OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 BV 3/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2021:0812.5BV3.21.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Gründe I. Die unter anderem aus dem Verfahren 5 BV 28/18 gerichtsbekannten Parteien stritten diesmal um die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Versetzung von Frau M C auf die Position der Leiterin der Abteilung Data Services und die Feststellung, dass die vorläufige Durchführung dieser Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Am 26.06.2020 schrieb die Beteiligte zu 1) u. a. die Stelle des Abteilungsleiters Data Services bis zum 10.07.2020 intern aus. Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich Herr G und Frau P. Am 09.02.2021 bewarb sich auch Frau C auf die Stelle. Frau P verließ das Unternehmen der Beteiligten zu 1) auf eigenen Wunsch zum 28.02.2021. Mit Schreiben vom 12.02.2021 unterrichtete die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) über die beabsichtigte Versetzung von Frau C auf die Position der Leiterin der Abteilung Data Services und bat um dessen Zustimmung. Wegen der Einzelheiten des Unterrichtungsschreibens und der diesen beigefügten Anlagen wird auf Blatt 16 bis einschließlich Blatt 37 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.02.2021 verweigerte der Beteiligte zu 2) seine Zustimmung zu der Versetzung von Frau C. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 38 und Blatt 39 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 01.03.2021 unterrichtete die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) vorsorglich gemäß § 100 BetrVG darüber, dass sie die Versetzung mit sofortiger Wirkung vorläufig durchführt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Einholung der Zustimmung vorsorglich erfolgte, da es sich bei ihren Abteilungsleitern um leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 BetrVG handele. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass die seitens des Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Versetzung von Frau C zu ersetzen sei. Dies, da die vom Beteiligten zu 2) angegebenen Verweigerungsgründe nicht bestünden. Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass die vorläufige Versetzung von Frau C aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Dies, da ihr nicht zumutbar sei, die Leitung der Abteilung Data Services unbesetzt zu lassen. Die Beteiligte zu 1) beantragt , 1. die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Versetzung von Frau M C auf die Position der Leiterin der Abteilung Data Services zu ersetzen und 2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der im Antrag zu 1) genannten Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Beteiligte zu 2) beantragt , die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Stelle nicht um die eines leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVG handele. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass die Beteiligte zu 1) die Ersetzung der verweigerten Zustimmung nicht verlangen könne, da er seine Zustimmung zu Recht verweigert habe. Des Weiteren sei auch nicht festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen ist. Dies, da es für die Beteiligte zu 1) absehbar war, dass Frau P nach einer mehrmonatigen Kündigungsfrist zum 28.02.2021 aus dem Unternehmen ausscheidet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die zulässigen Klageanträge zu 1) und 2) sind unbegründet. Das Arbeitsgericht kann vorliegend nicht die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Versetzung von Frau M C auf die Position der Leiterin der Abteilung Data Services ersetzten und feststellen, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung aus sachlichen Gründen dringen erforderlich war. Dies, da zwischen den Beteiligten zweifelhaft und noch nicht abschließend gerichtlich geklärt ist, ob es sich überhaupt um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG handelt. Die Antragstellerin geht davon aus, dass es sich bei der Position von Frau C als Leiterin der Abteilung Data Services um die einer leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG handelt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Vortrag im hiesigen Verfahren als auch aus der Unterrichtung vom 12.02.2021. Die Antragstellerin hat den Beteiligten nur vorsorglich gemäß § 99 BetrVG unterrichtet. Der Beteiligte zu 2) ist entgegenstehender Ansicht. Für leitende Angestellte gelten weder §§ 99 bis 101 noch § 102; insofern ist lediglich einheitlich für alle personellen Einzelmaßnahmen eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsrat in § 105 BetrVG vorgesehen (vgl. ErfK/Kania, 21. Aufl. 2021, BetrVG § 99 Rn. 2). Dem Gericht ist es nicht möglich, eine verweigerte Zustimmung zur Versetzung einer leitenden Angestellten zu ersetzten. Haben Arbeitgeber oder Betriebsrat Zweifel, ob überhaupt eine mitbestimmte personelle Maßnahme vorliegt, kann dies in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren geklärt werden (ErfK/Kania, 21. Aufl. 2021, BetrVG § 99 Rn. 43). Der von einem sogenannten Statusfeststellungsverfahren betroffene Mitarbeiter ist immer zu beteiligen (vgl. ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021, BetrVG § 5 Rn. 29). Vorliegend wäre dies Frau M C. Ein entsprechendes Verfahren ist durch die Beteiligten nicht eingeleitet worden. Von der erkennenden Kammer kann nicht aufgrund des fehlenden Vortrags der Antragstellerin zur Begründung ihrer Ansicht, wonach es sich bei Frau C um eine leitende Angestellte handelt, und auch nicht aufgrund ihrer Einlassung im Kammertermin, wonach sie ja eigentlich doch nicht hiervon ausgehe, unterstellt werden, dass es sich bei Frau C um keine leitende Angestellte handelt. Dies, da die Beteiligten nur Tatsachen, nicht aber Tatbestandsmerkmale unstrittig stellen können (vgl. ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021 Rn. 1, ArbGG § 83 Rn. 1). Nicht nachvollziehbar ist, warum es sich bei den anderen Abteilungsleitern der Beteiligten zu 1) um leitende Angestellte in Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG handeln soll, während dies einzig bei Frau C als Abteilungsleiterin Data Services nicht der Fall sein soll. Zudem stritten die Beteiligten bereits im Verfahren 5 BV 28/17 u.a. darum, ob es sich bei Frau C um eine leitende Angestellte handelt oder nicht. Dass die Antragstellerin von ihrer diesbezüglichen Rechtsauffassung nicht abschließend abgerückt ist, zeigt sich erneut an der streitgegenständlichen „vorsorglichen“ Anhörung des Beteiligten zu 2). Darüber hinaus liest sich die Stellenbeschreibung Abteilungsleiter Data Services so, dass die erkennende Kammer nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass es sich bei dieser Stelle um die eines leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG handelt. 2. Gemäß § 2 Abs. 2 GKG ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei.