Urteil
5 Ca 894/24 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSU:2024:1114.5CA894.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.122,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2024 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Die Klägerin hat von den Kosten des Rechtsstreits 78 Prozent zu tragen, die Beklagte 22 Prozent.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.829,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.122,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2024 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 4. Die Klägerin hat von den Kosten des Rechtsstreits 78 Prozent zu tragen, die Beklagte 22 Prozent. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.829,79 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien stritten um die Übernahme der Kosten von Zahnbehandlungen. Die Klägerin ist seit dem 01.06.1995 bei der Beklagten als Tarifbeschäftigte bei der B, Beschäftigungsort S, beschäftigt. Für den Einsatz eines Implantats wurde der Klägerin von ihrem Zahnarzt eine Rechnung in Höhe von 2.719,13 € (nachfolgend Rechnung Nr. 1 genannt) ausgestellt. Für eine weitere zahnärztliche Behandlung entstanden der Klägerin nach Abzug des Zuschusses der gesetzlichen Krankenkasse Kosten in Höhe von 2.218,17 € (nachfolgend Rechnung Nr. 2 genannt). Auf die Rechnung Nr. 2 wurde der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 120,96 € seitens der Beklagten gewährt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zur Zahlung der zuletzt strittigen Beträge aufgrund ihres Beihilfeanspruchs verpflichtet sei. Ihr Kostenübernahmeanspruch ergebe sich aus § 15 Abs. 2 BBhV. Hiernach seien bis zu zwei Implantate beihilfefähig. Im Hinblick auf Rechnung Nr. 2 behauptete sie zunächst, dass es sich um die Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone handele. Nunmehr behauptet sie, dass es sich bei der Behandlung um die Versorgung eines Implantats mit einer Vollkrone handele. Bei der Verkronung eines Implantats handele es sich um ein implantologische Leistung. Unter Zurücknahme des im Übrigen angekündigten Klageantrags beantragt die Klägerin zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.829,76 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Beihilfeanspruch zustehe. Dies ergebe sich aus § 7 Satz 2 BBhV. Wegen der diesbezüglichen weiteren Begründung wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten Bezug genommen. Dass der Klägerin entsprechend § 7 BBhV kein Anspruch zustehe, ergebe sich zudem aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat vom 30.05.2005. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klage wurde der Beklagten am 14.06.2024 zugestellt. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte für die Versorgung mit einem Implantat gemäß § 15 Abs. 2 BBvH ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.122,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2024 zu. 1. Gemäß der Protokollerklärung zu § 13 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) gilt der tarifliche Beihilfeanspruch der sich zugunsten der Klägerin sich aus § 40 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) bzw. § 46 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder ergab auch nach Inkrafttreten des TVöD weiter. Als Beschäftigte, die nach diesem „alten Recht“ einen Beihilfeanspruch hatte, gilt dieser Anspruch weiter. Gemäß Satz 2 dieser Protokollerklärung kommen Änderungen der Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Bundes zur Anwendung. Zu einer solchen „Altbeschäftigten“ gehört die Klägerin, weshalb ihr ein Beihilfeanspruch zusteht. § 40 BAT bestimmt: „§ 40 Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen. Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig. Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.“ § 40 BAT begründet keinen Rechtsanspruch, sondern stellt eine Verweisungsvorschrift dar. Zu den bei der Beklagten als Arbeitgeberin der Klägerin geltende Bestimmungen gehören die Regelungen der BBhV. Gemäß § 1 BBhV regelt selbige die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes. § 15 BBhV bestimmt: Entgegen der Ansicht der Beklagten schließt § 7 BBhV den Ansprich der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 BBhV nicht aus. § 7 Satz 1 BBhV stellt sicher, dass die Vorschriften der Verordnung, die sich nach ihrem Wortlaut, oder ihrem Regelungskonzept an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, dem Regelungskonzept des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend angewandt werden. Es handelt sich bei der Wiedergabe dieses Regelungskonzepts in Satz 1 um eine nähere Konkretisierung der in § 6 BBhV enthaltenen Tatbestandsmerkmale der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der jeweiligen Aufwendungen (Schröder/ Beckmann/ Weber in: Beckmann/ Heise/ Eyer, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, II. Wirkungsleiche Umsetzung von Änderungen der GKV, Rn. 4). Nach Ansicht der erkennenden Kammer lehnt sich der Anspruch aus § 15 BBvH nicht an Leistungen nach dem SGB V an, sondern begründet eine eigene Anspruchsgrundlage. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin, die als „Altbeschäftigte“ wie ein Beamter einen Beihilfeanspruch hat, von dem Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 BBhV ausgeschlossen werden soll. Dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat dies entsprechend seinem Schreiben vom 30.05.2005 anders zu sehen scheint, mag sein, dies ist für die erkennende Kammer aber nicht bindend. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 BBhV sind erfüllt. Rechnung Nr. 1 bezieht sich auf ein Implantat, das nicht gemäß § 15 Abs. 1 BBhV beihilfefähig ist. Dafür, dass die Klägerin bereits 2 Implantate im Sinne des § 15 Abs. 2 BBhV von der Beklagten bezahlt bekommen hat, ist weder etwas für ersichtlich, noch wird dies von der Beklagten behauptet. Da die Beklagte gänzlich abstreitet, dass Implantate überhaupt beihilfefähig sind, ist hiervon auch nicht auszugehen. Die klägerische Berechnung des Anspruchs ist der Höhe nach unstrittig. Der Klägerin steht gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.06.2024 zu, denn die Klage wurde der Beklagten am 14.06.2024 zugestellt und damit rechtshängig im Sinne der §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein weiterer Zahlungsanspruch im Hinblick auf Rechnung Nr. 2 zu. Ein Anspruch ist nicht gemäß § 15 Abs. 2 BBhV begründet. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer steht nicht fest, dass es sich bei den zahnärztlich erbrachten Leistungen tatsächlich um die Versorgung eines Implantats bzw. den Einbau eines Implantats handelt. Zunächst wurde von der Klägerin behauptet, dass ein Zahn verkront wurde und erst im Laufe des Verfahrens ändert sich der Vortrag dahingehend, dass ein Implantat verkront wurde. Einen Beweis hierfür hat sie nicht angeboten. Aus der vorgelegten Rechnung ergibt sich nicht, ob ein Zahn oder ein Implantat versorgt wurde. Unter Nr. 2200 ist aufgeführt: „Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone“. Ein weitergehender Beihilfeanspruch über die bereits gewährte Beihilfe besteht nicht. Dies, da die Beklagte die Beihilfe unter Berücksichtigung des gemäß § 9 Abs. 2 BBhV vorzunehmenden Abzugs ordnungsgemäß berechnet hat. Dass diese Berechnung rechnerisch fehlerhaft ist, wird von der Klägerin nicht behauptet. III. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 269 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. ZPO. Die Kostenquotelung entspricht dem anteilsmäßigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien sowie der teilweisen Klagerücknahme. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 3 ZPO.