzw. Zuschlag entschieden. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 5 ArbZG: Arbeitgeber müssen Nachtarbeitnehmern für während der Nachtzeit geleistete Stunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag gewähren, sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. • Arbeitszeitbegriff nach § 2 ArbZG umfasst seit 1.1.2004 auch Bereitschaftsdienst; Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3, 4 ArbZG die Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr. Die vom Kläger geleisteten Bereitschaftsdienste fielen vollständig in die Nachtzeit und sind daher Arbeitszeit und Nachtarbeit. • Der Kläger ist Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 1 ArbZG, weil er regelmäßig in Wechselschicht Früh- und Spätdienste sowie wechselnden Bereitschaftsdienst leistet; die Bereitschaftsdienste erfolgen im Wechsel mit anderen Arbeitnehmern. • Es bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen; BAT-KF ist nicht im Sinne tariflicher Ausschlussregelung anzusehen, sodass § 6 Abs. 5 ArbZG Anwendung findet. • Grundsatz der Wahl des Ausgleichs: Arbeitgeber kann wählen zwischen Freizeitausgleich und Zuschlag; der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber auffordern, und unterbleibt die rechtzeitige Entscheidung, geht das Wahlrecht nach § 264 Abs. 2 BGB auf den Arbeitnehmer über; hier hat der Kläger unmissverständlich Freizeitausgleich verlangt und die Beklagte abgelehnt. • Angemessenheit des Umfangs: Die Angemessenheit richtet sich nach Grundsätzen zur Höhe des Zuschlags; unter Berücksichtigung, dass es sich um Bereitschaftsdienst handelt und nicht durchgehend Vollarbeit anfiel, hat das Gericht einen Ausgleich von drei freien Tagen für 209 geleistete Nachtstunden (29 x 7) als angemessen erachtet (entspricht rund 11,06% der Nachtstunden). • Eine zeitliche Begrenzung wie bei Erholungsurlaub (§ 7 Abs. 3 BUrlG) besteht nicht; die Beklagte bleibt verpflichtet, den Freizeitausgleich für das Jahr 2005 ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet, dem Kläger drei zusätzliche Urlaubstage für das Jahr 2005 in natura zu gewähren; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass Bereitschaftsdienst in der Nachtzeit Arbeitszeit und Nachtarbeit ist, dass keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen und dass der Kläger berechtigt ist, Freizeitausgleich zu wählen, nachdem die Beklagte die Wahl abgelehnt hat. Die Bemessung des Umfangs des Ausgleichs erfolgte nach den Grundsätzen zur Angemessenheit von Nachtzuschlägen; drei Tage wurden als verhältnismäßig und ausreichend für die geleisteten 209 Nachtstunden angesehen.