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Beschluss

1 BVGa 3/09

Arbeitsgericht Rostock, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft über die der Group Facility Management (GFM) übergebenen definierten Suchkriterien für die Suche eines Standorts in Frankfurt/Oder zu erteilen und dem Antragsteller die hierzu erstellte Mustermieterbaubeschreibung mit den detaillierten Anforderungen in Kopie auszuhändigen. Gründe A. 1 Der Betriebsrat begehrt im Zusammenhang mit der geplanten Verlegung wesentlicher Betriebsteile von Berlin nach Frankfurt/Oder Auskunft über die Kriterien, nach denen die Arbeitgeberin bei der Suche nach neuen Betriebsräumen vorgeht. 2 Die Arbeitgeberin schloss am 28.11.2008 mit dem Gesamtbetriebsrat zu der geplanten Ver- und Zusammenlegung von Callcentern einen Interessenausgleich und Sozialplan 1 nach §§ 111, 112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts. Unter anderem ist vorgesehen, die bisherigen Berliner Betriebsstätten in der Hxx Straße, Lxx Straße, Bxx Straße und Kxx Allee zum 01.12.2009 nach Frankfurt/Oder zu verlagern, wovon etwa 700 Beschäftigte betroffen sind. 3 Die Arbeitgeberin stellte den Mitarbeitern auf der Betriebsversammlung am 09.03.2009 die Einzelheiten der Betriebsänderung und den vorgesehenen Zeitplan vor. Danach soll bis zum 19.06.2009 ein Mietvertrag über eine Immobilie am Standort Frankfurt/Oder für rund 560 Arbeitsplätze abgeschlossen werden. Die notwendigen Umbaumaßnahmen sollen bis zum 06.11.2009 beendet sein. Mit der Suche einer Immobilie beauftragte die Arbeitgeberin die Group Facility Management (GFM), der sie hierzu definierte Suchkriterien sowie eine vorplanerische allgemeine Mieterbaubeschreibung (Mustermieterbaubeschreibung) mit detaillierten Anforderungen 2 übergab. 4 Der beteiligte Betriebsrat ist der Ansicht, die Arbeitgeberin müsse ihn gemäß § 80 bzw. § 90 BetrVG über diese Suchkriterien durch Vorlage der Mustermieterbaubeschreibung unterrichten. Die Auskunft sei 5 u. a. notwendig, um prüfen zu können, ob die Betriebsvereinbarung zu „Mindestanforderungen an Arbeitsstätten“ eingehalten werde. Ein weiterer Anknüpfungspunkt ergebe sich aus dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. 6 Der Betriebsrat beantragt, 7 der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Auskunft über die der Group Facility Management (GFM) für die Suche eines Standorts in Frankfurt/Oder mitgeteilten definierten Suchkriterien zu erteilen und ihm die hierzu erstellte Mustermieterbaubeschreibung mit den detaillierten Anforderungen in Kopie auszuhändigen. 8 Die beteiligte Arbeitgeberin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Eine Unterrichtungspflicht bestehe noch nicht, da die Mustermieterbaubeschreibung noch keine konkrete Arbeitgeberentscheidung beinhalte, zu der der Betriebsrat zu beteiligen wäre. Es handele sich lediglich um vor planerische Überlegungen. 9 Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. B. 10 Der Antrag ist begründet. 11 Nach § 940 ZPO, § 85 Abs. 2 ArbGG kann das Gericht eine einstweilige Verfügung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Verfügungsanspruch und der -grund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2, § 936 ZPO). 12 Der Informationsanspruch des Betriebsrates nach § 80 Abs. 2 BetrVG kann ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (LAG Hamm, Beschluss vom 02.10.2001 - 13 TaBV 106/01 - AiB 2002, 114). Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Betriebsrat auf die Unterrichtung dringend angewiesen ist, um im Interesse der von ihm vertretenen Arbeitnehmer zu verhindern, dass er vor vollendete Tatsachen gestellt wird (LAG Hamm, a. a. O.). Das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme für den Arbeitgeber einerseits und für die Belegschaft andererseits sind angemessen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - NZA 1995, 40). 13 1. Verfügungsanspruch 14 Zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem BetrVG ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Ihm sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). 15 Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen. Darüber hinaus sind ihm gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG verschiedene allgemeine Aufgaben zugewiesen. Der Unterrichtungsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG besteht nicht nur dann, wenn solche allgemeinen Aufgaben oder Beteiligungsrechte bereits feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat vielmehr auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss (BAG, Beschluss vom 19.02.2008 - 1 ABR 84/06 - NZA 2008, 1078). Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Erst dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die begehrte Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei (BAG, a. a. O.). Aus diesen Grundsätzen folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG, a. a. O.). 16 Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Des Weiteren hat er die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 b BetrVG) sowie Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sind Regelungen über den Gesundheitsschutz mitbestimmungspflichtig, wobei der Betriebsrat auch von sich aus im Rahmen seines Initiativrechts tätig werden kann. 17 Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benötigt der Betriebsrat Auskunft über den Kriterienkatalog für die Suche einer neuen Betriebsstätte in Frankfurt/Oder. Der Umzug in ein neues Betriebsgebäude berührt die Interessen der Mitarbeiter in vielfältiger Hinsicht. Je weiter die neue Betriebsstätte von der bisherigen entfernt liegt, desto größer ist die Belastung für die Beschäftigten. Von erheblicher Bedeutung ist beispielsweise die verkehrstechnische Anbindung, insbesondere die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Dies kann ein entscheidender Gesichtspunkt für die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sein. Bei der Auswahl von Räumlichkeiten sind zudem arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen, beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung oder die Bildschirmarbeitsverordnung (dort insbesondere Anhang Nr. 14 ff. Arbeitsumgebung). 18 Die vorgenannten Aufgaben des Betriebsrats entstehen nicht erst nach der Anmietung einer Immobilie durch den Arbeitgeber. Um die Belegschaftsinteressen wirksam vertreten zu können, ist dem Betriebsrat vielmehr zu ermöglichen, eventuelle Vorschläge und Bedenken schon vor einer Auswahlentscheidung einzubringen (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 03.11.1992 - 5 TaBV 27/92 - LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 32). Konkrete Vorschläge hierzu kann der Betriebsrat aber nur unterbreiten, wenn er weiß, nach welchen Kriterien die Arbeitgeberin bei der Standortsuche vorgeht. Diese Kriterien sind in der Mustermieterbaubeschreibung zusammengestellt. 19 2. Verfügungsgrund 20 Die einstweilige Verfügung ist zur Sicherung des Auskunftsanspruchs notwendig. Die Verwirklichung des Anspruchs würde ohne eine gerichtliche Eilentscheidung vereitelt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren käme für einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu spät. Der Prozess der Immobiliensuche ist bereits in Gang gesetzt und steht kurz vor dem Abschluss. Gewichtige Interessen der Arbeitgeberin stehen nicht entgegen. Sie kann die begehrte Auskunft ohne größeren Aufwand erteilen. Anhaltspunkte für eine Geheimhaltungsbedürftigkeit bestehen nicht. Demgegenüber hat die Belegschaft bzw. der Betriebsrat ein Interesse, frühzeitig Vorschläge und Bedenken bei der Standortwahl einbringen zu können, solange die Entscheidung noch nicht endgültig getroffen ist. Steht der Standort erst einmal fest, ist es regelmäßig nicht mehr möglich, hierauf noch in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen.