Beschluss
5 BV 43/00 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSU:2000:1219.5BV43.00.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Anträge im übrigen verpflichtet, die in der Filiale der Antragsgegnerin in dem Bezirk des Antragstellers befindlichen Telefone so freizuschalten, dass von allen Filialen die Filialen, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind, telephonisch erreicht werden können.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der Anträge im übrigen verpflichtet, die in der Filiale der Antragsgegnerin in dem Bezirk des Antragstellers befindlichen Telefone so freizuschalten, dass von allen Filialen die Filialen, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind, telephonisch erreicht werden können. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die bei ihm vorhandenen Telefoneinrichtungen technisch so einzurichten, dass in dem Bezirk des Betriebsrates zwischen den einzelnen Verkaufsstellen Telefongespräche möglich sind, jedenfalls aber dass von allen Verkaufsstellen aus diejenigen, in denen Mitglieder des Betriebsrates beschäftigt sind, telephonisch erreichbar sind und umgekehrt. Der antragstellende fünfköpfige Betriebsrat ist zuständig für 25 Verkaufsstellen, in denen teil als Vollzeit - , Teilzeitkräfte oder Aushilfen ca. 100 Mitarbeiter tätig sind. Die Verkaufsstellen werden von xxx aus verwaltet. Das Büro des Betriebsrates befindet sich in xxx. Dort ist der Betriebsrat an 2 Wochentagen, davon an einem wechselnden auch halbtags erreichbar. Die Betriebsratsvorsitzende selbst ist in der Verkaufsstelle xxx tätig, die stellvertretende Vorsitzende in der Verkaufsstelle xxx, 2 weitere Betriebsratsmitglieder arbeiten in der Verkaufsstelle xxx und das fünfte Betriebsratsmitglied in der Verkaufsstelle xxx. Die 25 Verkaufsstellen sind bis zu 70 km von xxx entfernt. Die einzelnen Verkaufsstellen sind von Außen nicht anrufbar. Dem Betriebsrat wurden von der Arbeitgeberin zwei Amtsleitungen freigeschaltet und zwar auf seinen Wunsch für das Betriebsratsbüro in xxx sowie die Verkaufsstelle, in der die Betriebsvorsitzende tätig ist. Von den übrigen Verkaufsstellen im Bezirk des Betriebsrates können eine begrenzte Anzahl von Nummern angewählt werden, wie Beispielsweise Polizei und Krankenhaus, darunter auch die Verkaufsstätte der Betriebsratsvorsitzenden in xxx sowie das Betriebsratsbüro in xxx, nicht dagegen die übrigen Verkaufsstellen im Bezirk des Betriebsrates. Sämtliche Betriebsratsmitglieder ihrerseits können von den Filialen aus, in denen sie beschäftigt sind, sämtliche anderen Verkaufsstellen im Bezirk des Betriebsrates telephonisch erreichen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, es sei gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG Pflicht der Arbeitgeberin, eine uneingeschränkte telephonische Kommunikation zwischen den im Bezirk des Betriebsrates gelegenen Verkaufsstellen zu ermöglichen. Denn die Betriebsratsmitglieder besuchten regelmäßig sämtliche Verkaufsstellen ihres Bezirks und müßten demnach in der Lage sein, von der besuchten Verkaufsstelle aus auch jede andere Verkaufsstelle der Arbeitgeberin im Bezirk des Betriebsrates zu erreichen. Jedenfalls aber müßten von sämtlichen Verkaufsstellen aus diejenigen Verkaufsstellen erreichbar sein, in denen Betriebsratsmitglieder beschäftigt seien. Denn das Betriebsratsbüro in xxx sei nicht ständig besetzt und die für die Mitarbeiter ansonsten nur noch telephonisch erreichbare Betriebsratsvorsitzende zum Beispiel aufgrund ihrer Ausschusstätigkeit häufig abwesend oder auch gelegentlich, wie auch derzeit, arbeitsunfähig erkrankt. Es müsse dann die Möglichkeit gegeben, dass die Mitarbeiter sämtliche mit ihrer Anliegen unmittelbar an die übrigen Betriebsratsmitglieder wenden könnten. Der Betriebsrat beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichtet, die in den Filialen der Antrags- gegnerin in dem Bezirk des Antragstellers befindlichen Telefone so freizuschalten, dass zwischen sämtlichen Filialen Telefongespräche möglich sind, 2. hilfsweise: die Antragsgegnerin zu verpflichtet, die in den Filialen der Antragsgegnerin in dem Bezirk des Antragstellers befindlichen Telefone so freizuschalten, dass von allen Filialen aus die Filialen, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind, telephonisch erreicht werden können sowie dass von den Filialen, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind, telephonisch sämtliche anderen Filialen erreicht werden können, soweit dies noch nicht geschehen ist, 3. äußerst hilfsweise: die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in den Filialen der Antragsgegnerin in dem Bezirk des Antragstellers befindlichen Telefone so freizuschalten , dass von den Filialen, in denen Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind, telephonisch sämtliche anderen Filialen erreicht werden können, soweit dies noch nicht geschehen ist. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hält den Hauptantrag für unzulässig, denn die Frage, ob Verkaufsstellen, in denen Betriebsmitglieder nicht tätig seien, untereinander telephonisch kommunizieren könnten, sei keine Angelegenheit des § 40 BetrVG, sondern liege im Entscheidungsbereich des Arbeitgebers. Im übrigen genüge es, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 09.06.1999 festgestellt habe, dass sämtliche Arbeitnehmer aus jeder Verkaufsstelle die Betriebsratsvorsitzende und das Betriebsratsbüro erreichen könnten und die Betriebsratsmitglieder ihrerseits sämtliche Verkaufsstellen in dem Bezirk des Betriebsrates anrufen könnten. Die Arbeitgeberin sei jedoch bereit, auf Wunsch des Betriebsrates die Amtsleitung aus xxx beispielsweise in die Verkaufsstelle der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zu verlegen. Der Betriebsratsvorsitzende würde dann ein Telefon zur Verfügung gestellt werden, mit dem sie alle Betriebsratsmitglieder und sämtliche Verkaufsstellen erreichen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Dem Antrag war nur eingeschränkt stattzugeben. Gem. § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für die Sitzungen, Sprechstunden und die laufenden Geschäfte erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Sachmitteln gehört ohne Zweifel auch ein Telefon, dass die innerbetriebliche Kontaktaufnahme und die Kommunikation des Betriebsrates mit den von ihm vertretenen Arbeitnehmern ermöglicht. Handelt es sich dabei um einen Betrieb mit weit zerstreut liegenden Verkaufsstellen, muss es den Arbeitnehmern der einzelnen Verkaufsstellen ermöglicht werden, den Betriebsrat telephonisch kontaktieren zu können sowie es auch dem Betriebsrat seinerseits möglich sein, die Arbeitnehmer der einzelnen Verkaufsstellen anzurufen ( vgl. BAG vom 09.60.1999 - 7 ABR 66/97 in AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG 72 ). Dagegen ist es im Rahmen des § 40 Abs. 2 BetrVG nicht Aufgabe des Arbeitgebers, den einzelnen Mitarbeitern in den Verkaufsstellen zu ermöglichen, jede andere Verkaufsstelle anrufen zu können und sei es auch nur auf den Verdacht hin, es befinde sich dort zur Zeit gerade ein Betriebsratsmitglied. Soweit der Betriebsrat anführt, die einzelnen Betriebsratsmitglieder suchten regelmäßig im Rahmen ihrer Aufgaben andere Verkaufsstellen im Bezirk auf, weshalb es ihnen ermöglicht werden müsse, auch von der gerade aufgesuchten Verkaufsstelle aus, jede andere weitere Verkaufsstelle zu erreichen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn er hiermit zum Ausdruck bringen wollte, dass dies erforderlich sein könnte, weil es denkbar sei, dass alle Betriebsratsmitglieder zum gleichen Zeitpunkt Verkaufsstellen besuchten, in denen kein Betriebsratsmitglied arbeite, ist dieser Gedanke abwägig. Es reicht zur Wahrung der Betriebsratsaufgaben aus, dass das Betriebsratsmitglied die Möglichkeit hat, von der aufgesuchten Filiale aus, die übrigen Betriebsratsmitglieder zu erreichen, worauf nachfolgend zu den Hilfsanträgen des Betriebsrates noch ausgeführt wird. Von diesen wiederum können, wie zuletzt zwischen den Beteiligten streitlos geworden, sämtliche Verkaufsstellen im Bezirk des Betriebsrates dann telephonisch erreicht werden. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, sämtliche Telefone in den Verkaufsstellen so freizuschalten, dass von jeder Verkaufsstelle aus jede andere im Bezirk des Betriebsrates telephonisch erreichbar ist. Denn das der Arbeitgeber den Mitarbeitern der verschiedenen Verkaufsstellen Telefonate untereinander ermöglicht, ist keine sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz herzuleitender Rechtsanspruch. Begründet ist jedoch der Hilfsantrag des Betriebsrates jedenfalls insoweit, als der Arbeitgeber verpflichtet ist, die in den einzelnen Verkaufsstellen im Bezirk des Betriebsrats vorhandenen Telefone so einzurichten, dass es den Mitarbeitern möglich ist, nicht nur die Verkaufsstelle der Betriebsratsvorsitzenden in xxx und das Betriebsratsbüro in xxx, sondern sämtliche Verkaufsstellen, in denen Betriebsratsmitglieder tätig sind, zu erreichen, hier also auch die Verkaufsstellen in xxx, xxx und xxx. Es ergibt sich daraus, dass nach unstreitigen Sachvortrag das Betriebsratsbüro in xxx nicht ständig besetzt ist, vielmehr zu unregelmäßigen Zeiten und es auch nicht gewährleistet werden kann, dass jedenfalls die ansonsten nur noch für die Mitarbeiter erreichbare Betriebsratsvorsitzende tatsächlich für die Mitarbeiter auch erreichbar ist. Damit wird das Recht jedes Arbeitnehmers, ständig Kontakt mit dem Betriebsrat aufnehmen zu können, erheblich eingeschränkt. Es kann den Arbeitnehmern auch nicht zugemutet werden, es sei im Falle der Erkrankung des Betriebsratsvorsitzenden die Vertreterin in der Verkaufsstelle der Betriebsratsvorsitzenden zu bittet, ihrerseits ein Betriebsratsmitglied anzurufen mit der Aufforderung, mit dem betreffenden Arbeitnehmer telephonisch Kontakt aufzunehmen vorausgesetzt, die der Betriebsratsvorsitzenden zur Verfügung stehenden Amtsleitung in xxx kann auch von ihrer Krankheitsvertretung in der Verkaufsstelle genutzt werden. Denn es ist durchaus denkbar, dass die Kontaktaufnahme eines Arbeitnehmers zu Betriebsrat nicht anderen Mitarbeitern zur Kenntnis gelangen soll, was dann aber nicht zu umgehen wäre. Es war deshalb dem Hilfsantrag in dem Umfang stattzugeben, in dem nicht bereits der begehrten Verpflichtung von der Arbeitgeberin nachgekommen wird, nämlich dass von allen Filialen aus, in denen Mitglieder des Betriebsrats beschäftigt sind, die anderen Verkaufsstellen im Bezirk des Betriebsrats bereits schon heute telephonisch erreicht werden können, was im übrigen zugleich den zweiten Hilfsantrag des Betriebsrates entspricht. Demgemäß war zu beschließen.