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Urteil

3 Ca 1507/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2022:0202.3CA1507.21.00
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 300 € seit dem 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021 und 01.07.2021 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.086,36 € brutto abzüglich eines Betrages in Höhe von 812,73 € netto zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.472,73 € brutto abzüglich eines Betrages in Höhe von 812,73 € netto zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 Prozent und der Beklagte zu 20 Prozent zu tragen.

6. Die Berufung wird, soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig, nicht zugelassen.

7. Streitwert: 14.092,81 €

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 300 € seit dem 01.04.2021, 01.05.2021, 01.06.2021 und 01.07.2021 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.086,36 € brutto abzüglich eines Betrages in Höhe von 812,73 € netto zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.472,73 € brutto abzüglich eines Betrages in Höhe von 812,73 € netto zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 Prozent und der Beklagte zu 20 Prozent zu tragen. 6. Die Berufung wird, soweit nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig, nicht zugelassen. 7. Streitwert: 14.092,81 € Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen über das Fortbestehen des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung seitens des Beklagten sowie über Entgeltansprüche. Der am 1975 geborene geschiedene und zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger war ab dem 01.12.2020 bei dem Beklagten als einer von weniger als zehn Arbeitnehmern beschäftigt. Der Beklagte vertreibt medizinische Gase. Ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.11.2020 sollte der Kläger als Auslieferungsfahrer für den Beklagten tätig werden, wobei der Beklagte sich vorbehielt, dem Kläger unter Beibehaltung der bisherigen Vergütung eine andere zumutbare Tätigkeit zuzuweisen, die seinen Vorkenntnissen entspricht. Zur Vergütung enthält der Arbeitsvertrag in § 4 folgende Regelung: „Herr K.. erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt von 2.400 € den ersten drei Monaten. Danach erhöht es sich automatisch monatlich auf brutto 2.700 €…“ Ferner ist in dem Vertrag die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit von sechs Monaten sowie das Erfordernis der Schriftform für wirksame Änderungen des Vertrages und Nebenabreden vorgesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf diesen (Bl. 6-8 der Akte) Bezug genommen. Der Kläger war zur Zeit des Beginns des Arbeitsverhältnisses bis einschließlich August 2021 nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, die er zunächst einmal erwerben sollte. Daher setzte der Beklagte ihn nicht als Fahrer, sondern als Helfer ein. Bis März 2021 waren die Versuche des Klägers, die zum Erwerb einer Fahrerlaubnis notwendigen Prüfungen zu bestehen, nicht erfolgreich. Der Beklagte setzte ihn deshalb weiterhin als Helfer ein, zahlte ihm jedoch in den folgenden Monaten weiterhin lediglich ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.400 € brutto. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies Ende Februar zur Vermeidung einer ansonsten vom Beklagten beabsichtigten Kündigung entsprechend vereinbart wurde, wobei der Kläger im Hinblick auf eine eventuelle Vereinbarung die Anfechtung seiner Erklärung erklärt. Am Freitag, den 23.07.2021, äußerte der Kläger, dessen Freundin zu dieser Zeit ein Kind von ihm erwartete, gegenüber dem Beklagten, dass er im Fall der anstehenden Geburt seines Kindes nicht zur Arbeit kommen wolle. Der Beklagte wies ihn darauf hin, dass er dann einen entsprechenden Urlaubsantrag stellen müsse, dessen Genehmigung jedoch angesichts der derzeitigen Personalsituation nicht möglich sei. Trotz der Zusage des Klägers, dann zur Arbeit zu erscheinen, schrieb dieser am Morgen des 26.07.2021 an Frau T., die im Büro des Beklagten tätig ist und vom Kläger wie auch ihr selbst im eigenen Facebook-Profil als dessen Leiterin bezeichnet wird, dass er an diesem Morgen nicht zur Arbeit kommen könne. Er sei im Krankenhaus. Frau T. bat den Kläger daraufhin, auch dem Beklagten Bescheid zu geben. Der Kläger schrieb daraufhin auch dem Beklagten, dass er heute und am folgenden Tag nicht zur Arbeit kommen könne; er sei im Krankenhaus. Auf die Frage des Beklagten, ob er einen Unfall gehabt habe, antwortete der Kläger, dass er mit seiner Frau dort sei. Als der Beklagte sich hiermit nicht einverstanden zeigte, kündigte der Kläger um 7:25 Uhr an, zur Arbeit zu kommen, schrieb jedoch um 8:07 Uhr, er sei gerade die Treppe heruntergefallen und am Knie verletzt. Er müsse jetzt zum Arzt. Noch am gleichen Tag suchte der Kläger eine Ärztin auf, die ihm (unter Einbeziehung einer Folgebescheinigung) bis zum 13.08.2021 Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Zudem wurde das Kind des Klägers am 2021 geboren, wobei dieser sich zur Geburt im Krankenhaus aufhielt. Zudem übersandte der Kläger auf Bitten von Frau T. dieser noch am gleichen Tag ein Foto der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, machte die monatlichen Gehaltsdifferenzen in Höhe von 300 € seit März 2021 per WhatsApp dieser gegenüber geltend und bat um schriftliche Bestätigung seiner Elternerziehungszeit. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger diese zuvor beantragt hatte. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit noch im Juli zugegangenen Schreiben vom 27.07.2021 zum 31.08.2021, wogegen sich der Kläger mit seiner am 12.08.2021 erhobenen Klage wendet. Ausweislich weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war der Kläger aufgrund anderer Diagnosen noch bis zum 08.09.2021 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner Klage verlangt er noch die Vergütungen für Juli und August 2021, wobei er für diese Monate im September 2021 jeweils 812,73 € netto von der Bundesagentur für Arbeit erhielt, sowie die Zeit bis zum 08.09.2021, davon ausgehend, dass ab dem 09.09.2021 seine Elternzeit begann. Der Beklagte erstellte für die Monate Juli und August 2021 jeweils Abrechnungen über 2.400 € brutto und zahlte den sich hieraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von jeweils 1.653,35 € nach Erhalt einer Überleitungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit. Der Kläger behauptet, er habe am 22.07.2021 Frau T. einen Antrag auf Elternzeit für die Zeit vom 09.09.2021 bis zum 04.11.2021 abgegeben, sodass, wie er meint, die Kündigung unwirksam sei. Ein Anspruch auf Elternzeit stehe ihm auch zu, da er sich, wie er behauptet, während derselben schwerpunktmäßig in der Wohnung der Mutter des Kindes aufgehalten und das Kind betreut habe. In seiner eigenen Wohnung habe er nur nach dem Rechten geschaut. Er meint, im Hinblick auf die nach dem eigenen Vortrag des Beklagten erfolgte Drohung mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses stehe ihm ein Anfechtungsrecht zu. Er behauptet schließlich, ab dem 26.07.2021 sei er arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Er sei nämlich an dem Morgen die Treppe runtergefallen und habe sich zum Arzt begeben, der Kniebeschwerden festgestellt habe. Ursprünglich hat der Kläger seine Vergütung für Juli und August 2021 vollumfänglich eingeklagt, im Hinblick auf die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit die Klage jedoch teilweise eingeschränkt. Auch seine ursprünglich gestellten Anträge auf Erteilung von Lohnabrechnungen hat er zurückgenommen Er beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 27.07.2021 nicht beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Auflösungstatbestände endet und über den 31.08.2021 hinaus unverändert fortbesteht; 3. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat März 2021 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2021 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat April 2021 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2021 zu zahlen; 5. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat Mai 2021 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2021 zu zahlen; 6. den Beklagten zu verurteilen, für den Monat Juni 2021 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 300 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2021 zu zahlen; 7. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Monat Juli 2021 Gehalt in Höhe von 2.700 € brutto abzüglich eines Betrages in Höhe von 812,73 € netto zu zahlen; 8. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Monat August 2021 Gehalt in Höhe von 2700 € brutto abzüglich eines Betrages in Höhe von 812,73 € netto zu zahlen; 9. den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung über die Elternzeit vom 09.09.2021 bis zum 04.11.2021 unter Berücksichtigung eines Monatsgehaltes in Höhe von 2.700 € brutto entsprechend § 9 BEEG zu erteilen; 10. den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 01.09.2021 bis 08.09.2021 eine Vergütung in Höhe von 748,27 € brutto zu zahlen; 11. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen aus dem Arbeitsvertrag vom 11.11.2020 sowie dem gelebten Arbeitsverhältnis als Aushilfe weiter zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, Frau T. sei nur eine nicht für die Annahme des Elternzeitantrages zuständige Sachbearbeiterin, mit der der Kläger entweder gesprochen oder mittels Nachrichtendienst kommuniziert, jedoch keinen schriftlichen Antrag eingereicht habe. Die Kündigung sei erfolgt, nachdem der Kläger bereits am 22.07.2021 mitgeteilt habe, dass er wegen der Geburt seines Kindes ab dem 26.07.2021 nicht zur Arbeit kommen werde. Nach Ablehnung des begehrten freien Tages aufgrund der Tatsache, dass der Kläger an diesem Tag der einzige (gewerbliche) Arbeitnehmer der Firma gewesen wäre, habe diese erklärt, er sei nun arbeitsunfähig erkrankt. Der Beklagte meint, daher sei der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Im Übrigen sei der Anspruch durch Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit erfüllt. Im Übrigen habe der Kläger nur Anspruch auf ein Monatsentgelt in Höhe von 2.400 €. Hierzu behauptet er, Ende Februar habe es in der Karnevalswoche nach dem Nichtbestehen der Fahrprüfung ein Gespräch zwischen den Parteien gegeben, in dem er dem Kläger gesagt habe, dass er ihn nun eigentlich kündigen müsse, da die Einsetzbarkeit als Fahrer nicht gegeben sei. Hieraufhin habe der Kläger ihn gebeten, von einer Kündigung abzusehen. Es sei dann vereinbart worden, dass die im Hinblick auf die Zusage des Klägers, im März über eine Fahrerlaubnis verfügen, in Aussicht genommene Gehaltserhöhung erst erfolgen würde, wenn der Kläger als Auslieferungsfahrer einsetzbar sei. Man habe sich dahingehend verständigt, dass der Kläger weiter aktiv an der Erlangung der Fahrerlaubnis mitwirke und bis dahin die ursprünglich vereinbarte Vergütung weiterhin Bestand haben sollte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die vom Kläger behauptete Tatsache, er habe am 22.07.2021 in den Geschäftsräumen der Beklagten seinen Antrag auf Elternzeit übergeben, durch Vernehmung der Zeuginnen K. M. und N. T.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.02.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis fortbesteht, ist die Klage unzulässig. Im Übrigen ist die Klage begründet, soweit der Kläger die Gehaltsdifferenzen für die Monate März bis Juni 2021 begehrt sowie auf Basis eines monatlichen Bruttoentgelts in Höhe von 2.700 € die Vergütung für Juli 2021 bis zum 25.07.2021 sowie ab dem 14.08.2021. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. A. Die auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2021 hinaus gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Ein solcher, über einen Kündigungsschutzantrag hinausgehender Antrag auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bedarf gemäß § 256 ZPO eines eigenständigen, über die mit dem Kündigungsschutzantrag begehrte Feststellung hinausgehenden Feststellungsinteresses. Hierzu sind mögliche andere Beendigungstatbestände darzulegen, woran es vorliegend jedoch fehlt. B. Die im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet. I. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 27.07.2021 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31.08.2021 aufgelöst worden. Unwirksamkeitsgründe für diese Kündigung sind nicht ersichtlich. 1. Einer Unwirksamkeit nach § 1 Abs. 1 KSchG steht entgegen, dass der Beklagte nicht mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt, sodass dieses keine Anwendung findet. 2. Die Kündigung ist auch nicht nach anderen Vorschriften unwirksam. Insbesondere greift der für die Zeit von frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, nachdem diese verlangt worden ist, Sonderkündigungsschutz gewährende § 18 Abs. 1 BEEG nicht ein. Der Kläger hat die vom Beklagten bestrittene Tatsache, er habe einen Antrag auf Elternzeit für die Zeit ab dem 09.09.2021 im Betrieb bei Frau T. abgegeben, nicht beweisen können. Beide von ihm benannten Zeuginnen konnten dies nicht oder jedenfalls nicht Überzeugung des Gerichts bestätigen. Die Zeugin N. T. hat insoweit ausgesagt, der Kläger habe ihr am 22.07.2021 kein (entsprechendes) Schriftstück oder auch nur einen Umschlag überreicht. Zwar habe ihr gegenüber die Zeugin M. erklärt, der Kläger habe ihr etwas gegeben, und gefragt, wie damit verfahren werden solle. Dass dies jedoch ein Antrag auf Elternzeit gewesen ist, konnte die Zeugin nicht bestätigen. Hingegen hat die Zeugen M. ausgesagt, der Kläger habe der Zeugin T. einen Umschlag überreicht, den diese geöffnet habe. Sie konnte jedoch keine Angaben dazu machen, was in dem Umschlag gewesen ist. Einen Antrag auf Elternzeit habe sie nicht gesehen. In einem späteren Gespräch, das sie mit dem Kläger geführt habe, sei zwar die Rede davon gewesen, dass der Kläger „Papazeit“ nehmen wolle. Hieraus kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts abgeleitet werden, dass der Kläger tatsächlich einen schriftlichen Antrag auf Elternzeit gestellt hat. Zwar lassen sich die Aussagen der beiden Zeuginnen nicht miteinander in Übereinstimmung bringen, da nur eine der beiden Versionen zutreffen kann. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass keine der beiden Aussagen geeignet ist, die Behauptung des Klägers zu beweisen, er habe am 22.07.2021 einen schriftlichen Elternzeitantrag gestellt. 3. Die Kündigung ist mithin wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2021 aufgelöst. II. Der Weiterbeschäftigungsantrag war als unechter Hilfsantrag auszulegen und stand mangels Begründetheit der Kündigungsschutzklage nicht zur Entscheidung an. III. Mangels nachgewiesener Beantragung von Elternzeit ist die Klage ferner unbegründet, soweit der Kläger eine Bescheinigung des Beklagten über die in Anspruch genommene Elternzeit begehrt. IV. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2021 kommt auch ein Anspruch des Klägers auf Entgelt für September 2021 nicht in Betracht, sodass die Klage auch insoweit unbegründet ist. V. Hingegen ist die Klage begründet, soweit der Kläger Entgeltdifferenz in Höhe von 300 € brutto monatlich für die Monate März bis Juni 2021 verlangt. Zwar enthalten seine diesbezüglichen Klageanträge nicht das Wort „brutto“. Dass es sich jedoch nicht um Nettobeträge handelt, ergibt sich ebenso unschwer aus der Klagebegründung wie der Umstand, dass der Kläger eine Zahlung an sich begehrt, was auch nicht in den Klageanträgen steht. 1. Der diesbezügliche Anspruch des Klägers folgt aus dem Arbeitsvertrag, der vorsieht, dass sich sein Monatsentgelt ab März 2021 automatisch von 2.400 € auf 2.700 € brutto erhöht. Eine diesen Vertrag ändernde Vereinbarung hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Sein diesbezügliches Vorbringen lässt nämlich trotz einer im Kammertermin vom 24.11.2021 erteilten Auflage nicht erkennen, welche wechselseitigen Erklärungen zu der von ihm behaupteten Vereinbarung, die Erhöhung des Gehalts auszusetzen, bis der Kläger eine Fahrerlaubnis erworben hat, geführt haben sollen. Der Beklagte hat nämlich auch vorgetragen, man habe sich dahingehend verständigt, dass der Kläger weiterhin als Helfer beschäftigt werden solle und es bei der ursprünglich vereinbarten Vergütung bleiben solle. Daher lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, ob die behauptete Übereinkunft tatsächlich zu einer Änderung der Vergütungsvereinbarung geführt hat. Entgegen der (mehrfach wiederholten) Ansicht des Beklagten, war nämlich die Erhöhung des Entgelts im März 2021 nicht lediglich „in Aussicht genommen“ oder gestellt, sondern bereits fest vereinbart. Wenn die Parteien aber dann vereinbart haben, der Kläger solle weiterhin als Helfer tätig werden und die bisherige Vergütungsvereinbarung unverändert bleiben, ergibt sich daraus gerade nicht eine Änderung des Arbeitsvertrages. Hinzu kommt, dass nach den Regelungen des Vertrages eine solche Änderung der Schriftform bedurft hätte, um wirksam zu sein. Zwar hindert eine solche Klausel im Arbeitsvertrag keine mündlich vereinbarten Abweichungen hiervon; aber auch hierzu hat der Beklagte trotz einer entsprechenden Auflage nichts weiter vorgetragen. 2. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Entgeltdifferenzen für März bis Juni 2021 ergibt sich jeweils aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB. VI. Hinsichtlich des Entgeltsanspruchs des Klägers für den Monat Juli 2021 ist die Klage nur begründet, soweit es um die Zeit vor dem 26.07.2021 geht. Ab dem 26.07.2021 hat der Kläger nämlich keine Arbeitsleistung mehr erbracht, sodass ihm für den Rest des Monats kein Entgeltanspruch zusteht. Er hat auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, nach dem bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers an seiner Arbeitsleistung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Vergütungsfortzahlungsanspruch für sechs Wochen besteht. Das Bestehen einer die Arbeitsunfähigkeit begründenden Krankheit, die vom Beklagten bestritten wurde, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Zwar hat er eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der sich seine Arbeitsunfähigkeit ergeben soll; deren Beweiswert ist jedoch erschüttert, sodass der Kläger näher zu den Ursachen der Arbeitsunfähigkeit hätte vortragen müssen, woran es jedoch fehlt. 1. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 –, Rn. 11, juris). Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (zum Vorstehenden insgesamt: BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 –, Rn. 12, juris). Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt jedoch ein „bloßes Bestreiten“ der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt. Der Arbeitgeber ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Diese Bestimmung gibt ihm lediglich ein zusätzliches Instrument zur Erschütterung des Beweiswerts an die Hand, um einem missbräuchlichen Verhalten des Arbeitnehmers begegnen zu können. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben (zum Vorstehenden insgesamt: BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 –, Rn. 13, juris). Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z. B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet. Ob dies konkludent, z. B. durch die Benennung als Zeuge, geschehen kann, erscheint mit Blick auf die höchstpersönliche Natur des Schutzinteresses des Arztgeheimnisses nicht frei von Zweifeln (zum Vorstehenden insgesamt: BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 –, Rn. 15, juris). 2. Unter Zugrundelegung dessen ist zum einen der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert und zum anderen kein hinreichender Vortrag des Klägers zum Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit erfolgt. a) Als Tatsachen, die eine Erschütterung des Beweiswertes begründen können, kommen unter anderem Ankündigung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer sowie die Erkrankung nach Ablehnung eines Urlaubsantrages im beantragten Urlaubszeitraum in Betracht (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25.06.2020 – 6 Sa 664/19 –, Rn. 76, 80, 82, juris). Vorliegend kann offenbleiben, ob der Kläger bereits am 22.07.2021 tatsächlich seine Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat, da er jedenfalls unstreitig für den 26.07.2021 arbeitsfrei haben wollte und nach der Ablehnung dieses Ansinnens sich für den gleichen Tag arbeitsunfähig meldete. Damit war der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der an diesem Tag gestellten Diagnose erschüttert. Gleiches muss für die Folgebescheinigung gelten, da das Bestehen einer zurecht angezweifelten Erkrankung nicht deshalb wahrscheinlicher wird, weil die Erkrankung angeblich länger dauert, als ursprünglich bescheinigt. b) Es hätte demnach dem Kläger oblegen, näher zu seiner die angebliche Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung vorzutragen. Dies hat er jedoch trotz einer Auflage nur rudimentär getan. So hat er lediglich behauptet, es seien ärztlicherseits Kniebeschwerden festgestellt worden, und seine behandelnde Ärztin von der Schweigepflicht entbunden. Um welche Beschwerden es sich genau handelte und wie diese sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten, ihn also inwieweit einschränkten, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Auch hat er nicht dargetan, welche ärztlichen Anordnungen getroffen oder welche Medikamente verordnet wurden. Gerade angesichts des Umstandes, dass er dennoch in der Lage war, im Krankenhaus der Geburt seines Kindes beizuwohnen, was ursprünglich der Grund war, um wenigstens an diesem Tag arbeitsfrei haben zu wollen, wäre hierzu näherer Vortrag erforderlich gewesen. c) Da mithin nicht von einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ausgegangen werden kann, bestand ab dem 26.07.2021 kein Vergütungsanspruch mehr, sodass insoweit die Klage unbegründet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt entgegen steht dem Kläger auf Basis eines Bruttomonatsentgelts in Höhe von 2.700 € aufgrund der erbrachten Arbeitsleistung anteilige Vergütung zu. 3. Dieser Vergütungsanspruch des Klägers bis zum 25.07.2021 wird auch nicht durch die Zahlung des Beklagten an die Bundesagentur für Arbeit berührt. Soweit der Kläger Leistungen bezogen hat, hat er diese in seinen Klageanträgen zum Abzug gebracht. Nur soweit Leistungen an ihn erfolgt sind, ist sein Anspruch nach § 116 SGB X auf den Leistungserbringer übergegangen. Nur insoweit konnte der Beklagte durch Zahlung an diesen den Anspruch des Klägers erfüllen. VII. Nach dem unter VI. Ausgeführten bestand im Monat August 2021 ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst ab dem 14. des Monats. Für die Zeit ab diesem Zeitpunkt wurde eine neue ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit anderen Diagnosen vorgelegt. Dass die Umstände, die den Beweiswert der vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert hatten, auch für die Zeit ab dem 14.08.2021 vorgelegen hätten, hat der Beklagte nicht dargetan. Auch sind andere Umstände, aus denen sich eine Erschütterung des Beweiswertes ergäbe, nicht erkennbar. Insoweit war auch auf Basis eines Bruttomonatsentgelts in Höhe von 2.700 € die anteilige Vergütung zuzusprechen. VIII. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 i. V. m. 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. IX. Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, die Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hat. X. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.