Beschluss
3 Ca 1222/24 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSU:2024:0925.3CA1222.24.00
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Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt. Gründe I. Die Parteien streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach Ausspruch einer fristlosen, hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung der Beklagten vom 11.07.2024 sowie einer ebenfalls fristlos hilfsweise fristgerecht erklärten Kündigung vom 12.08.2024. Mit Geschäftsführer Anstellungsvertrag vom 30.01.2024 wurde der Kläger zum 01.04.2024 als Geschäftsführer der Beklagten eingestellt. Für die Zeit vom 01.02.2024 bis zum 30.03.2024 war eine Tätigkeit des Klägers als Vertriebsleiter der Beklagten vorgesehen, die der Kläger auch wahrnahm. Am 21.05.2024 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, den Kläger mit Wirkung zum 01.06.2024 zum Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen. Am 22.05.2024 gab der Kläger zwecks Eintragung seiner Geschäftsführerstellung im Handelsregister vor dem Notar unter anderem die Erklärung ab, er sei zum weiteren Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden. Eine elektronische Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung über die Bestellung sei beigefügt. Auch in seinem Linkedin-Profil gab er an, Geschäftsführer der Beklagten zu sein. Am 11.07.2024 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, der Geschäftsführer Anstellungsvertrag des Klägers fristlos, hilfsweise fristgemäß zu kündigen und ihn auf keinen Fall zum Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen und im Handelsregister einzutragen. Am gleichen Tag sprach die Beklagte die zeitlich zuerst erfolgte streitgegenständliche Kündigung aus, wobei das Schreiben keinen Hinweis auf eine Abberufung als Geschäftsführer enthält. Unter dem 30.07.2024 beschloss sie die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Unter dem 12.08.2024 kündigte sie den Anstellungsvertrag erneut per E-Mail fristlos hilfsweise fristgerecht durch einen Vertreter. Der Kläger hat am 31.07.2024 Klage gegen sie erste Kündigung erhoben und diese am 13.08.2024 gegen die zweite Kündigung, die er mangels Vollmacht zurückgewiesen hat, erweitert. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des Rechtswegs. Der Kläger meint, er sei nicht Geschäftsführer der Beklagten geworden. Vielmehr sei ihm, wie er behauptet, habe er beim Notar lediglich eine ihm vorgelegte Erklärung unterschrieben. Im Juli sei ihm dann mitgeteilt worden, aus Liquiditätsgründen solle er nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen werden. Er meint, in dem Beschluss vom 11.07.2024 liege die Abberufung als Geschäftsführer. Er behauptet, während der gesamten Beschäftigungsdauer nur auf Anweisung tätig geworden zu sein. Zudem seien beide Kündigungen formunwirksam. Die erste Kündigung enthalte keine Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten, der die Kündigung übergeben habe, unterzeichnet worden, sondern möglicherweise dies seines Sohnes. Er hat angekündigt zu beantragen, 1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 11.07.2024 nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 11.07.2024 hinaus fortbesteht; 3. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auch nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 12.08.2024 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei nach den Bestimmungen des Anstellungsvertrages kein Arbeitnehmer gewesen, da sich aus diesem ergebe, dass er keinen Weisungen unterlegen gewesen sei, die über die nach dem GmbHG typische allgemeine gesellschaftsrechtliche Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung gegenüber Geschäftsführern hinausgingen. Auch sei er nicht als arbeitnehmeränhliche Person anzusehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Auf die Rüge der Beklagten war gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17a Abs. 3 GVG vorab über die Zulässigkeit des gewählten Rechtswegs zu entscheiden. Diese ist vorliegend gegeben. 1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist, bestimmt § 5 ArbGG (BAG, Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18 –, BAGE 165, 61-73, Rn. 12). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (BAG, Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18 –, BAGE 165, 61-73, Rn. 13). Auszugehen ist dabei vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (BAG, Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18 –, BAGE 165, 61-73, Rn. 14). 2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht schon nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gelten in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind nicht als Arbeitnehmer. Der Kläger ist aber als Geschäftsführer abberufen worden. a) Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Sie soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen (BAG, Beschluss vom 20.08.2003 – 5 AZB 79/02 – zu B I 3 der Gründe, BAGE 107, 165). Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen, solange die Fiktion Wirkung entfaltet (BAG, Beschluss vom 23.08.2011 – 10 AZB 51/10 – Rn. 12 m. w. N., BAGE 139, 63; BAG, Beschluss vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14 –, Rn. 19, juris). b) Nach der Abberufung als Geschäftsführer greift die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG allerdings nicht mehr. Das gilt auch dann, wenn die Abberufung erst nach Eingang der Klage erfolgt (ausführlich BAG, Beschluss vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14 – Rn. 28 ff.; BAG, Beschluss vom 08.09.2015 – 9 AZB 21/15 –, Rn. 17, juris). 3. Da die Fiktionswirkung des §§ 5 Absatz ein S. 3 ArbGG mithin nicht eingreift, ist der gewählte Rechtsweg gegeben. a) Die Klage enthält Hauptanträge, die nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. In diesen Fällen (sic-non-Fälle) eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (BAG, Beschluss vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14 –, Rn. 21, juris). Die Rechtsprechung hat im Hinblick auf die Frage, welche Anforderungen an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind, die Fallgruppen „sic non“, „aut aut“ und „et et“ entwickelt (vgl. BAG 08.09.2015 – 9 AZB 21/15 – Rn. 18 m. w. N.). Ein sog. Sic-non-Fall liegt vor, wenn die Klage nur dann begründet sein kann, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung als solches fortbestand oder wiederauflebte. In diesem Fall eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (BAG, Beschluss vom 21.01.2019 – 9 AZB 23/18 –, BAGE 165, 61-73, Rn. 20). b) Der Kläger greift die sein Anstellungsverhältnis betreffenden Kündigungen ausweislich der Klagebegründung, die bei der Auslegung des Klageantrags zu berücksichtigen ist (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG, Urteil vom 02.08.2018 – 6 AZR 188/17 – Rn. 17 m. w. N.), nicht unabhängig davon an, ob das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis oder als freies Dienstverhältnis einzuordnen ist, sondern macht geltend, nie als Geschäftsführer, sondern nur weisungsgebunden als Vertriebsleiter tätig geworden zu sein, und rügt die mangelnde Schriftform der Kündigungen, die nach § 623 BGB nur bei Arbeitsverhältnissen erforderlich ist. Der Erfolg der Klage ist damit von seiner Arbeitnehmerstellung abhängig. Der gewählte Rechtsweg ist daher eröffnet.