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Urteil

1 Ca 525/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2016:0428.1CA525.16.00
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Leitsätze

Solo-Selbständige können, da sie keine Arbeitgeber sind, nicht auf der Grundlage eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung von Tarifvertragsparteien verpflichtet werden.

Tenor
  • 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016,

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2013,

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2013,

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2013,

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2014,

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2014,

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2014,

200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014,

100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015,

100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2015,

100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015,

100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2015,

100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016.

  • 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Bruttolohnsummen der mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter – nach Jahren getrennt – für die Jahre 2013 und 2014 anzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

  • 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solo-Selbständige können, da sie keine Arbeitgeber sind, nicht auf der Grundlage eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung von Tarifvertragsparteien verpflichtet werden. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen: 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2016, 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2013, 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2013, 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2013, 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2014, 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2014, 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2014, 200,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014, 100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015, 100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2015, 100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015, 100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2015, 100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Bruttolohnsummen der mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter – nach Jahren getrennt – für die Jahre 2013 und 2014 anzugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. TATBESTAND Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Klägerin sowie die Pflicht zur Erteilung einer Auskunft. Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes des XXX und des YYY. Ihr Unternehmenszweck ist aufgrund des Tarifvertrages über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk (TV-A) die Einbeziehung der Beiträge gemäß diesem Vertrag sowie die Zahlung von Ausgleichsbeträgen an ausbildende Betriebe. Der TV-A wurde nach einem am 17.10.2012 bekannt gemachten und am 23.10.2012 im Bundesanzeiger veröffentlichten Antrag der Tarifvertragsparteien vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 23.03.2013 mit Wirkung zum 01.11.2012 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 04.04.2013. Im TV-A hieß es: „ § 7 Beiträge (I) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die Kosten für die Verwaltung der Ausbildungskosten Ausgleichskasse werden von den Betrieben durch Beiträge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die in § 1 des Tarifvertrages genannten Betriebe. (II) Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 % der Summe der Bruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betraut sind, als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzurühren. Unabhängig hiervon beträgt der Mindestbeitrag je Betrieb 800,00 € brutto pro Kalenderjahr. (III) Bruttolohn ist a) bei Arbeitnehmern, die dem Deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Arbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht nach § 40 EStG versteuert werden, der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn sowie der nach §§ 40a und 40b EStG und 52 und 52a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn, b) bei Arbeitnehmer, die nicht dem Deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, der bei Anwendung des deutschen Steuerrechts nach a) als Bruttolohn gelten würde. (IV) Die von dem Betrieb zu zahlende Ausbildungsvergütung zählt nicht zum umlagepflichtigen Bruttolohn i.S.v. § 7 Abs. 2. (V) Der Betrieb hat den Beitrag in 4 gleichen Raten zu zahlen. Der Beitrag wird jeweils fällig zum 20. Kalendertag des ersten Monats im Kalendervierteljahr. (VI) Entsteht oder endet die Beitragspflicht während des Kalenderjahres, so ist der Beitrag anteilig nach Kalendermonaten und Kalendertagen zu entrichten. Auf einen Kalendermonat entfällt der 12. Teil eines Jahresbeitrages, auf einen Kalendertag der 30. Teil des auf den Kalendermonat treffenden Anteils. (VII) Der Betrieb hat der Ausbildungskostenausgleichskasse über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Formular die gezahlten Bruttolohnsummen des abgelaufenen Geschäftsjahres bis zum 30.04. des Folgejahres nachzuweisen. Die Ausbildungskostenausgleichskasse kann notwendige Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen zu können. Die Ausbildungskostenausgleichskasse darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Prüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwenden. (VIII) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Beitrag zu hoch oder zu niedrig war, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das folgende Kalenderjahr eine entsprechende Anpassung zu erfolgen. „ Zum 01.01.2015 trat ein TV-A (im Folgenden: TV-A 2014) in Kraft, der einen Mindestbeitrag von 400,00 € vorsieht und für die Bemessung des Beitrages die Lohnsumme des Vorjahres bestimmt, im Übrigen aber inhaltsgleich mit dem Vorgängertarifvertrag ist. Dieser Tarifvertrag wurde durch eine am 27.11.2014 veröffentlichte Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ab dem 01.01.2015 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Beklagte betreibt einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit mindestens einem Arbeitnehmer. Mit der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen die Mindestbeiträge für die Jahre 2013 bis 2015 (einschließlich des am 20.01.2016 fällig gewordenen Beitrages) geltend. Sie trägt insbesondere vor, die Kalkulation der Beiträge sei über die Berechnung der durch die Gründung der Klägerin zu erwartenden Kostenbelastung und der zu erwartenden Zuschussleistungen erfolgt. Die Höhe der tarifrechtlichen Ausbildungsumlage hätten die Tarifvertragsparteien errechnet, indem sie die zu erwartenden Kosten für die Kassen auf die dem Tarifvertrag unterworfenen Betriebe umgelegt hätten. Dabei hätten sie sich der Hilfe einer Steuerberatungsgesellschaft bedient. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf die Seiten 5 bis 9 des Schriftsatzes vom 24.03.2016 verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2013 zu zahlen, 2) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2013 zu zahlen, 3) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2013 zu zahlen, 4) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2013 zu zahlen, 5) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2014 zu zahlen, 6) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2014 zu zahlen, 7) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2014 zu zahlen, 8) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 zu zahlen, 9) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen, 10) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2015 zu zahlen, 11) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2015 zu zahlen, 12) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2015 zu zahlen, 13) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2016 zu zahlen, 14) den Beklagten zu verurteilen, die Bruttolohnsummen der mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten gewerblichen Mitarbeiter – nach Jahren getrennt – für die Jahre 2013 und 2014 anzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die Allgemeinverbindlicherklärung der TV-A liege nicht im öffentlichen Interesse. Das sei daraus ersichtlich, dass die ursprüngliche Regelung zur Ausbildungsabgabe mit dem neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetz weggefallen sei. Da der Gesetzgeber für die Ausbildungsabgabe keinen Raum mehr gesehen habe, laufe die Einführung durch einen Tarifvertrag der Einschätzung des Gesetzgebers zuwider. Die Ausgleichsabgabe könne ihr Ziel nicht erreichen, da nur ein Teil der Ausbildungskosten übernommen werde und im Übrigen die ausbildenden Betriebe die Finanzierungslast zu tragen hätten. Außerdem stünden 7.505 Innungsmitgliedern nur 220 Nicht-Innungsmitglieder gegenüber, sodass ein öffentliches Interesse schon deshalb nicht bestehen könne. Zudem verstoße die Allgemeinverbindlicherklärung des TV-A gegen höherrangiges Recht, da die Ausbildungsausgleichsabgabe als außersteuerliche Geldleistungspflicht eine Sonderabgabe darstelle, deren Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Ein Bedarf an Schornsteinfegern sei nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr sei durch die gestiegene Attraktivität des Schornsteinfegerberufs im Jahr 2013 die höchste Zahl neuer Ausbildungsverträge seit 18 Jahren zu verzeichnen gewesen. Außerdem stelle die Finanzierung der Ausbildung eine Gemeinlast dar, die durch Steuern zu finanzieren sei, nicht aber einer einzelnen Gruppe überbürdet werden dürfe. Auch verstoße der TV-A gegen Artikel 3 Satz 1 GG, da beispielsweise Schornsteinfeger aus Polen, die seit 2013 die Aufgaben Deutscher Schornsteinfeger erfüllen könnten, nicht von dem TV-A erfasst würden. Eine Ungleichbehandlung liege auch darin, dass Betriebe in Abhängigkeit der Summe der Bruttolöhne 4,4 % als Ausgleichskosten abführen mussten, während Betriebe, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, mindestens 800,00 €/400,00 € zahlen müssten. So würden Betriebe mit Arbeitnehmern anders behandelt als Betriebe ohne Arbeitnehmer und dadurch benachteiligt. Außerdem seien Kleingewerbetreibende im Vergleich zu den größeren Betrieben benachteiligt. Es gebe im Übrigen für die Erhebung von Beiträgen durch ein privatrechtlich ausgestaltetes Unternehmen keine Ermächtigung. Auch die Höhe der Forderung sei nicht gerechtfertigt. Es sei nicht hinreichend bestimmt, was unter den Kosten für die Verwaltung i.S.d. § 7 des Tarifvertrages zu verstehen sei. Darüber hinaus lägen keine Erhebungen der Klägerin über die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Höhe der in Rechnung gestellten Beträge vor. Es werde bestritten, dass die Beträge angemessen und üblich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, Absatz 5 TV-A in Verbindung mit § 5 Absatz 4 TVG einen Anspruch auf Zahlung der Mindestbeiträge für die Jahre 2013 und 2014 und nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, Absatz 5 TV-A 2014 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 TVG einen Anspruch auf Zahlung der Mindestbeiträge für das Jahr 2015 und den Beitrag für das erste Quartal 2016. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist wirksam. Zwar ist die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich darauf ankommt. Das bedeutet aber nicht, dass die Gerichte verpflichtet sind, von sich aus die Erfüllung aller Erfordernisse der Allgemeinverbindlicherklärung festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen aussprechen. Der erste Anschein spricht deshalb für die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung. Es genügt daher nicht, wenn die Prozessparteien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung pauschal bestreiten. Erforderlich ist vielmehr ein substantiierter Parteivortrag, der geeignet ist, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung des § 5 Absatz 1 TVG aufkommen zu lassen. Besteht hingegen zwischen den Parteien über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung kein Streit und sind auch von Amts wegen keine ernsthaften Bedenken gerechtfertigt, besteht keine Veranlassung zu deren Überprüfung (BAG NZA 2014, 1082). Hier ist der Vortrag des Beklagten nicht geeignet, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung des § 5 Absatz 5 TVG zu begründen. Dabei ist zu beachten, dass die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse lediglich geboten erscheinen muss. Dem Bundesministerium steht ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs des öffentlichen Interesses zu (Bundesverfassungsgericht AP TVG § 5 Nr. 15; AP TVG § 5 Nr. 27). Der TV-A und der TV-A 2014 haben ersichtlich das Ziel, die Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk zu fördern, und zwar dadurch, dass den ausbildenden Betrieben ein Teil der von ihnen aufzubringenden und an die Auszubildenden zu zahlenden Ausbildungsvergütung erstattet wird. Diese Teilfinanzierung stellt eine erhebliche Entlastung der ausbildenden Betriebe dar und ist geeignet, die Ausbildungsbereitschaft zu fördern. Daraus, dass der Gesetzgeber im Schornsteinfegergesetz keine Ausbildungsabgabe mehr vorsieht, ist nicht zu schließen, dass ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung dieses Ziels nicht besteht. Der Staat enthält sich im Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerade wegen der grundgesetzlich (Art. 9 Absatz 3 GG) garantierten Tarifautonomie bewusst einer weitgehenden Regulierung und überlässt es den Tarifvertragsparteien, Regelungen zu vereinbaren. Daraus, dass im Jahre 2013 die höchste Anzahl an Ausbildungsverträgen geschlossen wurde, ist für die Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung bestand, nichts abzuleiten, denn die Zahl der Ausbildungsverträge besagt nichts über den Bedarf an Ausbildungsplätzen. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt keine Sonderabgabe vor. Sonderabgaben sind hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten, denen keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht und die dem Betroffenen eine Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“ auferlegen (BVerfGE 81 156/186 f.) Die Beitragszahlungen an die Klägerin sind indes keine hoheitlich auferlegten Geldleistungspflichten. Vielmehr sind es die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bilden. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 TVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1977, 2255; NJW 1981, 215; BAG AP Nr. 16 zu § 5 TVG; NZA 1990, 781; AP Nr. 332 zu § 1 GVG Tarifverträge: Bau). Insbesondere verletzt die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, die gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien regeln, Außenseiter nicht in ihren Grundrechten (BVerfGE 55, 7 ff). Der TV-A und der TV-A 2014 sind auch nicht unwirksam. Der Klägerin ist keine hoheitliche Aufgabe übertragen, insbesondere liegt keine Beleihung vor. Eine Beleihung ist gegeben, wenn einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts die Befugnis verliehen wird, Verwaltungsaufgaben selbständig in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. Die Klägerin wird indes als juristische Person des Privatrechts tätig, wenn sie aufgrund des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages von den Arbeitgebern des Schornsteinfegerhandwerks die Erfüllung ihrer Beitragspflicht verlangt. Sie kann sich eben nicht der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedienen, sondern muss ihre Ansprüche wie jede Privatperson verfolgen. Es ist auch keine grundgesetzwidrige (Artikel 3 Absatz 1 GG) Ungleichbehandlung gegeben. Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass die unterschiedliche Behandlung als gerechtfertigt angesehen werden kann. Der Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst einleuchtender Grund für die tarifvertragliche Differenzierung nicht finden lässt, die getroffene Regelung also willkürlich ist (BAG NZA 1989, 307 mit weiteren Nachweisen). Darin, dass die TV-A und TV-A 2014 ausländische Betriebe nicht erfassen, liegt keine Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 GG. Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien richtet sich räumlich nach dem Territorialitätsprinzip. Deshalb ist es nicht möglich, den Geltungsbereich des TV-A auf im Ausland liegende Betriebe zu erstrecken. Dass sich die Beitragshöhe nach der Lohnsumme richtet, der Beitrag von den Betrieben, die mehr Arbeitnehmer (mit Schornsteinfegertätigkeiten) beschäftigen, höher ist, ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt, denn die Betriebe, die eine größere Zahl von Arbeitnehmern als Schornsteinfeger beschäftigen, benötigen auch mehr ausgebildete Berufsträger. Dass der von Betrieben, die Arbeitnehmer beschäftigen, zu zahlende Beitrag 4,4 % der Bruttolohnsumme der mit Schornsteinfegertätigkeiten betrauten Mitarbeiter beträgt, während Betriebe, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, einen jährlichen Mindestbeitrag von 800,00 €/400,00 € leisten sollen, stellt schon deshalb keine Benachteiligung der zuerst genannten Betriebe dar, weil der TV-A Betriebe, die weder Arbeitnehmer noch Auszubildende beschäftigen, nicht wirksam in seinen Geltungsbereich einbezieht. Mit anderen Worten: Solo-Selbständige können durch die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge nicht verpflichtet werden, den Mindestbeitrag an die Klägerin zu entrichten. Die TV-A und TV-A 2014 sind insoweit nichtig, als sie so genannte Solo-Selbständige verpflichten wollen, denn diese Personen sind nicht Arbeitgeber und können deshalb nicht aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung wirksam in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages einbezogen werden ( a.A. LAG Köln 23.10.2015 – 9 SA 395/15; Bayreuther/Deinert, Der Einbezug arbeitnehmerloser Betriebe in gemeinsame Einrichtungen in die Tarifvertragsparteien, RdA 2015, 129 ff). Den Tarifvertragsparteien fehlt es insoweit an der Tarifmacht: Gemäß § 1 Absatz 1 TVG regelt ein Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Nach § 2 Absatz 1 TVG sind Tarifvertragsparteien Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Laut § 4 Absatz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. § 4 Absatz 2 TVG regelt, dass die von einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag vorgesehenen Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gelten. Aus all diesen Vorschriften und dem Sinn und Zweck eines Tarifvertrages ist zu schließen, dass der Vertragspartner der Gewerkschaft beim Abschluss eines Tarifvertrages ein oder mehrere Arbeitgeber (oder Zusammenschlüsse von Arbeitgebern) ist/sind. Der gegenteiligen Auffassung von Bayreuther/Deinert (a.a.O.; ihnen folgend LAG Köln a.a.O) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die von Bayreuther/Deinert (a.a.O.) aufgeführten Argumente überzeugen nicht: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Frage der Einbeziehung arbeitnehmerloser Betriebe in den Geltungsbereich von Tarifverträgen in aller Regel nur im Zusammenhang mit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen stellt. Dass ein Solo-Selbständiger, der nicht einmal konkret beabsichtigt, Arbeitnehmer zu beschäftigen, einem Arbeitgeberverband beitritt oder mit einer Gewerkschaft einen Firmentarifvertrag schließt, dürfte – wenn überhaupt - nur ausnahmsweise vorkommen. Die von Bayreuther/Deinert in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.1989 (NJW 1999, 812) stützt die von den Autoren vertretene Auffassung nicht. Dass das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung unter Hinweis auf Löwisch/Rieble (TVG, Kommentar, § 2 Rn 60) ausführt, die Tariffähigkeit des Arbeitgebers setze nicht erst mit Abschluss des ersten Arbeitsvertrages ein, es genüge vielmehr, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern vorgesehen ist, und hierzu das Beispiel aufführt, dass eine aus einem Unternehmen ausgegründete Tochter, die „noch keine Arbeitnehmer beschäftigt“, einen Haustarifvertrag abschließen kann, lässt bei unbefangener Betrachtung darauf schließen, dass auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Merkmal für die Begründung der Arbeitgebereigenschaft und damit der Tariffähigkeit gerade nicht verzichtet wird. Weder vom Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) noch von Löwisch/Rieble (a.a.O.) wird im Übrigen in der von Bayreuther/Deinert angenommenen Allgemeinheit die Tariffähigkeit potentieller Arbeitgeber bejaht. Den Begriff „potentiell“ definiert der Duden als „möglich (im Gegensatz zu wirklich), denkbar; der Anlage, Möglichkeit nach [vorhanden]; vielleicht zukünftig“. Das Bundesarbeitsgericht und Löwisch/Rieble (jeweils a.a.O) befassen sich nicht mit der Frage, wie der Fall zu beurteilen ist, dass eine natürliche oder juristische Person „vielleicht zukünftig“ Arbeitgeber ist. Insbesondere behandeln sie den Fall nicht, dass eine natürliche oder juristische Person, die die Einstellung von Arbeitnehmern oder zumindest sonst abhängig Beschäftigten nicht einmal beabsichtigt, einen Tarifvertrag abschließt. Daraus, dass die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien auch Ausbildungsverhältnisse und solche Rechtsverhältnisse umfasst, die im Zusammenhang mit der Begründung, Abwicklung oder Nachwirkung von Arbeitsverhältnissen stehen (Beratungsanwärter, Vorruhestands- und Ruhestandverhältnisse), kann nicht geschlossen werden, dass sich die Tarifmacht auch auf Solo-Selbständige erstreckt. Es geht bei all den vorgenannten Fallgestaltungen stets um Rechtsverhältnisse, die mit Arbeitsverhältnissen im engen Zusammenhang stehen bzw. einem Arbeitsverhältnis ähnlich sind. Immer wird eine Rechtsbeziehung des Arbeitgebers zu einer anderen Rechtsperson vorausgesetzt. Auch der Betriebsbegriff gibt für die im vorliegenden Zusammenhang interessierende Frage nichts her. Es ist unbestritten, dass auch ein Solo-Selbständiger einen Betrieb im Sinne der klassischen Definition unterhält. Denn ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern bestimmte arbeitstechnische Zwecke mit Hilfe sächlicher oder materieller Mittel fortgesetzt verfolgt (BAG AP KSchG 1989 § 23 Nr. 9). Die Allgemeinverbindlicherklärung schafft keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von Solo-Selbständigen in den Geltungsbereich des TV-A bzw. TV-A 2014. Sie bewirkt lediglich die Erstreckung des Tarifvertrages auf diejenigen Arbeitgeber, die nicht dem tarifschließenden Verband angehören. Der Solo-Selbständige ist aber kein Arbeitgeber. Der Solo-Selbständige ist jemand, der typischer Weise gerade allein tätig ist und auch nicht vorübergehend Arbeitnehmer beschäftigt, oder Auszubildende hat. Es kann kaum davon ausgegangen werden, dass Solo-Selbständige einem Arbeitgeberverband beitreten. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Geltungsbereich des Tarifvertrages einer gemeinsamen Einrichtung kann deshalb nur über die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgen. Die Tarifvertragsparteien, die die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages beantragen, der Solo-Selbständige zur Beitragszahlung an ihre gemeinsame Einrichtung verpflichten soll, beabsichtigen damit insoweit von vornherein, Personen, die ausschließlich aus der Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft Einkünfte erzielen, Zahlungspflichten aufzuerlegen, die typischer Weise nicht ihnen, sondern ausschließlich den Betriebsinhabern zum Vorteil gereichen, die Arbeitnehmer und/oder Auszubildende beschäftigen. Dass dies rechtlich problematisch ist, räumen Bayreuther/Deinert ein (a.a.O, 138 f). Ob die TV-A und TV-A 2014 Betriebe, die lediglich vorübergehend keine Arbeitnehmer und/oder oder Auszubildende beschäftigen, zur Beitragszahlung verpflichten können, kann dahin stehen. Darum geht es vorliegend nicht. Die Teilnichtigkeit des TV-A und des TV-A 2014, soweit sie die Beitragspflicht von Solo-Selbständigen regeln, hat allerdings nicht die Nichtigkeit der gesamten Tarifverträge zur Folge. Die Auslegungsregel des § 139 BGB führt nämlich dann nicht zur Unwirksamkeit eines Tarifvertrages als Ganzem, wenn der Tarifvertrag ohne die unwirksamen Regelungen noch ein sinnvolles und in sich geschlossenes Regelwerk darstellt (BAG NZA–RR 2012, 308 mit weiteren Nachweisen). Hier bilden der TV-A und TV-A 2014 auch ohne die in Rede stehende Regelung sinnvolle und in sich geschlossene Regelwerke. Die beiden Tarifverträge sind weiter nicht im Hinblick auf die Höhe des geforderten Beitrages unwirksam. Dass die Festsetzung der Beitragshöhe mit 4,4 % der Bruttolohnsumme willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beitrag beträgt weniger als ein Zwanzigstel der Gesamtlohnsumme und liegt damit unter dem als angemessen angenommenen Verhältnis der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte (Nr. 2.5 der Empfehlung des Bundesausschusses für Berufsbildung über die Eignung der Ausbildungsstätten). Auch der Mindestbeitrag von 800,00 € bzw. 400,00 € pro Jahr begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Er entspricht einer Gesamtbruttolohnsumme von 18.100,00 € bzw. 9.050,00 € im Jahr und beträgt damit - ausgehend von einem Mindestentgelt von 12,78 € pro Stunde gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmer/innen im Schornsteinfegerhandwerks vom 27.09.2013- etwa bzw. 1/3 des Mindestentgeltes eines vollzeitbeschäftigten Berufsträgers (LAG Köln a.a.O.). Zudem sehen TV-A und TV-A 2014 vor, dass sich die Höhe der Beiträge an den Ausgaben der Kasse orientieren, wobei Anpassungsentscheidungen vorgesehen sind, falls sich die Kalkulation als falsch erweist. Die Beiträge werden also bedarfsorientiert erhoben. Die Klägerin hat im Übrigen mit dem TV-A 2014 die vorgesehene Anpassung vorgenommen. Die Kalkulation der Klägerin, wie sie im Schriftsatz vom 24.03.2016 im Einzelnen dargelegt ist, ist plausibel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie in der Gründungs- und Anlaufphase der gemeinsamen Einrichtung auch auf einer Prognose beruhen musste. Substantiierte Einwände gegen die Kalkulation hat der Beklagte nicht vorgebracht. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin für die mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Forderung Zinsen ab dem Fälligkeitszeitpunkt 21.01.2013 begehrt. Zwar ist der Tarifvertrag in zulässiger Weise rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt worden, denn der Antrag der Tarifvertragsparteien auf Allgemeinverbindlicherklärung des TV-A wurde am 23.10.2012 im Bundesanzeiger mit dem Hinweis veröffentlicht, dass die Allgemeinverbindlicherklärung auch rückwirkend erfolgen könne. Doch da die Allgemeinverbindlicherklärung erst im März 2013 erfolgte, bestand im Januar 2013 keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Quartalsbeitrages. Da eine verzugsbegründende Mahnung i.S.d. § 286 Absatz 2 BGB nicht vorliegt, waren der Klägerin Zinsen insoweit lediglich ab Rechtshängigkeit (§ 292 BGB) zuzusprechen. Die Zinsforderungen im Übrigen sind nach §§ 286, 288 BGB begründet. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zur Mitteilung der Bruttolohnsummen der mit Schornsteinfegerarbeiten betrauten Mitarbeiter für die Jahre 2013 und 2014 folgt aus § 7 Absatz 7 TV-A und TV-A 2014 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 TVG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Absatz 3 ZPO. Der gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil auszuweisende Streitwert war für die Zahlungsanträge mit dem addierten Wert der geltend gemachten Zahlungsansprüche, für den Antrag auf Auskunftserteilung mit dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft zu bewerten. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Köln Blumenthalstraße 33 50670 Köln Fax: 0221-7740 356 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.