Urteil
5 Ca 875/22 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSU:2022:1208.5CA875.22.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.08.2022 (Aktenzeichen 5 Ca 875/22) wird aufrechterhalten.
2. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
3. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.360,19 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.08.2022 (Aktenzeichen 5 Ca 875/22) wird aufrechterhalten. 2. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 3. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.360,19 € festgesetzt. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten darüber, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.08.2021 mit dem Aktenzeichen 3 Sa 116/21 (Arbeitsgericht Siegburg 5 Ca 1035/20) für unzulässig zu erklären. Entsprechend der zuvor bezeichneten Urteile steht der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf einen Bruttolohn in Höhe von 13.360,19 EUR zu. Wegen des Inhalts des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.08.2021 wird auf Blatt 15 ff. der Akte Bezug genommen. Antragsgemäß hat das Arbeitsgericht Siegburg die Klage mit Versäumnisurteil vom 15.08.2022 abgewiesen. Gegen dieses Versäumnisurteil, der Klägerin am 20.08.2022 zugestellt, hat die Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2022, eingegangen beim Gericht am gleichen Tag, Einspruch eingelegt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie die im Vorverfahren im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche der Forderung der Beklagten entsprechend der nun erteilten Lohnabrechnung entgegenhalten könne. Die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Titel sei unzulässig, da der Beklagten der Anspruch nicht bzw. nicht mehr zustehe. Zudem sei die Beklagte nicht berechtigt, den vollen Bruttobetrag durch Kontenpfändung zu vollstrecken. Hinsichtlich der gesetzlichen Lohnabzüge habe der Beklagten der Anspruch in Höhe von 6.766,51 EUR nie zugestanden; diese Beträge habe die Klägerin, als Arbeitgeberin, einzubehalten und an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger abzuführen. Die Klägerin beantragt , 1. das Versäumnisurteil vom 15.08.2022 aufzuheben und 2. die Vollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.08.2021 unter dem Aktenzeichen 3 Sa 116/21 (Arbeitsgericht Siegburg 5 Ca 1035/20) für unzulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt , das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie aus der seitens der Klägerin falsch zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ein Anspruch zur Begründung der Vollstreckungsgegenklage hergeleitet werden könne. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Lohnnebenkosten bestehen nicht. Die Klage sei unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Das Verfahren ist nicht auszusetzen und gemäß Artikel 267 AEUV an den EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit Einreichung der den Formerfordernissen des § 46 g ArbGG genügenden Einspruchsschrift und der Bevollmächtigung einer inländischen Kanzlei, ist kein Grund mehr gegeben, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. I. Entsprechend § 343 Satz 1 ZPO ist das Versäumnisurteil vom 15.08.2022 aufrecht zu erhalten, da die hiesige Entscheidung mit der im Versäumnisurteil enthaltenen übereinstimmt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Durch den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil ist das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in dem es sich vor der Säumnis der Klägerin befand, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 495, 342 ZPO. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war zulässig und erfolgte form- und fristgerecht. 1. Die zulässige Klage wäre gemäß § 767 ZPO begründet, wenn mit ihr begründete Einwendungen gegen die titulierte Forderung vorgebracht werden, die ihrerseits zulässig und nicht präkludiert sind. 2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht zu ihren Gunsten keiner der Ansprüche, die sie im Ausgangsverfahren im Wege der Widerklage geltend gemacht hat. Sämtliche Ansprüche der Klägerin wurden im Verfahren 5 Ca 1035/20 durch das Arbeitsgericht Siegburg abgewiesen. Die diesbezügliche Berufung der Klägerin wurde durch das LAG Köln aufgrund fehlender Zulässigkeit insgesamt abgewiesen. Das LAG Köln führte insoweit aus: „Wendet man diese Grundsätze auf die beklagtenseitige Berufung an, so erweist diese sich hinsichtlich der gesamten Widerklage als unzulässig.“ Die weiteren Ausführungen des LAG Köln vermag die Klägerin dem ihr bekannten Urteil des LAG Köln vom 11.08.2021, dort Seite 13, entnehmen. 3. Auch ist die Ansicht der Klägerin falsch, wonach die Beklagte nicht die volle Bruttolohnsumme vollstrecken können soll. Der Arbeitnehmer kann die von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer (Brutto-)Vergütungsklage mit einklagen. Nach Zahlung durch den Arbeitgeber an ihn ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Beiträge selbst abzuführen (vgl. Antragslexikon ArbR, Sozialversicherungsbeiträge Rn. 1, beck-online). Folglich kann die Beklagte den gesamten Bruttolohn bei der Klägerin vollstrecken. II. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 3 ZPO.