Urteil
2 Ca 3882/99 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGSU:2000:0301.2CA3882.99.00
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Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
3.) Streitwert: 30.977,00 DM
Entscheidungsgründe
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3.) Streitwert: 30.977,00 DM TA TB ES TAN D : Der Kläger begehrt die Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan vom 25.08.1999. Der Kläger war seit dem 01.09.1997 als Werkzeugmacher bei der Beklagten beschäftigt. Am 30.04.1999 gelangten erstmals Berichte an die Presse, wonach einem erheblichen Arbeitsplatzabbau bei der Beklagten gerechnet werde müsse aufgrund der Fusion mit dem B—-Konzern. Hiervon war insbesondere auch die Fertigung betroffen, in der der Kläger beschäftigt wurde. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis im Mai 1999 zum 30.06 1999 da er ein Anschlußarbeitsverhältnis gefunden hatte Der Kläger behauptet, der Betriebsratsvorsitzende, - L- sowie der spätere Fertigungsleiter, K— hätte auf die Informationen des Klägers, dass er ein Arbeitsplatzangebot unter schlechteren Bedingungen bei einem anderen Arbeitgeber habe, sinngemäß geäußert: Wenn du eine Stelle hat, mach es Im Juli legte die Beklagte dem Betriebsrat eine Anlage zum geplanten Interessenausgleich vor, wonach ausgehend von einem Beschäftigtenstand am 01.07, (also ohne den Kläger) der Umfang der abzubauenden Arbeitsplätze nach Arbeitsbereichen aufgeschlüsselt mitgeteilt wurde, wobei die zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Austritte ebenfalls als nicht von den Personalmaßnahmen betroffene Mitarbeiter bezeichnet wurden. Danach sollten in der Fertigung noch 42 Arbeitsplätze verbleiben. Am 25.08.1999 kam es zum Abschluß des Sozialplans. Dabei bestand Einigkeit, daß insgesamt 603 Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nunmehr verlieren. Es wurde jedoch für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse nach einer geheim gehaltenen Formel Abfindungssummen errechnet, die in der Anlage zum Sozialplan enthalten sind. Die Entscheidung. welche Arbeitnehmer konkret ihren Arbeitsplatz verlieren sollten, stand nicht fest. Die Aufteilung des Personals auf die einzelnen Firmenbereiche erst 01.10.1999 vorgenommen. Im Übrigen hat die Beklagte zum Zwecke des Arbeitsplatzabbaus den Weg eingeschlagen , 3 - mit den einzelnen von ihr erwählten Mitarbeitern über die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages zu verhandeln. Der bisher durchgeführte Arbeitsplatzabbau ist im Wesentlichen auf diesem Wege erreicht worden. Der Kläger ist in die Abfindungsliste die Anlage des Sozialplans ist, nicht aufgenommen worden. Für ihn ist eine Abfindungssumme nicht errechnet worden. Der Sozialplan lautet, soweit für das vorliegende Verfahren relevant wie folgt: 1.) Inhaltlich gilt er für alle Mitarbeiter, die in Folge der diesem Sozialplan zugrunde liegenden Betriebsänderungen ( Personalabbau bei S – in O - sowie Verlagerung von Arbeitsplätzen nach O - betroffen sind. 2.) Die von dem Personalabbau betroffenen Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse betriebsänderungsbedingt durch Eigenkündigung der Mitarbeiter (auch bei Nichteinhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist), betriebsbedingte, fristgerechte, arbeitgeberseitige Kündigung, oder durch Aufhebungsvertrag enden, erhalten eine Abfindung im Sinne der 9,10 KSchG, wie sie in der anliegenden Liste ausgewiesen ist (Spalte I ). 3 ) . 4.) Verlagerung von Arbeitsplätzen nach - O Mitarbeiter, die einen Arbeitsplatz zu gleichwertigen Bedingungen in O - trotz persönlicher Zumutbarkeit ablehnen, erhalten keine Abfindung- - 4 - Daneben vereinbarten Betriebsrat und Arbeitgeber die Gründung einer Beschäftigungsgesellschaft (G— ) Bei Übertritt in diese Gesellschaft stand den Mitarbeitern eine höhere Abfindung gemäß Spalte 2 der Liste zu. Der Kläger macht zunächst eine Abfindung berechnet aus einem Bruttogehalt von 7.596 87 DM geltend und meint hierzu. er wäre eine logische Sekunde in die Firma G— übergetreten hilfsweise errechnet er die Abfindung aus einer Bruttovergütung von 5.429.25 DM / durch 2 x 11 x 0,7414 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn 30.977,00 DM brutto, hilfsweise 21.683,90 DM brutto, hilfsweise 22.138,85 DM brutto, hilfsweise 15.497 19 DM brutto, jeweils nebst 4 % Zinsen ab dem 30.09.1999 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger falle nicht unter den Sozialplan und könne auch keine Ansprüche aus diesem herleiten, da er bereits vor der Betriebsänderung ausgeschieden sei. Dies ergebe sich auch daraus, daß der Kläger nicht in die Anlagenliste mit aufgenommen sei. Die streitige Klausel im Sozialplan habe lediglich diejenigen Eigenkündigungen erfassen sollen, die nach einer konkreten Veranlassung des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ausgesprochen worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch aus dem Sozialplan vom 23.08.1999 nicht zu. Dies ergibt sich durch Auslegung des Sozialplanes, - 5 - die gemäß § 133, 157 BGB vorzunehmen ist, dabei jedoch wegen seiner Außenwirkung im Wesentlichen den Regelungen über die Gesetzes- und Tarifauslegung folgt. Klärungsbedürftig ist damit die Frage, ob der Kläger zu dem Personenkreis der „vom Personalabbau betroffenen Mitarbeiter" gehört und ob sein Arbeitsverhältnis betriebsänderungsbedingt durch Eigenkündigung geendet hat. Dabei wäre zunächst als Auslegungsergebnis denkbar, daß alle diejenigen Mitarbeiter vom Personalabbau betroffen sind, die gekündigt worden wären, wenn man ihre Eigenkündigung hinweg denkt. Wollte man die Sozialplanklausel so auslegen, wäre ein unbeschränkter Rückgriff in die Vergangenheit möglich. Denn alle ausgeschiedenen Mitarbeiter wären, ihr Ausscheiden hinweg gedacht, zum Zeitpunkt der Umstrukturierung dann eben noch Arbeitnehmer der Beklagten gewesen und grundsätzlich von der Umstrukturierung betroffen worden. Ein solches Auslegungsergebnis ergibt nach Ansicht der Kammer damit keinen Sinn und scheidet deshalb aus. Weiterhin scheidet als Auslegungsergebnis aus, dass der Sozialplan bereits alle diejenigen Mitarbeiter erfasst, die als Motiv ihrer Eigenkündigung angeben, die Betriebsänderung habe sie zur Kündigung veranlasst. Zum einen sind die subjektiven Motive des Arbeitnehmers für die Eigenkündigung nicht nachweisbar, zum anderen erscheint es unwahrscheinlich, daß ein Mitarbeiter ausschließlich wegen der bevorstehenden Betriebsänderung eine Eigenkündigung ausspricht, wenn er noch keinen Folgearbeitsplatz gesichert hat. Für denjenigen Mitarbeiter, der ein Folgearbeitsverhältnis antreten kann, ist aber die Betriebsänderung nicht (ausschließlich) Grund für die Eigenkündigung, sondern der Wunsch, sich möglichst frühzeitig einen anderen Arbeitsplatz zu sichern. Ein sinnvolles Auslegungsergebnis kommt dann zustande, wenn man den Satzteil „vom Personalabbau betroffen „dahingehend auffasst, dass die konkrete Entscheidung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zu beenden bereits getroffen sein muß und dem Arbeitnehmer dies mitgeteilt worden sein muß, bevor dieser die Eigenkündigung ausspricht. Hierfür spricht, daß Mitarbeiter, die wie der Kläger bereits vor Abschluss des Sozialplanes ihr Arbeitsverhältnis beendet hatten, überhaupt nicht mehr in die Anlageliste mit - 6 - den Abfindungssummen aufgenommen wurden. Eine Auswahlüberlegung, ob konkret dieser Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verliert, oder ob er zu den nach O- zur versetzenden Mitarbeitern gehört, war für die bereits ausgeschiedenen Mitarbeiter ersichtlich nicht mehr möglich, weshalb insoweit die Aufnahme in die Liste auch nicht mehr erforderlich war. Weiterhin spricht für diese Auslegung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht 10 AZR 505/97 vom 11.03.1998; nicht veröffentlicht• Juris Nr. KARE 516800703; 10 AZR 885/94 vom 19.07.1995 AP Nr. 96 zu § 112 BetrVG 1972; 10 AZR 453/97 vom 25.02.1998; nicht veröffentlicht; Juris Nr. KARE 515740703 ) wonach auch ohne ausdrückliche Aufnahme der Eigenkündigung in den Sozialplan einem Mitarbeiter dann gemäß § 242 BGB aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ohnehin der Sozialplananspruch zusteht wenn die Eigenkündigung oder der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Unter dem Hintergrund dieser Rechtsprechung macht die in den Sozialplan aufgenommene Klausel Sinn, nämlich in dem Sinne, daß die Betriebsparteien den Arbeitnehmern dasjenige zuwenden wollten, bzw. dasjenige regeln wollten, was dem Arbeitnehmer nach § 242 und der bisherigen BAG Rechtsprechung ohnehin zustand. Danach ergibt sich aber, daß ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit nach dem Sozialplan begünstigten Mitarbeitern allenfalls dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber konkret den betroffenen Arbeitnehmer in Kenntnis davon gesetzt hat, daß sein spezielles Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder war der Kläger bereits als zu entlassen ausgewählt, noch war ihm konkret durch einen hierzu beauftragten Mitarbeiter des Arbeitgebers die voraussichtliche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mitgeteilt worden. Für das gefundene Auslegungsergebnis spricht indiziell auch, daß dem Betriebsrat bei Abschluß des Sozialplanes der Vorschlag des Arbeitgebers zum Interessenausgleich vorlag, wonach als von der Maßnahme betroffene Anzahl von Arbeitnehmer nur noch diejenige Zahl angesehen wurde, die nach dem Stand 01.07. unter Abzug der bereits feststehenden Beendigungstatbestände als noch zukünftig aufzulösende Arbeitsverhältnisse bezeichnet waren. - 7 - Das Gericht folgt dem BAG auch insoweit, als es in der Entscheidung vom 11.03.1998 ( 10 AZR 505/97) ausgeführt hat, daß auch aus dem Gesichtspunkt des § 242 kein Abfindungsanspruch folgt, wenn der Arbeitgeber eine vorzeitige Eigenkündigung zur Umsetzung des gesamten Personalabbaukonzeptes genutzt hat oder gegebenenfalls ein anderer Mitarbeiter, der wegen der Betriebsänderung ansonsten gekündigt worden wäre, nunmehr seinen Arbeitsplatz behalten kann und hierdurch eine Ersparnis für den Arbeitgeber gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO i.V.m. S 61 ArbGG im Urteil festzusetzen.