Urteil
4 Ca 997/23
Arbeitsgericht Rheine, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGST:2024:0508.4CA997.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 12.128,16 EUR.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 12.128,16 EUR. Tatbestand Die Partei streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche. Der Kläger ist seit dem 01.02.2003 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. § 15 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels NRW lautet auszugsweise: „ … 2. Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. Spätestens innerhalb weiterer drei Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu erheben. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, so beträgt die Klagefrist einen Monat. …“ Seit Februar 2021 ist der Kläger bis fortlaufend arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 29.09.2021 stellte der Kreis A bei dem Kläger ab dem 01.06.2021 eine Schwerbehinderung fest. Dies teilte der Kläger der Beklagten mit. Mit Rentenbescheid vom 24.04.2023 bewilligte die Rentenversicherung dem Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 31.08.2024. Mit Schreiben vom 14.07.2023 machte die den Kläger vertretende Gewerkschaft die Zahlung von Urlaubsabgeltung im Umfang von 49,5 Tagen = 6.822,09 € brutto geltend und berief sich auf das vermeintlich zum 31.05.2023 wegen Rentenbezug beendete Arbeitsverhältnis. Im Gütetermin am 19.09.2023 wies der Klägervertreter auf die Schwerbehinderung des Klägers hin und vertrat die Auffassung, für 2021 seien weitere 35 Tagen hinzuzurechnen. Das Verfahren wurde sodann auf Antrag beider Parteien ruhend gestellt. Die Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 06.12.2023 mit, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich gekündigt und Urlaubsabgeltungsansprüche seien nicht geltend gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 teilte der Kläger mit, er habe das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2023 gekündigt und machte Urlaubsabgeltungsansprüche bezogen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2023 geltend. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bezogen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2023 für das Jahr 2021 ein restlicher Urlaubsanspruch in Höhe von 24 Tagen, für das Jahr 2022 in Höhe von 35 Tagen und für das Jahr 2023 von 29 Tagen, damit insgesamt 88 Tage besteht. Daraus resultiert ein der Höhe nach unstreitiger Urlaubsabgeltungsanspruch von 12.128,16 € brutto. Der Kläger vertritt die Auffassung, dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung stehe die tarifliche Ausschlussfrist in § 15 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel NRW nicht entgegen. Die Klage vom 24.08.2023 sei zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreichend. Spätestens in der Güteverhandlung vom 19.09.2023 sei eine Geltendmachung erfolgt. Dort sei die Anzahl der offenen Urlaubtage benannt worden unter Hinweis auf die Schwerbehinderung des Klägers und die 35 Urlaubstage für 2021 seien geltend gemacht worden. Jedenfalls sei das Berufen der Beklagten auf Verfall vor dem Hintergrund der vielfachen Aufforderung zur Urlaubsabgeltung treuwidrig. Gegenforderungen der Beklagten bestünden nicht. Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.128,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Beklagten stünden Gegenforderungen gegen den Kläger in Höhe von insgesamt netto 2.155,94 € zu. Bezogen auf eine unstreitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2023 habe der Kläger den bezifferten Urlaubsabgeltungsanspruch erstmalig mit Schriftsatz vom 07.02.2024 und damit außerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch habe auch nicht vor Fälligkeit, d. h. vor dem 31.10.2023 geltend gemacht werden können, da der Anspruch vorher nicht entstanden sei. Eine Geltendmachung vor Fälligkeit sei nur bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage möglich, sofern die Leistung auf einem ständig gleichen Grundtatbestand beruhe. Das Berufen auf die Verfallfrist sei auch nicht treuwidrig, da die Beklagte den Kläger nie davon abgehalten habe, den Urlaubsabgeltungsanspruch fristgerecht geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung ist verfallen nach § 15 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandel NRW. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch Eigenkündigung zum 31.10.2023. Nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 07.02.2024 die Urlaubsabgeltung der Höhe nach bezogen auf den 31.10.2023 beziffert geltend gemacht. Damit ist die Ausschlussfrist des § 15 Ziffer 2 des MTV Groß- und Außenhandel NRW nicht gewahrt. 1. Die vorherige, wiederholte Geltendmachung der Urlaubsabgeltung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wahrte die Ausschlussfrist nicht. Am 14.03.2023 machte der Kläger durch die ihn vertretende Gewerkschaft und später mit Klageschrift vom 28.08.2023 Urlaubsabgeltungsansprüche geltend. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet. Der Kläger ging zunächst irrtümlich davon aus, durch die befristete Erwerbsminderungsrente sei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten Dies ist jedoch nach den tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen nicht der Fall. Auch in den Erklärungen vom 19.09.2023 im Gütetermin liegt keine fristwahrende Geltendmachung. Zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis nicht beendet und der Anspruch auf Urlaubsabgeltung noch nicht entstanden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG Urteil v. 06.08.2013 – 9 AZR 956/11). Eine Geltendmachung vor Fälligkeit wahrt keine Ausschlussfristen (BAG Urteil v. 18.09.2012 – 9 AZR 1/11). Vor Ausspruch der Eigenkündigung stand nicht fest, wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich zu Ende gehen würde und in welchem Umfang noch Urlaubsansprüche im Zeitpunkt der Beendigung bestehen. Ausweislich des Wortlauts der tariflichen Ausschlussfrist beginnt diese mit Fälligkeit des Anspruchs. Vor dem 31.10.2023 war der Urlaubsabgeltungsanspruch weder entstanden noch fällig. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem Zweck der Ausschlussfrist. Ausschlussfristen bezwecken, dass der Anspruchsgegner sich auf die, aus Sicht des Anspruchsstellers noch offenen Forderungen rechtzeitig einstellen, Beweise sichern oder vorsorglich Rücklagen bilden kann (vgl. BAG Urteil v. 11.12.2003 – 6 AZR 539/02). Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend gemacht werden und damit letztendlich nur als möglich angekündigt werden (vgl. BAG Urteil v. 16.06.2010 – 4 AZR 924/08). Gerade beim Urlaubsabgeltungsanspruch ist vor Entstehen des Anspruchs regelmäßig unklar wann und in welchem Umfang der Urlaubsabgeltungsanspruch überhaupt entsteht. Damit kommt es auf eine Geltendmachung nach Entstehen des Anspruchs an, um die tariflichen Verfallfristen zu wahren (vgl. auch BAG Urteil v. 18.09.2012 – 9 AZR 1/11). Darüber hinaus hat der Kläger vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich die Urlaubsabgeltung bezogen auf ein vermeintliches Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2023 wegen Rentenbezug geltend gemacht. Damit konnte die Beklagte nur davon ausgehen, dass der Kläger Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2023 beanspruchte. Erst mit Schriftsatz vom 07.02.2024 und damit außerhalb der Ausschlussfrist des § 15 MTV Groß – und Außenhandel NRW bezieht er sich auf den Abgeltungsanspruch wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2023. Da zwischen dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2023 und dem 31.10.203 weitere Urlaubsansprüche entstanden sind, die abzugelten sind, kann die Ausschlussfrist nicht durch eine Geltendmachung (anderer) Abgeltungsansprüche gewahrt sein. 2. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich einwenden, die Beklagte habe sich treuwidrig auf die tariflichen Ausschlussfristen berufen. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gem. §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt das Berufen auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Schuldners veranlasst worden ist. Der Schuldner muss also den Gläubiger von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Dies wird z. B. angenommen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, der Anspruch werde auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt (BAG Urteil. v. 10.10.2002 – 8 AZR 8/02). Vorliegend ist ein solches Verhalten der Beklagten nicht erkennbar. Der Kläger selbst kannte den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, da er selbst diesen herbeigeführt hat durch Ausspruch einer Eigenkündigung. Dennoch wurde das Verfahren zunächst nicht fortgesetzt und keine Urlaubsabgeltung bezogen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2023 geltend gemacht. Die Annahme eines treuwidrigen Berufens auf die tarifvertragliche Verfallfrist scheidet auch deshalb aus, da die Beklagte noch vor Ablauf des Monats Dezember 2023 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger und die fehlende Geltendmachung der Urlaubsabgeltungsansprüche hingewiesen hat. Insoweit hätte ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden, den Urlaubsabgeltungsanspruch bezogen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2023 unter Einhaltung der tarifvertraglichen Verfallfristen beziffert geltend zu machen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes wurde festgesetzt auf den Wert des eingeklagten Betrages. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.