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Beschluss

2 Ga 30/07 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGSU:2007:0809.2GA30.07.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag vom 08.08.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Streitwert wird auf 4.748,64 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag vom 08.08.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 4.748,64 Euro festgesetzt Gründe Der Antragsteller begehrt die Zahlung von Entgelt und Reduzierung der von ihm zu haltenden Unterrichtsstunden. Hierzu trägt er vor, er sei seit 1973 bei der Antragsgegnerin als Diplom-Sportlehrer mit 40 Stunden pro Woche beschäftigt. Mit Bescheid vom 28.12.2004 mit Wirkung zum 28.06.2004 sei bei ihm eine Schwerbehinderung festgestellt worden. Er sei nicht mehr in der Lage seine Tätigkeit Im vollen Umfang zu erfüllen, worauf die Antragsgegnerin jedoch keine Rücksicht genommen habe. Dennoch habe die Antragsgegnerin keinen Sonderurlaub wegen seiner Schwerbehinderung für die Jahre 2004 bis 2006 gewährt. Die Vergütung desselben habe sie mit Schreiben vom 07.02.2007 abgelehnt, ihm aber eine Nachgewährung von 14 Tagen In 2007 angeboten. Auch hierauf sei jedoch bei der Erstellung des Stundenplanes für das Winterhalbjahr 2007 keine Rücksicht genommen worden. Statt wie im Sommerhalbjahr 2007 23 Stunden unter Berücksichtigung einer Entlastungsstunde, sei er nun mit 26 Stunden pro Woche eingeplant Stattdessen sei bei Umlegung der 6 Sonderurlaubstage für 2007 auf die jährliche Arbeitszeit eine Reduzierung auf 22 Stunden vorzunehmen. Die Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass mit jedem Tag des laufenden Schuljahres sein Anspruch vereitelt werde. Er beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn 3.561,48 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen. 2. Die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn wöchentlich 22 Unterrichtsstunden in dem A kolleg im Zeitraum vom 06.08.2007 bis zum 20.06.2008 als Sportlehrer zu beschäftigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen Bezug genommen. 1. Der Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Soweit der Antragsteller einen Zahlungsanspruch geltend macht, ergibt sich aus seinem Vortrag schon nicht eindeutig, woraus er resultieren soll. Da sein ganzer Vortag jedoch nur in Verbindung mit der Abgeltung des Zusatzurlaubes für 2004 bis 2006 zu einer Zahlungsverpflichtung Aussagen tätigt, hat das Gericht ihn dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller dessen Abgeltung begehrt, Hierauf besteht jedoch kein Anspruch. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller überhaupt noch einen Anspruch auf diese Tage hat Der Zusatzurlaub nach § 125 SGBIX stellt eine Verlängerung des Grundurlaubs dar und folgt dessen Regeln. Nach § 7 Abs. 3 BUrIG ist der Urlaub Jedoch im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, ansonsten verfällt er, wenn nicht Übertragungsgründe vorliegen. Nach § 47 Abs. 7 BAT, der ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, gilt grundsätzlich nichts anderes. Übertragungsgründe sind ebenso wenig dargetan wie ein erfolgloser Antrag auf Gewährung In der Vergangenheit, aus dem sich ein Anspruch auf Ersatzurlaub ableiten ließe. Ein Anspruch auf Abgeltung besteht aber schon deshalb nicht, weil diese nach § 7 Abs. 4 BUrIG bzw. § 51 BAT die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt Auch Ist unklar, wie sich der geltend gemachte Betrag berechnet. Für 2004 wäre nach § 125 Abs.2 SGB IX allenfalls anteilig Sonderurlaub zu berücksichtigen. Schließlich fehlt es an einem Verfügungsgrund. Die Eilbedürftigkeit der Erfüllung des Zahlungsanspruches Ist nicht dargetan. 2. Auch ein Anspruch auf Reduzierung der zu gebenden Unterrichtsstunden besteht nicht Der Antragsteller begehrt in der Sache die stundenweise Bewilligung seines Zusatzurlaubes. Der Urlaubsanspruch bemisst sich jedoch nach Tagen. Eine stundenweise Bewilligung sehen weder Gesetz noch BAT vor und kann daher auch nicht verlangt werden, zumal selbst eine Vereinbarung darüber hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs unwirksam wäre (ErfKo/Dömer, 5. Aufi. § 7 BUrIG Rnr. 42). Dass eine Unterrichtsstundenzahl von 26 pro Woche zu Mehrarbeit führt, die der Antragsteller nach § 124 SGB IX ablehnen kann, ist ebenfalls nicht erkennbar. 3. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Streitwert wurde für den Zahlungsantrag gemäß Bezifferung, für den weiteren Antrag mit einem Drittel davon bestimmt