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Urteil

3 Ca 38/20 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2021:0303.3CA38.20.00
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 389,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 416,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8. Streitwert: 1.594,12 €.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 389,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 416,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 8. Streitwert: 1.594,12 €. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Beklagte an den Kläger Beiträge zu zahlen hat. Der Kläger ist als gemeinnützige Einrichtung des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten aufgrund des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über die Errichtung eines Versorgungswerkes für das Bäckerhandwerk errichtet und zahlt bei Hilfen zur beruflichen und staatsbürgerlichen Bildung. Nach dem Tarifvertrag über ein Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002 haben handwerkliche Bäckereien an den Kläger jährlich einen Beitrag in Höhe von 1,1 Promille der Lohnsumme, die sie im Vorjahr der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten in Mannheim gemeldet haben, zu zahlen, wobei der Beitrag spätestens zum 30. Juni eines Jahres zahlbar ist. Die Beklagte, für die ein Eintrag in der Handwerksrolle des Bäckerhandwerks existiert, betreibt eine handwerkliche Bäckerei, in der 14 Arbeitnehmer, je zur Hälfte in Vollzeit oder Teilzeit, tätig sind. Daneben betreibt sie unter dem gleichen Firmennamen am gleichen Standort eine Mühle zur Herstellung von Mehl, in der zwölf weitere Mitarbeiter tätig sind. Für Mühle und Bäckerei existieren nur eine Festnetznummer, eine Faxnummer, eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, eine Handelsregisternummer, eine Bilanzsumme, eine Mailadresse, eine Internetadresse sowie ein Eintrag im Gewerberegister. Unter Zugrundelegung der von der Beklagten an die oben genannte Berufsgenossenschaft gemeldeten Lohnsummen ergeben sich für das Jahr 2019 ein Beitrag in Höhe von 389,73 €, für das Jahr 2018 ein Beitrag in Höhe von 461,67 €, für das Jahr 2017 ein Beitrag in Höhe von 199,47 €, für das Jahr 2016 ein Beitrag in Höhe von 201,99 €, für das Jahr 2015 ein Beitrag in Höhe von 179,82 € und für das Jahr 2014 ein Beitrag in Höhe von 161,44 €, wobei diese vom Kläger der Beklagten in Rechnung gestellt wurden. Der Kläger ist der Ansicht, Mühle und Bäckerei bildeten einen Betrieb, der aufgrund der Zulassungspflichtigkeit des Bäckerhandwerks, worin sich dieses vom Müllerhandwerk unterscheide, insgesamt den Tarifverträgen des Bäckerhandwerks unterfalle und damit beitragspflichtig sei. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 389,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 416,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 199,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 201,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 179,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen.; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 161,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, Bäckerei und Mühle, durch die sie zwei Drittel ihres Umsatzes generiere, bildeten getrennte organisatorische Einheiten. Sie seien personell vollständig voneinander getrennt, weil kein Austausch zwischen den Mitarbeitern stattfinde. Die Bäckerei werde durch einen Meister als handwerklichen Betriebsleiter geleitet, der ausschließlich für die Bäckerei tätig sei. Daneben seien dort Gesellen und Verkäuferinnen tätig. Bei der Mühle hingegen handele es sich hingegen um einen Industriebetrieb unter eigener Leitung mit eigener Produktion und eigenem Vertrieb. Sie meint beides seien daher eigenständige Betriebe, da es nur auf die kaufmännische Betrachtung nicht ankomme. Dementsprechend seien Beiträge nur für die Bäckerei zu entrichten und zum Teil schon entrichtet worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Dem Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beiträge für die Jahre 2014 bis 2019. Der Anspruch folgt aus § 4 des Tarifvertrages über ein Förderungswerk für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks vom 18. Dezember 2002 Nach dieser Vorschrift sind die dem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitgeber verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 1,1 Promille der Lohnsumme des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird, an das "Förderungswerk" zu zahlen. Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Das "Förderungswerk" erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar vom einzelnen Arbeitgeber zu fordern, wobei der Beitrag spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen ist. Dass die Beklagte aufgrund ihrer handwerklich betriebenen Bäckerei grundsätzlich beitragspflichtig ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Streitig ist lediglich, ob die Entgelte aller Arbeitnehmer der Beklagten bei der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen sind, was davon abhängt, ob Bäckerei und Mühle als einer oder als mehrere Betriebe anzusehen sind. Streitig ist mithin die zutreffende Beitragshöhe. Indessen hat die Beklagte die vom Kläger geforderte Beitragshöhe nicht substantiiert bestritten. Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 18.11.2020 hat die Beklagte allerdings keine Angaben dazu gemacht, inwieweit bei Annahme zweier Betriebe im Sinne des Handwerksrechts berechtigt ist und inwieweit nicht, also welcher Anteil der nach dem Tarifvertrag für die Berechnung der Beiträge maßgeblichen Angaben gegenüber der Berufsgenossenschaft auf diejenigen Arbeitnehmer entfällt, die in der Mühle beschäftigt sind. Auch hat sie keine näheren Angaben dazu gemacht, inwieweit Beitragsforderungen bereits durch Zahlung erfüllt worden sein sollen. Das Gericht konnte daher seine Entscheidung mangels substantiierten Bestreitens nur die Angaben des Klägers zu Grunde legen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Kostentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO festgesetzt.