OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Ca 163/09

ARBG SIEGBURG, Entscheidung vom

4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Befristung gemäß § 2 Abs. 2 WissZeitVG setzt voraus, dass die Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist; bloße Kündbarkeitsregelungen genügen nicht. • Für die Rechtfertigung einer Sachgrundbefristung wegen Drittmittelfinanzierung ist erforderlich, dass aus der Bewilligung eine konkrete, begrenzte Aufgabenerledigung und damit eine verlässliche Prognose für den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs folgt. • Schwankende oder nur streckenweise verhandelte Personenmonate ohne verbindliche Festlegung begründen keine hinreichende Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Drittmittelfinanzierung im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung bei nicht konkret befristeter Drittmittelfinanzierung (WissZeitVG) • Eine Befristung gemäß § 2 Abs. 2 WissZeitVG setzt voraus, dass die Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt ist; bloße Kündbarkeitsregelungen genügen nicht. • Für die Rechtfertigung einer Sachgrundbefristung wegen Drittmittelfinanzierung ist erforderlich, dass aus der Bewilligung eine konkrete, begrenzte Aufgabenerledigung und damit eine verlässliche Prognose für den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs folgt. • Schwankende oder nur streckenweise verhandelte Personenmonate ohne verbindliche Festlegung begründen keine hinreichende Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Drittmittelfinanzierung im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG. Der Kläger war seit 1997 in mehreren befristeten Arbeitsverträgen beim Beklagten beschäftigt; zuletzt wurde am 27.02.2008 ein Vertrag bis zum 31.12.2008 vereinbart, wonach die Befristung nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 WissZeitVG mit überwiegender Tätigkeit im drittmittelfinanzierten Projekt F. erfolgen sollte. Zwischen Beklagtem und dem Bundesministerium der Finanzen bestand ein Fördervertrag für das Projekt, der ursprünglich bis 31.12.2009 lief und automatische Verlängerungs- und Kündigungsmöglichkeiten enthielt; für den IT-Teil war erstmals zum 31.12.2008 eine Kündigung möglich. Der Kläger war im IT-Bereich eingesetzt; der Vertrag nannte für technische Aufgaben 12 bis 18 Personenmonate jährlich, abhängig vom nachgewiesenen Vorjahresbedarf. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2008 geendet habe, weil die Drittmittelfinanzierung nicht tatsächlich auf eine bestimmte Zeitdauer bewilligt gewesen sei. Der Beklagte hielt die Befristung für gerechtfertigt und stützte sich auf die prognostizierte Reduzierung der Personenmonate und die vereinbarte Kündbarkeit des Drittmittelvertrags. • Anwendbare Normen: § 2 Abs. 2 WissZeitVG, § 17 TzBfG, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO sowie Grundsätze zur Sachgrundbefristung. • Tatbestandliche Feststellungen: Drittmittelfinanzierung und überwiegende Drittmittelfinanzierung der Tätigkeit sind unstreitig; streitig war aber, ob die Mittel für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt waren. • Auslegung der Norm: § 2 Abs. 2 WissZeitVG verlangt, dass die Bewilligung der Drittmittel sowohl eine bestimmte Aufgabe als auch eine bestimmte Zeitdauer umfasst, damit eine hinreichende Fremdbestimmtheit und Prognosegrundlage für den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs besteht. • Gesetzeszweck und Gesetzesbegründung stützen diese Auslegung: Die Bewilligung soll eine konkrete Aufgabenerledigung und begrenzte Laufzeit erkennen lassen, damit Arbeitgeber und Drittmittelgeber die Verhältnisse des Arbeitsplatzes geprüft haben und die gerichtliche Überprüfbarkeit verbessert wird. • Anwendung auf den Einzelfall: Der zwischen Beklagtem und Drittmittelgeber geschlossene Vertrag sieht keine feste Beendigungszeit vor, sondern Verlängerungs- und Kündigungsmöglichkeiten; für den IT-Bereich bestand lediglich ein Kündigungsrecht zum 31.12.2008, kein verbindlicher Bewilligungszeitraum. Die im Vertrag genannten 12 bis 18 Personenmonate sind nicht als konkret auf einen bestimmten Zeitraum festgesetzte Bewilligung zu verstehen, da sie abhängg vom nachgewiesenen Vorjahresaufwand sind. • Folgerung: Die bloße Möglichkeit der Kündigung oder eine nicht verbindlich festgeschriebene Reduzierung der Personenmonate reicht nicht aus, um die für § 2 Abs. 2 WissZeitVG erforderliche Bewilligung für eine bestimmte Zeitdauer zu bejahen; damit fehlt der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung und die Befristung ist unwirksam. • Verfahrensrechtliches: Die Entfristungsklage war form- und fristgerecht nach § 17 TzBfG erhoben; die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Klage ist begründet: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2008 geendet hat. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass die Drittmittelfinanzierung keinen konkret bestimmten Bewilligungszeitraum aufweist, sondern lediglich Verlängerungs- und Kündigungsmöglichkeiten sowie eine nicht verbindlich festgelegte Spanne von Personenmonaten nennt, sodass der sachliche Befristungsgrund des § 2 Abs. 2 WissZeitVG nicht gegeben ist. Folge ist die Unwirksamkeit der Befristung; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wurde auf 12.000,00 Euro festgesetzt.